Entscheidungsdatum
12.11.2019Norm
B-VG Art. 133 Abs4Spruch
W113 2219090-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Katharina DAVID als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX , BNr. XXXX , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 09.01.2019, II/4-DZ/18-11707696010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2018 zu Recht:
A)
I. Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass der Abzug wegen Verwaltungssanktionen bei der Greeningprämie gem. Art. 28 VO 640/2014 entfällt.
II. Die AMA hat gemäß den Vorgaben in diesem Erkenntnis die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis bescheidmäßig mitzuteilen.
B)
Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Die beschwerdeführende Partei (im Folgenden: BF) stellte mit 14.05.2018 einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2018, beantragte die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2018 und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen.
2. Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (im Folgenden: AMA) vom 09.01.2019 wurde eine Prämie in Höhe von EUR 14.917,83 gewährt. Davon entfielen auf die Basisprämie EUR 11.397,47 und auf die Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden ("Greeningprämie") EUR 1.696,18. Dabei wurde die maximal beihilfefähige Greeningfläche im Ausmaß von 56,9524 ha auf 33,2466 ha gekürzt. Zusätzlich wurde eine Verwaltungssanktion gemäß Art. 28 VO 640/2014 verhängt. Begründend wurde dazu entscheidungswesentlich ausgeführt, es handle sich beim Betrieb der BF um keinen anerkannten Biobetrieb.
Dagegen wurde Beschwerde erhoben.
3. Mit Beschwerde vom 04.02.2019 führte die BF im Wesentlichen aus, Hr. XXXX (als Teil der nunmehrigen Gesbr) habe zunächst einen Biobetrieb unter der Betriebsnummer XXXX bewirtschaftet und dafür einen aufrechten Bio-Kontrollvertrag bis 10.08.2018 gehabt. Mit 01.01.2018 sei mit Frau XXXX (als weiteren Teil des Gesbr) mittels eines Bewirtschafterwechselformulars vom 22.01.2018 die Zusammenführung der beiden Betriebe BNr. XXXX und BNr. XXXX auf die neue Gesbr bNr. XXXX vollzogen worden.
Der neue Betrieb habe mit 09.05.2018 einen Vertrag mit der Bio-Kontrollstelle abgeschlossen. Damit sei durchgehend ein Kontrollverhältnis für das Antragsjahr gegeben.
4. Die AMA legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und merkte an, dass der Umstand, dass XXXX mit seinem Betrieb einen Bio-Kontrollvertrag gehabt habe, nicht anerkannt werden könnte. Die Gesbr als Betrieb erfülle somit nicht die Voraussetzung für die Befreiung von den Greening-Auflagen.
Im Übrigen seien keine ökologischen Vorrangflächen kodiert worden, daher seien die Voraussetzungen nicht erfüllt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen und Beweiswürdigung:
Die BF stellte für das Antragsjahr 2018 einen MFA und gab an, ein Biobetrieb zu sein. Ein Kontrollvertrag mit einer Kontrollstelle lag ab 09.05.2018 vor.
Der Betrieb von XXXX BNr. XXXX (der mit 01.10.2018) Teil der BF als Gesbr wurde, hatte einen aufrechten Bio-Kontrollvertrag vom 22.07.2015 bis 10.08.2018.
Der zweite Teil der Gesbr, der Betrieb BNr. XXXX hatte im Jahr 2018 erst als Teil der Gesbr ab 09.05.2018 einen Bio-Kontrollvertrag.
Die BF codierte keine seiner im MFA angegebenen Flächen mit dem Code
"OVF".
Diese Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und blieben unbestritten.
Im Merkblatt "Greening 2018" der belangten Behörde ist u.a. angeführt, dass die Einhaltung der Greeningauflagen auf Ackerflächen nicht erforderlich ist für Bio-Betriebe, etc. Ein Hinweis darauf, dass ein Bio-Kontrollvertrag während des gesamten Kalenderjahres aufrecht sein muss, damit ein Betriebsinhaber von den Verpflichtungen befreit ist, die iVm dem Greening auferlegt werden (gegenständlich die Ausweisung von OVF-Flächen), findet sich in keinem Merkblatt, das sich auf die Direktzahlungen bezieht.
2. Rechtliche Beurteilung:
2.1. Zur Zuständigkeit:
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992, BGBl. 376/1992 idF BGBl. I Nr. 46/2014, iVm § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idF BGBl. I Nr. 89/2015, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.
