Entscheidungsdatum
29.10.2019Norm
B-VG Art. 133 Abs4Spruch
W104 2223144-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Christian Baumgartner über die Beschwerde von XXXX , BNr. XXXX gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 9.1.2019, AZ II/4-DZ/18-11671380010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2018, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin stellte am 5.6.2018 elektronisch einen Mehrfachantrag-Flächen (in der Folge: MFA Flächen) für das Antragsjahr 2018, beantragte die Gewährung von Direktzahlungen und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen.
Am 7.8.2018 fand auf dem Heimgut der Beschwerdeführerin eine Vor-Ort-Kontrolle statt. Im Rahmen dieser Vor-Ort-Kontrolle wurde auf dem Feldstück 1 die Bewirtschaftung durch einen anderen Bewirtschafter festgestellt und eine Fläche im Ausmaß von insgesamt 1,6392 ha beanstandet.
Nach Abschluss der Vor-Ort-Kontrolle übermittelte die Beschwerdeführerin der Prüferin der Vor-Ort-Kontrolle am 2.9.2018 per E-Mail einen Beleg aus dem Jahr 2017 über den Verkauf von Weidegut an Frau XXXX und teilte mit, dass Frau XXXX das Gras im Jahr 2018 kostenlos erhalte.
Mit Schreiben vom 17.9.2018 übermittelte die AMA der Beschwerdeführerin den Kontrollbericht zur Vor-Ort-Kontrolle vom 7.8.2018 und gab der Beschwerdeführerin Gelegenheit zur Stellungnahme.
Mit dem angefochtenen Bescheid der AMA vom 9.1.2019 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2018 ab. Begründend wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe eine beihilfefähige Fläche von 2,4303 ha beantragt, bei der Vor-Ort-Kontrolle sei eine sanktionsrelevante Abweichung von 1,6392 ha festgestellt worden. Die verbleibende ermittelte Fläche von 0,7911 ha liege unter der Mindestbetriebsgröße für die Gewährung der Basisprämie (einschließlich Greeninganteil) von 1,5 ha. Da weniger als 1,5 ha beihilfefähige Fläche ermittelt worden sei, könne keine Basisprämie gewährt werden (Art. 10 Abs. 1 und 2 VO 1307/2013, § 8 Abs. 1 Z 2 MOG). Aus diesem Grund könne auch keine Greeningprämie gewährt werden.
Im Rahmen der dagegen erhobenen Beschwerde vom 11.2.2019 wendet sich die Beschwerdeführerin gegen die im Zuge der am 7.8.2018 durchgeführten Vor-Ort-Kontrolle vorgenommene Zuordnung einer Teilfläche von 1,1445 ha auf Feldstück 1 zu einem anderen Bewirtschafter wegen Beweidung der gegenständlichen Fläche, da diese nach wie vor in ihrer Verfügungsgewalt stehe und auf ihre Rechnung und Gefahr bewirtschaftet werde. Der Aufwuchs der gegenständlichen Fläche sei 2018 an den Betrieb XXXX verkauft worden. Aufgrund der extremen Trockenheit habe zu diesem Zeitpunkt ein massiver Futtermangel bestanden. Die Beschwerdeführerin habe sich daher entschlossen, diesen Aufwuchs durch ihre Nachbarin beweiden zu lassen. Sie habe der Nachbarin den Aufwuchs kostenlos zur Verfügung gestellt. Die Fläche sei jedoch zu jeder Zeit in ihrer Bewirtschaftung verblieben. Diesen Sachverhalt habe sie der Kontrolleurin auch bereits per E-Mail mitgeteilt. Bereits 2017 sei der Aufwuchs der Fläche an den Betrieb XXXX verkauft worden, was durch die beiliegende Rechnung dokumentiert sei. Die kostenlose Überlassung sei lediglich eine Unterstützung für den tierhaltenden Betrieb XXXX gewesen. Es werde daher beantragt, den Bescheid aufzuheben bzw. dahingehend abzuändern, dass die laut Prüfbericht unrichtigerweise einem anderen Bewirtschafter zugerechnete Fläche (im Ausmaß von 1,1445 ha) der Bewirtschaftung der Beschwerdeführerin zugerechnet werde und folglich - mit Erreichen der Mindestbetriebsgröße von 1,5 ha - die Direktzahlungen 2018 zur Aufzahlung gelangen.
Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht am 5.9.2019 die Beschwerde und die zugehörigen Unterlagen des Verwaltungsverfahrens zur Entscheidung vor. Im Rahmen der Aktenvorlage führte die AMA im Wesentlichen zusammengefasst aus, Grundlage für die Nichtgewährung von Direktzahlungen mit Bescheid vom 9.1.2019 seien 2,4179 auszahlungsfähige Zahlungsansprüche und 0,7911 ha ermittelte Fläche gewesen. Im Zuge der Vor-Ort-Kontrolle vom 7.8.2018 sei eine Flächenabweichung von 1,6392 ha ermittelt worden, weshalb der Betrieb die Mindestbetriebsgröße von 1,5000 ha nicht mehr erreiche. Weiter führte die AMA eine Stellungnahme der Prüferin der Vor-Ort-Kontrolle vom 7.8.2018 an, der zufolge auf dem Feldstück 1 eine eingezäunte Weidefläche vorgefunden worden sei. Aufgrund der festgestellten Reste sei anzunehmen gewesen, dass es sich um eine Rinderweide handle. Herr XXXX habe in einem Telefonat mitgeteilt, dass die Fläche von sechs Kühen im Besitz von Frau XXXX beweidet werde. Abrechnungen bzw. Lieferscheine über die Bewirtschaftung seien im Zuge der Vor-Ort-Kontrolle trotz mehrmaliger Aufforderung nicht vorgelegt worden. Da es am Betrieb der Beschwerdeführerin überhaupt keine Hinweise auf eine betriebseigene Viehhaltung gebe, sei auf "anderer Bewirtschafter" zu entscheiden gewesen.
Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.9.2019 wurde der Beschwerdeführerin, vertreten durch Herrn XXXX , Gelegenheit gegeben, zu den obigen Ausführungen der AMA vom 5.9.2019 ("DIZA Aufbereitung für das BVwG") Stellung zu nehmen und ihr Vorbringen durch Vorlage entsprechender Beweismittel zu untermauern. Insbesondere erging die Aufforderung, konkret und im Detail darzulegen, welchen Inhalt die mit der Nachbarin getroffenen Vereinbarung hatte und wer im Rahmen der im Jahr 2018 tatsächlich erfolgten Bewirtschaftung der gegenständlichen Fläche welche Tätigkeiten ausgeführt bzw. übernommen hat, welche Kosten bzw. Aufwendungen zu tragen hatte, sowie welche Rechte und welche Pflichten hatte. Die Beschwerdeführerin wurde weiter aufgefordert, in Hinblick auf eine allenfalls durchzuführende mündliche Verhandlung Namen und ladungsfähige Anschrift der betreffenden Nachbarin sowie allfälliger weiterer Zeugen bekanntzugeben. Der Beschwerdeführerin wurde hierfür eine Frist von 14 Tagen eingeräumt.
Bis zum Entscheidungszeitpunkt langte keine Stellungnahme der Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Die Beschwerdeführerin stellte am 5.6.2018 elektronisch einen MFA-Flächen für das Antragsjahr 2018, beantragte die Gewährung von Direktzahlungen und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen.
Die Beschwerdeführerin überließ die beschwerdegegenständliche Teilfläche auf Feldstück 1 im Ausmaß von 1,1445 ha im Antragsjahr 2018 dem Nachbarbetrieb XXXX zur Beweidung. Die gegenständliche Fläche wurde im Antragsjahr 2018 durch sechs Kühe im Besitz des Betriebes XXXX beweidet. Der Betrieb der Beschwerdeführerin mit der BNr. XXXX übt selbst keine Viehhaltung aus.
