Entscheidungsdatum
08.11.2019Norm
B-VG Art. 133 Abs4Spruch
W118 2220687-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. ECKHARDT über die Beschwerde des XXXX , BNr. XXXX , vertreten durch Hon.-Prof. Dr. Michel WALTER, Rechtsanwalt in 1080 Wien, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 14.05.2018, AZ II/4-DZ/17-10188635010, nach Beschwerdevorentscheidung vom 13.09.2018, AZ II/4-DZ/17-10909512010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2017 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A)
I. Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben und die Beschwerdevorentscheidung abgeändert wie folgt: Zwar werden weiterhin von 45 beantragten Mutterschafen lediglich 26 gemäß Art. 30 Abs. 3 VO (EU) 640/2014 als ermittelt gewertet. Allerdings sind bei der Bemessung der Sanktion gemäß Art. 31 Abs. 2 VO (EU) 640/2014 lediglich neun Tiere als mit sanktionsrelevanten Unregelmäßigkeiten behaftet zu betrachten, während zehn Tiere sanktionslos in Abzug zu bringen sind.
Anlässlich dieser Entscheidung werden dem Beschwerdeführer außerdem gemäß § 8a Abs. 2 MOG 2007 zusätzliche 0,7066 Zahlungsansprüche aus der Nationalen Reserve zugewiesen.
II. Gemäß § 19 Abs. 3 MOG 2007 wird der AMA aufgetragen, die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis dem Beschwerdeführer bescheidmäßig mitzuteilen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Mit Datum vom 21.04.2017 stellte der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) elektronisch einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2017 und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen.
2. Mit Datum vom 02.05.2017 stellte die XXXX elektronisch einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2017 und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS ebenfalls eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen, darunter insbesondere Flächen der XXXX , BNr. XXXX .
3. Mit Datum vom 16.06.2017 meldete die bei der AMA ausgewiesene Vertreterin der XXXX (im Folgenden: Vertreterin der Alm) elektronisch mittels Alm-Auftriebsliste (AAL) den Auftrieb von 45 weiblichen Schafen ab 1 Jahr, gemolken, aus dem Betrieb des BF auf die XXXX . Als Auftriebsdatum wurde der 10.06., als Abtriebsdatum der 09.09.2017 angegeben.
4. Mit Datum vom 07.09.2017 fand auf der angeführten Alm als Teil einer Kontrolle des Heimbetriebs des BF eine Vor-Ort-Kontrolle durch die AMA statt. Dabei wurde seitens der AMA festgestellt, dass es sich lediglich bei 26 des vom BF gealpten Schafen tatsächlich wie in der AAL angegeben um weibliche Schafe ab 1 Jahr, gemolken, also Mutterschafe handelte.
5. Mit Bescheid der AMA vom 14.05.2018, AZ II/4-DZ/17-10188635010, gewährte die AMA dem BF für das Antragsjahr 2017 Direktzahlungen in Höhe von EUR 4.686,79. Dabei wurde keine gekoppelte Stützung für Mutterschafe gewährt. Darüber hinaus wurde ausgesprochen, dass zusätzlich ein Betrag von EUR 176,70 einzubehalten sei. Begründend wurde ausgeführt, von den beantragten 45 Mutterschafen seien 19 nicht auf der Alm vorgefunden worden. Da Unregelmäßigkeiten bei mehr als 3 Tieren und bei mehr als 50 % der Tiere insgesamt festgestellt worden seien, könne im Jahr 2017 für Mutterschafe keine gekoppelte Stützung gewährt werden. Darüber hinaus sei nach Maßgabe der Bestimmungen der VO (EU) 640/2014 zusätzlich ein Betrag von EUR 176,70 einzubehalten.
6. Mit Beschwerde vom 11.06.2018 erstattete der BF umfängliches Vorbringen, von dessen Wiedergabe zwecks Vermeidung von Wiederholungen Abstand genommen wird.
7. Mit Beschwerdevorentscheidung der AMA vom 13.09.2018, AZ II/4-DZ/17-10909512010, wurde dem BF ein zusätzlicher Betrag für Direktzahlungen in Höhe von EUR 8,80 gewährt. Im Hinblick auf die Mutterschafprämie blieb die Beurteilung allerdings unverändert.
8. Mit Schreiben vom 26.09.2018 stellte der BF einen Vorlageantrag.
9. Mit Datum vom 01.07.2019 legte die AMA die Verfahrensakten vor und erläuterte die Gründe für die Beurteilung.
Den Unterlagen lag ein "Report" bei, dem zufolge sich im Rahmen der aktuellen Berechnung der zu gewährende Betrag für Basis- und Greeningprämie aufgrund der zusätzlichen Zuweisung von Zahlungsansprüchen geringfügig erhöhen würde.
10. Mit Datum vom 08.10.2019 fand eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG statt. Im Rahmen der Verhandlung wurde der zugrundeliegende Sachverhalt ausführlich erläutert. Dabei wurde außer Streit gestellt, dass im Jahr 2017 tatsächlich lediglich 26 förderfähige Mutterschafe des BF auf die XXXX aufgetrieben wurden. Im Folgenden wurden insbesondere der Ablauf und die Hintergründe der Antragstellung durch Befragung der Vertreterin der Alm rekonstruiert sowie ein Rechtsgespräch geführt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt):
Mit Datum vom 21.04.2017 stellte der BF elektronisch einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2017 und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen.
Mit Datum vom 02.05.2017 stellte die XXXX elektronisch einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2017 und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS ebenfalls eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen, darunter insbesondere Flächen der XXXX , BNr. XXXX .
XXXX Eigentümerin der XXXX . Der BF trieb im Jahr 2017 Schafe auf Basis einer Vereinbarung auf die XXXX auf, die die Entrichtung eines Weidezinses beinhaltete. Der Vereinbarung lag kein schriftlicher Vertrag zugrunde. Es wurde lediglich über die Zahl der aufzutreibenden Tiere und die Höhe des Zinses gesprochen.
Die Vertreterin der Alm forderte die Auftreiber zu Beginn des Jahres mittels eines Formulares dazu auf, bis 22.03.2017 bekanntzugeben, wieviele Schafe sie auf die XXXX auftreiben wollten. Das Schreiben enthielt u.a. den Hinweis: "Lämmer die vor dem 1. April 2017 geboren werden, müssen kastriert sein!!! Es dürfen auch nur gekörte Fleischwidder, keine Drexel aufgetrieben werden."
Die Antwort des BF lautete im Wesentlichen wie folgt: "Ich melde ca. 46 Stk. Schafe + Lämmer für den Auftrieb 2017 an. Widder 0 Stk."
