TE Bvwg Erkenntnis 2019/10/28 W212 2204797-1

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Veröffentlicht am 28.10.2019
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Entscheidungsdatum

28.10.2019

Norm

B-VG Art. 133 Abs4
FPG §11
FPG §11a
VwGVG §14 Abs1
VwGVG §15 Abs1
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W212 2204796-1/2E

W212 2204797-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva SINGER nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 07.08.2018, Zahl: Damaskus-ÖB/KONS/0629/2018, aufgrund des Vorlageantrags von 1. XXXX , geb. XXXX , sowie 2. XXXX , geb. XXXX beide StA. Syrien, vertreten durch RA Dr. Bernhard GUMPOLDSBERGER, über die Beschwerden gegen die Bescheide der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 27.04.2018, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß Art. 32 Abs. 1 lit. a sublit. ii und lit b der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (Visakodex), als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Die Beschwerdeführer, ein Ehepaar mit syrischer Staatsangehörigkeit, brachten am 04.04.2018 bei der Österreichischen Botschaft Damaskus (im Folgenden: ÖB Damaskus) jeweils einen Antrag auf Erteilung eines Schengen-Visums der Kategorie "C" für eine einmalige Einreise für einen Gültigkeitszeitraum vom 19.04.2018 bis 18.06.2018 ein. Als Hauptzweck der Reise wurde "Besuch von Familienangehörigen oder Freunden" angegeben. Als Einlader wurde der Sohn XXXX , geb. XXXX , seit 2015 in Österreich asylberechtigt, genannt.

Im Zuge des Verfahrens stellte sich heraus, dass die Beschwerdeführer fünf Kinder haben, wovon ein Sohn als Asylberechtigter in Österreich und die übrigen vier Kinder als Asylberechtigte in Deutschland leben.

2. Mit Schreiben vom 19.04.2018, zugestellt am 23.04.2018, übermittelte die ÖB Damaskus eine Aufforderung zur Stellungnahme binnen einer Frist von einer Woche. Gegen die Ausstellung des beantragten Visums würden folgende Bedenken bestehen:

Die vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts wären nicht glaubhaft. Es bestünden begründete Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Angaben, da vier Kinder in Deutschland leben würden und das Reiseziel Österreich daher unwahrscheinlich wäre. Weiters hätte die Absicht, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen, nicht festgestellt werden können. Es bestünden begründete Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Angaben. Dies deshalb, da alle Kinder über einen Asylstatus verfügen, die Antragsteller lediglich 100,-- Euro Pension beziehen, und familiäre und soziale Bindung im Heimatland fehlen würde. Es herrsche in Syrien eine unsichere Lage und sei die Rückkehrabsicht unwahrscheinlich.

3. Die Beschwerdeführer erstatteten am 27.04.2018 folgende Stellungnahme:

Dass der Antrag an der österreichischen Botschaft gestellt worden wäre, liege daran, dass der Sohn XXXX alle Anforderungen für die Verpflichtungserklärung rasch und bedingungslos erfüllen hätte können. Er habe seit Juli 2015 in Österreich Asyl, sei berufstätig und dadurch finanziell gut aufgestellt.

Zur Rückkehrabsicht wurde dargelegt, dass nicht nur ein fix gebuchtes und bezahltes Rückflugticket dem Antrag beigelegt worden wäre, sondern dass auch eine Vormundschaft für zwei Nichten und einen Bruder in Syrien bestehe. Beim Tod eines Bruders des Erstbeschwerdeführers habe dieser die Vormundschaft für dessen vier Töchter übernommen und würden noch zwei von ihnen in der Vormundschaft und im Haushalt leben. Darüber hinaus habe er für einen weiteren Bruder, der bereits seit 1987 mit geistiger Behinderung im Haushalt leben würde, seit 2015 die Obsorge übernommen.

