TE Bvwg Beschluss 2019/10/30 W181 2222960-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 30.10.2019
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

30.10.2019

Norm

AVG §53a Abs2
B-VG Art. 133 Abs4
GebAG §12
GebAG §27
GebAG §30
GebAG §31 Abs1 Z4
GebAG §31 Abs1 Z5
GebAG §32 Abs1
GebAG §32 Abs2 Z1
GebAG §35 Abs2
GebAG §39 Abs1
VwGVG §17
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W181 2222960-1/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald PERL als Einzelrichter über den auf der Honorarnote vom 18.06.2019 basierenden gebührenrechtlichen Antrag des Sachverständigen XXXX beschlossen:

A)

I. Die gebührenrechtlichen Ansprüche werden gemäß § 17 VwGVG iVm § 53a Abs. 2 AVG mit

€ 361,60

bestimmt.

II. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Schriftsatz des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.05.2019,

XXXX , wurde der Antragsteller von dem Leiter der Gerichtsabteilung

XXXX in der Beschwerdesache des XXXX gemäß § 45 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG ersucht bis 19.06.2019 eine schriftliche Stellungnahme zur Beweisaufnahme bezugnehmend auf die Stellungnahme und Urkundenvorlage des gesetzlichen Vertreters des Beschwerdeführers vom 17.04.2019 zu dem Gutachten des Sachverständigen vom 18.03.2019 abzugeben.

2. In der Folge langte am 18.06.2019 die Stellungnahme samt nachstehender Honorarnote wie folgt beim Bundesverwaltungsgericht ein:

-17.06.2019

-

XXXX

GEBÜHRENNOTE lt. GebAG & BMJ 11852 B/15/I-6/07

20% 2 Stunden

-€ 480,00

Schreibgebühr § 31, Urschrift à € 2,00 5 Seiten

-€ 10,00

Kopien f. SV. à € 0,60 5 Seiten

-€ 3,00

§ 30 Beiziehung e. Hilfskraft f. Vorbereitungsarbeiten

-€ 39,70

Zeitversäumnis § 33/1 Untersuchung 2x1 angef. Stunden-

Ladung/Terminank./Bef.anf./Aktentransport 2x1

-€ 45,40

Sonstige Geb. § 31 Tel., Fax, Porto, EDV, DES etc.

-€ 22,70

Reisekosten 6 km à 0,60

-€ 3,60

Steuerfrei gem. § 6 Abs 1 Z 19 UStG

Summe, abgerundet-

€ 604,00

3. Das Bundesverwaltungsgericht hielt dem Antragsteller sodann mit Schreiben vom 24.09.2019, nachweislich zugestellt am 30.09.2019, mit der Möglichkeit zur Stellungnahme binnen 14 Tagen kurz zusammengefasst vor, dass es sich bei der gegenständlich erstatteten Stellungnahme um eine Ergänzung des Gutachtens handle, weiters Kosten für Hilfskräfte nur so weit zu ersetzen seien, als die Beiziehung von Hilfskräften nach Art und Umfang der Tätigkeit unumgänglich notwendig sei. Darüber hinaus seien die zwei geltend gemachten Stunden Zeitversäumnis, die verzeichneten Reisekosten sowie der verzeichnete Betrag an sonstigen Kosten nicht nachvollziehbar.

4. In der Folge langte keine weitere Stellungnahme ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Es wird von dem unter Punkt I. dargelegten Sachverhalt ausgegangen, aus dem hervorgeht, dass der Antragsteller im Rahmen des Verfahrens, XXXX als Sachverständiger aus dem Fachgebiet Neurologie und Psychiatrie bestellt wurde und dabei nach Erstattung seines schriftlichen Gutachtens ersucht wurde in Folge der Urkundenvorlage und Stellungnahme des gesetzlichen Vertreters des Beschwerdeführers eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Darüber hinaus wurde der im Rahmen des Parteiengehörs vom 24.09.2019 geforderte Nachweis der Notwendigkeit hinsichtlich der Beiziehung einer Hilfskraft, der anteiligen Telefonkosten sowie der der Reisekosten zu Grunde liegenden Strecke, nicht erbracht.

