TE Bvwg Erkenntnis 2019/12/3 W118 2208712-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 03.12.2019
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Entscheidungsdatum

03.12.2019

Norm

B-VG Art. 133 Abs4
MOG 2007 §6
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W118 2208532-1/2E

W118 2208712-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. ECKHARDT über die Beschwerden von XXXX , BNr. XXXX , gegen die Bescheide der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 14.05.2018, AZ II/4-DZ/15-10189117010, betreffend Direktzahlungen 2015 und vom 14.05.2018, AZ II/4-DZ/16-10187328010, betreffend Direktzahlungen 2016 zu Recht:

A)

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Antragstellung und Prämiengewährung:

Antragsjahr 2015:

1. Mit Datum vom 12.05.2015 stellte der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) über die Internet-Applikation eAMA elektronisch einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2015 und beantragte die Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämie sowie die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015.

2. Mit Bescheid vom 28.04.2016 wies die AMA dem BF 16,35 Zahlungsansprüche zu und gewährte ihm für das Antragsjahr 2015 Prämien in Höhe von EUR 5.973,05. Die belangte Behörde ging dabei für die Basisprämie von einer beantragten Fläche von 16,3498 ha und einer ermittelten beihilfefähigen Fläche von 16,3238 ha aus. Einem Antrag auf Vorabübertragung von Referenzbetragen, lfd. Nr. UE4488K15, wurde teilweise stattgegeben und einem Antrag auf Übertragung des Rechts auf Teilnahme an der Basisprämienregelung, lfd. Nr. UE4488K15, wurde stattgegeben.

Hinsichtlich einer Fläche im Ausmaß von 0,0260 ha (Feldstück 9, Schlag 6) wurde festgehalten, dass die ausgewählte Schlagnutzungsart nicht mit der von der Agrarmarkt Austria für diese Referenzfläche festgelegten Schlagnutzungsart übereinstimme.

Die ermittelte Fläche für die Basisprämie entspreche der beantragten Fläche, da die festgestellte Flächenabweichung 0,1 ha nicht überschreite.

3. Aufgrund der nunmehr mit vier Nachkommastellen berücksichtigten Anzahl der Zahlungsansprüche wurden dem BF mit Abänderungsbescheid vom 31.08.2016 16,3498 Zahlungsansprüche zugewiesen und Prämien in Höhe von EUR 5.972,98 gewährt. Aufgrund der Bagatellgrenze erfolgte keine Rückforderung.

Antragsjahr 2016:

1. Mit Datum vom 13.05.2016 stellte der BF auch für das Antragsjahr 2015 elektronisch einen Mehrfachantrag-Flächen und beantragte die Gewährung von Direktzahlungen.

2. Mit Bescheid vom 05.01.2017 wies die AMA dem BF 16,3498 Zahlungsansprüche zu und gewährte ihm für das Antragsjahr 2016 Prämien in Höhe von EUR 5.549,58. Die belangte Behörde ging dabei für die Basisprämie von einer beantragten und ermittelten Fläche von 15,8612 ha aus.

Vor-Ort-Kontrollen und deren Konsequenzen:

Mit Datum vom 06.12.2017 fand eine Kontrolle der Flächen des Betriebs des BF statt, bei der auch betreffend die Antragsjahre 2015 und 2016 Abweichungen der beantragten von der ermittelten Fläche festgestellt wurden.

Antragsjahr 2015:

1. Mit angefochtenem Bescheid vom 14.05.2018 wies die AMA dem BF 14,1354 Zahlungsansprüche zu und gewährte ihm für das Antragsjahr 2015 Prämien in Höhe von EUR 4.335,35; ein Betrag in Höhe von EUR 1.637,70 wurde rückgefordert. Einem Antrag auf Vorabübertragung von Referenzbetragen, lfd. Nr. UE4488K15, wurde teilweise stattgegeben und einem Antrag auf Übertragung des Rechts auf Teilnahme an der Basisprämienregelung, lfd. Nr. UE4488K15, wurde stattgegeben. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde wurde ausgeschlossen.