Außerdem verfüge der Erstbeschwerdeführer nicht nur über eine monatliche Pension von Euro 100,--, sondern auch über eine Eigentumswohnung, aus der er monatliche Mieteinnahmen lukrieren würde, weiters zwei Häuser in Daraa und zwei Grundstücke für Getreide- bzw. Olivenanbau.

4. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 27.04.2018, zugestellt am 30.05.2018, verweigerte die ÖB Damaskus das Visum mit der Begründung, dass der Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts nicht glaubhaft gewesen wären. Die Absicht, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten auszureisen, hätte nicht festgestellt werden können.

5. Gegen diesen Bescheid wurde mit bei der belangten Behörde eingelangten Schriftsatz vom 24.06.2018 Beschwerde erhoben und ausgeführt, dass sich die belangte Behörde mit den von den Beschwerdeführern vorgelegten Urkunden und dem diesbezüglichen Vorbringen betreffend Zweck und Bedingungen des Aufenthaltes in keinster Weise beschäftigt habe. Aufgrund mangelnder Sachverhaltsfeststellung und mangelnder Würdigung der Beweise sei das Verfahren mangelhaft und die Bescheide mit Rechtswidrigkeit behaftet. Die Beschwerdeführer hätten ausreichend und glaubwürdig dargelegt, dass ihr einziger Beweggrund, ein Schengenvisum zu beantragen, jener wäre, ihre insgesamt fünf im Schengenraum lebenden Kinder zu besuchen. Der in Österreich asylberechtigte Sohn habe eine Verpflichtungserklärung abgegeben und sei es unklar, weshalb die ausreichend dargelegten und für die Beschwerdeführer bedeutenden Gründe, jedenfalls vor Ablauf des Visums in ihr Heimatland zurückzukehren, von der Behörde vollkommen übergangen und nicht beachtet worden wären.

6. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 07.08.2018 wies die ÖB Damaskus die Beschwerde gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG als unbegründet ab. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Vorbringen hinsichtlich der Vormundschaften keinesfalls geeignet wäre, eine ausreichende Verwurzelung im Heimatland nachzuweisen. Hinsichtlich des Bruders bliebe die Frage unbeantwortet, warum es erst vom 22.01.2015 einen Gerichtsbeschluss über dessen Obsorge gebe, wenn dieser an einer geistigen Behinderung leidende Bruder bereits seit 1987 mit den Beschwerdeführern in einem Haushalt leben würde. Was die Obsorge der beiden Nichten betreffe, so sei eine der zwei bereits volljährig und sei auch hier ungeklärt, warum die Vormundschaft erst mit Gerichtsbeschluss vom 28.12.2014 übertragen worden wäre, wenn sich der Gerichtsbeschluss auf einen Todesfall vom 23.05.2008 beziehe. Es bestünden Anhaltspunkte für den Verdacht eines Verbleibens über die Gültigkeitsdauer der Visa hinaus und ist es den Beschwerdeführern nicht gelungen, die sich daraus ergebenden Bedenken durch unter Beweis zu stellendes, geeignetes Vorbringen zu zerstreuen.

7. Am 09.08.2018 wurde bei der ÖB Damaskus ein Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG eingebracht.

8. Mit am 03.09.2018 eingelangtem Schreiben des Bundesministeriums für Inneres wurde dem Bundesverwaltungsgericht der Vorlageantrag samt Verwaltungsakt übermittelt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die Beschwerdeführer, ein Ehepaar mit syrischer Staatsangehörigkeit, stellten am 04.04.2018 bei der Österreichischen Botschaft Damaskus einen Antrag auf Ausstellung eines für den Zeitraum von 19.04.2018 bis 18.06.2018 Visums der Kategorie C.

1.2. Die Beschwerdeführer gaben an, ihre insgesamt fünf Kinder besuchen zu wollen, wovon ein Sohn als Asylberechtigter in Österreich, die weiteren vier Kinder als Asylberechtigte in Deutschland leben. Der in Österreich lebende Sohn XXXX , geb. XXXX , scheint als Einlader auf und gab eine Verpflichtungserklärung für die Beschwerdeführer ab.

