TE Bvwg Erkenntnis 2019/10/31 W180 2001255-1

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Veröffentlicht am 31.10.2019
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Entscheidungsdatum

31.10.2019

Norm

B-VG Art. 133 Abs4
MOG 2007 §19 Abs3
MOG 2007 §6
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W180 2001255-1/25E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Georg PECH über die Beschwerde der XXXX , Betriebsnummer XXXX , vertreten durch Gheneff - Rami - Sommer Rechtsanwälte OG, 9020 Klagenfurt, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 28.03.2012, AZ II/7-RP/11-116819598, betreffend Rinderprämien 2011, zu Recht:

A)

I. Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass - zusätzlich zu den bereits mit dem angefochtenen Bescheid zugesprochenen Mutterkuhprämien für die Kühe mit den Ohrmarkennummern XXXX und XXXX - Mutterkuhprämien für weitere 37 Kühe und fünf Kalbinnen gewährt wird (Kühe mit den Ohrmarkennummern: XXXX Kalbinnen mit den Ohrmarkennummern: XXXX und XXXX ).

II. Die Agrarmarkt Austria hat gemäß den Vorgaben in Spruchpunkt A.I. die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis der Bechwerdeführerin bescheidmäßig mitzuteilen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) hielt auf ihrem Betrieb im Kalenderjahr 2011 gemäß den Angaben in der Rinderdatenbank eine Reihe von potentiell prämienfähigen Fleischrassekühen und -kalbinnen.

2. Am 17.06.2011 wurden Rinder der BF auf die Alm mit der Betriebsnummer XXXX aufgetrieben, die von einer Agrargemeinschaft bewirtschaftet wird. Mit Formular "Alm/Weidemeldung RINDER" gab der Obmann der Agrargemeinschaft der Agrarmarkt Austria (AMA) bekannt, dass 61 näher bezeichnete Rinder der BF mit Auftriebsdatum 17.06.2011 auf die Alm aufgetrieben worden seien. Die Meldung ist mit 30.06.2011 datiert. Sie langte laut Eingangsstempel der AMA am 07.07.2011 bei der Behörde ein.

3. Mit angefochtenem Bescheid der AMA vom 28.03.2012 wurden der BF für das Antragsjahr 2011 Rinderprämien in der Höhe von EUR 398,80 gewährt. Der Begründung des Bescheides ist zu entnehmen, dass die Behörde nur zwei Kühe als prämien- und auszahlungsfähig wertete und für diese Mutterkuhprämien gewährte.

Gegen diesen Bescheid erhob die BF Berufung.

4. Mit Bescheid vom 06.12.2013, Zl. XXXX , wies der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die Berufung der BF ab.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass von den an den Antragsstichtagen 01.01., 16.03. und 10.04.2011 vorhandenen Fleischrassekühen und Fleischrassekalbinnen der BF laut "Alm/Weidemeldung RINDER für das Jahr 2011" 36 Kühe und 5 Kalbinnen auf eine näher bezeichnete Alm aufgetrieben worden seien. Die entsprechenden (laut Angaben der Berufungswerberin am 30.06.2011 zur Post gegeben) Formulare seien am 07.07.2011 bei der AMA eingelangt. Eine (zeitlich vorgelagerte) Telefaxmeldung liege nicht auf. Das verspätete Einlangen der "Alm/Weidemeldung RINDER für das Jahr 2011" gehe zu Lasten der Berufungswerberin. Eine rechtzeitige Meldung sei eine notwendige Voraussetzung für die Gewährung der Mutterkuhprämie für die beantragten Rinder im betreffenden Jahr. Liege eine rechtzeitige Meldung nicht vor, gelte das betreffende Tier als nicht ermittelt. Da hinsichtlich der auf die Alm aufgetriebenen Kühe und Kalbinnen der Berufungswerberin ein rechtzeitiges Einlangen der Meldung innerhalb der vorgesehenen 15 Tages-Frist nicht vorliege, seien für diese Tiere keine Mutterkuhprämien zu gewähren.

5. Dagegen erhob die BF, nunmehr und in der Folge vertreten durch die im Spruch genannte Rechtsanwälte OG, zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der die Behandlung der Beschwerde aber gemäß Art. 144 B-VG ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof abtrat (VfGH 25.06.2014, B 92/2014).

6. In der über Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes ergänzten Beschwerde (die gemäß § 4 Verwaltungsgerichtsbarkeit-Übergangsgesetz als Revision galt und zu behandeln war) vertrat die BF die Ansicht, Art. 2 der Entscheidung der Kommission mit besonderen Regeln für die Bewegung von Rindern im Fall des Auftriebs auf die Sommerweide in Berggebieten stelle nicht auf den "Eingang" bzw. das "Einlangen" der Almauftriebsmeldung ab, sodass die belastende "Eingangsfrist" des § 6 Abs. 6 Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008 in unionsrechtskonformer Auslegung nicht angewendet werden dürfe.

7. Aus Anlass dieses Revisionsfalls legte der Verwaltungsgerichtshof dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) Fragen gemäß Art. 267 AEUV zur Vorabentscheidung vor (Beschluss VwGH 10.10.2016, EU 2016/0004 [Ro 2014/17/0114-10]).

8. Der EuGH beantwortete mit Urteil vom 07.06.2018 (C-554/16, XXXX ) die (erste) Frage des Verwaltungsgerichtshofes wie folgt (durch die Beantwortung dieser Frage erübrigten sich Antworten auf zwei weitere vom Verwaltungsgerichtshof gestellte Vorlagefragen):

"Art. 2 Abs. 4 der Entscheidung 2001/672/EG der Kommission vom 20. August 2001 mit besonderen Regeln für die Bewegungen von Rindern im Fall des Auftriebs auf die Sommerweide in Berggebieten in der durch den Beschluss 2010/300/EU der Kommission vom 25. Mai 2010 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Vorschrift entgegensteht, die für die Einhaltung der Frist für die Meldung des Sommerweideauftriebs den Eingang der Meldung als maßgeblich erklärt."

Aus der Begründung des Urteils ergibt sich, dass der EuGH davon ausgeht, dass die nach Art. 2 Abs. 4 der Entscheidung der Kommission 2001/672/EG vorgesehene Frist eingehalten wurde, wenn die verlangten Angaben spätestens 15 Tage nach der Ankunft der Tiere auf den Weiden an die zuständige Behörde abgeschickt wurden.