Die belangte Behörde ging dabei für die Basisprämie von einer beantragten Fläche von 16,3499 ha und einer ermittelten beihilfefähigen Fläche von 14,1354 ha aus. Aufgrund der Differenzfläche von 2,2145 ha (Vor-Ort-Kontrolle vom 06.12.2017) ergebe sich eine Flächenabweichung von 15,6663 %; dabei handle es sich um eine Flächenabweichung von über 3 % bzw. über 2 ha und werde daher der Betrag für die Basisprämie um das 1,5-fache der Differenzfläche gekürzt (Art. 19a Abs. 1 VO 640/2014).

2. In der hiegegen eingebrachten Beschwerde gab der BF zu den bei der Vor-Ort-Kontrolle festgestellten Flächenabweichungen auf den Feldstücken 8, 9 und 22 an, er habe bedingt durch Blütenfrost in den Jahren 2016 und 2017 keine Obsternte gehabt und die Bäume nicht ausgemäht, da er die meiste Mäharbeit durch Lohnarbeit erledigen lassen müsse. Bei Feldstück 8 sei im Norden ein Teil in der Größe von 1.500 m² und bei Feldstück 9 im Südosten ein Teil in der Größe von 3.400 m² vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen sowie vom Bodenschätzer des Finanzamtes als landwirtschaftliche Nutzfläche und nicht als Wald eingestuft worden. Der BF beantrage daher die Auszahlung aller Direktzahlungen.

Antragsjahr 2016:

1. Mit angefochtenem Bescheid vom 14.05.2018 gewährte die AMA dem BF für das Antragsjahr 2016 auf Basis von 14,1354 Zahlungsansprüchen Prämien in Höhe von EUR 4.948,69; ein Betrag in Höhe von EUR 600,89 wurde rückgefordert. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde wurde ausgeschlossen.

Die belangte Behörde ging dabei für die Basisprämie von einer beantragten Fläche von 15,8612 ha, einer beihilfefähigen Fläche von 14,1517 ha und unter Berücksichtigung des Minimums Fläche/ZA einer ermittelten Fläche von 14,1354 ha aus.

2. In der hiergegen eingebrachten Beschwerde führte der BF aus wie in der o.a. Beschwerde gegen den Bescheid der AMA betreffend das Antragsjahr 2015.

Verfahren vor dem BVwG:

Mit Datum vom 29.10.2018 (AJ 2015) bzw. 31.10.2018 (AJ 2016) wurden dem Bundesverwaltungsgericht die Verfahrensakten vorgelegt.

Im Rahmen der Beschwerdevorlage wies die AMA jeweils bezugnehmend auf das Beschwerdevorbringen darauf hin, dass der Beschwerdeführer selbst eingeräumt habe, die betroffenen Flächen nicht gemäht zu haben. Aus der Beschwerde ergebe sich keine Information, die das Prüfergebnis in Frage stelle und vertraue die AMA daher weiterhin auf die Feststellungen des Prüfers.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der BF stellte in den Antragsjahren 2015 und 2016 jeweils einen Mehrfachantrag-Flächen und beantragte die Gewährung von Direktzahlungen. Der BF beantragte dabei für die Basisprämie eine Fläche im Ausmaß von 16,3499 ha (AJ 2015) bzw. 15,8612 ha (AJ 2016).

Für die Erstzuweisung der Zahlungsansprüche im Jahr 2015 waren aus dem Antragsjahr 2014 Direktzahlungen in Höhe von EUR 6.974,35 und eine ermittelte beihilfefähige Fläche im Ausmaß von 19,2800 ha zu berücksichtigen. Der BF beantragte eine Vorabübertragung von Referenzbeträgen im Ausmaß von 2,7000 ha an den Betrieb BNr. XXXX ; eine Flächenübertragung an den Betrieb BNr. XXXX konnte allerdings lediglich im Ausmaß von 1,0356 ha festgestellt werden.

Von der vom BF für die Basisprämie beantragten Fläche handelte es sich bei Flächen im Ausmaß von 2,1885 ha (AJ 2015) bzw. 1,7095 ha (AJ 2016) nicht um beihilfefähige landwirtschaftliche Nutzfläche. Darüber hinaus wurde im Antragsjahr 2015 auf Feldstück 9, Schlag 6 eine Fläche im Ausmaß von 0,0260 ha mit einer Schlagnutzungsart beantragt, die mit der für diese Referenzfläche festgelegten Schlagnutzungsart nicht übereinstimmt.