Die Bewirtschaftung der beschwerdegegenständlichen Teilfläche auf Feldstück 1 im Ausmaß von 1,1445 ha erfolgte durch den Nachbarbetrieb XXXX . Dass die Bewirtschaftung der gegenständlichen Fläche durch den Nachbarbetrieb XXXX auf Rechnung und Gefahr der Beschwerdeführerin erfolgte, konnte nicht festgestellt werden.
2. Beweiswürdigung:
Die entscheidungswesentlichen Feststellungen zur Bewirtschaftung der beschwerdegegen-ständlichen Teilfläche auf Feldstück 1 im Ausmaß von 1,1445 ha durch den Nachbarbetrieb XXXX fußen auf folgenden Überlegungen:
Die Beschwerdeführerin gestand in ihrer Beschwerde vom 11.2.2019 selbst zu, dass die Beweidung der gegenständlichen Fläche im Antragsjahr 2018 durch die Nachbarin XXXX erfolgte. Wenn die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde zusätzlich die Behauptung aufstellt, die gegenständliche Fläche sei dennoch auf ihre Rechnung und Gefahr bewirtschaftet worden, hätte sie dies durch entsprechende Beweismittel und eine detaillierte Darstellung der mit der Nachbarin getroffenen Vereinbarung sowie der im Jahr 2018 tatsächlich erfolgten Bewirtschaftung untermauern müssen. Tatsächlich sind der vorliegenden Beschwerde jedoch keine näheren Angaben über die Vereinbarung mit der Nachbarin und die konkrete Ausgestaltung der Bewirtschaftung im Antragsjahr 2018 zu entnehmen. Es finden sich keine Ausführungen dazu, wer im Rahmen der im Jahr 2018 tatsächlich erfolgten Bewirtschaftung der gegenständlichen Fläche welche Tätigkeiten ausgeführt bzw. übernommen hat, wer welche Kosten bzw. Aufwendungen zu tragen hatte sowie wer welche Rechte und welche Pflichten hatte. Aus der mit der Beschwerde vorgelegten Rechnung aus dem Jahr 2017, aus der sich ergibt, dass das Weidegut damals an XXXX zu einem Preis von 150 Euro verkauft wurde, lassen sich keine Schlussfolgerungen für das Antragsjahr 2018 ableiten.
Der Beschwerdeführerin wurde daher mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.9.2019 Gelegenheit gegeben, zu den Ausführungen der AMA vom 5.9.2019 in der "DIZA Aufbereitung für das BVwG" Stellung zu nehmen. Sie wurde unter einem aufgefordert, allfällige Beweismittel, die ihre Sachverhaltsdarstellung untermauern, vorzulegen und detaillierte Angaben über eine Vereinbarung mit der Nachbarin sowie die im Antragsjahr 2018 tatsächlich erfolgte Bewirtschaftung zu machen. Von dieser Möglichkeit machte die Beschwerdeführerin bis zum Entscheidungszeitpunkt auch nach Verstreichen der gesetzten 14-tägigen Frist keinen Gebrauch.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 16.12.2015, Zl. 2012/17/0129 ausgesprochen, dass die Parteien im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht angesichts des laufenden Verfahrens gegebenenfalls für ihren Standpunkt sprechende Unterlagen (sogar über die vom Gesetz vorgesehene Aufbewahrungsfrist hinaus) bereitzuhalten haben, um ihren Standpunkt im Verfahren untermauern zu können.
Diesen Mitwirkungspflichten im Verfahren ist die Beschwerdeführerin nicht hinreichend nachgekommen; der Nachweis, dass die Bewirtschaftung der gegenständlichen Fläche auf ihre Rechnung und Gefahr erfolgte, ist ihr nicht gelungen.
Das Bundesverwaltungsgericht folgt daher in seinen Feststellungen zur Bewirtschaftung der beschwerdegegenständlichen Teilfläche auf Feldstück 1 im Ausmaß von 1,1445 ha dem Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle vom 7.8.2018, dem die Beschwerdeführerin wie oben dargestellt nicht substantiiert unter Vorlage entsprechender Beweismittel entgegengetreten ist.