2.2. In der Sache:
a) Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung:
Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EU) 1307/2013:
"Artikel 24
Erstzuweisung der Zahlungsansprüche
(1) Zahlungsansprüche werden den Betriebsinhabern zugewiesen, die gemäß Artikel 9 der vorliegenden Verordnung zum Bezug von Direktzahlungen berechtigt sind, sofern sie,
a) außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände, bis zu dem gemäß Artikel 78 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festzusetzenden Termin für die Einreichung von Anträgen im Jahr 2015 die Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämienregelung beantragen, und
b) vor jedweder Kürzung oder jedwedem Ausschluss nach Titel II Kapitel 4 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 infolge eines Beihilfeantrags auf Direktzahlungen, auf eine nationale Übergangsbeihilfe oder auf ergänzende nationale Direktzahlungen im Jahr 2013 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 zum Empfang von Zahlungen berechtigt waren.
[...].
(2) Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände ist die Anzahl der je Betriebsinhaber 2015 zugewiesenen Zahlungsansprüche gleich der Zahl der beihilfefähigen Hektarflächen, die der Betriebsinhaber gemäß Artikel 72 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 in seinem Beihilfeantrag für 2015 anmeldet und die ihm zu einem von dem betreffenden Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt zur Verfügung stehen. Dieser Zeitpunkt darf nicht nach dem in diesem Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung dieses Beihilfeantrags liegen.
[...]."
"Artikel 32
Aktivierung von Zahlungsansprüchen
(1) Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung gemäß Artikel 33 Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen gemäß Artikel 11 sowie linearen Kürzungen gemäß Artikel 7, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.
(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Begriff "beihilfefähige Hektarfläche"
a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, [...].
(3) Für die Zwecke von Absatz 2 Buchstabe a gilt Folgendes:
a) Wird die landwirtschaftliche Fläche eines Betriebs auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt, so gilt diese Fläche als hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzte Fläche, wenn die landwirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt werden kann, ohne durch die Intensität, Art, Dauer oder den Zeitpunkt der nichtlandwirtschaftlichen Tätigkeiten stark eingeschränkt zu sein.
b) Die Mitgliedstaaten können ein Verzeichnis der Flächen erstellen, die hauptsächlich für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt werden.
Die Mitgliedstaaten legen Kriterien für die Umsetzung der Bestimmungen dieses Absatzes auf ihrem Hoheitsgebiet fest.
(4) Die Flächen gelten nur dann als beihilfefähige Hektarflächen, wenn sie - außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände - jederzeit während des Kalenderjahres die Begriffsbestimmung für die beihilfefähige Hektarfläche erfüllen.
[...].
Artikel 33
Anmeldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1) Für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 32 Absatz 1 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die angemeldeten Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung des Beihilfeantrags gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 liegen darf.
[...]."
"Artikel 43
Allgemeine Vorschriften
(1) Betriebsinhaber, die Anrecht auf eine Zahlung im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung haben, müssen auf allen ihren beihilfefähigen Hektarflächen im Sinne von Artikel 32 Absätze 2 bis 5 die in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten dem Klima- und Umweltschutz förderlichen Landbewirtschaftungsmethoden oder die in Absatz 3 des vorliegenden Artikels genannten gleichwertigen Methoden einhalten.
(2) Als dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden gelten Folgende:
a) Anbaudiversifizierung;
b) Erhaltung des bestehenden Dauergrünlands; und
c) im Rahmen der landwirtschaftlichen Flächen Ausweisung einer Flächennutzung im Umweltinteresse.
[...]
(11) Betriebsinhaber, die die Anforderungen gemäß Artikel 29 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 für die ökologische/biologische Landwirtschaft erfüllen, haben automatisch Anrecht auf die Zahlung nach diesem Kapitel.
Unterabsatz 1 gilt nur für diejenigen Einheiten des Betriebs, die im Sinne von Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 der ökologischen/biologischen Produktion dienen.
[...]"
Erwägungsgrund 38 dieser Verordnung lautet:
"[38] Angesichts des anerkannten Umweltnutzens der Produktionssysteme der ökologischen Landwirtschaft sollten Betriebsinhaber für die Einheiten ihres Betriebs, für die sie die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates (1) einhalten, ohne, dass sie weitere Verpflichtungen erfüllen müssen, in den Genuss der "Ökologisierungskomponente" der Direktzahlungen kommen."
