TE Bvwg Beschluss 2019/10/21 W274 2219531-1

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Veröffentlicht am 21.10.2019
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Entscheidungsdatum

21.10.2019

Norm

BDG 1979 §50a
BVwG-EVV §1 Abs1
VwGG §25a Abs2 Z1
VwGG §25a Abs4a
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §29 Abs4
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W274 2219531-1/7E

BESCHLUSS:

Beschwerdesache:

Beschwerdeführer: GrInsp XXXX , geboren XXXX , XXXX ,

vertreten durch: Mag. Stefan Lichtenegger, LL.M., Rechtsanwalt, Lerchenfelder Straße 31/DG, 1070 Wien

Belangte Behörde: Landespolizeidirektion Wien, Schottenring 7 bis 9, 1010 Wien

Bescheid vom 11.04.2019, GZ PAD/19/523943/2/AA

wegen: Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit:

Die ordentliche Revision der belangten Behörde vom 02.09.2019, eingelangt beim BVwG am 15.10.2019, wird als unzulässig zurückgewiesen.

Text

BEGRÜNDUNG:

Mit am 21.08.2019 verkündeten Erkenntnis, ausgefertigt am 02.09.2019, wurde der Beschwerde des Gruppeninspektor XXXX gegen den oben genannten Bescheid der LPD Wien Folge gegeben und dieser dahingehend abgeändert, dass dem Antrag des BF dahingehend stattgegeben werde, dass dessen regelmäßige Wochendienstzeit ab Rechtskraft dieser Entscheidung bis 31.05.2020 auf 36 Stunden herabgesetzt werde. Die Revision wurde gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für zulässig erklärt.

Nach Verkündung des Erkenntnisses im Rahmen der Verhandlung gab keine der Parteien Erklärungen gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG ab. Das Verhandlungsprotokoll mit dem verkündeten Erkenntnis wurde der belangten Behörde durch Übernahme mittels RSb am 29.08.2019 zugestellt.

Gemäß § 25 Abs. 4 letzter Satz VwGG ist, wenn das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts mündlich verkündet wurde (§ 29 Abs. 2 VwGVG), eine Revision nur nach einem Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch mindestens einen hierzu Berechtigten zulässig.

Gemäß § Abs. 1 der Verordnung des Bundeskanzlers über den elektronischen Verkehr zwischen Bundeverwaltungsgericht und Beteiligten (BVwG-EVV) stellen E-Mails keine zulässige Form der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen im Sinne dieser Verordnung dar. Ein mittels E-Mail eingebrachter Schriftsatz vermag keine Rechtswirkungen zu entfalten (vgl. zum insofern wortidenten § 1 Abs. 1 letzter Satz VwGH-EVV den Beschluss vom 17.03.2015, Ra 2014/0180, VwGH vom 02.07.2018, Ra 2018/12/0019-3). Die Einleitung eines Mängelbehebungsverfahrens im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG erfordert nach der Rechtsprechung des VwGH das Vorliegen einer "an sich wirksam erhobenen" (wenn auch mit einem Mangel behafteten) Eingabe" und kommt daher bei Anbringen nicht zum Tragen, die auf einem rechtlich nicht zugelassenen (technischen) Weg, zum Beispiel per E-Mail, obwohl die Verwaltungsvorschriften nur eine schriftliche oder telegrafische Einbringung vorsehen, eingebracht werden (Hengstschläger/Leeb, AVG I [2. Ausgabe 2014], § 13 RZ 26/1 mwN).

Gemäß § 30 VwGG sind Revisionen, denen der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss (durch das Verwaltungsgericht) zurückzuweisen.

Ohne einen Ausfertigungsantrag ist die Revision auch dann unzulässig, wenn das VwG seine Entscheidung dennoch ungekürzt ausfertigen sollte (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichts-Verfahren² (2018) § 25 VwGG Anmerkung 7 mwN).

Ein Ausfertigungsantrag im Rahmen der Verhandlung vom 21.08.2019 erfolgte nicht. Mit E-Mail vom 23. August 2019 der belangten Behörde an das BVwG (Postkasten "Einlaufstelle@bvwg.gv.at") verwies diese darauf, in der Anlage einen Antrag auf Erkenntnisausfertigung zu übersenden. In der Anlage beantragt die belangte Behörde die schriftliche Ausfertigung des in der mündlichen Verhandlung vom 21.08.2019 verkündeten Erkenntnisses.

Aufgrund der oben dargestellten Rechtslage im Zusammenhalt mit der hiezu ergangenen Rechtsprechung des VwGH liegt darin eine nicht wirksam erhobene, somit nicht verbesserungsfähige Eingabe. Die belangte Behörde ist in diesem Zusammenhang auch darauf zu verweisen, dass die unter "Kontakt" auf der Webseite des BVwG ersichtliche E-Mail-Adresse des Bundesverwaltungsgerichts:

"einlaufstelle@bvwg.gv.at" mit dem Hinweis "Informationen zur Einbringung von Schriftsätzen finden sie hier" verknüpft ist. Dort findet sich die ausdrückliche Information, dass schriftliche Anbringen (Schriftsätze) nur postalisch oder physisch eingebracht werden können. Ebenso ist ein Hinweis samt Link auf die obzitierte Verordnung über den elektronischen Verkehr zwischen Bundeverwaltungsgericht und Beteiligten (BVwG-EVV) darin enthalten.

Mangels eines wirksamen Antrages auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG bzw. § 25 a Abs. 4 a letzter Satz VwGG besteht keine Berechtigung zur Erhebung der an sich für zulässig erklärten ordentlichen Revision, weshalb diese zurückzuweisen war.

Schlagworte

Ausfertigungsantrag - BVwG, Beschwerdeeinbringung, Beschwerdemängel,
E - Mail, Einbringungsvoraussetzung, elektronischer Rechtsverkehr,
ordentliche Revision, Wochendienstzeit - Herabsetzung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W274.2219531.1.01

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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