Entscheidungsdatum
27.12.2019Norm
B-VG Art. 133 Abs4Spruch
W104 2225514-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Christian Baumgartner über die Beschwerde von XXXX , BNr. XXXX , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 14.5.2019, AZ II/4-DZ/18-13066628010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2018 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) stellte einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2018 und beantragte die Gewährung von Direktzahlungen.
2. Am 16.11.2018 fand auf dem Betrieb der BF eine Vor-Ort-Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen der Cross Compliance statt. Dabei wurden Auffälligkeiten im Bereich "Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere" festgestellt. Konkret wurde im Prüfbericht festgehalten, dass bei vier Tieren die Antisaugringe teilweise so fest angezogen waren, dass sich an der Nasenscheidewand durchgängig Druckneurosen ausgebildet haben.
3. Mit angefochtenem Änderungsbescheid gewährte die AMA der BF eine Prämie in Höhe von insgesamt EUR 32.684,48. Dabei kürzte die AMA den Auszahlungsbetrag aller Direktzahlungen (Basisprämie, Greeningprämie) wegen Verstößen im Rahmen der Cross Compliance um 5 %. Begründend wurde auf die angeführte Vor-Ort-Kontrolle verwiesen.
4. Mit online gestellter Beschwerde vom 3.6.2019 bestritt die BF den Verstoß nicht, wendete sich jedoch gegen die Bewertung des Verstoßes. Beim Ausmaß des Verstoßes könne es sich nur um einen innerbetrieblichen Verstoß und auf keinen Fall um einen regionalen Verstoß handeln. Beim Durchdringen der Nasenscheidewand handle es sich um eine kurzfristige Einwirkung, die nur einen kurzen leichten Schmerz auslöse.
5. Die AMA befasste mit dieser Beschwerde die Abteilung Veterinärangelegenheiten des Amtes der NÖ Landesregierung, in deren Zuständigkeitsbereich die Vor-Ort-Kontrolle fällt. Diese gab mit Schreiben vom 18.6.2019 an, es sei beim Ausfüllen des Bewertungsblattes tatsächlich ein Fehler unterlaufen, die Bewertungszahlen für Ausmaß und Schwere seien vertauscht worden. Korrekt laute die Bewertung des Ausmaßes 3 (lt. Bewertungshandbuch Tierschutz sei dieses immer mit 3 zu bewerten) und die Schwere 5, da im vorliegenden Fall entsprechende Schmerzen, Leiden und Schäden aufgrund der Druckneurosen festgestellt worden seien. Insbesondere der Nasen-Schleimhautbereich sei ein sehr sensibler und schmerzempfindlicher Körperteil des Rindes, der vorliegende Umfang und das Ausmaß der Druckneurosen bedeuteten dementsprechende Schmerzen, Leiden und Schäden für die betroffenen Tiere. An der Dauer ändere sich mit der Bewertungszahl 5 nichts, da der Verstoß offensichtlich schon längere Zeit unter Hervorrufung entsprechender Veränderungen bzw. Schäden an den Tieren bestanden habe und möglicherweise noch immer bestehen würde, wenn keine CC-Kontrolle stattgefunden hätte.
Im Rahmen der Beschwerdevorlage führte die AMA dazu aus, dass auch die neue Bewertung einen Kürzungsprozentsatz von 5 % ergebe.
6. Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte die Stellungnahme des Amtes der NÖ Landesregierung an die BF. Diese gab dazu keine Stellungnahme ab.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt):
Die BF stellte einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2018 und es wurden ihr Direktzahlungen gewährt. Allerdings erfolgte ein Abzug von 5 % auf Grund eines CC-Verstoßes.
Am 16.11.2018 fand auf dem Betrieb der BF eine Vor-Ort-Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen der Cross Compliance statt. Dabei wurden Auffälligkeiten im Bereich "Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere" festgestellt. Bei vier Tieren waren die Antisaugringe teilweise so fest angezogen waren, dass sich an der Nasenscheidewand durchgängig Druckneurosen ausgebildet haben.
Dieser Verstoß ist folgendermaßen zu bewerten: Ausmaß: 3, Schwere:
5, Dauer: 5.
2. Beweiswürdigung:
Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt.
Die Feststellungen zu den festgestellten Auffälligkeiten ergeben sich aus dem Kontrollbericht, der von der BF dem Grunde nach nicht bestritten wurde. Die Feststellungen zur Bewertung des Verstoßes ergeben sich nachvollziehbar aus dem oben wiedergegebenen Schreiben des Amtes der NÖ Landesregierung vom 18.6.2019, das die Einstufung ausführlich begründet.
Der Argumentation der BF in der Beschwerde, bei der Durchdringung der Nasenscheidewand handelt es sich um eine kurzfristige Einwirkung (Dauer), die nur einen kurzen leichten Schmerz auslöst, kommt gegenüber der nachvollziehbaren fachlich-tierärztlichen Bewertung der zuständigen Stelle keine Bedeutung zu.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung:
Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EU) 1307/2013:
"Artikel 32
Aktivierung von Zahlungsansprüchen
(1) Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung gemäß Artikel 33 Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen gemäß Artikel 11 sowie linearen Kürzungen gemäß Artikel 7, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.