"Artikel 46
Flächennutzung im Umweltinteresse
(1) Beträgt das Ackerland eines Betriebs mehr als 15 Hektar, so müssen die Betriebsinhaber ab dem 1. Januar 2015 eine Fläche, die mindestens 5 % des vom Betriebsinhaber gemäß Artikel 72 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 angemeldeten Ackerlands des Betriebs, [...], entspricht, als im Umweltinteresse genutzte Fläche ausweisen.
[...]."
Im Rahmen des in Österreich gewählten Umsetzungs-Modells (vgl. dazu unten) kommt gemäß Art. 46 Abs. 3 VO (EU) 1307/2014 der Gewichtungsfaktor nach Anhang X VO (EU) 1307/2013 zur Anwendung (Gewichtungsfaktor für stickstoffbindende Pflanzen im Jahr 2015: 0,7).
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission vom 17. Juli 2014, ABl. L 227 vom 31.7.2014, S. 69, im Folgenden VO (EU) 809/2014:
"Artikel 4
Berichtigung und Anpassung bei offensichtlichen Irrtümern
Vom Begünstigten vorgelegte Beihilfe-, Förder- und Zahlungsanträge sowie Belege können jederzeit nach ihrer Einreichung berichtigt und angepasst werden, wenn es sich um offensichtliche Irrtümer handelt, die von der zuständigen Behörde auf der Grundlage einer umfassenden Einzelfallbewertung anerkannt wurden, und wenn der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt hat.
Die zuständige Behörde kann offensichtliche Irrtümer nur dann anerkennen, wenn sie durch eine einfache Prüfung der Angaben in den in Unterabsatz 1 genannten Unterlagen unmittelbar festgestellt werden können."
"Artikel 14
Inhalt des Sammelantrags oder des Zahlungsantrags
(1) Der Sammelantrag oder Zahlungsantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfe- und/oder Förderfähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere
a) die Identität des Begünstigten;
b) Einzelheiten zu den betreffenden Direktzahlungsregelungen und/oder Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums;
c) für die Zwecke der Basisprämienregelung die Bestimmung der Zahlungsansprüche entsprechend dem System zur Identifizierung und Registrierung gemäß Artikel 7 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014;
d) zweckdienliche Angaben zur eindeutigen Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar auf zwei Dezimalstellen genau, ihre Lage und, wenn gefordert, genauere Angaben zur Nutzung der landwirtschaftlichen Parzellen;
[...].
(4) Für die Zwecke der Zahlung für dem Klima- und dem Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden gemäß Titel III Kapitel 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 können die Mitgliedstaaten dem Begünstigten erlauben, in hinreichend begründeten Fällen den Inhalt des Sammelantrags hinsichtlich der Nutzung der landwirtschaftlichen Parzellen zu ändern, sofern sich der Begünstigte dadurch für die Einhaltung der gemäß dem ursprünglichen Antrag bestehenden Ökologisierungsverpflichtungen keinen Vorteil verschafft. Die Mitgliedstaaten können beschließen, für die Mitteilung dieser Änderungen an die zuständige Behörde einen Termin festzulegen.
Hat die zuständige Behörde den Begünstigten bereits auf einen Verstoß im Sammelantrag oder Zahlungsantrag hingewiesen oder ihn von ihrer Absicht unterrichtet, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder wird bei einer Vor-Ort-Kontrolle ein Verstoß festgestellt, so sind Änderungen im Sinne von Unterabsatz 1 für die von dem Verstoß betroffenen landwirtschaftlichen Parzellen nicht zulässig."
"Artikel 17
Besondere Anforderungen an Beihilfeanträge für flächenbezogene Beihilferegelungen
und Zahlungsanträge für flächenbezogene Stützungsmaßnahmen
[...].
(5) Der Begünstigte gibt die Fläche jeder einzelnen landwirtschaftlichen Parzelle und gegebenenfalls Art, Größe und Lage der im Umweltinteresse genutzten Flächen eindeutig an. Auch hinsichtlich der Ökologisierungszahlung muss der Begünstigte die Nutzung der angemeldeten landwirtschaftlichen Parzellen angeben.
[...]."