Festgestellt wird weiters der unter Punkt I. dargelegte Verfahrensgang und Sachverhalt.

1.3. Der Zweck und die Bedingungen des Aufenthalts der Beschwerdeführerin wurden nicht nachvollziehbar dargelegt.

1.4. Die Absicht der Beschwerdeführer, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen, konnte nicht festgestellt werden. Die Beschwerdeführer konnten keine ausreichende familiäre, berufliche oder soziale Verwurzelung im Herkunftsstaat belegen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen 1.1. und 1.2. ergeben sich aus dem Verwaltungsakt der ÖB Damaskus. Die Feststellungen zum Aufenthalt des Sohnes in Österreich ergeben sich aus Abfragen des Zentralen Fremdenregisters und des Zentralen Melderegisters durch das Bundesverwaltungsgericht.

Die Beschwerdeführer führten im Verfahren zu ihrer Rückkehrwilligkeit mehrmals ins Treffen, dass der Erstbeschwerdeführer für seinen geistig schwer behinderten Bruder die Vormundschaft innehabe. Es ist den Ausführungen der belangten Behörde zu folgen, dass die Frage unbeantwortet blieb, warum es erst vom 22.01.2015 einen Gerichtsbeschluss über dessen Obsorge gebe, wenn dieser, an einer geistigen Behinderung leidende Bruder, bereits seit 1987 mit den Beschwerdeführern im gemeinsamen Haushalt leben würde. Vor allem aber blieb offen und völlig unbelegt, ob sich die rechtlichen und faktischen Verhältnisse, etwa durch Obsorgeübertragung oder Tod, mittlerweile geändert haben. Ein aus dem Jahr 2015 datierender Gerichtsbeschluss vermag die Rückkehrwilligkeit der Beschwerdeführer jedenfalls nicht zu tragen.

Was die Obsorge über die beiden Nichten des Erstbeschwerdeführers betrifft ist der belangten Behörde ebenso zu folgen, dass über eine Nichte die Vormundschaft jedenfalls nicht mehr aufrecht sein kann, da diese bereits volljährig ist. Auch hier stellt sich die Frage, warum der Gerichtsbeschluss mit Dezember 2014 datiert, wenn sich der Gerichtsbeschluss auf einen Todesfall vom 23.05.2008 bezieht.

Es ist auch anzumerken, dass der Beschluss Nr. 33 der Arabischen Republik Syrien, Justizministerium, Justizamt in Dara-a, Schariagericht in Dara-a, im Verfahren mehrmals vorgelegt wurde, jedoch immer nur in einseitiger Kopie, woraus zwar ein Beschluss über eine Erbseinsetzung hervorgeht, hinsichtlich der Vormundschaft jedoch nur der Antrag formuliert ist, der dazu gehörige Beschluss jedoch zu keinem Zeitpunkt übermittelt wurde. Betrachtet man die Rahmenbedingungen des Beschlusses, so fällt auf, dass dieser im Wesentlichen die Erbseinsetzung nach dem Todesfall der Mutter des Erstbeschwerdeführers, geb. 1914, verstorben 2008, regelt und möglicherweise dem Erstbeschwerdeführer auch nur für diese Angelegenheiten die Obsorge über seine beiden Nichten zugesprochen wurde. Mangels Übermittlung des dazugehörigen Beschlusses, wie bereits erwähnt, können darüber jedoch nur Spekulationen angestellt werden. Dass die am 01.01.2019 16 Jahre alt gewordene Nichte des Erstbeschwerdeführers XXXX tatsächlich im gemeinsamen Haushalt der Beschwerdeführer lebt, der Erstbeschwerdeführer eine umfassende Vormundschaft für diese innehat, welche auch noch aufrecht ist, kann durch die vorgelegten Dokumente jedenfalls in keinster Weise belegt werden.

