Entscheidungsdatum
23.10.2019Norm
AVG §53a Abs2Spruch
W181 2222128-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald PERL als Einzelrichter über den auf der Honorarnote vom 10.12.2018 basierenden gebührenrechtlichen Antrag des Sachverständigen XXXX beschlossen:
A)
I. Die gebührenrechtlichen Ansprüche werden gemäß § 17 VwGVG iVm § 53a Abs. 2 AVG mit
€ 994,90 (inkl. USt.)
bestimmt.
II. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.09.2018, XXXX , wurde der Antragsteller von der Gerichtsabteilung XXXX in der Beschwerdesache des XXXX gemäß § 52 Abs. 2 AVG iVm § 17 VwGVG zum Sachverständigen aus dem Fachgebiet für Neurologie und Psychiatrie bestellt und ihm, nach entsprechender Untersuchung, die Beantwortung von Fragen in einem Gutachten aufgetragen. Das Gutachten war schriftlich zu erstatten.
2. Mit Schriftsatz vom 10.12.2018 legte der Antragsteller das schriftlich erstellte Gutachten samt folgender Gebührennote vor:
Betrifft: GZ: XXXX
-
GEBÜHRENNOTE Nr. 22/18
Psychiatrische Untersuchung, Befund und Gutachten (§ 43. ld)-€
195,40
Neurologische Untersuchung, Befund und Gutachten (§ 43. ld)-€ 116,20
Beantwortung 7 weiterer Fragen à € 30,30-€ 212,10
Elektroenzephalographie (EEG)-€ 70,34
Elektroneurographie-€ 61,55
Farbduplexsonographie der extra-kraniellen Hirnarterien-€ 49,41
Hamilton Score-€ 34,07
Aktenstudium (§ 36.1)-€ 59,60
Zeitversäumnis für Aktenrückstellung (§32/1)-€ 22,70
Schreibgebühren
(20 Seiten a € 3,20)
17 Kopien a € 0,60-
€ 64,--
€ 10,20
Aufwand für Einberufung und Terminabstimmung-€ 24,90
Summe-€ 920,47
+ 20 % MwSt.-€ 184,08
-€ 1.104,55
Abgerundeter Betrag:-€ 1.104,--
3. Das Bundesverwaltungsgericht hielt dem Antragsteller sodann mit Schreiben vom 03.09.2019, nachweislich zugestellt am 10.09.2019, mit der Möglichkeit zur Stellungnahme binnen 14 Tagen kurz zusammengefasst vor, dass es sich bei der Gebühr für Aktenstudium um eine Rahmengebühr handle, wobei sich die Höhe nach Schwierigkeit und Umfang des Aktes richte und im gegenständlichen Fall von der Gerichtsabteilung 127 zu lesende Seiten des Gerichtsaktes übermittelt worden seien, weshalb sich die geltend gemachte Gebühr für Aktenstudium entsprechend der übermittelten Seitenanzahl verringere. Darüber hinaus wurde auf den Tarifsatz der Schreibgebühr für jede Seite der Urschrift gemäß § 31 Abs. 1 Z 3 GebAG in Höhe von € 2,00 hingewiesen sowie, dass hinsichtlich des verrechneten Aufwands für Einberufung und Terminabstimmung aus dem aktenkundigen Verfahrenslauf einerseits keine notwendigen Terminabstimmungen ersichtlich seien, andererseits selbst bei Vorliegen etwaiger Terminkoordinationen Sekretariatsarbeiten nicht zu vergüten seien.
4. In der Folge langte keine weitere Stellungnahme ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Es wird von dem unter Punkt I. dargelegten Sachverhalt ausgegangen, aus dem hervorgeht, dass der Antragsteller im Rahmen des Verfahrens XXXX als Sachverständiger aus dem Fachgebiet für Neurologie und Psychiatrie bestellt wurde und dabei, nach entsprechender Untersuchung, ein schriftliches Gutachten zu erstatten hatte, wobei von der Gerichtsabteilung dem Antragsteller 127 zu lesende Seiten des Gerichtsaktes übermittelt wurden. Des Weiteren wurden sowohl der Dolmetscher als auch der Beschwerdeführer vom Bundesverwaltungsgericht zur Durchführung der Befundaufnahme in die Ordination des Sachverständigen, geladen.