9. Der Verwaltungsgerichtshof hob in der Folge mit Erkenntnis vom 29.08.2018, Ro 2014/17/0114, den Berufungsbescheid des BMLFUW auf. Begründend führte er aus, die Berufungsbehörde sei unter Berufung auf § 6 Abs. 6 Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2018 ("Für die Einhaltung der Frist ist der Eingang maßgeblich.") davon ausgegangen, dass es für die Rechtzeitigkeit der Alm/Weidemeldung auf das Einlangen dieser Meldung bei der Behörde ankomme und nicht auf das fristgerechte Absenden. Nach dem Urteil des EuGH vom 07.06.2018 stehe diese nationale Vorschrift - soweit sie Fristen für die Meldung des Sommerweideauftriebs im Sinne der Entscheidung der Kommission betreffe - in Widerspruch zum Unionsrecht, sodass sie nach der Rechtsprechung des EuGH unangewendet zu bleiben habe. Es komme daher für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit der Meldung des Sommerweideauftriebs auf den Zeitpunkt der Absendung dieser Meldung an die zuständige Behörde an. Da die Behörde aufgrund ihrer unzutreffenden Rechtsansicht keine Feststellungen zur Absendung der Meldung getroffen habe, liege ein sekundärer Feststellungsmangel vor.

10. Das nach Behebung des Berufungsbescheides durch den Verwaltungsgerichtshof nunmehr zur Entscheidung über die Berufung, die als Beschwerde gilt, gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG zuständige Bundesverwaltungsgericht ersuchte die AMA unter Hinweis darauf, dass sich im Verwaltungsakt kein Kuvert befindet, mit dem die Alm/Weidemeldung der Behörde übermittelt wurde, allenfalls noch nicht vorgelegte Beweismittel zum Beweisthema der rechtzeitigen Übermittlung der Alm/Weidemeldung, insbesondere ein Kuvert mit Poststempel, zur Vorlage zu bringen. Seitens der AMA wurden dem Gericht keine derartigen Beweismittel vorgelegt.

In der Folge ersuchte das Gericht die AMA um Vorlage einer Liste der Kühe und Kalbinnen auf Ohrmarkenbasis vergleichbar der ab dem Antragsjahr 2012 in den Rinderprämienbescheiden enthaltenen "Darstellung der Berechnungsdaten auf Ohrmarkenbasis". Zudem teilte das Gericht der AMA mit, dass es den Sachverhalt ausgehend vom Datum des Einlangens der Almauftriebsmeldung am 07.07.2011 bei der AMA unter Bezugnahme auf § 26 Abs. 2 ZustellG so bewerten werde, dass die Meldung innerhalb der 15 Tages-Frist gemäß Art. 2 Abs. 4 der Entscheidung der Kommission an die Behörde abgeschickt worden sei. Beide Schreiben an die AMA ergingen zur Kenntnis auch an die BF.

Weder die AMA noch die BF gab zu der vom Gericht mitgeteilten beabsichtigten Beurteilung der Rechtzeitigkeit der Almauftriebsmeldung eine Stellungnahme ab.

Die AMA übermittelte dem Gericht die angeforderte Liste zum Antragsjahr 2011, in der alle zu den Antragsstichtagen 01.01., 16.03. und 10.04. von der BF gehaltenen Fleischrassekühe und -kalbinnen unter Angabe der Ohrmarkennummer angeführt wurden, wobei Tiere, für die die Haltefrist von sechs Monaten nicht eingehalten wurde, mit dem Code "K1", Tiere für die zwar die Haltefrist nicht eingehalten wurde, jedoch seitens der AMA aufgrund eines Ausmerzbescheides ein Fall höherer Gewalt anerkannt wurde mit dem Code "G" und schließlich von der Alm/Weidemeldung betroffene Tiere mit dem Code "K7" versehen wurden. Insgesamt wurden in der Liste 5 Kühe mit dem Code "K1", 2 Kühe mit "G", 37 Kühe mit "K7", sowie 5 Kalbinnen mit "K7" angeführt. Diese Liste wurde der BF gemeinsam mit der Stellungnahme der AMA sowie weiteren Unterlagen betreffend die Fälle höherer Gewalt zum Parteiengehör übermittelt.

In ihrer Stellungnahme merkte die BF an, dass für 2 Kühe bereits die Mutterkuhprämie gewährt worden sei und dass dieser Zuspruch aufrecht erhalten werden müsse. Zusätzlich sei für weitere 37 Kühe und unter anderem für 5 Kalbinnen die Mutterkuhprämie zu gewähren.

Allerdings sei auch für eine weitere in der Stellungnahme der AMA erwähnte Kalbin (Ohrmarkennummer XXXX ), die nicht in der vorgelegten Liste aufgenommen worden sei, da dieses Tier laut Stellungnahme der AMA zunächst als männlich gemeldet und erst später auf ein weibliches Rind korrigiert worden sei, die Mutterkuhprämie zuzusprechen.

Die AMA übersehe nämlich, so führt die BF in ihrer Stellungnahme weiter aus, dass bei diesem Rind ein Fall höherer Gewalt vorgelegen sei und habe dieses Rind zu Unrecht nicht in die übermittelte Liste aufgenommen. Typischerweise erfolge die Haltung von Rindern nicht in Anbindehaltung, sondern der Haltung "Laufstall/Weide/Alm". Diese führe jedoch zu einem "Entfremden" der Rinder. In den Medien sei regelmäßig zu lesen, dass besonders Mutterkühe ihre Kälber verteidigen und als Abwehrreaktion Menschen attackieren würden. Das Einziehen der Ohrmarken und die Geschlechterfeststellung eines Rindes sei daher für die dabei tätigen Personen mitunter eine gefährliche Situation. Gelinge ein Ohrmarkeneinziehen oder eine Geschlechterfeststellung einmal aufgrund dieser gefährlichen Situation nicht, liege ein Fall höherer Gewalt vor. Dies könne nur dadurch gelöst werden, dass die entsprechende Maßnahme dann am Hauptbetrieb und zwar in der im Stall bestehenden Fangeinrichtung nachgeholt werde, weil ansonsten gar keine andere zumutbare Möglichkeit bestehe. Erst dann könne das Geschlecht in der Rinderdatenbank korrigiert werden. Bei dem genannten Rind sei genau das der Fall gewesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die BF hielt im Antragsjahr 2011 zum Stichtag 01.01. 42 Fleischrassekühe und 1 Fleischrassekalbin, zum Stichtag 16.03. 3 weitere Fleischrassekalbinnen und zum Stichtag 10.04. 2 weitere Fleischrassekühe und 1 weitere Fleischrassekalbin, insgesamt zu den Antragsstichtagen somit 44 Fleischrassekühe und 5 Fleischrassekalbinnen.

Von den 44 Fleischrassekühen wurde bei 5 Kühen die Haltefrist von sechs Monaten nicht eingehalten (Tiere mit den Ohrmarkennummern:

XXXX mit Abgang am 04.01.2011, XXXX mit Abgang 02.04.2011, XXXX mit Abgang 11.04.2011, XXXX mit Abgang 12.01.2011 und XXXX mit Abgang 10.03.2011).

Für 2 weitere Kühe wurde ebenfalls die Haltefrist nicht eingehalten (Ohrmarkennummer XXXX mit Abgang 05.04.2011, XXXX mit Abgang 05.04.2011); für diese Tiere wurde jedoch von der BF fristgerecht eine "Meldung bei Verlust von Fleischrasserindern durch höhere Gewalt" erstattet, da die Tiere aufgrund eines Ausmerzbescheides der Bezirkshauptmann XXXX wegen des Auftretens von Paratuberkulose zu töten waren.

Für die zwei Kühe mit den Ohrmarkennummern XXXX und XXXX wurde von der AMA in Anerkennung von höherer Gewalt mit dem angefochtenen Bescheid bereits Mutterkuhprämien gewährt.

Der Ausmerzbescheid der Bezirkshauptmannschaft und die Meldung der BF betreffend Verlust von Fleischrasserindern bei höherer Gewalt vom 07.04.2011 betraf im Übrigen noch ein weiteres Rind (Ohrmarkennummer XXXX ; bereits oben im zweiten Absatz der Feststellungen angeführt). Für dieses am 10.03.2011 abgegangene Tier wurde die Meldung betreffend höhere Gewalt von der BF aber mit am 17.08.2011 bei der AMA eingegangenen Schreiben - unter Hinweis darauf, dass die Meldung für dieses Tier nicht innerhalb von 10 Werktagen erfolgt sei - wieder storniert.

Bei den verbliebenen 37 Fleischrassekühen (44 Kühe minus 5 innerhalb der Haltefrist abgegangene Kühe minus zwei weitere abgegangene Kühe, für die jedoch ein Fall höherer Gewalt vorlag) und bei den 5 Fleischrassekalbinnen wurde die Haltefrist eingehalten.

Am 17.06.2011 trieb die BF 37 Fleischrassekühe und 5 Fleischrassekalbinnen auf die Alm mit der BNr. XXXX auf (Fleischrassekühe mit den Ohrmarkennummer.: XXXX ;

Fleischrassekalbinnen mit den Ohrmarkennummern: XXXX und XXXX ).

1.2. Der Obmann der die Alm bewirtschaftenden Agrargemeinschaft meldete der AMA mit Formular "Alm/Weidemeldung RINDER für das Jahr 2011" den Auftrieb von 61 Rindern der BF mit Auftriebsdatum 17.06.2011 auf die Alm, darunter die vorgenannten 37 Kühe und 5 Kalbinnnen.

Das Formular ist mit 30.06.2011 datiert und wurde vom Obmann der Agrargemeinschaft postalisch der AMA übermittelt. Die Meldung langte am 07.07.2011 bei der AMA ein.

Die Meldung wurde spätestens am 04.07.2011 der Post zur Beförderung übergeben und damit - unter Berücksichtigung der Regelung für das Fristende, wenn der letzte Tag einer Frist auf einen Samstag oder Sonntag fällt - innerhalb von 15 Tagen ab dem Auftrieb der Tiere am 17.06.2011.

1.3. Bei dem am 12.05.2010 am Betrieb der BF geborenen Rind mit der Ohrmarkennummer XXXX handelte es sich um ein weibliches Tier, dessen Geschlecht die BF bei der Meldung der Geburt an die Rinderdatenbank am 14.05.2010 fälschlich als männlich angegeben hatte. Es wurde im Antragsjahr 2011 - wie schon im vorangegangenen Antragsjahr 2010 - auf die Alm aufgetrieben und war zum Antragsstichtag 16.03.2011 älter als acht Monate. Zum Antragsstichtag 16.03.2011 war es in der Rinderdatenbank als männlich gemeldet. Eine Korrektur des Geschlechts erfolgte erst am 01.03.2012.

2. Beweiswürdigung:

2.1 Die Feststellungen zu den an den Antragsstichtagen von der BF gehaltenen Fleischrassekühen und Fleischrassekalbinnen, zum Auftrieb von 37 Kühen und 5 Kalbinnen auf die Alm und zur Einhaltung bzw. Nichteinhaltung der Haltefrist von sechs Monaten bei einzelnen Tieren ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und der von der AMA über Ersuchen des Gerichts im Beschwerdeverfahren vorgelegten Liste der Kühe und Kalbinnen auf Ohrmarkenbasis (entsprechend der in späteren Antragsjahren in den Rinderprämienbescheiden enthaltenen "Darstellung der Berechnungsdaten auf Ohrmarkenbasis"). Diese Liste konnte in Zusammenschau mit den im Verwaltungsakt einliegenden Auszügen aus der Rinderdatenbank mit den Tierbeständen der BF zum 01.01.2011, 16.03.2011, 10.04.2011 und zum 31.12.2011, in denen jeweils sämtliche Rinder enthalten sind, also nicht nur Kühe und Kalbinnen, vom Bundesverwaltungsgericht im Detail nachvollzogen werden.

Die genannte Liste wurde der BF zur Stellungnahme übermittelt. In ihrer Stellungnahme wurden die Zahlen von 37 Fleischrassekühen und 5 Kalbinnen, die auf die Alm aufgetrieben wurden und von der Alm/Weidemeldung betroffen waren, nicht bestritten. Da diese Zahlen vom Bundesverwaltungsgericht nachvollzogen werden konnten und sich zudem als unstrittig erwiesen, werden sie vom Bundesverwaltungsgericht den Feststellungen zugrunde gelegt. Zum nicht in der Liste enthaltenen Rind mit der Ohrmarkennummer XXXX siehe weiter unten Pkt. 2.3.

Im Vergleich zum behobenen Berufungsbescheid ist noch folgendes anzumerken: Die vom Gericht getroffenen Feststellungen gehen von 37 aufgetriebenen Fleischrassekühen aus. Der Berufungsbescheid zählte hingegen (auf Seite 9) 36 Fleischrassekühe mit Ohrmarkennummern auf, sprach an anderer Stelle (Seite 10) aber von 37 von der Alm/Weidemeldung betroffenen Fleischrassekühen; ein Umstand, auf den bereits der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 29.08.2018 hingewiesen hat. Nach den Feststellungen des Gerichts ist die im Bescheid genannte Zahl von 37 zutreffend, bei der Aufzählung der Ohrmarkennummern auf Seite 9 fehlt hingegen ein Tier ( XXXX ).

2.2. Zur Feststellung, dass die Almauftriebsmeldung vom Obmann der Agrargemeinschaft innerhalb der 15 Tages-Frist ab Auftrieb der Tiere der Post zur Beförderung übergeben wurde, ist auszuführen:

Das Bundesverwaltungsgericht forderte die AMA auf, entsprechende Beweismittel, insbesondere das Kuvert mit Poststempel, in dem die Almauftriebsmeldung der AMA übermittelt wurde, vorzulegen. Die AMA brachte das Kuvert nicht in Vorlage. Aus vergleichbaren Fällen ist dem erkennenden Richter bekannt, dass Kuverts von Alm/Weidemeldungen - wohl ausgehend von der Rechtsansicht der belangten Behörde, wonach auf das Einlangen, nicht aber auf die Rechtzeitigkeit des Abschickens der Meldung abzustellen sei - im betreffenden Antragsjahr offenbar nicht archiviert wurden.

Zur Feststellung des Zeitpunktes, in dem ein Schriftstück der Post zur Beförderung übergeben wurde, ist grundsätzlich der von der Post auf der Briefsendung angebrachte Poststempel als Beweismittel heranzuziehen (VwGH 24.09.2009, 2009/18/0110). Dem Poststempel kommt der Beweiswert einer öffentlichen Urkunde zu (VwGH 07.03.1997, 96/19/0095). Der Gegenbeweis, dass der Postlauf nicht an dem im Poststempel bezeichneten Tag, sondern an einem anderen Tag begonnen hat, ist allerdings zulässig (VwGH 17.10.2013, 2013/11/0178).

Bestehen Zweifel an der Richtigkeit des Poststempels, ist der Poststempel unleserlich oder ist - wie im vorliegenden Fall - kein Briefumschlag vorhanden, so hat die Behörde den Zeitpunkt der Postaufgabe unter Wahrung des Parteiengehörs und in freier Beweiswürdigung von Amts wegen zu ermitteln (VwGH 18.01.1995, 93/01/0998).

Seitens der BF wurde im vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft geführten Berufungsverfahren eine Rechnung der Österreichischen Post AG, Postamt XXXX , vom 30.06.2011 vorgelegt. Der Rechnung ist zu entnehmen, dass vier eingeschriebene Briefe, und zwar an die Postleitzahlen 9100 (zwei Briefe), 8940 und 8600, versandt wurden. Ein Versand an die AMA, mit einer Wiener Postleitzahl, wird damit nicht aufgezeigt.

Nachforschungen durch die Post werden vom erkennenden Richter in Hinblick darauf, dass seit der Postaufgabe acht Jahre vergangen sind, als aussichtslos beurteilt. Wegen der Länge der inzwischen verstrichenen Zeit ist auch nicht zu erwarten, dass eine Einvernahme von Mitarbeitern des genannten Postamtes zur Klärung des Sachverhalts beitragen könnte.

In dieser besonderen Konstellation - kein Kuvert mehr vorhanden, keine Rechnung der Postaufgabe, mehr als acht Jahre seit der Postaufgabe - hält der erkennende Richter es für zulässig, die Postaufgabe ausgehend vom Datum des Einlangens der Postsendung festzustellen. Die Meldung langte am 07.07.2011 bei der AMA ein. Für Zustellungen ohne Zustellnachweis normiert § 26 Abs. 2 Satz 1 ZustellG, dass die Zustellung am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan als bewirkt gilt. Wendet man diesen Gedanken eines dreitägigen Postlaufs auf den vorliegenden Fall an, so ergibt sich eine Postaufgabe am 04.07.2011. In freier Beweiswürdigung stellt das Gericht daher dieses Datum als Postaufgabedatum fest. Den Parteien wurde dazu Parteiengehör gewährt, sie haben sich nicht dazu geäußert.

15 Tage nach dem Auftrieb der Tiere am 17.06.2011 war der 02.07.2011, dieser Tag fiel im Jahr 2011 auf einen Samstag, weshalb Montag der 04.07.2011 der letzte Tag der Frist war. Die Postaufgabe erfolgte damit innerhalb der 15-tägigen Frist.

Nur der Vollständigkeit halber ist noch auf das Vorbringen der BF im Berufungsverfahren einzugehen, die Alm/Weidemeldung sei zusätzlich zur Übermittlung am 30.06.2011 auch an die AMA gefaxt worden. Mit der bereits erwähnten Rechnung der Post vom 30.06.2011 wird - neben den vier Briefen - zwar auch ein Postfax verrechnet, der Adressat der Faxnachricht oder die Faxnummer des Adressaten ist aber nicht angeführt. Die BF legte keinen Sendebericht vor. Laut den Angaben der AMA ist bei ihr kein Fax mit der in Rede stehenden Alm/Weidemeldung eingegangen.

Anders als bei der Postsendung, die unstrittig bei der AMA eingelangt ist, bei der jedoch das Datum der Absendung in Ermangelung eines Poststempels fraglich und dieses Datum nach der oben wieder gegebenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes von Amts wegen zu ermitteln war, ist es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Sache des Einschreiters zu beweisen, dass ein Anbringen tatsächlich bei der Behörde eingelangt ist (VwGH 26.01.2011, 2010/12/0060). Die Beweislast liegt hinsichtlich des Einlangens der Sendung beim Einschreiter. Den Beweis, dass eine Faxnachricht mit der Alm/Weidemeldung bei der AMA einlangte (durch einen Sendebericht, aus dem die erfolgreiche Übermittlung der Faxnachricht hervorgeht), hat die BF nicht geführt. Im Unterschied zum Aufgabedatum der Postsendung war das tatsächliche Einlangen einer Faxnachricht mit der Alm/Weidemeldung bei der AMA vom Gericht auch nicht von Amts wegen zu ermitteln.

2.3. Die Feststellungen zur Geburt, Datum der Geburtsmeldung und zum Auftrieb des Tieres mit der Ohrmarkennummer XXXX auf die Alm trifft das Gericht entsprechend den Angaben in der - auch der BF für Abfragen offen stehenden - Rinderdatenbank. Dass dieses Tier der Rinderdatenbank ursprünglich als männlich gemeldet wurde und dass die Korrektur des Geschlechts erst am 01.03.2012 erfolgte, stützt das Gericht auf die diesbezüglichen Ausführungen der AMA in der Stellungnahme zur vorgelegten Liste der Kühe und Kalbinnen auf Ohrmarkenbasis. Die BF hat diese Ausführungen der AMA in ihrer Stellungnahme nicht bestritten, sondern knüpft daran das weitere Vorbringen an, wonach ein Fall höherer Gewalt vorgelegen sei. Darauf wird in der rechtlichen Beurteilung eingegangen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992, BGBl. 376/1992 idF BGBl. I Nr. 46/2014, iVm § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idF BGBl. I Nr. 89/2015, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.

Zu A)

3.2. Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung:

Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009, ABl. L 160 vom 21.6.2012, - im Folgenden: VO (EG) 73/2009:

"Artikel 109

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Abschnitts gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

a) [...];

d) "Mutterkuh" eine Kuh einer Fleischrasse oder eine aus der Kreuzung mit einer Fleischrasse hervorgegangene Kuh, die einem Bestand angehört, in dem Kälber für die Fleischerzeugung gehalten werden;

e) "Färse" ein mindestens acht Monate altes weibliches Rind vor der ersten Abkalbung."

"Artikel 111

Mutterkuhprämie

(1) Ein Betriebsinhaber, der in seinem Betrieb Mutterkühe hält, kann auf Antrag eine Prämie zur Erhaltung des Mutterkuhbestands (Mutterkuhprämie) erhalten. Diese Prämie wird auf Jahresbasis je Kalenderjahr und Betriebsinhaber im Rahmen individueller Höchstgrenzen gewährt.

(2) Die Mutterkuhprämie wird jedem Betriebsinhaber gewährt, der

a) ab dem Tag der Beantragung der Prämie 12 Monate lang weder Milch noch Milcherzeugnisse aus seinem Betrieb abgibt.

Die direkte Abgabe von Milch oder Milcherzeugnissen vom Betrieb an den Verbraucher steht der Gewährung der Prämie jedoch nicht entgegen;

b) Milch oder Milcherzeugnisse abgibt, wobei die einzelbetriebliche Quote gemäß Artikel 67 der Verordnung (EWG) Nr. 1234/2007 jedoch insgesamt 120 000 kg nicht überschreitet.

Die Mitgliedstaaten können jedoch auf der Grundlage objektiver und nichtdiskriminierender Kriterien, die sie selbst festlegen, beschließen, diese Mengenbegrenzung zu ändern oder aufzuheben, sofern der Betriebsinhaber während mindestens sechs aufeinander folgenden Monaten ab dem Tag der Beantragung der Prämie eine Zahl Mutterkühe von mindestens 60 % und eine Zahl Färsen von höchstens 40 % der Anzahl Tiere hält, für die die Prämie beantragt wurde.

Um festzustellen, wie viele Tiere gemäß Unterabsatz 1 Buchstaben a und b prämienfähig sind, wird auf der Grundlage der am 31. März des betreffenden Kalenderjahres im Betrieb verfügbaren einzelbetrieblichen Milchquote des Begünstigten, ausgedrückt in Tonnen, und des durchschnittlichen Milchertrags festgestellt, ob es sich um Kühe eines Mutterkuhbestands oder um Kühe eines Milchkuhbestands handelt.

[...]"

"Artikel 112

Individuelle Höchstgrenzen für Mutterkuhprämien

(1) Jedem Betriebsinhaber, der in seinem Betrieb Mutterkühe hält, wird im Rahmen der gemäß Artikel 126 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 festgesetzten individuellen Höchstgrenzen eine Beihilfe gewährt.

[...]"

"Artikel 117

Gemeinsame Bestimmungen für Prämien

Die Zahlungen im Rahmen dieses Abschnitts werden nur für Tiere gewährt, die entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 gekennzeichnet und registriert sind.

Ein Tier gilt jedoch auch dann als prämienfähig, wenn die Angaben gemäß Artikel 7 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 der zuständigen Behörde am ersten Tag des Haltungszeitraums des betreffenden Tieres gemäß der Bestimmung nach dem in Artikel 141 Absatz 2 genannten Verfahren mitgeteilt worden sind."

Verordnung (EG) Nr. 1121/2009 der Kommission vom 29. Oktober 2009, ABl. L 316, 2.12.2009, S. 27 - im Folgenden: VO (EG) 1121/2009:

"Artikel 61

Haltungszeitraum

Der Haltungszeitraum von sechs Monaten gemäß Artikel 111 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 beginnt am Tag nach der Antragstellung."

Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30. November 2009, ABl. L 316, 2.12.2009, S. 65 - im Folgenden: VO (EG) 1122/2009:

"Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Rahmen dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen von

Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009.

Es gelten auch folgende Begriffsbestimmungen:

1. [...];

24. "ermitteltes Tier": Tier, das allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt;

[...]."

"Artikel 16

Anforderungen an Beihilfeanträge für Tiere

(1) [...].

(3) Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass in Absatz 1 genannte Informationen, die der zuständigen Behörde bereits mitgeteilt wurden, im Beihilfeantrag nicht mehr aufgeführt werden müssen.

Die Mitgliedstaaten können insbesondere Verfahren einführen, wonach die Angaben aus der elektronischen Datenbank für Rinder für den Beihilfeantrag herangezogen werden können, sofern mit der elektronischen Datenbank für Rinder das für die ordnungsgemäße Verwaltung der Beihilferegelungen erforderliche Sicherheits- und Umsetzungsniveau gewährleistet werden kann. Diese Verfahren können in einem System bestehen, bei dem der Betriebsinhaber die Beihilfe für alle Tiere beantragen kann, die zu einem vom Mitgliedstaat zu bestimmenden Zeitpunkt nach den Angaben aus der elektronischen Datenbank für Rinder beihilfefähig sind [...]."

"Artikel 63

Berechnungsgrundlage

(1) Gilt eine individuelle Obergrenze oder Höchstgrenze, so wird die Zahl der in den Beihilfeanträgen angegebenen Tiere auf die Obergrenze oder die Höchstgrenze verringert, die für den betreffenden Betriebsinhaber festgesetzt wurde.

(2) In keinem Fall darf die Beihilfe für mehr Tiere gewährt werden, als im Beihilfeantrag angegeben sind.

(3) Liegt die Zahl der in einem Beihilfeantrag angegebenen Tiere über der Zahl der bei Verwaltungskontrollen oder Vor-Ort-Kontrollen ermittelten Tiere, so wird der Beihilfebetrag unbeschadet der Artikel 65 und 66 anhand der Zahl der ermittelten Tiere berechnet.

[...]

(4) Werden Verstöße gegen die Vorschriften des Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern festgestellt, so gilt Folgendes:

a) Ein Rind, das eine der beiden Ohrmarken verloren hat, gilt dennoch als ermittelt, wenn es durch die übrigen Elemente des Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern eindeutig identifiziert werden kann.

b) Handelt es sich bei den festgestellten Verstößen um fehlerhafte Eintragungen in das Register oder die Tierpässe, so gilt das betreffende Tier erst dann als nicht ermittelt, wenn derartige Fehler bei mindestens zwei Kontrollen innerhalb von 24 Monaten festgestellt werden. In allen anderen Fällen gelten die betreffenden Tiere nach der ersten Feststellung als nicht ermittelt.

[...]."

"Artikel 75

Höhere Gewalt und außergewöhnliche Umstände

(1) Konnte ein Betriebsinhaber infolge höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände im Sinne des Artikels 31 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 seinen Verpflichtungen nicht nachkommen, so bleibt der Beihilfeanspruch für die bei Eintritt der höheren Gewalt oder der außergewöhnlichen Umstände beihilfefähige Fläche bzw. beihilfefähigen Tiere bestehen. Betrifft der Verstoß aufgrund höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände die Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, so wird außerdem die entsprechende Kürzung nicht angewendet.

(2) Fälle von höherer Gewalt und außergewöhnlichen Umständen im Sinne des Artikels 31 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009sind der zuständigen Behörde mit den von ihr anerkannten Nachweisen innerhalb von zehn Arbeitstagen nach dem Zeitpunkt, ab dem der Betriebsinhaber hierzu in der Lage ist, schriftlich mitzuteilen."

Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000, ABl. L 204, 11.8.2000, S. 1 - im Folgenden VO (EG) 1760/2000:

Gemäß Art. 1 Abs. 1 VO (EG) 1760/2000 schafft jeder Mitgliedstaat ein System zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern.

Gemäß Art. 3 VO (EG) 1760/2000 beruht das System zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern auf folgenden Elementen:

a) Ohrmarken zur Einzelkennzeichnung von Tieren,

b) elektronischen Datenbanken,

c) Tierpässen

d) Einzelregistern in jedem Betrieb.

Gemäß Art. 7 Abs. 1 VO (EG) 1760/2000 müssen Tierhalter folgende Anforderungen erfüllen:

-

Sie halten ein Register auf dem neuesten Stand,

-

sie teilen der zuständigen Behörde ab dem Zeitpunkt, zu dem die elektronische Datenbank voll betriebsfähig ist, die genauen Daten jeder Umsetzung von Tieren in den oder aus dem Betrieb sowie die Daten aller Tiergeburten und Todesfälle bei Tieren im Betrieb innerhalb einer vom Mitgliedstaat festgesetzten Frist von drei bis sieben Tagen nach dem betreffenden Ereignis mit. Die Kommission kann jedoch auf Antrag eines Mitgliedstaats nach dem Verfahren des Artikels 23 Absatz 2 festlegen, unter welchen Umständen die Mitgliedstaaten die Höchstfrist verlängern können, und spezifische Regeln für die Bewegungen von Rindern vorsehen, die im Sommer an verschiedenen Orten in den Bergen weiden sollen.

Die Entscheidung der Kommission mit besonderen Regeln für die Bewegungen von Rindern im Fall des Auftriebs auf die Sommerweide in Berggebieten Nr. 2001/672/EG, ABl. L 235, 04.09.2001, S. 23 idF des Beschlusses der Kommission vom 25.05.2010, ABl. L 127 vom 26.05.2010, S. 19, lautet auszugsweise:

"Artikel 1

Diese Entscheidung gilt in den im Anhang genannten Mitgliedstaaten oder Teilgebieten derselben für die Bewegungen von Rindern von verschiedenen Haltungsorten zu Weideplätzen in Berggebieten in der Zeit vom 15. April bis zum 15. Oktober.

Artikel 2

(1) Jeder der in Artikel 1 genannten Weideplätze muss eine spezifische, in der nationalen Datenbank zu erfassende Registriernummer erhalten.

(2) Die für die Weideplätze zuständige Person erstellt eine Liste der Rinder, die für eine Bewegung im Sinne von Artikel 1 vorgesehen sind. Diese Liste muss mindestens enthalten:

-

die Registriernummer des Weideplatzes

-

und für jedes Rind

-

die individuelle Kennnummer des Tieres;

-

die Kennnummer des Herkunftsbetriebes;

-

das Datum der Ankunft auf dem Weideplatz;

-

den voraussichtlichen Zeitpunkt des Abtriebs.

(3) Die unter Ziffer 2 genannte Liste wird von dem für die Überwachung der Rinderbewegung zuständigen Tierarzt bestätigt.

(4) Die Angaben für die in Absatz 2 genannte Liste sind der zuständigen Behörde gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 spätestens 15 Tage nach dem Datum des Auftriebs der Tiere auf die Weide zu übermitteln.

(5) Alle Ereignisse wie Geburten, Todesfälle und andere Bewegungen, die während des Aufenthalts der Tiere auf der Weide eintreten, sind im Einklang mit den allgemeinen Bestimmungen in die nationale Datenbank für Rinder aufzunehmen. Die für den Weideplatz zuständige Person muss den für den Herkunftsbetrieb Verantwortlichen darüber so schnell wie möglich unterrichten. Auch das tatsächliche Datum des Abtriebs und der Zielort jedes Tieres muss im Einklang mit den allgemeinen Bestimmungen gemeldet werden.

[...]"

§ 6 der Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008, BGBl. II Nr. 201/2008 idF BGBl. II Nr. 66/2010, lautet auszugsweise:

"Meldungen durch den Tierhalter

§ 6. (1) Innerhalb von sieben Tagen sind zu melden:

1. Tiergeburten, Todesfälle (Schlachtungen und Verendungen) von kennzeichnungspflichtigen Tieren sowie Umsetzungen von Tieren in den oder aus dem Betrieb unter Angabe der für den Tierpass nötigen, ergänzenden Daten,

2. Umsetzungen von Tieren zwischen Betrieben eines Tierhalters in verschiedenen Gemeinden unter Angabe der für den Tierpass nötigen, ergänzenden Daten,

3. der Auftrieb auf Almen/Weiden, wenn es zu einer Vermischung von Rindern mehrerer Tierhalter kommt,

4. der Auftrieb auf Almen/Weiden in einer anderen Gemeinde, wenn für die Almen/Weiden eigene Betriebsnummern gemäß LFBIS-Gesetz, BGBl. Nr. 448/1980, in der jeweils geltenden Fassung, vorhanden sind oder die Flächenangaben zu den Almen/Weiden im Sammelantrag gemäß der INVEKOS-CC-V 2010, BGBl. II Nr. 492/2009 anderer Bewirtschafter enthalten sind.

Davon ausgenommen ist jedoch der Auftrieb auf Zwischenweiden (zum Beispiel Vorsäß, Maisäß, Nachsäß, Aste) desselben Tierhalters vor oder nach einem meldepflichtigen Auftrieb auf eine Alm oder Weide.

[...]

(5) Die Alm/Weidemeldung ist unter Verwendung eines von der AMA aufzulegenden Formblattes durchzuführen und postalisch oder online bei der AMA einzubringen. Die übrigen Meldungen nach Abs. 1 bis 4 sind telefonisch, schriftlich oder online unbeschadet des § 5 Abs. 1 bei der AMA einzubringen.

(6) Für die Einhaltung der Frist ist der Eingang maßgeblich."

Direktzahlungs-Verordnung, BGBl. II Nr. 491/2009:

"Mutterkuh- und Milchkuhprämie

Antrag

§ 12. Die Angaben aus der elektronischen Datenbank für Rinder über die Haltung von Mutterkühen und Kalbinnen gelten als Antrag des Betriebsinhabers auf die Mutterkuhprämie.

Gemeinsame Bestimmungen

§ 13. (1) Als Antragsteller gilt der Betriebsinhaber, der prämienfähige Mutterkühe, Kalbinnen oder Milchkühe am 1. Jänner, 16. März oder 10. April hält und für dessen Betrieb ein Sammelantrag für das betreffende Jahr abgegeben wird.

(2) Der in Art. 111 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 vorgesehene Zeitraum beginnt am 2. Jänner. Für nach dem 1. Jänner des jeweiligen Jahres hinzukommende Mutterkühe, Kalbinnen und Milchkühe beginnt dieser Zeitraum am 17. März. Für nach dem 16. März des jeweiligen Jahres hinzukommende Mutterkühe, Kalbinnen und Milchkühe beginnt dieser Zeitraum am 11. April.

(3) Art. 64 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 ist ab dem 11. April des jeweiligen Jahres für die Berechnung der Ersatztiere anzuwenden. Ein Ersatz ist anhand der elektronischen Datenbank nur für den Fall des Abgangs eines prämienfähigen Rindes zu überprüfen.

(4) Kalbinnen, die nach § 12 als beantragt gelten und im Zeitraum 2. Jänner bis 10. April abgekalbt haben, werden weiterhin für die Mutterkuhprämie für Kalbinnen berücksichtigt.

Sonderbestimmungen für Kalbinnen

§ 15. (1) Die Mutterkuhprämie für Kalbinnen ist für Kalbinnen, die an den in § 13 Abs. 1 genannten Tagen ein Alter von acht bis 20 Monaten aufweisen, zu gewähren.

[...]"

3.3. Rechtliche Würdigung:

Von den von der BF zu den drei Antragsstichtagen im Jahr 2011 gehaltenen 44 Fleischrassekühen und 5 Fleischrassekalbinnen wurde bei 5 Tieren die Haltefrist von sechs Monaten nicht eingehalten, bei 2 weiteren innerhalb der Haltefrist abgegangenen Fleischrassekühen lag ein fristgerecht von der BF gemeldeter Fall höherer Gewalt vor (Ausmerzung wegen Paratuberkulose). In Anerkennung eines Falles höherer Gewalt wurden mit dem angefochtenen Bescheid von der AMA für diese 2 Tiere Mutterkuhprämien gewährt.

Für die restlichen 37 Fleischrassekühe und 5 Fleischrassekalbinnen, die auf eine Alm aufgetrieben wurden, wurden von der AMA hingegen keine Mutterkuhprämien gewährt. Dem lag die Rechtsanschauung zugrunde, dass es für die Rechtzeitigkeit der Almauftriebsmeldung auf das Einlangen der Meldung bei der Behörde ankomme und nicht auf das fristgerechte Absenden. Im vorliegenden Fall langte die Meldung bei der Behörde nicht innerhalb der 15 Tages-Frist ab Auftrieb der Tiere auf die Alm ein.

Absatz 6 des § 6 der Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008 sah diesbezüglich vor, dass für die Einhaltung der Frist der Eingang (bei der AMA) maßgeblich sei.

Aus Anlass des vorliegenden Falles entschied der EuGH in einem vom Verwaltungsgerichtshof anhängig gemachten Vorabentscheidungsersuchen mit Urteil vom 07.06.2018, C-554/16, XXXX , dass das Unionsrecht einer nationalen Vorschrift entgegensteht, die für die Einhaltung der Frist für die Meldung des Sommerweideauftriebs den Eingang der Meldung als maßgeblich erklärt.

Daraufhin hielt der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 29.08.2018, Ro 2014/17/0114, fest, dass die Bestimmung des § 6 Abs. 6 der Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008 - soweit sie Fristen für die Meldung des Sommerweideauftriebs im Sinn der Entscheidung der Kommission betrifft - unangewendet zu bleiben hat und davon auszugehen ist, dass es bei der Frage der Rechtzeitigkeit der Meldung des Sommerweideauftriebs im Sinne der oben zitierten Ausführungen des EuGH auf den Zeitpunkt der Absendung dieser Meldung an die zuständige Behörde ankommt.