In der Folge gab die Vertreterin der Alm den Auftreibern den Tag des Auftriebs bekannt. An diesem Tag wurden von allen Auftreibern die Tiere (in Summe rund 400) auf die Alm gebracht. Anlässlich des Auftriebs übergab der BF der Vertreterin der Alm eine Liste der von ihm aufgetriebenen Tiere (Beilage ./B zur Beschwerde) mit 45 Ohrmarkennummern. Die Nummern wiesen folgende Zusätze auf: In sieben Fällen den Zusatz "k", in drei Fällen den Zusatz "Lm April", bei den übrigen Tieren den Zusatz "w". Die Vertreterin der Alm maß den beschriebenen Zusätzen keine Bedeutung zu. Sie verglich auch nicht die Liste des BF mit den von diesem aufgetriebenen Schafen und wäre ihr eine Einschätzung, ob die Schafe älter oder jünger als ein Jahr oder männlich oder weiblich waren, mangels Erfahrung - abgesehen von wenige Wochen alten Tieren - effektiv auch nicht möglich gewesen.
Der BF ging davon aus, dass die übergebene Liste seinen Antrag auf Gewährung der gekoppelten Stützung darstellen oder dass diese Liste zumindest dem Antrag auf gekoppelte Stützung beigefügt würde. Eine Abstimmung mit der Vertreterin der Alm, in welcher Weise die Tiere in die AAL aufgenommen werden sollten, fand nicht statt.
In der Folge suchte die Vertreterin der Alm die örtlich zuständige Landwirtschaftskammer auf, um mit deren Hilfe elektronisch die AAL für die XXXX zu erstellen. Dabei war der Vertreterin der Alm bewusst, dass die Angabe der Tiere des BF seinem Förderbezug dient und dass sich aus (fehlerhaften) Angaben Konsequenzen für die Auftreiber ergeben können. Über den Inhalt der AAL wurde nicht gesprochen.
Die AAL stellt - im Fall der Bewirtschaftung von Almflächen durch den Antragsteller - ein formularmäßiges Addendum zum Mehrfachantrag-Flächen dar und dient im Wesentlichen dazu, die auf die Alm aufgetriebenen Tiere bekanntzugeben. Im Merkblatt der AMA "ALMEN UND GEMEINSCHAFTSWEIDEN", Stand März 2017, das zum Zeitpunkt der Antragstellung im Internet abrufbar war, finden sich einleitend u. a. folgende Ausführungen:
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Ergänzend zum angeführten Merkblatt bietet die AMA gesonderte Merkblätter zu den angeführten Maßnahmen an, in denen diese und die Zurechnung von Almfutterflächen erläutert werden (vgl. aktuell https://www.ama.at/Formulare-Merkblaetter).
Auf Seite 4 des Merkblatts "ALMEN UND GEMEINSCHAFTSWEIDEN" findet sich folgender Passus:
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Auf Seite 11 des Merkblatts "ALMEN UND GEMEINSCHAFTSWEIDEN" findet sich folgender Hinweis:
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Die Antragstellung erfolgt im Wesentlichen dergestalt, dass mit Abfragemasken bestimmte Daten abgefragt werden. (Wird nach erfolgter Antragstellung ein Papier-Antrag generiert, enthält dieser nur jene Rubriken, die tatsächlich befüllt wurden. Die Abfragemasken werden nicht zur Gänze abgebildet. Korrekturen zur AAL konnten im Jahr 2017 noch mit Papier-Formularen erfolgen.) Zur Befüllung der AAL wurden im Hinblick auf Nicht-Rinder folgende Tier-Kategorien abgefragt:
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Die Befüllung der zugehörigen Maske wird (beispielhaft für Pferde) wie folgt erläutert (Seite 18):
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Die Vertreterin der Alm gab für den BF am 16.06.2017 an: 45 Schafe weiblich ab 1 Jahr gemolken.
Tatsächlich fanden sich unter den vom BF aufgetriebenen Tieren nur 26, die diesen Kriterien entsprachen. Zu diesem Ergebnis gelangte der Prüfer der AMA, der im September 2017 eine Vor-Ort-Kontrolle der XXXX vornahm. Die Feststellungen beruhten auf einer weiteren Liste, die der BF auf Basis seines Bestandsregisters für den Prüfer erstellte. Auf dieser Liste (Beilage ./C zur Beschwerde) wurden ergänzend zur Liste Beilage ./B zur Beschwerde auch die Geburtsdaten der Tiere vermerkt.
Der BF ist Mitglied des XXXX und erfasst aus diesem Grund laufend Ablammungen inkl. Geburtsdatum und Ohrmarken der Eltern in der Online-Applikation SZ-Online.
Darüber hinaus erstattet der BF auf Basis der Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 2009 - lediglich stückbezogene - Meldungen an das Veterinärinformationssystem (VIS) und führt ein detailliertes Bestandsregister.
Der BF tritt seit längerer Zeit als Antragsteller auf und hat bereits in den Jahren 2015 und 2016 gekoppelte Stützung für auf die XXXX aufgetriebene Schafe, konkret die Prämie für Mutterschafe, erhalten.
Die Vertreterin der Alm scheint im Datenbestand der AMA seit 05.01.2004 als Vertretungsbefugte der XXXX als Vertretungsbefugte auf.
Der BF hat im Antragsjahr 2015 Hutweiden beantragt, für die im Rahmen der Zuweisung der Zahlungsansprüche für die Basisprämie nur zu 20 % Zahlungsansprüche zugewiesen wurden.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt sowie aus den glaubwürdigen Angaben der Parteien und der Vertreterin der Alm im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG. Ferner aus den dem BVwG vorgelegten Merkblättern der AMA. Der Sachverhalt hat sich im Rahmen der mündlichen Verhandlung im Ergebnis als im Wesentlichen unstrittig erwiesen. Der Fall bewegt sich überwiegend auf Ebene der rechtlichen Würdigung.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zur Zuständigkeit und zum Verfahren:
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992 iVm § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007) erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
3.2. Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung:
Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EU) 1307/2013:
"Artikel 52
Allgemeine Vorschriften
(1) Die Mitgliedstaaten können den Betriebsinhabern unter den in diesem Kapitel festgelegten Bedingungen eine gekoppelte Stützung gewähren (in diesem Kapitel im Folgenden "gekoppelte Stützung").
(2) Die gekoppelte Stützung kann für folgende Sektoren und Erzeugungen gewährt werden: Getreide, Ölsaaten, Eiweißpflanzen, Körnerleguminosen, Flachs, Hanf, Reis, Schalenfrüchte, Stärkekartoffeln, Milch und Milcherzeugnisse, Saatgut, Schaf- und Ziegenfleisch, Rind- und Kalbsfleisch, Olivenöl, Seidenraupen, Trockenfutter, Hopfen, Zuckerrüben, Zuckerrohr und Zichorien, Obst und Gemüse sowie Niederwald mit Kurzumtrieb.