2. Beweiswürdigung:

Der verfahrensgegenständliche Sachverhalt ergibt sich aus einer Abfrage der elektronischen Verfahrensadministration des Bundesverwaltungsgerichtes zu dem Verfahren XXXX , der Aufforderung zur Stellungnahme der Gerichtsabteilung XXXX vom 22.05.2019, XXXX , dem Gebührenantrag vom 18.06.2019, der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 24.09.2019, XXXX und dem Akteninhalt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF, mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 53a Abs. 1 AVG haben nichtamtliche Sachverständige für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren im Umfang der sinngemäß anzuwendenden §§ 24 bis 37 und 43 bis 49 und 51 GebAG. Die Gebühr ist gemäß § 38 GebAG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen herangezogen hat.

Gemäß § 24 GebAG umfasst die Gebühr des Sachverständigen

1. den Ersatz der notwendigen Kosten, die durch die Reise an den Ort der Befund- oder Beweisaufnahme, durch den Aufenthalt an diesem Ort und durch die Rückreise verursacht werden;

2. den Ersatz der Kosten für die Beiziehung von Hilfskräften und der sonstigen durch seine Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren verursachten notwendigen Kosten;

3. die Entschädigung für Zeitversäumnis;

4. die Gebühr für Mühewaltung einschließlich der Gebühr für die Teilnahme an einer Verhandlung und der Gebühr für Aktenstudium.

Zu A)

Zur geltend gemachten Mühewaltungsgebühr

Gemäß § 35 Abs. 2 GebAG hat der Sachverständige Anspruch auf eine weitere Gebühr für Mühewaltung, wenn er das schriftlich erstattete Gutachten in der Verhandlung ergänzt oder darüber wesentliche Aufklärungen oder Erläuterung gibt; sie ist in einem je nach der aufgewendeten Zeit und Mühe entsprechenden niedrigeren Verhältnis zu der Gebühr für die Grundleistung nach richterlichem Ermessen zu bestimmen.

Die Bestimmung des § 35 Abs. 2 GebAG ist auf schriftliche Ergänzungsgutachten analog anzuwenden und steht daher dem Sachverständigen zu, der sein schriftliches Gutachten mündlich oder schriftlich ergänzt. Diese Gebühr ist in einem Prozentsatz von der Grundleistung zu bestimmen, der sich nach der aufgewendeten Zeit und Mühe richtet (vgl. LGZ Wien 45 R 99/11h EFSlg 132.617; OLG Wien 11 R 98/13g SV 2013/4, 227; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4 E 76 und E 81 zu § 35 GebAG).

Erstattet der Sachverständige eine Stellungnahme zu einem Privatgutachten, in dem seinem Gutachten Mangelhaftigkeit vorgeworfen wird, so ist die Gebühr für diese Stellungnahme in analoger Anwendung des § 35 Abs. 2 GebAG zu bemessen. Denn es handelt sich dabei nicht um ein weiteres Gutachten, vielmehr nur um eine von § 35 Abs. 2 GebAG geregelte Aufklärung über dessen sachgerechte Erstellung angesichts des insoweit erhobenen Vorwurfs der Mangelhaftigkeit (vgl. 13 Os 125/05i; Dokalik/Weber, Das Recht der Sachverständigen und Dolmetscher4, RZ 12 zu § 35 GebAG).

Die Bestimmung der Mühewaltungsgebühr für die mündliche Ergänzung des Gutachtens hat mit einem Prozentsatz zu erfolgen, der im Allgemeinen bei einem Drittel bis etwa knapp 40 % der Grundleistung liegt. Bei einer kurzen Erläuterung des schriftlichen Gutachtens ist die Gebühr für diese Mühewaltung mit einem Drittel der Grundgebühr zu bestimmen (vgl. LGZ Wien 43 R 547/12b EFSlg 136.599; OLG Wien 31 Rs 151/93 SVSlg 41.861; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4 E 109 zu § 35 GebAG).

In seiner Stellungnahme vom 18.06.2019 begründeten der Sachverständige, weshalb er sowohl die Diagnose als auch die getroffene Beurteilung des Beschwerdeführers im Gutachten aufrecht halte, wobei er dazu - kurz zusammengefasst - ausführte, dass das erstattete Gutachten chronologisch geordnet sämtliche relevanten Angaben des Untersuchten beinhalte, alle vorliegenden Befunde in das Gutachten eingeflossen seien und eine ausführliche, lege artis durchgeführte Anamnese, Exploration und Befundung durchgeführt worden sei. Der Sachverständige ging auch noch einmal näher darauf ein, dass nach seiner Diagnose keine krankheitswerten Ausprägungen vorliegen würden und setzte sich anschließend kurz mit einem widersprechenden psychiatrischen Befund, der von der gesetzlichen Vertretung des Beschwerdeführers nach der Gutachtenserstattung vorgelegt wurde, auseinander und stellte abschließend fest, dass sich die vorgelegten Befunde, inklusive der aktuellen Befunde als nicht nachvollziehbar erweisen.