Für das Antragsjahr 2015 wurde daher für die Basisprämie eine beihilfefähige Fläche im Ausmaß von 14,1354 ha (Differenzfläche 2,2145 ha) ermittelt und dem BF standen in den Jahren 2015 und 2016 jeweils 14,1354 Zahlungsansprüche zur Verfügung. Für das Antragsjahr 2016 wurde eine beihilfefähige Fläche im Ausmaß von 14,1517 ha ermittelt und es konnten alle verfügbaren Zahlungsansprüche zur Auszahlung gelangen (Minimum Fläche/ZA).

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zu den Antragstellungen, den Direktzahlungen 2014, der abweichenden Schlagnutzungsart auf Schlag 6 des Feldstücks 9 und zur Vorabübertragung von Referenzbeträgen einschließlich der tatsächlichen Flächenübertragung an den Betrieb BNr. XXXX ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und wurden von keiner Verfahrenspartei bestritten. Auch sonst haben sich keine Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit des diesbezüglich von der belangten Behörde ermittelten Sachverhaltes ergeben.

Die festgestellten Abweichungen auf den landwirtschaftlichen Flächen des Betriebes des BF beruhen auf den Ergebnissen der Vor-Ort-Kontrolle vom 06.12.2017, denen der BF nicht substantiiert entgegengetreten ist; der BF hat insbesondere nicht konkret dargetan, inwiefern die Beurteilung durch die Prüforgane der AMA unzutreffend wäre bzw. zu welchem anderen Ergebnis die Berücksichtigung der tatsächlichen Gegebenheiten hätte führen können (vgl. VwGH 07.10.2013, 2012/17/0165).

Im Rahmen der Rechtsmittelschrift hat der BF eingeräumt, aufgrund von Ernteausfällen in den Jahren 2016 und 2017 die Bäume nicht ausgemäht zu haben. Auch durch das Vorbringen, Teile der Feldstücke 8 und 9 im Ausmaß von 0,15 ha bzw. 0,34 ha seien vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen sowie vom Bodenschätzer des Finanzamtes als landwirtschaftliche Nutzfläche und nicht als Wald eingestuft worden, vermag eine falsche Beurteilung durch die Prüforgane der AMA nicht aufzuzeigen, zumal nicht dargelegt wurde, zu welchem Zeitpunkt die ins Treffen geführten Einstufungen durchgeführt wurden, und im Übrigen auch nicht davon auszugehen ist, dass die genannten Behörden eine Beurteilung der Beihilfefähigkeit der gegenständlichen Flächen im Sinne der unionsrechtlichen Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik vorgenommen haben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat schon in seinem Erkenntnis vom 15.09.2011, Zl. 2011/17/0123, unter Hinweis auf die Mitwirkungspflicht der Parteien im Verfahren nach dem AVG bei der Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes ausgesprochen, dass die belangte Behörde ohne konkrete nähere Angaben des Berufungswerbers nicht gehalten ist, das Ergebnis der fachlich kompetenten Überprüfung vor Ort in Zweifel zu ziehen. Die Behörde ist insbesondere nicht gehalten, auf Grund bloßer Vermutungen ohne weitere konkrete Anhaltspunkte, in welcher Hinsicht die Beurteilung im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle unzutreffend wäre, eine neuerliche Überprüfung durchzuführen (vgl. VwGH 07.10.2013, 2013/17/0541).