"Artikel 28
Verwaltungskontrollen
(1) Durch die Verwaltungskontrollen gemäß Artikel 74 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, einschließlich Gegenkontrollen, muss die Feststellung von Verstößen, insbesondere die automatisierte Feststellung mit elektronischen Mitteln, möglich sein. Die Kontrollen erstrecken sich auf alle Elemente, die im Rahmen von Verwaltungskontrollen überprüft werden können und sinnvollerweise überprüft werden sollen. Sie stellen sicher, dass
a) die Förderkriterien, Verpflichtungen und sonstigen Auflagen für die Beihilferegelung oder Stützungsmaßnahme erfüllt sind;
b) keine Doppelfinanzierung aus anderen Unionsregelungen erfolgt;
c) der Beihilfe- oder Zahlungsantrag vollständig ist und fristgerecht eingereicht wird, und gegebenenfalls, dass entsprechende Belege zum Nachweis der Förderfähigkeit eingereicht wurden;
d) gegebenenfalls langfristige Verpflichtungen eingehalten werden.
(2) Bei Beihilferegelungen für Tiere und tierbezogenen Stützungsmaßnahmen können die Mitgliedstaaten gegebenenfalls von anderen Dienststellen, Einrichtungen oder Organisationen übermittelte Belege nutzen, um die Einhaltung der Förderkriterien, Verpflichtungen und sonstigen Auflagen zu überprüfen, sofern die betreffende Dienststelle, Einrichtung oder Organisation die für die Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften erforderlichen Standards beachtet."
Die Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28.06.2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91, ABl. L 189 vom 20.07.2007, S. 1, im Folgenden VO (EG) 834/2007, lautet auszugsweise:
"Artikel 29
Bescheinigungen
(1) Die Kontrollbehörden und Kontrollstellen nach Artikel 27 Absatz 4 stellen jedem Unternehmer, der ihren Kontrollen unterliegt und in seinem Tätigkeitsbereich die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt, eine entsprechende Bescheinigung aus. Diese Bescheinigung muss zumindest über die Identität des Unternehmers und die Art oder das Sortiment der Erzeugnisse sowie über die Geltungsdauer der Bescheinigung Aufschluss geben."
Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 48, im Folgenden VO (EU) 640/2014:
"Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke des integrierten Systems im Sinne von Artikel 67 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 gelten die Begriffsbestimmungen in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und Artikel 67 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.
Zudem gelten folgende Begriffsbestimmungen:
[...].
23. "ermittelte Fläche":
a) im Rahmen flächenbezogener Beihilferegelungen die Fläche, die alle Förderkriterien oder anderen Auflagen im Zusammenhang mit den Voraussetzungen für die Beihilfegewährung erfüllt, ungeachtet der Zahl der Zahlungsansprüche, über die der Begünstigte verfügt,
[...]."
"Artikel 26
Kürzung der Ökologisierungszahlung bei Verstoß gegen die Anforderungen hinsichtlich der Flächennutzung im Umweltinteresse
(1) Die gemäß Artikel 46 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 als im Umweltinteresse genutzt auszuweisende Fläche (im Folgenden: "vorgeschriebene ökologische Vorrangfläche") wird auf der Grundlage der ermittelten Gesamtackerfläche berechnet, die im Falle der Anwendung von Artikel 46 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 auch die gemäß Artikel 46 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstaben c, d, g und h der genannten Verordnung festgelegten Flächen umfasst.
(2) Ist die vorgeschriebene ökologische Vorrangfläche größer als die ökologische Vorrangfläche, die unter Berücksichtigung des in Artikel 46 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 vorgesehenen Gewichtungsfaktors für ökologische Vorrangflächen ermittelt wurde, so werden von der Fläche, anhand deren die Ökologisierungszahlung gemäß Artikel 23 der vorliegenden Verordnung berechnet wird, 50 % der ermittelten Gesamtackerfläche, die im Falle der Anwendung von
Artikel 46 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 auch die gemäß Artikel 46 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstaben c, d, g und h der genannten Verordnung festgelegten Flächen umfasst, multipliziert mit dem Differenzfaktor, abgezogen.
Der Differenzfaktor gemäß Unterabsatz 1 entspricht dem Anteil, den die Differenz zwischen der vorgeschriebenen und der ermittelten ökologischen Vorrangfläche an der vorgeschriebenen ökologischen Vorrangfläche ausmacht.