[...].
(6) Die gekoppelte Stützung wird in Form einer jährlichen Zahlung gewährt und unterliegt vorgegebenen Mengenbegrenzungen mit festgesetzten Flächen und Erträgen oder Anzahl an Tieren.
[...]."
Delegierte Verordnung (EU) Nr. 639/2014 der Kommission vom 11. März 2014, ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 1, im Folgenden VO (EU) 639/2014:
"Artikel 53
Voraussetzungen für die Gewährung der Stützung
1. Die Mitgliedstaaten legen im Einklang mit den Rahmenvorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und den Bedingungen der vorliegenden Verordnung Beihilfefähigkeitskriterien für gekoppelte Stützungsmaßnahmen fest.
[...].
4. Betrifft die gekoppelte Stützungsmaßnahme Rinder und/oder Schafe und Ziegen, legen die Mitgliedstaaten als Beihilfefähigkeitsbedingung für die Stützung die Anforderungen der Kennzeichnung und Registrierung von Tieren gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates bzw. der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 des Rates fest.
Unbeschadet anderer Beihilfefähigkeitsbedingungen sollte ein Tier jedoch auch dann als beihilfefähig gelten, wenn die in Unterabsatz 1 genannten Anforderungen an die Kennzeichnung und Registrierung ab einem Zeitpunkt erfüllt sind, der vom Mitgliedstaat festzusetzen ist und nicht später sein darf als:
a) der erste Tag des Haltungszeitraums des betreffenden Tieres, wenn ein Haltungszeitraum gilt;
b) ein Datum, das auf der Grundlage objektiver Kriterien gewählt wird und mit der gemäß Anhang I gemeldeten Maßnahme im Einklang steht, wenn kein Haltungszeitraum gilt.
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis zum 15. September 2015 die in Unterabsatz 2 genannten Zeitpunkte mit.
[...]."
Verordnung (EG) Nr. 21/2004 des Rates vom 17. Dezember 2003 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sowie der Richtlinien 92/102/EWG und 64/432/EWG, ABl. L 5 vom 09.01.2004, S. 8, im Folgenden VO (EG) 21/2004:
Gemäß Art. 1 Abs. 1 VO (EG) 21/2004 führt jeder Mitgliedstaat nach Maßgabe dieser Verordnung ein System zur Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen ein.
Gemäß Art. 3 Abs. 1 VO (EG) 21/2004 umfasst das System zur Kennzeichnung und Registrierung von Tieren folgende Elemente:
a) Kennzeichen zur Identifikation jedes Tieres;
b) aktuelle Bestandsregister in jedem Betrieb;
c) Begleitdokumente;
d) ein zentrales Betriebsregister und/oder eine elektronische Datenbank.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 VO (EG) 21/2004 errichtet die zuständige Behörde jedes Mitgliedstaats ab dem 9. Juli 2005 bzw. im Falle Bulgariens, Rumäniens und Kroatiens nach dem Tag des Beitritts eine elektronische Datenbank gemäß Abschnitt D Nummer 1 des Anhangs.
Gemäß Art. 8 Abs. 2 VO (EG) 21/2004 legen die Tierhalter, mit Ausnahme der Transportunternehmer, der zuständigen Behörde über den Tierhalter oder den Tierhaltungsbetrieb innerhalb von 30 Tagen und über die Verbringung von Tieren innerhalb von 7 Tagen folgende Angaben vor:
a) die für das zentrale Register bestimmten Angaben und das Ergebnis der Zählung gemäß Artikel 7 Absatz 2 sowie die für die Errichtung der Datenbank gemäß Absatz 1 erforderlichen Angaben;
b) in den Mitgliedstaaten, welche die Abweichung gemäß Artikel 6 Absatz 4 in Anspruch nehmen, die in dem Begleitdokument gemäß Artikel 6 enthaltenen Angaben zu jeder Verbringung eines Tieres.
Gemäß Art. 8 Abs. 3 VO (EG) 21/2004 steht es der zuständigen Behörde der einzelnen Mitgliedstaaten frei, eine elektronische Datenbank zu errichten, die mindestens die in Abschnitt D Nummer 2 des Anhangs aufgeführten Angaben enthält.
Gemäß Art. 8 Abs. 5 VO (EG) 21/2004 ist ab dem 1. Januar 2008 bzw. im Falle Kroatiens ab dem Tag des Beitritts die in Absatz 3 genannte Datenbank obligatorisch.
Gemäß Abschnitt D Nummer 2 des Anhanges der VO (EG) 21/2004 wird gemäß Art. 8 jede einzelne Tierverbringung in der Datenbank erfasst.
Dabei sind mindestens folgende Angaben einzugeben:
a) Zahl der verbrachten Tiere,
b) Kenncode des Herkunftsbetriebs,
c) Verbringungsdatum,
d) Kenncode des Bestimmungsbetriebs,
e) Ankunftsdatum.
Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549, im Folgenden VO (EU) 1306/2013:
"Artikel 77
Anwendung von Verwaltungssanktionen
(1) Hinsichtlich der Verwaltungssanktionen nach Artikel 63 Absatz 2 gilt dieser Artikel im Falle der Nichteinhaltung in Bezug auf Förderkriterien, Auflagen oder andere Verpflichtungen, die sich aus der Anwendung der in Artikel 67 Absatz 2 genannten Stützungsregelungen ergeben.
(2) Verwaltungssanktionen werden nicht verhängt,
a) wenn der Verstoß auf höhere Gewalt zurückzuführen ist;
b) wenn der Verstoß auf offensichtliche Irrtümer gemäß Artikel 59 Absatz 6 zurückzuführen ist;
c) wenn der Verstoß auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist und wenn der Irrtum für die von der Verwaltungssanktion betroffene Person nach vernünftiger Einschätzung nicht erkennbar war;
d) wenn die betroffene Person die zuständige Behörde davon überzeugen kann, dass sie nicht die Schuld für den Verstoß gegen die Verpflichtungen nach Absatz 1 trägt, oder wenn die zuständige Behörde auf andere Weise zu der Überzeugung gelangt, dass die betroffene Person keine Schuld trägt;
[...]."