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur Zuständigkeit und zum Verfahren:

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992 iVm § 6 MOG 2007 erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

3.2. Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für die betroffenen Antragsjahre maßgeblichen Fassung:

Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EU) 1307/2013:

"Artikel 4

Begriffsbestimmungen und damit zusammenhängende Bestimmungen

(1) Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Begriff

[...];

e) "landwirtschaftliche Fläche" jede Fläche, die als Ackerland, Dauergrünland und Dauerweideland oder mit Dauerkulturen genutzt wird;

[...];

h) "Dauergrünland und Dauerweideland" (zusammen "Dauergrünland") Flächen, die durch Einsaat oder auf natürliche Weise (Selbstaussaat) zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden und seit mindestens fünf Jahren nicht Bestandteil der Fruchtfolge des landwirtschaftlichen Betriebs sind; es können dort auch andere Pflanzenarten wachsen wie Sträucher und/oder Bäume, die abgeweidet werden können, sofern Gras und andere Grünfutterpflanzen weiterhin vorherrschen; sowie ferner - wenn die Mitgliedstaaten dies beschließen - Flächen, die abgeweidet werden können und einen Teil der etablierten lokalen Praktiken darstellen, wo Gras und andere Grünfutterpflanzen traditionell nicht in Weidegebieten vorherrschen;

i) "Gras oder andere Grünfutterpflanzen" alle Grünpflanzen, die herkömmlicherweise in natürlichem Grünland anzutreffen oder normalerweise Teil von Saatgutmischungen für Weideland oder Wiesen in dem Mitgliedstaat sind, unabhängig davon, ob die Flächen als Viehweiden genutzt werden;

[...]."

"Artikel 21

Zahlungsansprüche

(1) Die Basisprämienregelung kann von Betriebsinhabern in Anspruch genommen werden, die

a) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung durch Zuweisung gemäß Artikel 20 Absatz 4, durch Erstzuweisung nach Maßgabe der Artikel 24 oder Artikel 39, durch Zuweisung aus der nationalen Reserve oder den regionalen Reserven gemäß Artikel 30 oder durch Übertragung gemäß Artikel 34 erhalten [...].

(2) Die Gültigkeit der im Rahmen der Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 erhaltenen Zahlungsansprüche läuft am 31. Dezember 2014 ab.

[...]."

"Artikel 24

(1) Zahlungsansprüche werden den Betriebsinhabern zugewiesen, die gemäß Artikel 9 der vorliegenden Verordnung zum Bezug von Direktzahlungen berechtigt sind, sofern sie,

a) außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände, bis zu dem gemäß Artikel 78 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festzusetzenden Termin für die Einreichung von Anträgen im Jahr 2015 die Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämienregelung beantragen, und

b) vor jedweder Kürzung oder jedwedem Ausschluss nach Titel II Kapitel 4 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 infolge eines Beihilfeantrags auf Direktzahlungen, auf eine nationale Übergangsbeihilfe oder auf ergänzende nationale Direktzahlungen im Jahr 2013 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 zum Empfang von Zahlungen berechtigt waren.

[...].

(2) Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände ist die Anzahl der je Betriebsinhaber 2015 zugewiesenen Zahlungsansprüche gleich der Zahl der beihilfefähigen Hektarflächen, die der Betriebsinhaber gemäß Artikel 72 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 in seinem Beihilfeantrag für 2015 anmeldet und die ihm zu einem von dem betreffenden Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt zur Verfügung stehen. Dieser Zeitpunkt darf nicht nach dem in diesem Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung dieses Beihilfeantrags liegen.

[...]."

"Artikel 32

Aktivierung von Zahlungsansprüchen

(1) Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung gemäß Artikel 33 Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen gemäß Artikel 11 sowie linearen Kürzungen gemäß Artikel 7, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.

(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Begriff "beihilfefähige Hektarfläche"

a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, [...].

Artikel 33

Anmeldung der beihilfefähigen Hektarflächen

(1) Für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 32 Absatz 1 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die angemeldeten Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung des Beihilfeantrags gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 liegen darf.

[...]."

"Artikel 43

Allgemeine Vorschriften

(1) Betriebsinhaber, die Anrecht auf eine Zahlung im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung haben, müssen auf allen ihren beihilfefähigen Hektarflächen im Sinne von Artikel 32 Absätze 2 bis 5 die in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten dem Klima- und Umweltschutz förderlichen Landbewirtschaftungsmethoden oder die in Absatz 3 des vorliegenden Artikels genannten gleichwertigen Methoden einhalten.

[...]."

Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549, im Folgenden VO (EU) 1306/2013:

"Artikel 77

Anwendung von Verwaltungssanktionen

(1) Hinsichtlich der Verwaltungssanktionen nach Artikel 63 Absatz 2 gilt dieser Artikel im Falle der Nichteinhaltung in Bezug auf Förderkriterien, Auflagen oder andere Verpflichtungen, die sich aus der Anwendung der in Artikel 67 Absatz 2 genannten Stützungsregelungen ergeben.

(2) Verwaltungssanktionen werden nicht verhängt,

[...];

d) wenn die betroffene Person die zuständige Behörde davon überzeugen kann, dass sie nicht die Schuld für den Verstoß gegen die Verpflichtungen nach Absatz 1 trägt, oder wenn die zuständige Behörde auf andere Weise zu der Überzeugung gelangt, dass die betroffene Person keine Schuld trägt;

[...]."

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission vom 17. Juli 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, ABl. L 227 vom 31.7.2014, S. 69, im Folgenden VO (EU) 809/2014:

"Artikel 7

Wiedereinziehung zu Unrecht gezahlter Beträge

(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Begünstigte zur Rückzahlung der betreffenden Beträge zuzüglich gegebenenfalls der gemäß Absatz 2 berechneten Zinsen verpflichtet.

(2) Zinsen werden für den Zeitraum zwischen dem Ende der in der Einziehungsanordnung angegebenen Zahlungsfrist für den Begünstigten, die nicht mehr als 60 Tage betragen sollte, und dem Zeitpunkt der Rückzahlung bzw. des Abzugs berechnet.

Der anzuwendende Zinssatz wird nach Maßgabe der einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften berechnet, darf jedoch nicht niedriger sein als der bei der Wiedereinziehung von Beträgen nach nationalen Vorschriften geltende Zinssatz.

(3) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Begünstigten nach vernünftiger Einschätzung nicht erkennbar war.

Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Wiedereinziehungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist."

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 48, idF der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2016/1393 der Kommission vom 16. Februar 2017, ABl. L 225 vom 19.08.2016, S. 41, im Folgenden VO (EU) 640/2014:

"Artikel 2

Begriffsbestimmungen

(1) Für die Zwecke des integrierten Systems im Sinne von Artikel 67 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 gelten die Begriffsbestimmungen in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und Artikel 67 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.

Zudem gelten folgende Begriffsbestimmungen:

[...].

23. "ermittelte Fläche":

a) im Rahmen flächenbezogener Beihilferegelungen die Fläche, die alle Förderkriterien oder anderen Auflagen im Zusammenhang mit den Voraussetzungen für die Beihilfegewährung erfüllt, ungeachtet der Zahl der Zahlungsansprüche, über die der Begünstigte verfügt, oder

[...]."

"Artikel 5

Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen

(1) Das System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen nach Artikel 70 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 wird auf Ebene von Referenzparzellen angewendet. Eine Referenzparzelle umfasst eine Einheit einer Fläche, die der landwirtschaftlichen Fläche im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 entspricht. Gegebenenfalls umfasst eine Referenzparzelle auch Flächen gemäß Artikel 32 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und landwirtschaftliche Flächen gemäß Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013.

Die Mitgliedstaaten grenzen die Referenzparzelle so ab, dass die Referenzparzelle messbar und eine eindeutige individuelle Lokalisierung der einzelnen jährlich gemeldeten landwirtschaftlichen Parzellen möglich ist und grundsätzlich zeitliche Stabilität gewährleistet wird.

(2) Die Mitgliedstaaten stellen auch sicher, dass die angemeldeten landwirtschaftlichen Parzellen zuverlässig identifiziert werden. Sie machen insbesondere zur Auflage, dass die Beihilfe- und Zahlungsanträge Angaben enthalten oder ihnen Unterlagen beigefügt sind, die von der zuständigen Behörde näher festgelegt werden und mit deren Hilfe sich die einzelnen landwirtschaftlichen Parzellen lokalisieren und vermessen lassen. Die Mitgliedstaaten müssen für jede Referenzparzelle

a) eine beihilfefähige Höchstfläche für die Stützungsregelungen gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 festlegen;

[...]."