[...]."
"Artikel 28
Verwaltungssanktionen im Zusammenhang mit der Ökologisierungszahlung
(1) Weicht die Fläche, anhand deren die Ökologisierungszahlung gemäß Artikel 23 berechnet wird, von der Fläche ab, anhand deren die Ökologisierungszahlung nach Anwendung der Artikel 24 bis 27 berechnet wird, so wird die Ökologisierungszahlung auf der Grundlage der letzteren Fläche, verringert um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der Fläche ausmacht, anhand deren die Ökologisierungszahlung nach Anwendung der Artikel 24 bis 27 berechnet wird.
Beträgt die Differenz mehr als 20 %, so wird keinerlei Beihilfe gewährt.
Beläuft sich die Differenz auf mehr als 50 %, so wird keinerlei Beihilfe gewährt. Darüber hinaus wird der Begünstigte mit einer zusätzlichen Sanktion in Höhe des Beihilfebetrags belegt, der der Differenz zwischen der Fläche, anhand deren die Ökologisierungszahlung gemäß Artikel 23 berechnet wird, und der Fläche, anhand deren die Ökologisierungszahlung nach Anwendung der Artikel 24 bis 27 berechnet wird, entspricht.
(2) Meldet der Begünstigte nicht alle als Ackerland genutzten Flächen an, was dazu führt, dass er von den Auflagen gemäß den Artikeln 44, 45 und 46 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 freigestellt ist, und/oder meldet er nicht alle als umweltsensibles Dauergrünland eingestuften Flächen gemäß Artikel 45 Absatz 1 der genannten Verordnung an und beträgt die nichtangemeldete Fläche mehr als 0,1 ha, so wird die für die Berechnung der Ökologisierungszahlung nach Anwendung der Artikel 24 bis 27 der vorliegenden Verordnung zugrunde zu legende Fläche um weitere 10 % verringert.
(3) Gemäß Artikel 77 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 findet die gemäß den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels berechnete Verwaltungssanktion in den Antragsjahren 2015 und 2016 keine Anwendung. Im Antragsjahr 2017 wird die gemäß den Absätzen 1 und 2 berechnete Verwaltungssanktion durch 5 geteilt und ist auf 20 % des Betrags der Ökologisierungszahlung begrenzt, auf die der betreffende Betriebsinhaber gemäß Artikel 23 Anspruch gehabt hätte; im Antragsjahr 2018 und in den folgenden Antragsjahren wird sie durch 4 geteilt und ist auf 25 % dieses Betrags begrenzt.
(4) Kann der gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 berechnete Betrag der Verwaltungssanktionen im Verlauf der drei Kalenderjahre, die auf das Kalenderjahr der Feststellung folgen, nicht vollständig gemäß Artikel 28 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 verrechnet werden, so wird der Restbetrag annulliert."
Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549, im Folgenden VO (EU) 1306/2013:
"Artikel 77
Anwendung von Verwaltungssanktionen
(1) Hinsichtlich der Verwaltungssanktionen nach Artikel 63 Absatz 2 gilt dieser Artikel im Falle der Nichteinhaltung in Bezug auf Förderkriterien, Auflagen oder andere Verpflichtungen, die sich aus der Anwendung der in Artikel 67 Absatz 2 genannten Stützungsregelungen ergeben.
(2) Verwaltungssanktionen werden nicht verhängt,
[...];
d) wenn die betroffene Person die zuständige Behörde davon überzeugen kann, dass sie nicht die Schuld für den Verstoß gegen die Verpflichtungen nach Absatz 1 trägt, oder wenn die zuständige Behörde auf andere Weise zu der Überzeugung gelangt, dass die betroffene Person keine Schuld trägt;
[...]."
Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung 2015), BGBl. II Nr. 368/2014:
"Flächennutzung im Umweltinteresse
§ 10. (1) Als im Umweltinteresse gemäß Art. 46 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 genutzte Flächen ("ökologische Vorrangflächen") sind anzusehen:
1. brachliegende Flächen gemäß Abs. 2,
2. im Rahmen von Cross Compliance geschützte Landschaftselemente (§ 15 Abs. 1 Z 4 Horizontale GAP-Verordnung),
3. Flächen mit Niederwald mit Kurzumtrieb gemäß Abs. 3,
4. Flächen mit Zwischenfrüchten gemäß Abs. 4 und
5. Flächen mit stickstoffbindenden Pflanzen gemäß Abs. 5.
[...]."
b) Rechtliche Würdigung:
Mit dem Antragsjahr 2015 wurde die Einheitliche Betriebsprämie von der Basisprämie und mehreren ergänzenden Zahlungen, insb. der Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden (= Ökologisierungszahlung bzw. "Greeningprämie"), abgelöst.