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission vom 17. Juli 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, ABl. L 227 vom 31.07.2014, S. 69, im Folgenden VO (EU) 809/2014:
"Artikel 21
Anforderungen an Beihilfeanträge für Tiere und Zahlungsanträge im Rahmen tierbezogener Stützungsmaßnahmen
(1) Ein Beihilfeantrag für Tiere gemäß der Begriffsbestimmung nach Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 2 Nummer 15 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 oder ein Zahlungsantrag im Rahmen tierbezogener Stützungsmaßnahmen gemäß der Begriffsbestimmung nach Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 2 Nummer 14 der genannten Verordnung muss alle erforderlichen Angaben zur Feststellung der Beihilfe- und/ oder Förderfähigkeit enthalten, insbesondere:
a) die Identität des Begünstigten;
b) einen Verweis auf den Sammelantrag, sofern dieser bereits vorgelegt wurde;
c) Anzahl und Art der Tiere, für die ein Beihilfe- oder Zahlungsantrag vorgelegt wird, und bei Rindern den Kenncode der Tiere;
d) gegebenenfalls die Verpflichtung des Begünstigten, die unter Buchstabe c genannten Tiere während eines vom Mitgliedstaat festgelegten Zeitraums in seinem Betrieb zu halten, und Angaben zu den jeweiligen Haltungsorten sowie den betreffenden Zeiträumen;
e) gegebenenfalls die für die Überprüfung der Förderfähigkeit im Rahmen der betreffenden Regelung oder Maßnahme erforderlichen Belege;
f) eine Erklärung des Begünstigten, dass er die Bedingungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfe und/oder Förderung kennt.
(2) Jeder Tierhalter hat das Recht, ohne Einschränkungen in angemessenen Abständen und ohne übermäßige Wartezeit von der zuständigen Behörde über die ihn und seine Tiere betreffenden Angaben in der elektronischen Datenbank für Tiere informiert zu werden. Bei Einreichung des Beihilfe- oder Zahlungsantrags für Tiere erklärt der Begünstigte, dass die darin enthaltenen Informationen zutreffend und vollständig sind oder berichtigt gegebenenfalls fehlerhafte Angaben bzw. übermittelt fehlende Informationen.
(3) Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass in Absatz 1 genannte Informationen, die der zuständigen Behörde bereits mitgeteilt wurden, im Beihilfe- oder Zahlungsantrag für Tiere nicht mehr aufgeführt werden müssen.
(4) Die Mitgliedstaaten können Verfahren einführen, wonach die Angaben in der elektronischen Datenbank für Tiere für den Beihilfe- oder Zahlungsantrag für Tiere herangezogen werden können, sofern die elektronische Datenbank für Tiere den für die ordnungsgemäße Verwaltung der Beihilferegelungen oder Fördermaßnahmen erforderlichen Zuverlässigkeits- und Durchführungsstandard für die einzelnen Tiere gewährleistet.
Die Verfahren gemäß Unterabsatz 1 können in einem System bestehen, bei dem der Begünstigte den Beihilfe- und/oder Zahlungsantrag für alle Tiere stellen kann, die zu einem vom Mitgliedstaat bestimmten Zeitpunkt oder in einem vom Mitgliedstaat bestimmten Zeitraum nach den Angaben aus der elektronischen Datenbank für Tiere beihilfeund/oder förderfähig sind.
[...]."
Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, ABl. L 181 vom 20.06.2014, S. 48, ABl. L 225 vom 19.08.2016, S. 41, im Folgenden VO (EU) 640/2014:
"Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke des integrierten Systems im Sinne von Artikel 67 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 gelten die Begriffsbestimmungen in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und Artikel 67 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.
Zudem gelten folgende Begriffsbestimmungen:
[...];
13. "Beihilferegelung für Tiere": eine fakultative gekoppelte Stützungsmaßnahme gemäß Titel IV Kapitel 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, wonach die unter Berücksichtigung vorgegebener Mengenbegrenzungen zu gewährende jährliche Zahlung auf festgesetzten Tierzahlen beruht;
[...];
15. "Beihilfeantrag für Tiere": der Antrag auf Zahlung der Beihilfe, bei der die unter Berücksichtigung vorgegebener Mengenbegrenzungen zu gewährende jährliche Zahlung auf festgesetzten Tierzahlen beruht und im Rahmen der fakultativen gekoppelten Stützung gemäß Titel IV Kapitel 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 erfolgt;
16. "gemeldete Tiere": Tiere, für die ein Beihilfeantrag im Rahmen der Beihilferegelung für Tiere oder ein Zahlungsantrag für eine tierbezogene Stützungsmaßnahme gestellt wurde;
[...];
18. "ermitteltes Tier":
a) im Rahmen einer Beihilferegelung für Tiere ein Tier, das alle in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen erfüllt, [...]."
"Artikel 15
Ausnahmen von der Anwendung von Verwaltungssanktionen
Die in diesem Kapitel vorgesehenen Verwaltungssanktionen finden keine Anwendung auf die Teile des Beihilfe- oder Zahlungsantrags, für die der Begünstigte die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfe- oder Zahlungsantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, die zuständige Behörde hat dem Begünstigten ihre Absicht, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, bereits mitgeteilt oder ihn bereits über Verstöße in Bezug auf den Beihilfe- oder Zahlungsantrag unterrichtet.
Auf der Grundlage der Angaben des Begünstigten gemäß Absatz 1 wird der Beihilfe- oder Zahlungsantrag berichtigt, um die tatsächliche Situation widerzuspiegeln."
"Artikel 30
Berechnungsgrundlage
(1) In keinem Fall kann die Beihilfe oder Stützung für mehr Tiere gewährt werden, als im Beihilfe- oder Zahlungsantrag angegeben sind.
(2) Die im Betrieb vorhandenen Tiere gelten nur als ermittelt, wenn sie im Beihilfe- oder Zahlungsantrag identifiziert sind. Identifizierte Tiere können ersetzt werden, ohne dass dies zum Verlust des Anspruchs auf Zahlung der Beihilfe oder Stützung führt, sofern die zuständige Behörde den Begünstigten nicht bereits über Verstöße in Bezug auf den Beihilfe- oder Zahlungsantrag unterrichtet oder ihm nicht bereits ihre Absicht, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, mitgeteilt hat. [...].
(3) Liegt die Zahl der in einem Beihilfe- oder Zahlungsantrag angegebenen Tiere über der Zahl der bei Verwaltungskontrollen oder Vor-Ort-Kontrollen ermittelten Tiere, so wird der Beihilfe- oder Stützungsbetrag unbeschadet des Artikels 31 anhand der Zahl der ermittelten Tiere berechnet.
[...].
Artikel 31
Verwaltungssanktionen im Zusammenhang mit den im Rahmen von Beihilferegelungen für Tiere oder tierbezogenen Stützungsmaßnahmen gemeldeten Tiere
(1) Wird in Bezug auf Beihilfeanträge im Rahmen einer Beihilferegelung für Tiere, in Bezug auf Zahlungsanträge im Rahmen einer tierbezogenen Stützungsmaßnahme oder in Bezug auf eine Vorhabenart im Rahmen einer solchen Stützungsmaßnahme eine Differenz zwischen der angegebenen und der gemäß Artikel 30 Absatz 3 ermittelten Zahl der Tiere festgestellt, so ist der Gesamtbetrag, auf den der Begünstigte im Rahmen dieser Beihilferegelung, Stützungsmaßnahme oder Vorhabenart im Rahmen einer solchen Stützungsmaßnahme für das betreffende Antragsjahr Anspruch hat, um den gemäß Absatz 3 dieses Artikels zu bestimmenden Prozentsatz zu kürzen, wenn bei höchstens drei Tieren Verstöße festgestellt werden.