Die übrigen Flächenabweichungen laut beschwerdegegenständlichem Bescheid vom 9.1.2019 wurden von der Beschwerdeführerin nicht bestritten.
Die weiteren angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung:
Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EU) 1307/2013:
"Artikel 4
Begriffsbestimmungen und damit zusammenhängende Bestimmungen
(1) Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Begriff
a) "Betriebsinhaber" eine natürliche oder juristische Person oder eine Vereinigung natürlicher oder juristischer Personen, unabhängig davon, welchen rechtlichen Status diese Vereinigung und ihre Mitglieder aufgrund nationalen Rechts haben, deren Betrieb sich im räumlichen Geltungsbereich der Verträge im Sinne des Artikels 52 EUV in Verbindung mit den Artikeln 349 und 355 AEUV befindet und die eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausübt;
b) "Betrieb" die Gesamtheit der für landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzten und vom Betriebsinhaber verwalteten Einheiten, die sich im Gebiet desselben Mitgliedstaats befinden;
c) "landwirtschaftliche Tätigkeit"
i) die Erzeugung, die Zucht oder den Anbau landwirtschaftlicher Erzeugnisse, einschließlich Ernten, Melken, Zucht von Tieren sowie Haltung von Tieren für landwirtschaftliche Zwecke,
ii) die Erhaltung einer landwirtschaftlichen Fläche in einem Zustand, der sie ohne über die in der Landwirtschaft üblichen Methoden und Maschinen hinausgehende Vorbereitungsmaßnahmen für die Beweidung oder den Anbau geeignet macht, auf der Grundlage von Kriterien, die von den Mitgliedstaaten anhand eines von der Kommission vorgegebenen Rahmens festgelegt werden, oder
iii) die Ausübung einer von den Mitgliedstaaten festgelegten Mindesttätigkeit auf landwirtschaftlichen Flächen, die auf natürliche Weise in einem für die Beweidung oder den Anbau geeigneten Zustand erhalten werden;
d) "landwirtschaftliche Erzeugnisse" die in Anhang I der Verträge aufgeführten Erzeugnisse, ausgenommen Fischereierzeugnisse, sowie Baumwolle;
e) "landwirtschaftliche Fläche" jede Fläche, die als Ackerland, Dauergrünland und Dauerweideland oder mit Dauerkulturen genutzt wird;
[...]."
"Artikel 10
Mindestanforderungen für den Bezug von Direktzahlungen
(1) Die Mitgliedstaaten beschließen, in welchem der folgenden Fälle einem Betriebsinhaber keine Direktzahlungen gewährt werden:
a) der Gesamtbetrag der in einem bestimmten Kalenderjahr beantragten oder zu gewährenden Direktzahlungen beträgt vor Anwendung des Artikels 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 weniger als 100 EUR;
b) die beihilfefähige Fläche des Betriebs, für die Direktzahlungen beantragt werden oder zu gewähren sind, ist vor Anwendung des Artikels 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 kleiner als ein Hektar.
(2) Die Mitgliedstaaten können die unter Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Schwellenwerte innerhalb der in Anhang IV genannten Grenzen anpassen, um den Strukturen ihrer Agrarwirtschaften Rechnung zu tragen.
[...]."
"Artikel 21
Zahlungsansprüche
(1) Die Basisprämienregelung kann von Betriebsinhabern in Anspruch genommen werden, die
a) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung durch Zuweisung gemäß Artikel 20 Absatz 4, durch Erstzuweisung nach Maßgabe der Artikel 24 oder Artikel 39, durch Zuweisung aus der nationalen Reserve oder den regionalen Reserven gemäß Artikel 30 oder durch Übertragung gemäß Artikel 34 erhalten [...]
(2) Die Gültigkeit der im Rahmen der Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 erhaltenen Zahlungsansprüche läuft am 31. Dezember 2014 ab.
[...]."