In Würdigung dieser Umstände und insbesondere im Hinblick auf die im Schengenraum lebenden fünf Kinder der Beschwerdeführer ist dem vorgegebenen Reisezweck, ihre Kinder in Österreich und Deutschland besuchen zu wollen, die Glaubwürdigkeit abzusprechen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass sie beabsichtigen, ebenfalls nach der Einreise in den Schengenraum Anträge auf internationalen Schutz zu stellen; daran vermag auch die Vorlage von Grundbuchsauszügen über Äcker bzw. Wohnungs- und Liegenschaftseigentum nichts zu ändern.

3. Rechtliche Beurteilung:

§§ 11 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 56/2018 lautet:

"Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

(1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums gemäß § 20 Abs. 1 Z 9 sind Art. 9 Abs. 1 erster Satz und Art. 14 Abs. 6 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.

(2) Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.

(3) Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.

(4) Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung sind auch die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist anzugeben.

(5) Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.

(6) Kann dem Antrag auf Erteilung eines Visums D auf Grund zwingender außenpolitischer Rücksichten oder aus Gründen der nationalen Sicherheit nicht stattgegeben werden, so ist die Vertretungsbehörde ermächtigt, sich auf den Hinweis des Vorliegens zwingender Versagungsgründe zu beschränken. Der maßgebliche Sachverhalt muss auch in diesen Fällen im Akt nachvollziehbar sein.

(7) Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des § 22 Abs. 3, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.

(8) Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können bei Zustimmung des gesetzlichen Vertreters die Erteilung eines Visums selbst beantragen.

(9) Für Entscheidungen über die Erteilung eines Visums für Saisoniers (§ 2 Abs. 4 Z 13) oder Praktikanten (§ 2 Abs. 4 Z 13a) ist Art. 23 Abs. 1 bis 3 Visakodex sinngemäß anzuwenden.

§§ 11a Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 68/2013 lautet:

Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

§ 11a (1) Die Beschwerdeführerin hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.

(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.

(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.

(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.

Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des europäischen Parlaments und des Rates (Visakodex) lauten wie folgt:

Prüfung der Einreisevoraussetzungen und Risikobewertung

Art. 21 (1) Bei der Prüfung eines Antrags auf ein einheitliches Visum ist festzustellen, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, c, d und e des Schengener Grenzkodexes erfüllt, und ist insbesondere zu beurteilen, ob bei ihm das Risiko der rechtswidrigen Einwanderung besteht, ob er eine Gefahr für die Sicherheit der Mitgliedstaaten darstellt und ob er beabsichtigt, vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verlassen.

(2) Zu jedem Antrag wird das VIS gemäß Artikel 8 Absatz 2 und Artikel 15 der VIS-Verordnung abgefragt. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Suchkriterien gemäß Artikel 15 der VIS-Verordnung voll und ganz verwendet werden, um falsche Ablehnungen und Identifizierungen zu vermeiden.

(3) Bei der Kontrolle, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen erfüllt, prüft das Konsulat,

-

a) dass das vorgelegte Reisedokument nicht falsch, verfälscht oder gefälscht ist;

-

b) ob die Angaben des Antragstellers zum Zweck und zu den Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts begründet sind und ob er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt oder in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben;

-

c) ob der Antragsteller im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist;

-

d) ob der Antragsteller keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit im Sinne von

Artikel 2 Nummer 19 des Schengener Grenzkodexes oder für die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellt und ob er insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden ist;

-

e) ob der Antragsteller, soweit erforderlich, im Besitz einer angemessenen und gültigen Reisekrankenversicherung ist.

(4) Das Konsulat prüft gegebenenfalls anhand der Dauer früherer und geplanter Aufenthalte, ob der Antragsteller die zulässige Gesamtaufenthaltsdauer im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht überschritten hat, ungeachtet etwaiger rechtmäßiger Aufenthalte aufgrund eines nationalen Visums für den längerfristigen Aufenthalt oder eines von einem anderen Mitgliedstaat erteilten Aufenthaltstitels.