(2) Werden bei mehr als drei Tieren Verstöße festgestellt, so ist der Gesamtbetrag der Beihilfe oder Stützung, auf den der Begünstigte im Rahmen der in Absatz 1 genannten Beihilferegelung, Stützungsmaßnahme oder Vorhabenart im Rahmen einer solchen Stützungsmaßnahme für das betreffende Antragsjahr Anspruch hat, wie folgt zu kürzen:
a) um den gemäß Absatz 3 zu bestimmenden Prozentsatz, wenn dieser nicht mehr als 10 % beträgt;
b) um das Doppelte des gemäß Absatz 3 zu bestimmenden Prozentsatzes, wenn dieser mehr als 10 %, jedoch nicht mehr als 20 % beträgt.
Beträgt der nach Absatz 3 dieses Artikels bestimmte Prozentsatz mehr als 20 %, so wird im Rahmen der Beihilferegelung, Stützungsmaßnahme oder Vorhabenart im Rahmen einer solchen Stützungsmaßnahme für das betreffende Antragsjahr die Beihilfe oder Stützung, auf die der Begünstigte gemäß Artikel 30 Absatz 3 Anspruch gehabt hätte, nicht gewährt.
Beträgt der nach Absatz 3 dieses Artikels bestimmte Prozentsatz mehr als 50 %, so wird im Rahmen der Beihilferegelung, Stützungsmaßnahme oder Vorhabenart im Rahmen einer solchen Stützungsmaßnahme für das betreffende Antragsjahr die Beihilfe oder Stützung, auf die der Begünstigte gemäß Artikel 30 Absatz 3 Anspruch gehabt hätte, nicht gewährt. Darüber hinaus wird der Begünstigte mit einer zusätzlichen Sanktion in Höhe des Betrags belegt, der der Differenz zwischen der angegebenen und der gemäß Artikel 30 Absatz 3 ermittelten Zahl der Tiere entspricht. Kann dieser Betrag innerhalb der drei Kalenderjahre, die auf das Kalenderjahr der Feststellung folgen, nicht vollständig gemäß Artikel 28 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 verrechnet werden, so wird der Restbetrag annulliert.
[...].
(3) Zur Bestimmung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Prozentsätze wird bei den Beihilfe- oder Stützungsanträgen oder der Vorhabenart im Rahmen einer solchen Stützungsmaßnahme für das betreffende Antragsjahr die Zahl der im Rahmen einer Beihilferegelung für Tiere, einer tierbezogenen Stützungsmaßnahme oder einer Vorhabenart angegebenen Tiere, bei denen Verstöße festgestellt wurden, durch die Zahl der für diese Beihilferegelung für Tiere, Stützungsmaßnahme oder Vorhabenart im Rahmen einer solchen Stützungsmaßnahme ermittelten Tiere dividiert.
[...]."
Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idF BGBl. I Nr. 47/2014:
"Fakultative gekoppelte Stützung
§ 8f. (1) Die in § 8 Abs. 1 Z 6 vorgesehene gekoppelte Stützung wird für Rinder, Schafe und Ziegen je aufgetriebene raufutterverzehrende Großvieheinheit (RGVE) gewährt.
(2) Die Umrechnung in RGVE wird folgendermaßen vorgenommen:
1. Rinder über 24 Monate 1,0 RGVE
2. Rinder über 6 bis 24 Monate 0,6 RGVE
3. Kälber bis 6 Monate 0,4 RGVE
4. Schafe und Ziegen über 12 Monate 0,15 RGVE
5. Schafe und Ziegen bis 12 Monate 0,07 RGVE
(3) Die gekoppelte Stützung beträgt
1. je Kuh bzw. je RGVE Mutterschafe und Mutterziegen 62 €
2. je sonstige RGVE 31 €.
(4) Die Anzahl der im jeweiligen Antragsjahr förderfähigen RGVE darf 290 000 nicht übersteigen."
Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung 2015), BGBl. II Nr. 368/2014 in der Fassung BGBl. II Nr. 387/2016:
"Fakultative gekoppelte Stützung
§ 13. (1) Die fakultative gekoppelte Stützung kann nur für jene auf Almen aufgetriebenen Rinder, Schafe und Ziegen gewährt werden, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rinder und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97, ABl. Nr. L 204 vom 11.08.2000 S. 1, bzw. gemäß der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und der Richtlinien 92/102/EWG und 64/432/EWG, ABL. Nr. L 5 vom 09.01.2004 S. 8, gekennzeichnet und registriert sind. Ein Tier gilt jedoch auch dann als prämienfähig, wenn die Angaben gemäß Art. 7 Abs. 1 zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 am ersten Tag der Alpung des betreffenden Tiers mitgeteilt worden sind.
(2) Die fakultative gekoppelte Stützung wird vom Betriebsinhaber mit der Einreichung des Mehrfachantrags-Flächen und der Almauftriebsliste gemäß § 22 Abs. 5 der Horizontalen GAP-Verordnung sowie für Rinder zusätzlich in Verbindung mit den Angaben aus der elektronischen Datenbank für Rinder betreffend die Alm/Weidemeldungen gemäß Art. 2 der Entscheidung 2001/672/EG mit besonderen Regeln für die Beweidung von Rindern im Fall des Auftriebs auf die Sommerweide in Berggebieten, ABl. Nr. L 235 vom 04.09.2001, S. 23, beantragt.
(3) Die für die Gewährung der fakultativen gekoppelten Stützung maßgebliche Anzahl wird anhand der zum Stichtag 15. Juli gealpten Tiere des jeweiligen Betriebsinhabers ermittelt.
(4) Die Tiere müssen mindestens 60 Tage gealpt werden. Die Alpungsdauer beginnt mit dem Tag des Auftriebs, jedoch höchstens 15 Tage vor Abgabe der Alm/Weidemeldung für Rinder bzw. der Almauftriebsliste. Der Tag des Almabtriebs wird bei der Alpungsdauer nicht berücksichtigt. Als Almen sind die im Mehrfachantrag-Flächen des betreffenden Kalenderjahres unter der Nutzung ‚Alm' angemeldeten Flächen einer im Almkataster eingetragenen Alm zu verstehen.