"Artikel 32
Aktivierung von Zahlungsansprüchen
(1) Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung gemäß Artikel 33 Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen gemäß Artikel 11 sowie linearen Kürzungen gemäß Artikel 7, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013
(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Begriff "beihilfefähige Hektarfläche"
a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, [...]."
"Artikel 33
Anmeldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1) Für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 32 Absatz 1 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die angemeldeten Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung des Beihilfeantrags gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 liegen darf.
[...]."
"Artikel 43
Allgemeine Vorschriften
(1) Betriebsinhaber, die Anrecht auf eine Zahlung im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung haben, müssen auf allen ihren beihilfefähigen Hektarflächen im Sinne von Artikel 32 Absätze 2 bis 5 die in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten dem Klima- und Umweltschutz förderlichen Landbewirtschaftungsmethoden oder die in Absatz 3 des vorliegenden Artikels genannten gleichwertigen Methoden einhalten.
[...]."
Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der Cross-Compliance, ABl. L 181 vom 20.06.2014, S. 48, im Folgenden VO (EU) 640/2014:
"Artikel 2
Begriffsbestimmungen
(1) Für die Zwecke des integrierten Systems im Sinne von Artikel 67 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 gelten die Begriffsbestimmungen in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und Artikel 67 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.
Zudem gelten folgende Begriffsbestimmungen:
[...]
23. "ermittelte Fläche":
a) im Rahmen flächenbezogener Beihilferegelungen die Fläche, die alle Förderkriterien oder anderen Auflagen im Zusammenhang mit den Voraussetzungen für die Beihilfegewährung erfüllt, ungeachtet der Zahl der Zahlungsansprüche, über die der Begünstigte verfügt, oder
[...]"
"Artikel 18
Berechnungsgrundlage in Bezug auf flächenbezogene Zahlungen
(1) Für Beihilfeanträge im Rahmen der Basisprämienregelung, der Kleinerzeugerregelung, der Umverteilungsprämie, der Zahlung für Gebiete mit naturbedingten Benachteiligungen und gegebenenfalls der Regelung für Junglandwirte in den Mitgliedstaaten, die die Basisprämienregelung anwenden, gilt Folgendes:
a) Liegt die Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche über der Anzahl der dem Begünstigten zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche, so wird die Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche auf die Anzahl der dem Begünstigten zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche gesenkt;
b) ergibt sich eine Differenz zwischen der Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche und der angemeldeten Fläche, so wird die angemeldete Fläche an den niedrigeren der beiden Werte angeglichen.
Dieser Absatz gilt nicht im ersten Jahr der Zuweisung von Zahlungsansprüchen.
[...]
(6) Ist im Falle von Beihilfeanträgen und/oder Zahlungsanträgen für flächenbezogene Beihilferegelungen oder Stützungsmaßnahmen die angemeldete Fläche größer als die ermittelte Fläche für eine Kulturgruppe gemäß Artikel 17 Absatz 1, so wird die Beihilfe oder Stützung unbeschadet etwaiger nach Artikel 19 vorzunehmender Verwaltungssanktionen auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.
[...]."
Bundesgesetz über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen (Marktordnungsgesetz 2007 - MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idF BGBl. I Nr. 25/2019:
"Direktzahlungen
§ 8. (1) Bei der Abwicklung der Direktzahlungen im Sinne des Art. 1 lit. a der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 S. 608, sind folgende Grundsätze maßgeblich:
[...]
2. In Anwendung des Art. 10 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 werden keine Direktzahlungen gewährt, wenn die beihilfefähige Fläche des Betriebs kleiner als 1,5 Hektar ist oder, wenn der Betriebsinhaber ausschließlich gekoppelte Zahlungen gemäß § 8f erhält, sich ein Direktzahlungsbetrag von weniger als 150 €
errechnet.
[...]."
Gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwGVG) hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (MRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen.