Die Gewährung der Greeningprämie setzt gemäß Art. 43 VO (EU) 1307/2013 die Anwendung von dem Klima- und Umweltschutz förderlichen Landbewirtschaftungsmethoden - bestehend aus Anbaudiversifizierung, Erhaltung des bestehenden Dauergrünlands und Flächennutzung im Umweltinteresse - oder von gleichwertigen Methoden voraus.
Die belangte Behörde hat von einer maximal beihilfefähige Greeningfläche von 56,9524 ha lediglich 33,2466 ha als ermittelt gewertet. Konkret wird der BF zum Vorwurf gemacht, sie hätte keine ökologischen Vorrangflächen zum Zweck der Flächennutzung im Umweltinteresse ausgewiesen, weshalb seitens der AMA die Greeningprämie gekürzt wurde. Zusätzlich wurde ein Abzug wegen Verwaltungssanktionen gemäß Art. 28 VO (EU) 640/2014 in der Höhe von EUR 1.299,76 verhängt. Es wird demnach von einem Verstoß gegen die Greening-Auflagen ausgegangen.
Wie sich aus den Feststellungen ergibt, hat die BF tatsächlich keine ökologischen Vorrangflächen mittels "OVF-Code" ausgewiesen. Die ausgesprochene Kürzung wurde daher dem vorläufigen Anschein nach zu Recht verhängt.
Gemäß Art. 43 Abs. 11 VO (EU) 1307/2013 haben Betriebsinhaber, die die Anforderungen gemäß Art. 29 Abs. 1 der VO (EG) 834/2007 für die ökologische/biologische Landwirtschaft erfüllen, jedoch automatisch Anrecht auf die Greening-Zahlung. Bei solchen Betriebsinhabern ist demnach die Einhaltung der Greening-Auflagen keine notwendige Voraussetzung dafür, dass ihnen die Greening-Prämie zusteht.
Aus den Anforderungen gemäß Art. 29 der VO (EG) 834/2007 ergibt sich, dass einem Unternehmer eine entsprechende Bescheinigung auszustellen ist, wenn er den Kontrollen der Kontrollbehörden (in Österreich Bio-Kontrollstellen) unterliegt. Die BF unterwarf sich diesen Kontrollen und lag ein aufrechter Vertrag mit einer Bio-Kontrollstelle ab 09.05.2018 vor.
Die BF entstand als Gesbr mit 01.01.2018 aus der Zusammenführung zweier Betriebe (BNr. XXXX XXXX und BNr. XXXX XXXX ). Für ersteren Betrieb lag bereits ein aufrechter Bio-Kontrollvertrag vor und dieser erst am 10.08.2018 gekündigt. Für zweiteren Betrieb lag kein eigener Bio-Kontrollvertrag vor. Zumindest für diesen Teil der Gesbr lag daher zwischen 01.01.2018 und 09.05.2018 kein ausrechter Bio-Kontrollvertrag vor.
Aus den zitierten Vorschriften der Art. 43 VO (EU) 1307/2013 und Art. 29 VO (EG) 834/2007 ergibt sich kein Zeitpunkt ab dem die Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit die Ausnahmebestimmung schlagend wird.
Die AMA verlangt aber als Voraussetzung dafür, dass die Ausnahmevorschrift des Art. 43 Abs. 11 VO (EU) 1307/2013 greift, dass ein Kontrollvertrag seit spätestens 1. Jänner des jeweiligen Antragsjahres, in diesem Fall 2018, vorliegt. Die AMA verwies dazu in einem ähnlich gelagerten Fall auf das Merkblatt zum ÖPUL "ÖPUL 2015 Maßnahmenerläuterungsblatt Biologische Wirtschaftsweise", aus dem sich u.a. ergibt, dass der Bio-Kontrollvertrag spätestens ab 1. Jänner des ersten Teilnahmejahres vorliegen muss. Dieser Verweis ist nicht zielführend, da es sich dabei nicht um rechtsverbindliche Normen handelt und sich dieses Merkblatt zudem nicht auf Direktzahlungen, sondern die ÖPUL-Maßnahmen (Privatwirtschaftsverwaltung) bezieht.