(5) Die Berechnung des Alters bzw. Bestimmung der Kategorie der aufgetriebenen Tiere erfolgt zum Stichtag 1. Juli des betreffenden Kalenderjahres. Als Mutterschafe bzw. Mutterziegen gelten weibliche Tiere, die zu diesem Stichtag mindestens 1 Jahr alt sind.
(6) Die Anzahl der im jeweiligen Antragsjahr förderfähigen RGVE darf folgende Obergrenzen nicht übersteigen:
1. bei Kühen
............................................................................
124 714 RGVE
2. bei sonstigen Rindern
.......................................................... 149 262
RGVE
3. bei Mutterschafen und Mutterziegen
.................................... 12 871 RGVE
4. bei sonstigen Schafen und Ziegen
........................................... 3 153 RGVE"
Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit horizontalen Regeln für den Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik (Horizontale GAP-Verordnung), BGBl. II Nr. 100/2015:
"Sammelantrag
§ 22. (1) Der Sammelantrag ist von allen Betriebsinhabern, die Direktzahlungen oder von Art. 67 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 erfasste Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums beantragen oder innerhalb der drei vergangenen Jahre für Maßnahmen gemäß Art. 46 oder 47 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 Zahlungen erhalten haben, nach den Vorgaben gemäß § 21 einzureichen. Der Antrag hat zusätzlich zu den Angaben, die in den in § 1 genannten Rechtsakten gefordert sind, folgende Angaben zu enthalten:
1. Name/Firma, Geburtsdatum und Anschrift des Antragstellers,
[...]. 6. gegebenenfalls bei der fakultativen gekoppelten Stützung den Verzicht auf Stützung (Opting-out) für Schafe und Ziegen,
[...].
(5) Im Fall des Auftriebs von Tieren auf Almen und Gemeinschaftsweiden ist bis spätestens 15. Juli des Antragsjahres die Almauftriebsliste nachzureichen.
[...]."
Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 2009 (TKZVO 2009), BGBl. II Nr. 291/2009:
"Elektronisches Veterinärregister
§ 3. (1) Das elektronische Veterinärregister gemäß § 8 TSG im Hinblick auf das Tierseuchenrecht stellt das Veterinärinformationssystem (VIS) dar, das durch den Bundesminister für Gesundheit eingerichtet und geführt wird.
(2) Im Betriebsregister der Datenbank gemäß Abs. 1 sind die Angaben, die nach den §§ 8 und 8a TSG sowie der auf Grund des TSG erlassenen Verordnungen gemeldet werden, zu speichern. Diese Angaben umfassen jedenfalls die Inhalte der Meldungen gemäß § 4, der jährlichen Erhebung gemäß § 5, der Verbringungsmeldungen gemäß § 6 sowie die Veterinärdaten gemäß § 8 Abs. 3 Z 3 TSG.
(3) Die Angaben gemäß Abs. 2 müssen stets dem jeweils aktuellen Stand entsprechen. Diese Angaben sind in der Datenbank zumindest bis zum Ablauf von drei Jahren bzw. bei Schaf- und Ziegenbetrieben von sieben aufeinander folgenden Jahren nach der Registrierung zu speichern.
(4) Der Bundesminister für Gesundheit hat den Betreiber des VIS, sowie dessen Anschrift (Meldeadresse) durch Kundmachung in den "Amtlichen Veterinärnachrichten" zu veröffentlichen."
"VIS-Meldepflichten
§ 6. (1) Die Tierhalter von Schweinen, Schafen und Ziegen haben bei Verbringungen oder untersuchungspflichtigen Schlachtungen von Schweinen, Schafen und Ziegen folgende Angaben entweder mittelbar über eine Meldestelle gemäß Abs. 4 oder unmittelbar online oder mittels dafür vorgesehener Formulare und Meldewege (Telefax) dem Betreiber des VIS zu melden.
1. die Registrierungsnummer des Meldebetriebes;
2. bei
a) Verbringungen innerhalb Österreichs: die Registrierungsnummer des österreichischen unmittelbaren Herkunfts- beziehungsweise Bestimmungsbetriebes; wurde keine österreichische Registrierungsnummer vergeben, so sind Name und Adresse anzugeben.
[...];
3. bei Verbringungen das Abgangs- beziehungsweise Zugangsdatum, bei untersuchungspflichtigen Schlachtungen das Datum dieser Schlachtung;
4. bei Verbringungen die Anzahl der verbrachten Schweine, Schafe und Ziegen sowie bei untersuchungspflichtigen Schlachtungen die Anzahl der geschlachteten Schweine, Schafe und Ziegen;
5. das Meldeereignis (Abgang, Zugang, Zugang und Schlachtung, untersuchungspflichtige Schlachtung sowie Abgang an den Endverbraucher zur sofortigen Schlachtung bei Schafen und Ziegen);
[...]."
"Verbringung von Schafen und Ziegen und Begleitdokumente
§ 17. (1) Schafe und Ziegen dürfen nur dann aus einem Betrieb verbracht oder in einen Betrieb eingebracht werden, wenn sie gemäß dieser Verordnung gekennzeichnet sind. Die Verbringung in einen Schlachtbetrieb hat nach Anhang III, Abschnitt I, Kap. IV, Z 3 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 und unter Beachtung der Regelungen über die Informationen zur Lebensmittelkette gemäß Anhang II, Abschnitt III der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 zu erfolgen.
(2) Schafe und Ziegen dürfen innerhalb Österreichs zwischen zwei verschiedenen Betrieben nur dann verbracht werden, wenn sie von einem Dokument mit mindestens den folgenden Angaben begleitet werden:
[...].
(6) Bei Verbringungen auf die Alm genügt, abweichend von Abs. 2, die Abgabe der Almauftriebsliste durch den Betriebsverantwortlichen der Alm (Almbewirtschafter) an die örtlich zuständige Landwirtschaftskammer und die Aufbewahrung einer Kopie dieser Almauftriebsliste durch den auftreibenden Betrieb.
[...]."
Zum Betreiber des VIS wurde die Statistik Austria bestimmt.
3.3. Rechtliche Würdigung:
Mit dem Antragsjahr 2015 wurde die Einheitliche Betriebsprämie von der Basisprämie und mehreren ergänzenden Zahlungen, insb. der Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden (= Ökologisierungszahlung bzw. "Greeningprämie"), abgelöst. Darüber hinaus kann in Österreich gemäß § 8f Abs. 1 MOG 2007 für den Auftrieb von Rindern, Schafen und Ziegen auf Almen seither eine gekoppelte Stützung gewährt werden.