3.2. Rechtliche Würdigung:
Mit dem Antragsjahr 2015 wurde die Einheitliche Betriebsprämie von der Basisprämie und mehreren ergänzenden Zahlungen, insbesondere der Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden (= Ökologisierungszahlung bzw. "Greeningprämie"), abgelöst. Darüber hinaus kann seither eine gekoppelte Stützung gewährt werden.
Im vorliegenden Fall stellt sich die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Antragssteller dazu berechtigt ist, eine konkrete Fläche in seinen Antrag aufzunehmen, und welchem Betrieb im vorliegenden Fall eine Teilfläche auf Feldstück 1 im Ausmaß von 1,1445 ha zuzurechnen ist.
Aus der in Art. 2 VO (EG) 1782/2003 enthaltenen Definition des Betriebes und des Betriebsinhabers, die weitgehend jener in Art. 4 Abs 1 VO (EU) 1307/2013 entspricht, wurde in der Vergangenheit abgeleitet, dass jene Person zur Antragstellung in Hinblick auf bestimmte Flächen berechtigt ist, die diese Fläche im eigenen Namen und auf eigene Rechnung und Gefahr bewirtschaftet.
Seitens des EuGH wurde diese Frage bereits im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens zur Antragsberechtigung im Rahmen der Extensivierungsprämie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 behandelt. Der EuGH führte in diesem Zusammenhang aus, dass sich die Gewährung der betreffenden Prämien nach Maßgabe der tatsächlich genutzten Futterflächen und der Zahl der auf diesen Flächen im betreffenden Kalenderjahr gehaltenen Tiere und nicht nach Maßgabe der Vorlage eines gültigen Rechtstitels bestimmt, mit dem die Berechtigung zur Nutzung dieser Flächen nachgewiesen wird (EuGH 24.6.2010, Rs. C-375/08, Pontini, Rn. 66).
Flächen sind nach der Rechtsprechung des EuGH darüber hinaus dann einem bestimmten landwirtschaftlichen Betrieb zuzuordnen, wenn der Betriebsinhaber befugt ist, die Fläche zum Zwecke der Ausübung einer landwirtschaftlichen Tätigkeit zu verwalten, d.h., wenn er hinsichtlich dieser Fläche über eine hinreichende Selbständigkeit bei der Ausübung seiner landwirtschaftlichen Tätigkeit verfügt (vgl. EuGH 02.07.2015, Rs. C-684/13, Demmer, Rn. 58 mit Verweis auf EuGH 14.10.2010, Rs. C-61/09, Landkreis Bad Dürkheim, Rn. 58 und 62). Seitens des EuGH wurde weiter festgehalten, dass die Ausübung der landwirtschaftlichen Tätigkeiten auf den betreffenden Flächen im Namen und für Rechnung des Betriebsinhabers erfolgen muss. Im Zusammenhang mit der Betriebsprämienregelung bedeute der Begriff der Verwaltung nicht, dass dem Landwirt uneingeschränkte Verfügungsgewalt über die Flächen in Bezug auf deren landwirtschaftliche Nutzung zusteht (vgl. EuGH 14.10.2010, Rs. C-61/09, Landkreis Bad Dürkheim).
In der Rechtsprechung der deutschen Verwaltungsgerichte wurden zum Problem der Mehrfachbeantragung von Flächen unterschiedliche Standpunkte vertreten. Für das Verwaltungsgericht Potsdam und das Oberverwaltungsgericht Magdeburg gab - unter Berufung auf das zuletzt angeführte Urteil des EuGH - das Recht zur Bewirtschaftung den Ausschlag (VG Potsdam 13.09.2011, 3 K 1234/07; OVG Magdeburg 05.05.2011, 2 L 170/09). Demgegenüber kam es etwa für das Verwaltungsgericht Halle ausschließlich auf die tatsächliche Nutzung an (VG Halle 19.01.2011, 7 A 258/09). Herrschende Rechtsprechung in Deutschland dürfte allerdings sein, dass es in erster Linie auf die tatsächliche Nutzung ankommt. Dies soll nur dann nicht gelten, wenn der Antragsteller die Fläche durch verbotene Eigenmacht erlangt hat [vgl. dazu Busse, Von Milchsonderbeihilfen, einer doppelt gekürzten ELER-Förderung und dem Recht zum Besitz im Direktzahlungsrecht - Bericht über die Sitzung des Ausschusses für Agrarförder- und Marktorganisationsrecht am 3.10.2016 in Goslar, AUR 12/2016, 457 (458) sowie ausführlich Busse, Die Anforderungen an die Flächenverfügbarkeit im Agrardirektzahlungsrecht - Zugleich ein Beitrag zum Verhältnis des Wirtschaftsverwaltungsrechts zum Zivilrecht, Teil 1 und 2, AUR 20/2017, 370 sowie AUR 11/2017, 401]. In diesem Sinn zur älteren Rechtslage vgl. ferner VwGH 24.10.2016, 2013/17/0862.