2. Beweiswürdigung:
Der verfahrensgegenständliche Sachverhalt ergibt sich aus einer Abfrage der elektronischen Verfahrensadministration des Bundesverwaltungsgerichtes zu dem Verfahren, XXXX dem Bestellungsbeschluss vom 26.09.2018, XXXX , dem Gebührenantrag vom 10.12.2018, der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 03.09.2019, XXXX und dem Akteninhalt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF, mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 53a Abs. 1 AVG haben nichtamtliche Sachverständige für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren im Umfang der sinngemäß anzuwendenden §§ 24 bis 37 und 43 bis 49 und 51 GebAG. Die Gebühr ist gemäß § 38 GebAG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen herangezogen hat.
§ 53a Abs. 2 AVG bestimmt weiters, dass die Gebühr von der Behörde, die den Sachverständigen herangezogen hat, zu bestimmen ist.
Gemäß § 24 GebAG umfasst die Gebühr des Sachverständigen
1. den Ersatz der notwendigen Kosten, die durch die Reise an den Ort der Befund- oder Beweisaufnahme, durch den Aufenthalt an diesem Ort und durch die Rückreise verursacht werden;
2. den Ersatz der Kosten für die Beiziehung von Hilfskräften und der sonstigen durch seine Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren verursachten notwendigen Kosten;
3. die Entschädigung für Zeitversäumnis;
4. die Gebühr für Mühewaltung einschließlich der Gebühr für die Teilnahme an einer Verhandlung und der Gebühr für Aktenstudium.
Zu A)
Zu der geltend gemachten Gebühr für Aktenstudium gemäß § 36 Abs. 1 GebAG
Gemäß § 36 GebAG gebührt für das Studium des ersten Aktenbandes dem Sachverständigen je nach Schwierigkeit und Umfang der Akten ein Betrag von € 7,60 bis € 44,90, für das Studium jedes weiteren Aktenbandes jeweils bis zu € 39,70 mehr.
Bei der Gebühr für Aktenstudium handelt es sich um eine Rahmengebühr. Ihre Höhe richtet sich nach Schwierigkeit und Umfang des Aktes. Die jeweiligen Höchstgebühren nach § 36 GebAG kommen nur in Betracht, wenn ein vollständiger Aktenband mit rund 500 Seiten zu studieren ist. Bei geringerer Stärke vermindert sich die Gebühr entsprechend, sofern nicht das Aktenstudium selbst Schwierigkeiten bereitet (vgl. LGZ Wien 45 R 43/11y EFSlg 132.621;
Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, E 3, E 17 zu § 36 GebAG).
Nimmt man den äußersten Umfang eines Gerichtsaktes mit 500 Seiten
an, so ergibt sich die Formel (G = Gebühr, S = Seitenzahl) für den
ersten Aktenband: G=7,60+ (37,30*(S-1))/499
(Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, Anm. 3 zu § 36 GebAG).
Die Schwierigkeit wird nicht schon immer dann vorliegen, wenn der Gegenstand schwierig ist, weil der Begriff der Schwierigkeit ein relativer, auf das Wissen des jeweiligen Sachverständigen abgestellter ist. Diese Schwierigkeit zu meistern, gehört nicht zum Lesen der Akten, sondern zur spezifischen Aufgabe des Sachverständigen. Das Kriterium der Schwierigkeit des Aktenstudiums richtet sich daher nicht nach der Schwierigkeit der Materie, die im Rahmen der Mühewaltung abzugelten ist, sondern danach, ob besondere Schwierigkeiten beim Lesen des Aktes, etwa durch schlechte Entzifferbarkeit oder eine Fülle von Information auf geringem Raum vorlagen (vgl. LGZ Wien 44 R 676/05w EFSlg 115.671; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, E 24f zu § 36 GebAG).
Der Antragsteller machte gemäß § 36 Abs. 1 GebAG für das Aktenstudium eine Gebühr in Höhe von € 59,60, geltend.