Der vorliegende Fall dreht sich um die Gewährung der gekoppelten Stützung. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Antragstellung im Rahmen der gekoppelten Stützung bei Schafen - aufbauend auf den europarechtlichen Vorgaben zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem (INVEKOS) nach den VOen (EU) 1306/2013, 640/2014 und 809/2014 - folgendem Prinzip folgt: Die gekoppelte Stützung wird in Österreich gemäß § 8f Abs. 1 MOG 2007 für auf Almen aufgetriebene Tiere gewährt. Prämiert werden gemäß § 8f Abs. 2 und 3 MOG 2007 bei Schafen Mutterschafe und sonstige Schafe, wobei Tiere bis zu einem Jahr mit 0,07 RGVE (raufutterverzehrende Großvieheinheiten), Tiere über 12 Monate mit 0,15 RGVE gerechnet werden. Als Mutterschafe gelten gemäß § 13 Abs. 5 Direktzahlungs-Verordnung 2015 weibliche Tiere, die zum Stichtag 1. Juli mindestens 1 Jahr alt sind. Die Beantragung erfolgt gemäß § 13 Abs. 2 Direktzahlungs-Verordnung 2015, indem der jeweilige Auftreiber einen Mehrfachantrag-Flächen stellt, der durch die Angaben des Almbewirtschafters in der Almauftriebsliste gemäß § 22 Abs. 5 Horizontale GAP-Verordnung ergänzt wird. Möchte ein Antragsteller auf die Gewährung der gekoppelten Stützung verzichten, hat er dies gemäß § 22 Abs. 1 Z 5 Horizontale GAP-Verordnung im Mehrfachantrag-Flächen bekanntzugeben. Die Antragstellung erfolgt elektronisch (vgl. dazu noch näher unten).
Im vorliegenden Fall hat die AMA die gekoppelte Stützung für 45 in der AAL der XXXX für den BF als aufgetrieben gemeldete Mutterschafe aufgrund des Ausmaßes der festgestellten Abweichungen (von 45 beantragten Tieren erfüllten lediglich 26 die beschriebenen Förderungsvoraussetzungen) nach Maßgabe der Kürzungsvorschriften des Art. 31 VO (EU) 640/2013 im Ausmaß von 100 % gekürzt und zusätzlich einen einzubehaltenden Betrag vorgeschrieben. Da sich die festgestellte Abweichung als unstrittig erwiesen hat, können dem BF gemäß Art. 2 Z 18 VO (EU) 640/2014 i.V.m. Art. 30 Abs. 3 VO (EU) 640/2014 in keinem Fall mehr Prämien als für 26 Mutterschafe gewährt werden. Somit bleibt lediglich zu prüfen, ob aufgrund der Umstände des Einzelfalles mangels Schuld des BF nach Maßgabe des Art. 77 Abs. 2 VO (EU) 1306/2013 von der Verhängung von Sanktionen Abstand genommen werden kann.
Der BF bestreitet bereits, dass die Angaben in der AAL seinen Antrag auf Gewährung der gekoppelten Stützung darstellen. Der BF meint, dass sein Antrag jene Liste gewesen sei, die er der Vertreterin der XXXX im Rahmen des Auftriebs ausgehändigt hat. Aus dieser Liste wäre aus Warte des BF zumindest ersichtlich gewesen, dass es sich bei sieben Tieren um männliche ("K" für kastriert) Tiere gehandelt hat. Außerdem sei erkennbar gewesen, dass drei Tiere erst im April zur Welt gekommen waren ("Lm April"). Selbst wenn die Angaben in der AAL den Antrag des BF darstellen sollten, seien diese in Verbindung mit seiner Liste zu sehen gewesen, sodass die Widersprüchlichkeit hätte auffallen und die AMA bei ihm nachfragen und allenfalls Einschau in sein Bestandsregister halten müssen. In keinem Fall seien dem BF die falschen Angaben der Vertreterin der XXXX zuzurechnen, zumal es nicht sein könne, dass der BF an fehlerhaften Angaben festgehalten werde, die dieser nicht gemacht, ja, die ihm nicht einmal bekannt gewesen seien, und dass er dafür auch noch sanktioniert werde. Diesbezüglich läge allenfalls ein Fehler im System vor.
Vor diesem Hintergrund ist auf die Festlegungen im Rahmen der gekoppelten Stützung näher einzugehen. In diesem Zusammenhang erscheint es tatsächlich auf den ersten Blick merkwürdig, dass ein Antragsteller an Angaben festgehalten wird, die er nicht selbst getätigt hat. Dabei ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die nationalen Regelungen zur Abwicklung der gekoppelten Stützung auf dem Boden der europarechtlichen Vorgaben [vgl. Erwägungsgrund Nr. 9 der VO (EU) 809/2014] von dem sichtlichen Bemühen getragen sind, die Antragstellung im Sinn der Verwaltungsvereinfachung möglichst unaufwändig zu halten. Bereits in der Vergangenheit wurden in Österreich in Zusammenhang mit der Gewährung der Mutterkuhprämie Erfahrungen mit einem antragslosen System gesammelt. Dabei wurde im Wesentlichen aus den Meldungen der Rinderhalter an die Rinderdatenbank, die von der AMA auf Basis der Bestimmungen zur Rinderkennzeichnung betrieben wird, Anträge generiert. Dies auf Basis entsprechender Regelungen auf EU-Ebene.
Ähnlich, wenn auch nicht gleich, verhält es sich bei der gekoppelten Stützung. Grundsätzlich müssen tierbezogene Anträge gemäß Art. 21 Abs. 1 VO (EU) 809/2014 alle erforderlichen Angaben zur Feststellung der Beihilfe- und/ oder Förderfähigkeit enthalten, insbesondere die Identität des Begünstigten, einen Verweis auf den Sammelantrag, sofern dieser bereits vorgelegt wurde, sowie die Anzahl und Art der Tiere, für die ein Beihilfe- oder Zahlungsantrag vorgelegt wird. Der Kenncode (Ohrmarkennummer) ist nur bei Rindern anzugeben. Die Mitgliedstaaten können jedoch gemäß Art. 21 Abs. 3 VO (EU) 809/2014 vorsehen, dass in Abs. 1 genannte Informationen, die der zuständigen Behörde bereits mitgeteilt wurden, im Beihilfe- oder Zahlungsantrag für Tiere nicht mehr aufgeführt werden müssen. Darüber hinaus können die Mitgliedstaaten Verfahren einführen, wonach die Angaben in der elektronischen Datenbank für Tiere für den Beihilfe- oder Zahlungsantrag für Tiere herangezogen werden können, sofern die elektronische Datenbank für Tiere den für die ordnungsgemäße Verwaltung der Beihilferegelungen oder Fördermaßnahmen erforderlichen Zuverlässigkeits- und Durchführungsstandard für die einzelnen Tiere gewährleistet.