(5) Die Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts während des geplanten Aufenthalts werden nach der Dauer und dem Zweck des Aufenthalts und unter Zugrundelegung der Ausgaben für Unterkunft und Verpflegung in dem/den betreffenden Mitgliedstaat(en) nach Maßgabe eines mittleren Preisniveaus für preisgünstige Unterkünfte bewertet, die um die Zahl der Aufenthaltstage multipliziert werden; hierzu werden die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe c des Schengener Grenzkodexes festgesetzten Richtbeträge herangezogen. Der Nachweis einer Kostenübernahme und/oder einer privaten Unterkunft kann ebenfalls das Vorhandensein ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts belegen.

(6) Bei der Prüfung eines Antrags auf ein Visum für den Flughafentransit überprüft das Konsulat insbesondere Folgendes: a) dass das vorgelegte Reisedokument nicht falsch, verfälscht oder gefälscht ist; b) den Ausgangs- und Zielort des betreffenden Drittstaatsangehörigen und die Kohärenz der geplanten Reiseroute und des Flughafentransits; c) den Nachweis der Weiterreise zum Endbestimmungsland.

(7) Die Prüfung eines Antrags stützt sich insbesondere auf die Echtheit und Vertrauenswürdigkeit der vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen und den Wahrheitsgehalt und die Glaubwürdigkeit seiner Aussagen. DE L 243/12 Amtsblatt der Europäischen Union 15.9.2009

Visumverweigerung

Art. 32 (1) Unbeschadet des Artikels 25 Absatz 1 wird das Visum verweigert,

-

a) wenn der Antragsteller:

-

i) ein Reisedokument vorlegt, das falsch, verfälscht oder gefälscht ist;

-

ii) den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts nicht begründet;

-

iii) nicht den Nachweis erbringt, dass er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des geplanten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt, bzw. nicht in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben;

-

iv) sich im laufenden Sechsmonatszeitraum bereits drei Monate im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auf der Grundlage eines einheitlichen Visums oder eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit aufgehalten hat;

-

v) im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist; DE 15.9.2009 Amtsblatt der Europäischen Union L 243/15

-

vi) als eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit im Sinne von Artikel 2 Absatz 19 des Schengener Grenzkodexes oder für die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats eingestuft wird, insbesondere wenn er in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden ist; oder

-

vii) nicht nachweist, dass er, soweit erforderlich, über eine angemessene und gültige Reisekrankenversicherung verfügt; oder

-

b) wenn begründete Zweifel an der Echtheit der von dem Antragsteller vorgelegten Belege oder am Wahrheitsgehalt ihres Inhalts, an der Glaubwürdigkeit seiner Aussagen oder der von ihm bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen.

(2) Eine Entscheidung über die Verweigerung und die entsprechende Begründung werden dem Antragsteller unter Verwendung des Standardformulars in Anhang VI mitgeteilt.

(3) Antragstellern, deren Visumantrag abgelehnt wurde, steht ein Rechtsmittel zu. Die Rechtsmittel sind gegen den Mitgliedstaat, der endgültig über den Visumantrag entschieden hat, und in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht dieses Mitgliedstaats zu führen. Die Mitgliedstaaten informieren die Antragsteller über das im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels zu befolgende Verfahren nach Anhang VI.

[ ... ]"

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Art. 32 Abs. 2 Visakodex bestimmt, dass dem Antragsteller die Entscheidung über die Verweigerung und die entsprechende Begründung unter Verwendung des Standardformulars in Anhang VI mitgeteilt werden.

Die angefochtenen Bescheide leiden daher nicht schon deshalb an einem Begründungsmangel, weil sie sich auf das Ankreuzen von Textbausteinen beschränkte, ohne auf den konkreten Fall Bezug zu nehmen und dazu Feststellungen zu treffen. Diese Vorgangsweise entspricht vielmehr - sofern der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt im Akt nachvollziehbar ist - den besonderen Regeln für das Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden (vgl. § 11 FPG und dazu grundlegend VwGH vom 24. Oktober 2007, Zl. 2007/21/0216) und steht, wie oben angeführt, mit dem Art. 32 Abs. 2 iVm Anhang VI des Visakodex im Einklang (VwGH vom 17. November 2011, Zl. 2010/21/0423, mwN).