(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Begriff "beihilfefähige Hektarfläche"
a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, [...].
Artikel 33
Anmeldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1) Für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 32 Absatz 1 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die angemeldeten Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung des Beihilfeantrags gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 liegen darf."
Bei Einhaltung der in Art. 43 VO (EU) 1307/2013 vorgesehenen, dem Klima- und Umweltschutz förderlichen Landbewirtschaftungsmethoden wird dem Antragsteller eine jährliche Zahlung gewährt ("Greeningprämie").
Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549, im Folgenden VO (EU) 1306/2013:
"TITEL VI
CROSS-COMPLIANCE
KAPITEL I
Geltungsbereich
Artikel 91
Allgemeiner Grundsatz
(1) Erfüllt ein in Artikel 92 genannter Begünstigter die Cross-Compliance-Vorschriften gemäß Artikel 93 nicht, so wird gegen ihn eine Verwaltungssanktion verhängt.
(2) Die Verwaltungssanktion gemäß Absatz 1 findet nur dann Anwendung, wenn der Verstoß das Ergebnis einer Handlung oder Unterlassung ist, die unmittelbar dem betreffenden Begünstigten anzulasten ist, und mindestens eine der beiden folgenden zusätzlichen Bedingungen erfüllt ist:
a) Der Verstoß betrifft die landwirtschaftliche Tätigkeit des Begünstigten;
b) die Fläche des Betriebs des Begünstigten ist betroffen.
[...].
Artikel 92
Betroffene Begünstigte
Artikel 91 gilt für Begünstigte, die Direktzahlungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, Zahlungen gemäß den Artikeln 46 und 47 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und die jährlichen Prämien gemäß Artikel 21 Absatz 1 Buchstaben a und b sowie den Artikeln 28 bis 31, 33 und 34 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 erhalten.
[...].
Artikel 93
Cross-Compliance-Vorschriften
(1) Die in Anhang II aufgeführten Cross-Compliance-Vorschriften umfassen die Grundanforderungen an die Betriebsführung gemäß Unionsrecht und die auf nationaler Ebene aufgestellten Standards für die Erhaltung von Flächen in gutem landwirtschaftlichem und ökologischem Zustand und betreffen die folgenden Bereiche:
a) Umweltschutz, Klimawandel und guter landwirtschaftlicher Zustand der Flächen,
b) Gesundheit von Mensch, Tier und Pflanzen,
c) Tierschutz.
(2) Die in Anhang II genannten Rechtsakte über die Grundanforderungen an die Betriebsführung gelten in der zuletzt in Kraft getretenen Fassung und im Falle von Richtlinien so, wie sie von den Mitgliedstaaten umgesetzt wurden.
[...]."
Zu den in Art. 93 Abs. 2 VO (EU) 1306/2013 verwiesenen Rechtsakten zählt gemäß Anhang II VO (EU) 1306/2013 Art. 4 der Richtlinie 98/58/EG des Rates vom 20.7.1998 über den Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere (ABl. L 221 vom 8.8.1998, S. 23; GAB 13).
Die angeführten Bestimmungen wurden in Österreich im Rahmen des Tierschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 118/2004, umgesetzt. Gemäß Art. 13 dürfen Tiere nur gehalten werden, wenn davon ausgegangen werden kann, dass die Haltung nach dem anerkannten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse ihr Wohlbefinden nicht beeinträchtigt. Tiere sind so zu halten, dass ihre Körperfunktionen und ihr Verhalten nicht gestört werden und ihre Anpassungsfähigkeit nicht überfordert wird. Gemäß § 16 Abs. 1 des Gesetzes darf die Bewegungsfreiheit eines Tieres nicht so eingeschränkt sein, dass dem Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden oder es in schwere Angst versetzt wird.
Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11.03.2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 48, im Folgenden VO (EU) 640/2014:
"Artikel 38
Allgemeine Vorschriften betreffend Verstöße
(1) "Wiederholtes Auftreten" eines Verstoßes liegt vor, wenn dieselbe Anforderung oder derselbe Standard mehr als einmal innerhalb eines zusammenhängenden Zeitraums von drei Kalenderjahren nicht eingehalten wurde, sofern der Begünstigte auf den vorangegangenen Verstoß hingewiesen wurde und er je nach Fall die Möglichkeit hatte, die erforderlichen Maßnahmen zur Abstellung des vorangegangenen Verstoßes zu ergreifen. Für den Zweck der Bestimmung des wiederholten Auftretens eines Verstoßes sind die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 festgestellten Verstöße zu berücksichtigen, und ist insbesondere der in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 aufgeführte GLÖZ 3 der GAB 2 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 in ihrer am 21. Dezember 2013 gültigen Fassung gleichzusetzen.
(2) Das "Ausmaß" eines Verstoßes wird insbesondere unter Berücksichtigung der Tatsache bestimmt, ob der Verstoß weitreichende Auswirkungen hat oder auf den Betrieb selbst begrenzt ist.
(3) Die "Schwere" eines Verstoßes hängt insbesondere davon ab, welche Bedeutung den Auswirkungen des Verstoßes unter Berücksichtigung der Ziele der betreffenden Anforderung oder des betreffenden Standards beizumessen ist.
(4) Ob ein Verstoß von "Dauer" ist, richtet sich insbesondere danach, wie lange die Auswirkungen des Verstoßes andauern oder welche Möglichkeiten bestehen, diese Auswirkungen mit angemessenen Mitteln abzustellen.
(5) Für die Zwecke dieses Kapitels gelten Verstöße als "festgestellt", sofern sie sich als Folge jedweder Kontrollen nach Maßgabe der vorliegenden Verordnung ergeben oder der zuständigen Kontrollbehörde bzw. Zahlstelle auf andere Weise zur Kenntnis gelangt sind.
Artikel 39
Berechnung und Anwendung von Verwaltungssanktionen bei Fahrlässigkeit
(1) Ist der festgestellte Verstoß auf Fahrlässigkeit des Begünstigten zurückzuführen, so wird eine Kürzung vorgenommen. Diese Kürzung beläuft sich in der Regel auf 3 % des Gesamtbetrags der Zahlungen und jährlichen Prämien gemäß Artikel 92 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.
Auf der Grundlage des bewertenden Teils des Kontrollberichts, in dem die zuständige Kontrollbehörde die Bedeutung der Verstöße bewertet, und unter Berücksichtigung der Kriterien gemäß Artikel 38 Absätze 1 bis 4 kann die Zahlstelle jedoch beschließen, den genannten Prozentsatz auf 1 % des in Unterabsatz 1 genannten Gesamtbetrags zu verringern oder auf 5 % dieses Betrags zu erhöhen oder aber keine Kürzung vorzunehmen, wenn die Vorschriften über die betreffende Anforderung oder den betreffenden Standard einen Ermessensspielraum lassen, den festgestellten Verstoß nicht weiterzuverfolgen, oder wenn die Förderung gemäß Artikel 17 Absätze 5 und 6 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 gewährt wird.
[...].
Artikel 40
Berechnung und Anwendung von Verwaltungssanktionen bei vorsätzlichen Verstößen
Ist der festgestellte Verstoß vom Begünstigten vorsätzlich begangen worden, so ist der in Artikel 39 Absatz 1 genannte Gesamtbetrag in der Regel um 20 % zu kürzen.
Auf der Grundlage des bewertenden Teils des Kontrollberichts, in dem die zuständige Kontrollbehörde die Bedeutung der Verstöße bewertet, und unter Berücksichtigung der Kriterien gemäß Artikel 38 Absätze 1 bis 4 kann die Zahlstelle jedoch beschließen, den genannten Prozentsatz auf nicht weniger als 15 % des genannten Gesamtbetrags zu verringern oder auf bis zu 100 % dieses Betrags zu erhöhen."
Gemäß § 24 Horizontale GAP-Verordnung, BGBl. II Nr. 100/2015, ist die AMA zuständig für die Kontrolle der Einhaltung der VO (EG) 1107/2009 (GAB 10).
3.2. Rechtliche Würdigung:
Im vorliegenden Fall beklagt die BF die Kürzung der Basisprämie und der Greeningprämie aufgrund eines Verstoßes gegen die Bestimmungen der Cross Compliance. Dabei wendet sie sich nicht gegen die Feststellung des Verstoßes an sich, sondern beruft sich darauf, dass die Bewertung des Verstoßes nicht adäquat sei. Der Verstoß habe nur ein geringes Ausmaß (innerbetrieblich), eine geringe Schwere (geringe Schmerzen) und eine kurze Dauer erreicht. Demgegenüber begründet die Behörde nachvollziehbar, dass Schwere und Dauer ein erhebliches Maß erreicht haben, weil den Tieren eine lange Zeit hindurch schwere Schmerzen zugefügt worden sind.
Die Anwendung eines Kürzungsprozentsatzes von 5 % statt des Standardkürzungssatzes von 3 % erscheint daher vollkommen gerechtfertigt.
Nach den maßgeblichen Bestimmungen des Tierschutzgesetzes dürfen einem Tier keine Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt oder es in schwere Angst versetzt werden.
Es erfolgte eine Missachtung dieser Bestimmungen, für die - bei offenbar erfolgter Annahme von Fahrlässigkeit - eine entsprechende Sanktion nach Art. 39 VO (EU) 640/2014 gerechtfertigt und geboten war.
Aus den angeführten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Art. 47 GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des EGMR keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen; vgl. dazu mwN Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523 (534) sowie VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117.
3.3. Zur Revisionsentscheidung:
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt für den vorliegenden Fall noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Rechtslage ist jedoch so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann; vgl. VwGH 28.02.2014, Ro 2014/16/0010 sowie VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Cross Compliance, Direktzahlung, Kontrolle, Marktordnung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W104.2225514.1.00Zuletzt aktualisiert am
14.04.2020