Auf Nachfrage der Verrechnungsstelle des Bundesverwaltungsgerichts teilte der Leiter der Gerichtsabteilung XXXX mit, dass der Sachverständige in der Stellungnahme vom 18.06.2019 wesentliche Aufklärungen über das zuvor erstattete Gutachten gegeben hätte, es sich dabei um kurze Erläuterungen handle und ihm hierfür ein Drittel (33%) der Grundleistung an Mühewaltungsgebühr zustehe.

Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen und der für das bereits erstattete Gutachten vom 20.03.2019 vergüteten Mühewaltungsgebühr in Höhe von € 1.045,80 (Grundleistung) sowie der Stellungnahme des Leiters der Gerichtsabteilung XXXX , ist gemäß § 35 Abs. 2 GebAG für die ergänzende schriftliche Stellungnahme vom 18.06.2019 eine Mühewaltungsgebühr in der Höhe von einem Drittel der Grundleistung, sohin € 348,60 zu vergüten.

Zu den Hilfskraftkosten im Sinne des § 30 GebAG

Gemäß § 30 GebAG sind dem Sachverständigen die Kosten für Hilfskräfte so weit zu ersetzen, als deren Beiziehung nach Art und Umfang seiner Tätigkeit unumgänglich notwendig ist. Zu diesen Kosten zählen die Kosten, die der Sachverständige für die Arbeitsleistung der Hilfskräfte aufwenden muss, soweit sie das übliche Ausmaß nicht übersteigen (Z 1) sowie die Reise- und Aufenthaltskosten der Hilfskräfte unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen über die Gebühr der Zeugen (Z 2).

Unter einer Hilfskraft ist eine Person zu verstehen, die - angestellt oder selbstständig - auf demselben Fachgebiet wie der beauftragte Sachverständige tätig ist, den fachlichen Weisungen des Sachverständigen bei der Gutachtenserstellung unterliegt und ihm entsprechend seinen Fähigkeiten zuarbeitet (vgl. Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4 Anm. 1) und E 1 zu § 30 GebAG).

Aus dem Gebührenantrag geht hervor, dass der als Hilfskraftkosten gemäß § 30 GebAG geltend gemachte Betrag die Beiziehung einer Hilfskraft für Vorbereitungsarbeiten in Höhe von € 39,70 vergüten soll.

Bei der Beurteilung der Notwendigkeit der Hilfskräfte sind strengste Maßstäbe anzulegen, weil die mit der SV-Tätigkeit verbundenen Arbeiten grundsätzlich mit der Gebühr für Mühewaltung entlohnt werden (vgl. OLG Wien 23 Bs 321/11s SV 2012/2, 101; OLG Graz 4 R 174/13k, 4 R 175/13g SV 2014/2, 102 ua.;

Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, E 25, 27 zu § 30 GebAG).

Spricht der Sachverständige Kosten für Hilfskräfte an, so hat er in der Regel jene Umstände darzulegen, aus denen sich die Notwendigkeit, Hilfskräfte beizuziehen, ergibt. Ergibt sich die Notwendigkeit der Beiziehung von Hilfskräften nicht aus dem Akt und wird diese vom Sachverständigen auch nicht bescheinigt, können Hilfskraftkosten nicht zugesprochen werden (vgl. OLG Wien SV 2015/3, 154; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4 E 41, E 42 zu § 30 GebAG).

Weiters kommt es darauf an, welche Kosten dem Sachverständigen durch die Beiziehung der Hilfskraft tatsächlich entstanden sind, wobei die Kosten durch Vorlage entsprechender Zahlungsbelege zu bescheinigen sind (vgl. OLG Wien 23 Bs 83/15x, 14 R 113/15p SV 2016/1, 30; LGZ Wien 45 R 572/04g EFSlg 112.703, 44 R 165/12h EFSlg 136.589 ua.; Dokalik/Weber, Das Recht der Sachverständigen und Dolmetscher4, Rz. 4 zu § 30 GebAG).

Vor dem Hintergrund, dass der Antragsteller nicht dargelegt hat, welche Tätigkeiten die Hilfskraft konkret durchzuführen hatte und auch keine Umstände angeführt wurden, aus denen sich die Notwendigkeit für die Beiziehung der Hilfskraft ergibt sowie die Heranziehung auch nicht durch entsprechende Zahlungsbelege bescheinigt wurde, kann die geltend gemachte Gebühr für Hilfskraftkosten in Höhe von € 39,70 auf Grund der obigen Ausführungen nicht vergütet werden.