Die Angabe der aufgetriebenen Tiere in der AAL durch den Bewirtschafter der Alm dient zum einen der Beantragung von Prämien im Rahmen der ÖPUL-Maßnahme "Alpung und Behirtung" (vgl. Pkt. 1.10.6.8 und Pkt. 2.15 der Sonderrichtlinie ÖPUL 2015) durch den Bewirtschafter der Alm. Zum anderen dient die AAL der aliquoten Aufteilung der Almflächen auf die Auftreiber auf Basis von Art. 39 Abs. 2 VO (EU) 809/2014 im Rahmen der Sonderrichtlinie Ausgleichszulage und im Rahmen der Basisprämie. Schließlich ersetzen die Angaben in der AAL die Umsetzungsmeldung im Rahmen der Tierkennzeichnungsregelungen für Schafe gemäß § 17 Abs. 6 TKZVO 2009. Vor diesem Hintergrund durfte der nationale Verordnungsgeber auf Basis von Art. 21 Abs. 3 bzw. 4 VO (EU) 809/2014 die Angaben in der AAL des Bewirtschafters der Alm, auf die der Antragsteller im Rahmen der gekoppelten Stützung Tiere auftreibt, zu einem Teil seiner Antragsangaben erklären. (Dass in jedem Fall der Almbewirtschafter für die Beantragung der Almflächen und die Angabe der aufgetriebenen Tiere zuständig ist und nicht die einzelnen Auftreiber, ergibt sich sowohl aus den Regelungen des INVEKOS - vgl. etwa Art. 14 VO (EU) 809/2014 - als auch aus den Bestimmungen zur Tierkennzeichnung. Allenfalls denkbar wäre im Hinblick auf die aufgetriebenen Tiere ein doppeltes Meldesystem - Almbewirtschafter und Auftreiber -, was jedoch im Sinn der Verwaltungsvereinfachung wohl vermieden werden soll.)
Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass die AMA zutreffend davon ausgegangen ist, dass der BF einen Antrag auf gekoppelte Stützung für 45 Mutterschafe gestellt hat.
Dabei ermöglichte auch die Abfragemaske der AMA eine eindeutige Zuordnung: Mit der Angabe "45 Schafe ab 1 Jahr, gemolken" wurde eindeutig die Prämie für Mutterschafe angesprochen. Andere oder zusätzliche Angaben waren auch rechtlich nicht erforderlich.
Der BF konnte auch nicht davon ausgehen, dass die von ihm der Vertreterin der Alm ausgehändigte Liste Beilage ./B zur Beschwerde seinen Antrag auf Gewährung der gekoppelten Stützung darstellen oder diesem beigefügt würde. Die konkrete Ausgestaltung der Antragstellung ist national durch die Horizontale GAP-Verordnung geregelt. Gemäß § 3 Abs. 1 Horizontale GAP-Verordnung sind Anträge im Rahmen des INVEKOS über die Website "www.eama.at" bei der AMA durch automationsunterstützte und strukturierte Datenübertragung und unter Verwendung der vorgesehenen Online-Formulare (Online-Antrag) oder auf elektronischem Weg unter Verwendung der verfügbar gemachten Formulare durch Hochladen eines eigenhändig unterschriebenen Formulars oder Dokuments (E-Antrag) einzureichen. Der BF ist langjähriger Antragsteller bei der AMA und hat bereits in der Vergangenheit gekoppelte Stützung für auf Almen aufgetriebene Tiere bezogen. Vor diesem Hintergrund musste er mit dem System der Antragstellung und den Informationsmaterialien der AMA vertraut sein. Er konnte weder davon ausgehen, dass die Liste Beilage ./B zur Beschwerde seinen Antrag darstellt, noch dass die Liste dem Antrag beigefügt würde. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof im Gefolge der Rechtsprechung des EuGH hohe Ansprüche an die Erkundigungspflichten der Antragsteller stellt; vgl. VwGH 18.11.2015, 2013/17/0628, zum Einsatz des Almleitfadens zur Ermittlung von Almfutterflächen.
Anders verhält es sich mit der Frage, ob dem BF die fehlerhaften Angaben der Vertreterin der XXXX auch vorwerfbar sind, ob also die Kürzungen nach Art. 31 VO (EU) 640/2014 vor dem Hintergrund von Art. 77 VO (EU) 1306/2013 zu Recht verhängt wurden.
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Sanktionen im Rahmen des INVEKOS dem Funktionieren der Beihilferegelungen und dem Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Union dienen. Der EuGH legt einen strengen Maßstab an die Sorgfaltspflichten der Antragsteller an. Nach der Rechtsprechung des EuGH handelt es sich bei der Durchführung der nach dem INVEKOS gewährten Beihilfen um Verfahren, die eine Vielzahl von Anträgen betreffen. Ein wirksamer Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft setze in einem solchen Kontext voraus, dass die Beihilfeempfänger aktiv an der korrekten Durchführung dieser Verfahren mitwirken und die Verantwortung für die Richtigkeit der ihnen im Rahmen des integrierten Systems ausgezahlten Beträge übernehmen; vgl. Urteil vom 28.11.2002, Rs. C-417/00, Pretzsch, Rz.
45. Von den Betriebsinhabern als Berufslandwirten könne erwartet werden kann, dass sie bei der Stellung eines Beihilfeantrags besondere Sorgfalt anwenden und von den Voraussetzungen für die Gewährung einer Beihilfe Kenntnis genommen haben; Vgl. Urteil vom 2. Juli 2015, Rs. C-684/13, Demmer, Rz. 84.
In Zusammenhang mit der Zurechnung von Fehlverhalten Dritter im Rahmen der landwirtschaftlichen Cross Compliance führte der EuGH in seinem Urteil vom 13.12.2012, Rs. C-11/12, Maatschap, in Rz. 41 in der jüngeren Vergangenheit aus:
41 Was die Frage betrifft, ob eine solche Haftung des Betriebsinhabers, der einen Beihilfeantrag gestellt hat, über das hinausgeht, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist, ist festzustellen, dass allein der Betriebsinhaber, der die Beihilfe erhält, gegenüber der Verwaltung haftet. Wie die niederländische Regierung und die Europäische Kommission zu Recht geltend machen, hindert jedoch nichts die Parteien eines Vertrags über die Übertragung landwirtschaftlicher Flächen daran, untereinander nähere Bestimmungen zu den finanziellen Risiken eines solchen Vertrags einschließlich des Risikos einer möglichen Kürzung oder Streichung der Landwirtschaftssubventionen zu vereinbaren. Darüber hinaus kann selbst beim Fehlen einer solchen Vereinbarung die Inanspruchnahme der Mechanismen des Zivilrechts, die es ermöglichen, die Interessen des Betriebsinhabers, der einen Beihilfeantrag gestellt hat, zu schützen, nicht von vornherein