"Artikel 18

Berechnungsgrundlage in Bezug auf flächenbezogene Zahlungen

(1) Für Beihilfeanträge im Rahmen der Basisprämienregelung, der Kleinerzeugerregelung, der Umverteilungsprämie, der Zahlung für Gebiete mit naturbedingten Benachteiligungen und gegebenenfalls der Regelung für Junglandwirte in den Mitgliedstaaten, die die Basisprämienregelung anwenden, gilt Folgendes:

a) Liegt die Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche über der Anzahl der dem Begünstigten zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche, so wird die Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche auf die Anzahl der dem Begünstigten zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche gesenkt;

b) ergibt sich eine Differenz zwischen der Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche und der angemeldeten Fläche, so wird die angemeldete Fläche an den niedrigeren der beiden Werte angeglichen.

Dieser Absatz gilt nicht im ersten Jahr der Zuweisung von Zahlungsansprüchen.

[...]

(5) Ist im Falle von Beihilfeanträgen und/oder Zahlungsanträgen für flächenbezogene Beihilferegelungen oder Stützungsmaßnahmen die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe größer als die im Beihilfeantrag angemeldete Fläche, so wird für die Berechnung der Beihilfe die angemeldete Fläche herangezogen.

(6) Ist im Falle von Beihilfeanträgen und/oder Zahlungsanträgen für flächenbezogene Beihilferegelungen oder Stützungsmaßnahmen die angemeldete Fläche größer als die ermittelte Fläche für eine Kulturgruppe gemäß Artikel 17 Absatz 1, so wird die Beihilfe oder Stützung unbeschadet etwaiger nach Artikel 19 vorzunehmender Verwaltungssanktionen auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.

[...]

(7) Für die Berechnung der Beihilfe im Rahmen der Basisprämienregelung wird der Durchschnitt der Werte der verschiedenen Zahlungsansprüche im Verhältnis zu der jeweils angemeldeten Fläche berücksichtigt.

Artikel 19

Verwaltungssanktionen bei Übererklärungen

(1) Liegt bei einer Kulturgruppe gemäß Artikel 17 Absatz 1 die für die Zwecke einer flächenbezogenen Beihilferegelung oder Stützungsmaßnahme angemeldete Fläche über der gemäß Artikel 18 ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe oder Stützung auf der Grundlage der ermittelten Fläche, verringert um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht.

Liegt die Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe oder Stützung gewährt.

[...].

Artikel 19a

Verwaltungssanktionen bei Übererklärungen von Flächen für die Basisprämienregelung, die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung, die Umverteilungsprämie, die Regelung für Junglandwirte, die Zahlung für Gebiete mit naturbedingten Benachteiligungen, die Kleinerzeugerregelung, die Zahlungen im Rahmen der Natura-2000- und der Wasserrahmenrichtlinie und die Zahlungen für aus naturbedingten oder anderen spezifischen Gründen benachteiligte Gebiete

(1) Übersteigt bei einer Kulturgruppe gemäß Artikel 17 Absatz 1 die für die Beihilferegelungen gemäß Titel III Kapitel 1, 2, 4 und 5 und Titel V der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und für die Stützungsmaßnahmen gemäß den Artikeln 30 und 31 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 gemeldete Fläche die gemäß Artikel 18 der vorliegenden Verordnung ermittelte Fläche, so wird die Beihilfe oder Stützung auf der Grundlage der ermittelten Fläche berechnet und um das 1,5fache der festgestellten Differenz gekürzt, wenn diese Differenz mehr als 3 % der ermittelten Fläche oder mehr als 2 ha beträgt.

Die Verwaltungssanktion darf sich nicht auf mehr als 100 % der auf der Grundlage der gemeldeten Fläche berechneten Beträge belaufen.

[...]."

Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit horizontalen Regeln für den Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik (Horizontale GAP-Verordnung), BGBl. II Nr. 100/2015:

"Absehen von Verwaltungssanktionen

§ 9. (1) Ein Nachweis für ein Absehen von Verwaltungssanktionen gemäß Art. 77 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 kann insbesondere erbracht werden durch konkrete Darlegung, dass und in welchem Ausmaß bei der Beantragung der Flächen

1. auf das Ergebnis der letzten vorangegangenen Vor-Ort-Kontrolle vertraut werden durfte,

2. das Erkennen, dass die Referenzparzelle unrichtig war, nicht zumutbar war,

3. die Unrichtigkeit der Digitalisierung nicht erkannt werden konnte,

4. die Abweichungen der Digitalisierung zum Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle, das mit neueren technischen Hilfsmitteln festgestellt wurde, nicht erkennbar waren oder

5. die Digitalisierung mit den EU-rechtlichen Vorgaben zur beihilfefähigen Fläche sowie bei Almen mit den Vorgaben gemäß § 19 bzw. bei Hutweiden mit den Vorgaben gemäß § 22 Abs. 1 Z 9 lit. a in Einklang steht.

[...]."

"Referenzparzelle

§ 15. (1) Referenzparzelle im Sinne des Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 ist der physische Block, der als eindeutig nach außen abgrenzbar (zB Wald, Straßen, Gewässer) und durch in der Natur erkennbare, zusammenhängende landwirtschaftlich genutzte Flächen gebildet wird

1. Heimgutflächen einschließlich Hutweiden mit mehr als 20% beihilfefähigem Flächenanteil;

2. Almflächen,

[...].

(2) Für jede Referenzparzelle hat die AMA

1. die beihilfefähige Höchstfläche, die für flächenbezogene Direktzahlungen gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und für die flächenbezogenen Maßnahmen gemäß den Art. 28 bis 31 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 in Betracht kommt, unter Heranziehung der §§ 18 und 19 festzulegen [...].

(4) Der Antragsteller ist verpflichtet, erforderliche Ausweitungen der Referenzparzelle oder Änderungen der Art der Referenzparzelle umgehend, spätestens jedoch anlässlich der nächsten Antragstellung mittels dem von der AMA verfügbar gemachten Referenzänderungsantrag samt den erforderlichen Unterlagen bei der AMA zu veranlassen.

(5) Einwände gegen die Festlegung der Referenzparzelle, soweit dies Auswirkungen auf die Beihilfengewährung hat, kann der Antragsteller im Verfahren zur Gewährung oder Rückforderung der jeweiligen Beihilfe erheben."

3.3. Rechtliche Würdigung:

Im vorliegenden Fall ist der BF dem Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle der Flächen seines Betriebes am 06.12.2017 entgegengetreten.

Es ist dem BF allerdings nicht gelungen, schlagbezogen substantiiert darzulegen, aufgrund welcher Umstände von der Unrichtigkeit des Ergebnisses der Vor-Ort-Kontrolle auszugehen wäre bzw. zu welchem anderen Ergebnis die Berücksichtigung der tatsächlichen Gegebenheiten hätte führen können (vgl. VwGH 07.10.2013, 2012/17/0165). Somit durfte die AMA zu Recht davon ausgehen, dass die strittigen Flächen im Antragsjahr 2015 nicht beihilfefähig waren, da sie nicht landwirtschaftlich genutzt wurden. Dementsprechend konnte auch die Zuweisung der Zahlungsansprüche im Jahr 2015 nur auf Basis der ermittelten Fläche erfolgen; vgl. Art. 4 Abs. 1 lit. h) i.V.m. Art. 24 Abs. 2 VO (EU) 1307/2013.

Da im Antragsjahr 2015 eine Abweichung von mehr als 3 % der ermittelten Fläche bzw. von über 2 ha festgestellt wurde, kürzte die belangte Behörde die Beihilfe für dieses Antragsjahr gemäß Art. 19a Abs. 1 VO (EU) 640/2014 um das Eineinhalbfache der festgestellten Differenz.

Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 2016/1393, mit der die neue Sanktionsregelung des Art. 19a Abs. 1 VO (EU) 640/2014 eingeführt wurde, gilt ab dem 01.01.2016. Diese Verordnung enthält jedoch keine Übergangsbestimmungen, sodass davon auszugehen ist, dass Art. 19a Abs. 1 VO (EU) 640/2014 gegenständlich auch auf das Antragsjahr 2015 anzuwenden ist. Gemäß Art. 2 Abs. 2 VO (EG, Euratom) 2988/95 gelten bei späterer Änderung der in einer Gemeinschaftsregelung enthaltenen Bestimmungen über verwaltungsrechtliche Sanktionen die weniger strengen Bestimmungen rückwirkend. Die weniger strenge Regelung des Art. 19a Abs. 1 VO (EU) 640/2014 wurde von der AMA daher zu Recht dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegt.