Zur Zeitversäumnis gemäß § 32 Abs. 1 und 2 Z 1 GebAG

Gemäß § 32 Abs. 1 und 2 Z 1 GebAG hat der Sachverständige für die Zeit, die er wegen seiner Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren außerhalb seiner Wohnung oder seiner gewöhnlichen Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit besonders aufwenden muss, Anspruch auf eine Entschädigung für Zeitversäumnis im Ausmaß von €

22,70, handelt es sich aber um eine Tätigkeit nach § 34 Abs. 3 Z 1, von € 15,20 für jede, wenn auch nur begonnene Stunde. Der Anspruch auf Entschädigung durch Zeitversäumnis besteht so weit nicht, als der Sachverständige Anspruch auf eine Gebühr für Mühewaltung hat.

Nach dem Wortlaut des Gesetzes besteht ein Anspruch auf Entschädigung für Zeitversäumnis nur bei einer Tätigkeit außerhalb der Wohnung oder gewöhnlichen Arbeitsstätte. Für eine analoge Anwendung dieser Norm auf die in der Ordination als der gewöhnlichen Arbeitsstätte versäumte Zeit ist daher kein Platz (vgl. Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, E 44 zu § 32).

Zur Geltendmachung der Entschädigung für Zeitversäumnis gehört nicht nur der Hinweis auf die Gesetzesstelle, sondern zumindest auch die Behauptung der Art der Zeitversäumnis, damit diese entsprechend subsumiert werden kann.

Alle Zeitversäumnisse sind stets zusammenzurechnen und erst dann ist zu prüfen, wie viele Stunden sie zusammen ergeben, wobei eine bloß begonnene Stunde genauso wie eine volle honoriert wird (vgl. Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, E 56, E 72 zu § 32).

In der übermittelten Honorarnote vom 18.06.2019 wurden Gebühren gemäß § 32 GebAG für zwei begonnene Stunden Zeitversäumnis beantragt.

Da der Sachverständige die Stellungnahme sowie die Honorarnote mit E-Mail vom 18.06.2019 dem Bundesverwaltungsgericht übermittelte, lässt der aktenkundige Sachverhalt auf keine nachvollziehbare Stunde Zeitversäumnis schließen, weshalb auf Grund der obigen Ausführungen im gegenständlichen Fall die Zeitversäumnis nicht vergütet werden kann.

Zu den sonstigen Kosten gemäß § 31 GebAG

Gemäß § 31 Abs. 1 Z 4 und 5 GebAG sind den Sachverständigen ausschließlich die mit der Erfüllung ihres jeweiligen Gutachtensauftrags notwendigerweise verbundenen variablen Kosten, nicht aber Fixkosten zu ersetzen. Ersatzfähige variable Kosten sind unter anderem die Kosten für die Benützung der von Ihnen nicht selbst beigestellten, besonderen fallspezifischen Hilfsmittel, Werkzeuge, Programme und Geräte, die nicht zur üblichen Grundausstattung von in diesem Fachgebiet tätigen Sachverständigen gehören nach Z 5 die von den Sachverständigen zu entrichtenden Entgelte und Gebühren für Leistungen und Dienste, die für Befundaufnahme und Gutachtenserstattung durch die Sachverständigen notwendig sind und welche die Sachverständigen üblicherweise nicht selbst erbringen und die auch nicht zur üblichen Grundausstattung und Infrastruktur der in diesem Fachgebiet tätigen Sachverständigen gehören (insbesondere Porto, Transportkosten, Kosten für Fremduntersuchungen und -analysen,) Pflegegebühren, durch die Besonderheit des Auftrags zusätzlich erforderliche Versicherungsprämien, Kosten für Großräumlichkeiten, für den Erwerb rein fallspezifischen Zusatzwissens und für Übersetzungen.

Dem Sachverständigen sind nach § 31 Abs. 1 Z 4 GebAG auch die Kosten für die Miete eines EDV Programms zu ersetzen (vgl. Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, E 88 zu § 31).

Dass dem SV infolge der Einladung zur Untersuchung und der Rückstellung des Aktes Portospesen erwachsen, ist offenkundig und bedarf keiner weiteren Begründung. Der hierfür begehrte Betrag ist dem Sachverständigen daher zuzusprechen (vgl. Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, E 103 zu § 31).