Im Ergebnis ist der belangten Behörde jedoch Recht zu geben, wenn sie davon ausgeht, dass der Bio-Kontrollvertrag während des gesamten Kalenderjahres vorliegen muss, damit die zitierte Ausnahmebestimmung zur Anwendung gelangt. Gemäß Art. 32 Abs. 4 der VO (EU) 1307/2013 wird festgelegt, dass eine landwirtschaftliche Fläche nur dann als beihilfefähig gilt, wenn sie grundsätzlich jederzeit während des Kalenderjahres die Begriffsbestimmung für die beihilfefähige Hektarfläche erfüllen. Damit wird klargestellt, dass sämtliche Voraussetzungen, wohl auch jene des Art. 43 VO (EU) 1307/2013 iVm Art. 29 VO (EG) 834/2007, während des gesamten betreffenden Kalenderjahres, im gegenständlichen Fall 2017, vorliegen müssen.
Die ausgesprochene Kürzung der Greeningprämie wurde daher zu Recht ausgesprochen.
Zu prüfen war schließlich, ob die Verwaltungssanktion bei der Greeningprämie zu Recht verhängt wurde. Gemäß Art. 77 Abs. 2 VO (EU) 1306/2013 dürfen Verwaltungssanktionen u.a. dann nicht verhängt werden, wenn die betroffene Person die zuständige Behörde davon überzeugen kann, dass sie nicht die Schuld für den Verstoß gegen die Verpflichtungen nach Absatz 1 trägt, oder wenn die zuständige Behörde auf andere Weise zu der Überzeugung gelangt, dass die betroffene Person keine Schuld trägt.
Gemäß § 21 Abs. 1 Horizontale GAP-Verordnung war der Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2018 bis zum 15.05.2018 abzugeben. Gegenständlich wurde der Antrag am 14.05.2018 abgegeben. Der Bio-Kontrollvertrag der BF bestand für dieses Antragsjahr seit 09.05.2018. Ein aufmerksamer Landwirt, der sich mit Hilfe der Merkblätter der belangten Behörde über die für den Erhalt der Direktzahlungen notwendigen Voraussetzungen informiert, erkennt mangels einer entsprechenden Angabe im Merkblatt (gegenständlich "Greening 2018") nicht notgedrungen, dass ein Vorliegen eines Bio-Kontrollvertrags bereits seit Jahresbeginn des jeweiligen Antragsjahres vorliegen muss, damit die oben erwähnte Ausnahme greift und keine OVF-Flächen auszuweisen sind.
Dies gilt umso mehr, als sich die rechtliche Klärung der Frage, ob während des gesamten Antragsjahrs ein Bio-Kontrollvertrag aufrecht sein muss, selbst für einen rechtsgebildeten Menschen als äußerst diffizil darstellt. Wenn die BF also darlegt, sie habe deswegen keine OVF-Flächen ausgewiesen, weil bei Einbringung des MFA 2018 ein Bio-Kontrollvertrag bereits bestand, kann ihr das nicht zum Vorwurf gemacht werden und gelangte das Verwaltungsgericht zur Überzeugung, dass die BF keine Schuld für den Verstoß gegen die Verpflichtungen trägt.
Die ausgesprochene Verwaltungssanktion erwies sich somit als rechtswidrig und war zu beheben.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Art. 47 GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des EGMR keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen; vgl. dazu mwN Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523 (534) sowie aktuell VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117-5.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Für den konkreten Fall liegt noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes oder des Europäischen Gerichtshofes zur Rechtsfrage vor, ob die Ausnahmebestimmung des Art. 43 Abs. 11 der VO (EU) 1307/2013 auch dann zur Anwendung gelangt, wenn der Betriebsinhaber einen Bio-Kontrollvertrag nicht schon seit Beginn des jeweiligen Antragsjahres, in dem auch die Auszahlung einer Greeningprämie begehrt wird, abgeschlossen hat.
Schlagworte
Berechnung, Bescheidabänderung, Direktzahlung, Kontrolle, Kürzung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W113.2219090.1.00Zuletzt aktualisiert am
14.04.2020