Im konkreten Fall hat die Prüfung nicht ergeben, dass die Bewirtschaftung der Flächen im Namen und auf Rechnung der Beschwerdeführerin erfolgte. Die Beschwerdeführerin konnte nicht glaubhaft machen, dass die Beweidung durch die Rinder der Nachbarin auf ihre Gefahr erfolgte. Es ist im Verfahren auch nicht hervorgekommen, dass die Beschwerdeführerin im Antragsjahr 2018 überhaupt eine landwirtschaftliche Tätigkeit auf der gegenständlichen Fläche ausgeübt hat. Der Betrieb der Beschwerdeführerin übt jedenfalls selbst keine Viehhaltung aus.
Der Verwaltungsgerichtshof hat darüber hinaus in einem älteren Erkenntnis festgehalten, dass die Bewirtschaftung durch den Antragsteller im eigenen Namen und auf eigene Rechnung auch nach außen in Erscheinung treten müsse (vgl. VwGH 4.9.2003, 2003/17/0094). Auch dies traf im vorliegenden Fall nicht zu.
Damit kommt der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2018 für die beschwerdegegenständliche Teilfläche auf Feldstück 1 im Ausmaß von 1,1445 ha jedoch nicht die Eigenschaft als Betriebsinhaber zu. Folglich kann die Beschwerdeführerin für diese Teilfläche auch keine Direktzahlungen in Anspruch nehmen.
Die Gewährung der Basisprämie für Direktzahlungen im Antragsjahr 2018 erfolgt gemäß Art. 32 Abs. 1 VO (EU) 1307/2013 iVm Art. 18 VO (EU) 640/2014 nach Maßgabe der ermittelten beihilfefähigen Fläche.
Gegenständlich hat die durchgeführte Vor-Ort-Kontrolle eine ermittelte beihilfefähige Fläche von 0,7911 ha ergeben. Die Beschwerdeführerin hat sich lediglich gegen die Zuordnung der beschwerdegegenständlichen Teilfläche auf Feldstück 1 im Ausmaß von 1,1445 ha an einen anderen Bewirtschafter ausgesprochen. Wie oben ausgeführt, erweist sie diese jedoch als richtig. Die übrigen Ergebnisse der Kontrolle wurden von der Beschwerdeführerin nicht beanstandet.
Durch die Verringerung der Fläche reduzierte sich die landwirtschaftliche Nutzfläche auf unter 1,5 ha, womit die Mindestbetriebsgröße gemäß Art. 10 Abs. 1und 2 VO (EU) 1307/2013 iVm § 8 Abs. 1 Z 2 MOG nicht mehr erreicht wird.
Der Antrag auf Gewährung von Direktzahlungen wurde von der belangten Behörde daher zu Recht abgewiesen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Art. 47 GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Verwaltungsgerichtshofes keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen (VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117); vgl. dazu mwN auch Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523 (534).
3.3. Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, da eine klare und eindeutige Rechtslage vorliegt (VwGH 3.7.2015, Ra 2015/03/0041).
Schlagworte
beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit, Direktzahlung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W104.2223144.1.00Zuletzt aktualisiert am
14.04.2020