Aus dem Bestellungsbeschluss vom 26.09.2018, Zl. XXXX sowie dem elektronischen Akt des Bundesverwaltungsgerichtes geht hervor, dass dem Sachverständigen von der Gerichtsabteilung XXXX nachfolgende Bestandteile des Gerichtsaktes übermittelt wurden: Niederschrift der Erstbefragung vom 10.06.2015 (7 Seiten), Niederschrift der Einvernahme des BFA vom 23.05.2017 (11 Seiten), Befundkonvolut mit Befund des XXXX vom 09.03.2017 (6 Seiten), Befunde XXXX vom 22.05.2017, 21.04.2017 und 08.09.2016 (3 Seiten), Bescheid BFA vom 22.06.2017 (82 Seiten), Beschwerde vom 07.07.2017 (11 Seiten), Befunde XXXX vom 23.06.2017, 31.07.2017 und 25.08.2016 (Beilagen zu OZ 11) (3 Seiten) sowie Befundkonvolut mit Befund des XXXX vom 09.04.2018, 12.04.2018, 06.05.2018, 14.05.2018 (Beilagen zu OZ 12) (4 Seiten).
Daraus ergibt sich eine Gesamtzahl von 127 zu lesenden Seiten, die übersichtlich, strukturiert und leicht zu entziffern waren, somit keine Schwierigkeiten im Sinne der obigen Ausführungen aufwiesen. Unter Heranziehung der Formel G=7,60+ (37,30*(127-1))/499 beträgt daher die Gebühr für das Aktenstudium des einen übermittelten Aktenbandes gemäß § 36 Abs. 1 GebAG gerundet € 17,10.
Zu der Schreibgebühr gemäß § 31 Abs. 1 Z 3 GebAG
Gemäß § 31 Abs. 1 Z 3 GebAG sind den Sachverständigen ausschließlich mit der Erfüllung ihres jeweiligen Gutachtensauftrags notwendigerweise verbundenen variable Kosten, nicht aber Fixkosten zu ersetzen. Ersatzfähige variable Kosten sind unter anderem die Kosten für die Übertragung bzw. das Reinschreiben von Befund und Gutachten einschließlich der Beilagen hierzu sowie der von den Sachverständigen im Zuge ihrer Tätigkeit auszufertigenden Schriftstücke im Betrag von 2 Euro für jede Seite der Urschrift und von 60 Cent einer Ausfertigung, wobei eine Seite als voll gilt, wenn sie mindestens 25 Zeilen mit durchschnittlich mindestens 40 Schriftzeichen enthält; bei geringerem Umfang ist die Gebühr für den entsprechenden Teil zu bestimmen; mit diesen Kosten sind auch die hierfür verwendeten Schreibkräfte, Schreibmittel und Geräte abgegolten.
Das Gericht ist an die im GebAG angeführten Sätze hinsichtlich der Schreibgebühr gebunden. Die Schreibgebühr ist nicht nach Zeitaufwand, sondern nach den Tarifansätzen des § 31 Abs. 1 Z 3 GebAG zu bestimmen (vgl. Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, E 57f zu § 31 GebAG).
Der Antragsteller machte für die Urschrift von 20 Seiten pro Seite €
3,20 geltend. In den Tarifansätzen des GebAG sind für die Schreibgebühr der Urschrift gemäß § 31 Abs. 1 Z 3 GebAG jedoch lediglich € 2,00 vorgesehen, sohin kann als Schreibgebühr für 20 Seiten Urschrift eine Gebühr in Höhe von € 40,00 vergütet werden.
Zu den sonstigen Kosten gemäß § 31 Abs. 1 Z 5 GebAG
Gemäß § 31 Abs. 1 Z 5 GebAG sind den Sachverständigen ausschließlich die mit der Erfüllung ihres jeweiligen Gutachtensauftrags notwendigerweise verbundenen variable Kosten, nicht aber Fixkosten zu ersetzen. Ersatzfähige variable Kosten sind unter anderem die von den Sachverständigen zu entrichtenden Entgelte und Gebühren für Leistungen und Dienste, die für Befundaufnahme und Gutachtenserstattung durch die Sachverständigen notwendig sind und welche die Sachverständigen üblicherweise nicht selbst erbringen und die auch nicht zur üblichen Grundausstattung und Infrastruktur der in diesem Fachgebiet tätigen Sachverständigen gehören (insbesondere Porto, Transportkosten, Kosten für Fremduntersuchungen und - analysen,) Pflegegebühren, durch die Besonderheit des Auftrags zusätzlich erforderliche Versicherungsprämien, Kosten für Großräumlichkeiten, für den Erwerb rein fallspezifischen Zusatzwissen und für Übersetzungen.