Die belangte Behörde hat ein ordnungsgemäßes Verfahren geführt und unter sorgfältiger Abwägung des gesamten individuellen Vorbringens der Beschwerdeführer sowie des vorliegenden Sachverhaltes eine ausgewogene Einzelfallentscheidung getroffen. Es liegen keine Hinweise auf willkürliches Verhalten vor.

Art. 32 Abs. 1 Visakodex ist dahin auszulegen, dass die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats nach Abschluss der Prüfung eines Antrags auf ein einheitliches Visum einem Antragsteller nur dann ein einheitliches Visum verweigern dürfen, wenn ihm einer der in diesen Bestimmungen aufgezählten Gründe für die Verweigerung des Visums entgegengehalten werden kann. Die betreffenden Behörden verfügen bei der Prüfung dieses Antrags über einen weiten Beurteilungsspielraum, der sich sowohl auf die Anwendungsvoraussetzungen dieser Vorschriften als auch auf die Würdigung der Tatsachen bezieht, die für die Feststellung maßgeblich sind, ob dem Antragsteller einer dieser Verweigerungsgründe entgegengehalten werden kann (EuGH C-84/12 vom 19.12.2013, Tenor).

Gleichwohl ist zu betonen, dass die Beurteilung der individuellen Situation eines Visumantragstellers im Hinblick auf die Feststellung, ob seinem Antrag ein Verweigerungsgrund entgegensteht, mit komplexen Bewertungen verbunden ist, die sich u. a. auf die Persönlichkeit dieses Antragstellers, seine Integration in dem Land, in dem er lebt, die politische, soziale und wirtschaftliche Lage dieses Landes sowie die mit der Einreise des Antragstellers möglicherweise verbundene Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats beziehen.

Solche komplexen Bewertungen erfordern eine Prognose über das voraussichtliche Verhalten des betreffenden Antragstellers und müssen u. a. auf einer vertieften Kenntnis seines Wohnsitzstaats sowie auf der Analyse verschiedener Dokumente, deren Echtheit und Wahrheitsgehalt zu überprüfen sind, und der Aussagen des Antragstellers, deren Glaubwürdigkeit zu beurteilen ist, beruhen, wie es Art. 21 Abs. 7 des Visakodex vorsieht.

Die Behörde stützt ihre Entscheidung erkennbar auf Art. 32 Abs. 1 lit. a sublit. ii Visakodex, wonach ein Visum dann zu verweigern ist, wenn der Antragsteller den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts nicht begründet.

Wie beweiswürdigend ausgeführt, war die Einschätzung der Behörde, wonach Zweifel an den Angaben der Beschwerdeführer hinsichtlich Zweck und Bedingungen des geplanten Aufenthalts bestehen, zutreffend und ist der Behörde somit im Ergebnis nicht entgegen zu treten, wenn diese davon ausgegangen ist, dass es den Beschwerdeführern nicht hinreichend gelungen ist, den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts nachvollziehbar zu begründen.

Auch die unsichere Lage in Syrien lässt eine andere Betrachtungsweise nicht als wahrscheinlich erscheinen.

