Entscheidungsdatum
29.10.2019Norm
AsylG 2005 §10Spruch
W208 2138631-2/8E
Gekürzte Ausfertigung des am 09.10.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER über die Beschwerde von XXXX , Staatsangehörigkeit AFGHANISTAN, vertreten durch ARGE RECHTSBERATUNG DIAKONIE UND VOLKSHILFE, gegen den Bescheid des BUNDESAMTES FÜR FREMDENWESEN UND ASYL Regionaldirektion Niederösterreich (BAT) vom XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A) I. Der Beschwerde gegen Spruchpunkte I., III., IV., V. und VI.
wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid in diesem Umfang ersatzlos behoben.
II. In Stattgebung der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird die Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers als subsidiär Schutzberechtigter um zwei weitere Jahre gemäß § 8 Abs 4 AsylG 2005 verlängert.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der geltenden Fassung (in Folge: VwGVG), kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß § 29 Abs. 2a VwGVG eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der oben bezeichneten mündlichen Verhandlung verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da die im Spruch genannte beschwerdeführende Partei nach mündlicher Verkündung des Erkenntnisses auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof ausdrücklich verzichtet und die belangte Behörde einen Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt hat.
Schlagworte
Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, befristeteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W208.2138631.2.00Zuletzt aktualisiert am
14.04.2020