Die im Betrieb eines Sachverständigen üblicherweise beschäftigten Büroarbeitshilfskräfte können nicht als variable Personalkosen nach § 31 Abs. 1 Z 5 GebAG verrechnet werden; ihre Kosten sind nicht ersatzfähige Fixkosten. Dabei ist nicht auf die individuellen organisatorischen und personellen Gegebenheiten des konkreten Sachverständigen abzustellen, sondern ein allgemeiner Maßstab entscheidend. Personalkosten, die nach § 31 GebAG nicht ersatzfähig sind, kann auch nach § 30 GebAG keine Ersatzfähigkeit zukommen. Die zulässigen Ersätze der Z 5 betreffen daher nicht nur den Sachaufwand der üblichen Grundausstattung und Infrastruktur, bei ärztlichen Sachverständigen somit der Ordination, sondern auch die damit verbundenen Personalkosten, wie etwa Sekretariatsarbeiten. Kosten für das Anlegen und die Aktenführung des Handaktes, die Anfertigung von Kopien oder die Terminkoordination sind Fixkosten, die typischerweise in jeder Ordination anfallen und für welche der gerichtliche Auftrag zur Gutachtenserstattung nicht kausal sein kann. Diese sind gemäß § 31 Abs. 2 GebAG mit der Gebühr für Mühewaltung abgegolten (vgl. OLG Wien 14 R 113/15p SV 2016/1,30; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, E 47ff zu § 30 GebAG sowie E 96f zu § 31 GebAG).
Der in der Honorarnote als sonstige Kosten gemäß § 31 Abs. 1 Z 5 GebAG geltend gemachte Betrag soll den "Aufwand für Einberufung und Terminabstimmung" in Höhe von € 24,90 vergüten.
Der Beschwerdeführer sowie der Dolmetscher wurden bereits jeweils mit dem Schriftstück GZ. XXXX vom 28.09.2018, vom Bundesverwaltungsgericht selbst zur Durchführung der Befundaufnahme für den 15.10.2018 um 16:30 Uhr, geladen. Aus dem aktenkundigen Verfahrenslauf sind daher einerseits keine notwendigen Terminabstimmungstätigkeiten ersichtlich, andererseits wären selbst bei Vorliegen etwaiger Terminkoordinationen, die Sekretariatsarbeiten nicht zu vergüten, weshalb die Gebühr für den "Aufwand für Einberufung und Terminabstimmung" in Höhe von € 24,90 gemäß § 31 Abs. 1 Z 5 GebAG nicht zuerkannt werden kann.
Aus den bisherigen Ausführungen ergibt sich daher folgende Gebührenberechnung im gegenständlichen Verfahren:
XXXX
-
GEBÜHRENNOTE
Psychiatrische Untersuchung, Befund und Gutachten (§ 43 lit. d)-€
195,40
Neurologische Untersuchung, Befund und Gutachten (§ 43 lit. d)-€
116,20
Beantwortung 7 weiterer Fragen à € 30,30-€ 212,10
Elektroenzephalographie (EEG)-€ 70,34
Elektroneurographie-€ 61,55
Farbduplexsonographie der extra-kraniellen Hirnarterien-€ 49,41
Hamilton Score-€ 34,07
Aktenstudium (§ 36 Abs. 1)-€ 17,10
Zeitversäumnis für Aktenrückstellung (§ 32 Abs. 1)-€ 22,70
Schreibgebühren
(20 Seiten a € 2,00)
17 Kopien a € 0,60-
€ 40,00
€ 10,20
Summe-€ 829,07
+ 20 % MwSt.-€ 165,81
-€ 994,88
Aufgerundet auf volle 10 Cent:-€ 994,90
Die Gebühr des Antragstellers war daher mit € 994,90 (inkl. USt.) zu bestimmen. Das Mehrbegehren war abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die im gegenständlichen Fall anzuwendenden Normen sind derart klar, dass sie keiner weiteren Auslegung bedürfen.
Schlagworte
Aktenstudium, ärztlicher Sachverständiger, Fixkosten,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W181.2222128.1.00Zuletzt aktualisiert am
14.04.2020