Gemäß Art. 32 Abs. 1 lit. b Visakodex ist ein Visum unter anderem dann zu verweigern, wenn begründete Zweifel an der vom Antragsteller bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen. Schon das Abstellen auf "begründete Zweifel" in Art. 32 Abs. 1 lit. b Visakodex macht deutlich, dass nicht ohne weiteres - generell - unterstellt werden darf, dass Fremde unter Missachtung der fremdenrechtlichen Vorschriften im Anschluss an die Gültigkeitsdauer eines Visums weiterhin im Schengenraum (unrechtmäßig) aufhältig bleiben. Es wird daher konkreter Anhaltspunkte in diese Richtung bedürfen, und die Behörde kann die Versagung eines Visums nicht gleichsam mit einem "Generalverdacht" zu Lasten aller Fremden begründen. Regelmäßig wird daher, wenn nicht gegenteilige Indizien bekannt sind, davon auszugehen sein, dass der Fremde vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums wieder ausreisen wird (vgl. VwGH vom 29.9.2011, Zl. 2010/21/0344 mit Hinweis auf E 20.12.2007, 2007/21/0104), wobei begründete Zweifel zu Lasten des Fremden gehen.

"Begründete Zweifel" an der Wiederausreiseabsicht gem.Art.32 Abs.1 lit. b Visakodex bedingt, dass Indizien bekannt sind, die die Absicht der Ausreise des Fremden als zweifelhaft erscheinen lassen. Diese Zweifel müssen vom Fremden entkräftet werden und gehen zu seinen Lasten. Bei der Prüfung der Wiederausreiseabsicht sind sowohl die allgemeinen Verhältnisse des Wohnsitzstaates des Antragstellers als auch seine persönlichen Umstände zu berücksichtigen. Ein Rückflugticket bzw. eine Reservierungsbestätigung ist ein Anhaltspunkt für eine Wiederausreise, jedoch nicht notwendiger Weise geeignet, andere - für einen beabsichtigen dauerhaften Verbleib sprechende - Anhaltspunkte maßgeblich zu entkräften.

Vor dem Hintergrund der nicht belegten beruflichen, sozialen und familiären Verwurzelung im Herkunftsstaat kann der ÖB Damaskus nicht entgegengetreten werden, wenn diese Indizien im Sinne des oben Gesagten erkannt hat, demgemäß Zweifel an der gesicherten Wiederausreise der Beschwerdeführer vorgehalten hat und zum Ergebnis gekommen ist, dass diese Zweifel seitens der Beschwerdeführer letztlich nicht ausgeräumt werden konnten.

Das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.12.2007, 2007/21/0104 führt unmissverständlich aus, dass (im Gegensatz zur alten Rechtslage) die Visumerteilung positiv voraussetzt, dass die Wiederausreise des Fremden gesichert erscheint. War es bisher (alte Rechtslage) Sache der Behörde, Anhaltspunkte für ein Verbleiben des Fremden in Österreich über die Gültigkeitsdauer des Visums hinaus darzutun, andernfalls das beantragte Visum zu erteilen war, muss sich ein derartiges Verbleiben - soll es zu einer Visumerteilung kommen - als unwahrscheinlich erweisen. Zweifel gehen anders als nach der alten Rechtslage daher nunmehr zu Lasten des Fremden.

Vor obig Gesagtem kann im gegenständlichen Fall nicht davon ausgegangen werden, es handle sich gegenständlich um einen "Generalverdacht", der zur Versagung des Visums geführt hat. Es liegen entsprechende Anhaltspunkte für den Verdacht eines Verbleibens über die Gültigkeitsdauer des Visums hinaus vor und ist es den Beschwerdeführern nicht gelungen, die sich daraus ergebenden Bedenken durch unter Beweis zu stellendes geeignetes Vorbringen zu zerstreuen.

Die Beschwerde wurde im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung zu Recht abgewiesen und war daher die Beschwerde letztlich auch nach dem gegenständlichen Vorlageantrag durch das Bundesverwaltungsgericht abzuweisen.

Gemäß § 11a Abs. 2 FPG war das Beschwerdeverfahren ohne mündliche Verhandlung durchzuführen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.

Schlagworte

begründete Zweifel, Beschwerdevorentscheidung, Einreiseverweigerung,
Einzelfallentscheidung, Glaubhaftmachung, Glaubwürdigkeit, Prognose,
Prognoseentscheidung, Rückkehrabsicht, Vorlageantrag,
Wahrscheinlichkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W212.2204797.1.00

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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