Variable, mit der konkreten SV-Tätigkeit zusammenhängende Bürounkosten sind nach § 31 GebAG zu ersetzen. Dazu gehören auch die Telefongebühren oder Faxspesen. Telefonkosten und sonstige Barauslagen müssen konkretisiert werden. Eine Bestimmung der Gebühr nach den anteiligen Jahresunkosten pro Akt ist unzulässig (vgl. Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, E 4, E 5 zu § 31).

Unterbleibt eine Aufschlüsselung bzw. Darlegung sonstiger Kosten trotz Aufforderung, sind in der Gebührenberechnung keine sonstigen - beantragten - Kosten zu berücksichtigen (vgl. Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, E 39 zu § 39).

Der Sachverständige machte in der Honorarnote sonstige Kosten gemäß § 31 Abs. 1 GebAG für "Telefon, Fax, Porto, EDV, DES, etc." geltend.

In dem Gebührenantrag betreffend das erstattete Gutachten vom 18.03.2019 wurden die geltend gemachten sonstigen Kosten gemäß § 31 Abs. 1 GebAG in Höhe von € 22,70 aufgrund des angefallenen Portos für die Übermittlung des Gutachtens im Postwege anerkannt.

Da die Stellungnahme mit E-Mail vom 18.06.2019 übermittelt wurde und auch keine weiteren Akten rückübermittelt werden mussten, woraus Portokosten entstanden sein könnten und der von der Gesamtsumme anteilig in Betracht kommende Ersatz von Telefonspesen vom Sachverständigen nicht dargelegt wurde, können die sonstigen Kosten gemäß § 31 Abs. 1 GebAG nicht vergütet werden.

Zu den Reisekosten im Sinne der §§ 12, 27 GebAG

Zu den Reisekosten zählen grundsätzlich Fahrtkosten für Massenbeförderungsmittel im Sinne des § 7 GebAG. Gemäß § 28 Abs. 2 GebAG sind auch die Kosten für die Benützung eines eigenen Kraftfahrzeuges dem Sachverständigen stets zu ersetzen. Als Ersatz dieser Kosten gebührt die nach der Reisegebührenvorschrift für Bundesbeamte hierfür vorgesehene Vergütung in Höhe von € 0,42 je Fahrkilometer (vgl. Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, Anm. 1 und 2 zu § 28).

Dem Sachverständigen steht kein Anspruch auf Vergütung der Fahrtkosten für die Wegstrecke zwischen Ordination und Wohnung zu, außer er sucht seine Ordination nur zum Zweck der Befundaufnahme auf (vgl. Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, E 2f zu § 27).

Aus der Honorarnote geht ein Betrag in Höhe von € 3,60 für eine Strecke von 6 km (1 km à 0,60) hervor.

Vor dem Hintergrund, dass keine konkrete Strecke, unter Darlegung der Relevanz für die Erstellung der Stellungnahme vom Antragsteller nachgewiesen wurde bzw. keine Erklärung dazu abgegeben wurde, kann die geltend gemachte Gebühr für Reisekosten gemäß § 27 GebAG für eine Strecke von 6 km nicht vergütet werden. Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass das Kilometergeld gemäß § 28 Abs. 2 GebAG lediglich € 0,42 beträgt.

Aus den bisherigen Ausführungen ergibt sich daher folgende Gebührenberechnung im gegenständlichen Verfahren:

-

-

XXXX

GEBÜHRENNOTE

Mühewaltung gemäß § 35 Abs. 2 GebAG

Grundleistung Gutachten vom 18.03.2019 € 1.045,80

davon 1/3

-

€ 348,60

Schreibgebühr § 31 GebAG

Urschrift à € 2,00 5 Seiten

-

€ 10,00

Kopien à € 0,60 5 Seiten

-€ 3,00

Steuerfrei gem. § 6 Abs 1 Z 19 UStG

Summe, abgerundet-

€ 361,60

Die Gebühr des Antragstellers war daher mit € 361,60 zu bestimmen. Das Mehrbegehren war abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die im gegenständlichen Fall anzuwendenden Normen sind derart klar, dass sie keiner weiteren Auslegung bedürfen.

Schlagworte

ärztlicher Sachverständiger, Gebührenfestsetzung, Hilfskraft,
Mehrbegehren, Mühewaltung, Porto, Reisekostenvergütung,
Sachverständigengebühr, Sachverständigengutachten, Zeitversäumnis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W181.2222960.1.00

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten