TE Vfgh Erkenntnis 1996/6/27 B1478/95

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Veröffentlicht am 27.06.1996
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Index

L9 Sozial- und Gesundheitsrecht
L9440 Krankenanstalt, Spital

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall

Leitsatz

Anlaßfallwirkung der Feststellung der Verfassungswidrigkeit des §8 Abs2 lita und §10 Abs2 Krnt KAO 1992 mit E v 27.06.96, G1394/95.

Spruch

Die beschwerdeführende Partei ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

Das Land Kärnten ist schuldig, der beschwerdeführenden Partei die mit S 18.000,-- bestimmten Kosten des Verfahrens zuhanden ihrer Rechtsvertreter binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

1. Mit Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 6. April 1995 wurde der Antrag der "H" Betriebsgesellschaft mbH auf Erteilung der sanitätsbehördlichen Bewilligung für die Errichtung einer Ganzheitsmedizinischen Diagnose- und Therapiestation in der Betriebsform eines selbständigen Ambulatoriums mit Standort in Velden am Wörthersee gemäß §8 Abs2 lita der Krankenanstaltenordnung 1992 mangels Vorliegens eines Bedarfes abgewiesen.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in welcher die Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Freiheit der Erwerbsausübung sowie die Anwendung rechtswidriger genereller Normen behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides begehrt wird.

3. Die Kärntner Landesregierung als belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in welcher sie die Abweisung der Beschwerde begehrt.

4.1. Der Verfassungsgerichtshof hat aus Anlaß dieser Beschwerde mit Beschluß vom 27. November 1995, B1478/95 - 12, gemäß Art140 Abs1 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der §§8 Abs2 lita und 10 Abs2 der Krankenanstaltenordnung 1992, LGBl. für Kärnten Nr. 2/1993, eingeleitet.

4.2. Mit Erkenntnis vom heutigen Tag, G1394/95, sprach der Gerichtshof aus, daß diese Vorschriften verfassungswidrig waren.

5. Die belangte Behörde hat somit verfassungswidrige Gesetzesbestimmungen angewendet. Es ist nach Lage des Falles offenkundig, daß ihre Anwendung für die Rechtsstellung der beschwerdeführenden Partei nachteilig war.

Die beschwerdeführende Partei wurde also durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung verfassungswidriger Gesetzesbestimmungen in ihren Rechten verletzt.

Der Bescheid war daher aufzuheben.

6. Dies konnte gemäß §19 Abs4 Z3 VerfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VerfGG. Zuzusprechen waren nur die Pauschalkosten. In ihnen ist Umsatzsteuer in der Höhe von S 3.000,-- enthalten.

Schlagworte

VfGH / Anlaßfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1996:B1478.1995

Dokumentnummer

JFT_10039373_95B01478_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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