Gemäß Art. 77 Abs. 2 lit. d VO (EU) 1306/2013 werden Verwaltungssanktionen nicht verhängt, wenn die betroffene Person die zuständige Behörde davon überzeugen kann, dass sie nicht die Schuld für den Verstoß trägt, oder wenn die zuständige Behörde auf andere Weise zu der Überzeugung gelangt, dass die betroffene Person keine Schuld trägt.

Ein Nachweis für ein Absehen von Verwaltungssanktionen kann gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 bis 3 Horizontale GAP-Verordnung insbesondere erbracht werden durch konkrete Darlegung, dass und in welchem Ausmaß bei der Beantragung der Flächen 1. auf das Ergebnis der letzten vorangegangenen Vor-Ort-Kontrolle vertraut werden durfte, 2. das Erkennen, dass die Referenzparzelle unrichtig war, nicht zumutbar war, 3. die Unrichtigkeit der Digitalisierung nicht erkannt werden konnte.

Auch nach der (zu einer früheren Rechtslage ergangenen) Rechtsprechung des VwGH kann von der Verhängung von Sanktionen Abstand genommen werden, wenn sich der Antragsteller etwa auf das Ergebnis einer vorangegangenen Vor-Ort-Kontrolle verlassen konnte; vgl. VwGH 16.11.2011, 2011/17/0147.

Verfahrensgegenständlich hat der BF allerdings kein konkretes Vorbringen zu mangelndem Verschulden erstattet und keinen Nachweis für ein Absehen von Verwaltungssanktionen gemäß Art. 77 Abs. 2 VO (EU) 1306/2013 erbracht. Insbesondere wurde nicht dargetan, in welcher Weise sich der BF auf die seitens der AMA festgesetzte Referenzparzelle als Höchstmaß an beihilfefähiger Fläche hätte verlassen können.

Somit trifft den Antragsteller trifft die Verantwortung für die festgestellten Flächenabweichungen (vgl. VwGH 09.09.2013, 2011/17/0215).

Auch Hinweise für das Vorliegen eines Behördenirrtums iSd Art. 7 Abs. 3 VO (EU) 809/2014 haben sich nicht ergeben.

Die Anwendung von Kürzungen erfolgte daher hinsichtlich des Antragsjahres 2015 zu Recht.

Im Antragsjahr 2016 gelangten alle im Jahr 2015 zugewiesenen Zahlungsansprüche zur Auszahlung und gelangten keine Kürzungen zur Anwendung; vgl. Art. 18 Abs. 1 VO (EU) 1307/2013.

Die in beiden verfahrensgegenständlichen Antragsjahren zu Unrecht gezahlten Beträge waren gemäß Art. 7 VO (EU) 809/2014 rückzufordern. Die Entscheidung der AMA erfolgte zu Recht.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache aus den oben beschriebenen Gründen nicht zu erwarten war und Art. 47 GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des EGMR keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen; vgl. dazu mwN Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523 (534) sowie etwa VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117-5. Der BF ist den dem Bescheid zugrunde gelegten Feststellungen der belangten Behörde nicht hinreichend konkret bzw. substantiiert entgegengetreten und der entscheidungsrelevante Sachverhalt hat sich vor dem Hintergrund der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes als geklärt erwiesen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zu Rückforderungen im Rahmen des INVEKOS, insb. in Zusammenhang mit Almen, liegen mittlerweile zahlreiche Entscheidungen des VwGH vor; vgl. zusammenfassend VwGH 09.09.2013, 2011/17/0215.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit, Direktzahlung,
Flächenabweichung, INVEKOS, Kontrolle, Marktordnung,
Mehrfachantrag-Flächen, Prämiengewährung, Rückforderung,
Zahlungsansprüche, Zuteilung, Zuweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W118.2208712.1.00

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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