Wie sich aus den Feststellungen ergibt, wurde die Meldung im vorliegenden Fall innerhalb der 15 Tages-Frist an die AMA abgeschickt.

Der Beschwerde war daher stattzugeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abzuändern, dass zusätzlich zu den von der AMA schon gewährten Mutterkuhprämien für 2 Kühe für weitere 37 Kühe und 5 Kalbinnen Mutterkuhprämien zu gewähren sind. Der AMA war gemäß § 19 Abs. 3 MOG 2007 aufzutragen, gemäß den Vorgaben im vorliegenden Erkenntnis die entsprechenden Berechnungen durchzuführen sowie das Ergebnis der BF bescheidmäßig mitzuteilen.

Für das Tier mit der Ohrmarkennummer XXXX gebührt der BF keine Mutterkuhprämie. Es wurde von der BF nach Geburt am 12.05.2010 fälschlich am 14.05.2010 als Rind mit männlichem Geschlecht an die Rinderdatenbank gemeldet, die Korrektur des Geschlechts erfolgte erst im Frühjahr des Jahres 2012. Zum für dieses Tier relevanten Antragsstichtag 16.03.2011 war es in der Rinderdatenbank somit als männlich registriert. Gemäß § 12 Direktzahlungs-Verordnung gelten die Angaben aus der Rinderdatenbank als Antrag des Betriebsinhabers auf Mutterkuhprämie. Mutterkuhprämien werden nur für weibliche Fleischrasserinder gewährt, die entweder zu den Antragsstichtagen abgekalbt oder das erforderliche Alter für Kalbinnen gemäß § 15 Abs. 1 leg.cit. haben (von acht bis 20 Monaten). Rinder, die nach den Angaben in der Rinderdatenbank diese Voraussetzungen nicht aufweisen, also insbesondere auch männliche Rinder, gelten daher auch nicht im Sinne der "automatischen" Beantragung gemäß § 12 leg.cit. als beantragt. Art. 63 Abs. 2 VO (EG) 1122/2009 bestimmt, dass die Beihilfe in keinem Fall für mehr Tiere gewährt wird, als im Beihilfenantrag angegeben wurden. Daraus folgt für das in Rede stehende Rind: Da es nach den Angaben in der Rinderdatenbank zum relevanten Antragsstichtag als männlich registriert war und die Angaben in der Rinderdatenbank als Antrag gelten, wurde diese Kalbin im Antragsjahr 2011 nicht beantragt, weshalb eine Mutterkuhprämie nicht gewährt werden kann.

Zudem kommt die Gewährung der Mutterkuhprämie für dieses Tier noch aus folgendem Grund nicht in Betracht: Abgesehen davon, dass es nicht beantragt wurde, war es durch die Meldung eines falschen Geschlechts auch nicht richtig registriert. Gemäß Art. 117 VO (EG) 73/2009 werden die Tierbeihilfen jedoch nur für Tiere gewährt, die entsprechend der VO 1760/2000 gekennzeichnet und registriert sind. Da bis zum Antragsstichtag am 16.03.2011 keine Korrektur des Geschlechts an die Rinderdatenbank gemeldet wurde, ist auf das Tier auch die Ausnahmebestimmung gemäß Art. 117 Abs. 2 leg.cit., wonach ein fehlerhaft gekenntzeichnetes oder registriertes Rind unten den dort gezeichneten Voraussetzungen dennoch als prämienfähig gilt, nicht anwendbar.

Zu diesem Rind erstattete die BF (erstmals) im Beschwerdeverfahren ein Vorbringen und brachte vor, es sei ein Fall höherer Gewalt vorgelegen: Wenn Mutterkühe ihre Kälber verteidigen, könne es bei der Geschlechterfeststellung zu gefährlichen Situationen kommen. Gelinge die Geschlechterfeststellung einmal aufgrund einer solchen gefährlichen Situation nicht, könne sie erst am Hauptbetrieb und zwar in der dann im Stall bestehenden Fangeinrichtung nachgeholt werden, weil ansonsten gar keine andere zumutbare Möglichkeit bestehe. Dies sei beim genannten Rind der Fall gewesen.

Kann ein Betriebsinhaber infolge höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände seinen Verpflichtungen nicht nachkommen, so bleibt der Beihilfenanspruch gemäß der Regelung des Art. 75 VO 1122/2009 für die bei Eintritt der höheren Gewalt oder außergewöhnlichen Umstände beihilfefähigen Tiere bestehen.

Ob mit diesem Vorbringen überhaupt ein Fall höherer Gewalt aufgezeigt wird, muss im vorliegenden Fall aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht beantwortet werden, da jedenfalls folgende Voraussetzung von der BF nicht erfüllt wurde: Gemäß Abs. 2 des Art 75 leg.cit. sind Fälle höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände der zuständigen Behörde mit den von ihr anerkannten Nachweisen innerhalb von zehn Arbeitstagen nach dem Zeitpunkt, ab dem der Betriebsinhaber dazu in der Lage ist, schriftlich zu melden.

Die BF hat den vorgetragenen Vorfall, wonach bei dem in Rede stehenden Rind eine Feststellung des Geschlechts bzw. richtige Feststellung des Geschlechts wegen Verteidigungsreaktionen des Muttertieres nicht möglich gewesen sein soll, der AMA in der für Fälle höherer Gewalt vorgesehenen Frist (und auch später) nicht gemeldet. Bereits daran scheitert die Anerkennung als Fall höherer Gewalt.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Nach dem zum vorliegenden Fall ergangenen Urteil des EuGH vom 07.06.2018, C-554/16, XXXX , und dem Erkenntnis des VwGH 29.08.2018, Ro 2014/17/0114, liegt zur Frage der Rechtzeitigkeit einer Almauftriebsmeldung eine klare Judikatur vor und ergaben sich auch sonst keine Hinweise auf das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung.

Schlagworte

Beihilfefähigkeit, Berechnung, Bescheidabänderung, Kalb, Mitteilung,
Mutterkuhprämie, Mutterkuhquote, Prämienfähigkeit, Prämiengewährung,
Rinderdatenbank, Rinderprämie

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W180.2001255.1.00

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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