TE Bvwg Erkenntnis 2020/1/3 W114 2226975-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 03.01.2020
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Entscheidungsdatum

03.01.2020

Norm

B-VG Art. 133 Abs4
MOG 2007 §6
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W114 2226975-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Bernhard DITZ über die Beschwerde von XXXX , XXXX , XXXX , BNr. XXXX , vom 31.01.2019 gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (AMA) vom 09.01.2019, AZ II/4-DZ/18-11655092010, betreffend Direktzahlungen für das Antragsjahr 2018 zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Mit Bescheid der AMA vom 05.01.2017, AZ II/4-DZ/16-5382535010, wurden XXXX und XXXX , XXXX , XXXX , im Rahmen der Kleinerzeugerregelung für das Antragsjahr 2016 auf der Grundlage von 3,7591 beantragten und verfügbaren Zahlungsansprüchen für ihren Betrieb mit der BNr. XXXX Direktzahlungen in Höhe von EUR XXXX gewährt.

2. Am 20.06.2016 verstarb XXXX . Erben des verstorbenen XXXX sind dessen Ehefrau XXXX zu 3/4-tel des Nachlasses sowie zwei Neffen von

XXXX zu je 1/8-tel des Nachlasses.

3. Mit Bewirtschafterwechsel vom 20.06.2016 ging die Bewirtschaftung von XXXX und XXXX , XXXX , XXXX , an die aktuelle Bewirtschafterin,

XXXX , XXXX , XXXX , im Weiteren: Beschwerdeführerin oder BF, über.

Das Bewirtschafterwechselformular wurde nur von der erbberechtigten Beschwerdeführerin, nicht jedoch von den beiden eingeantworteten Neffen von XXXX unterzeichnet.

4. Mit Bescheid der AMA vom 12.01.2018, AZ II/4-DZ/17-8131259010, wurden der Antrag der BF auf Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2017 sowie der Antrag der BF auf Übertragung von Zahlungsansprüchen von XXXX und XXXX auf XXXX abgewiesen. Daher wurden der BF für das Antragsjahr 2017 auch keine Zahlungsansprüche zugewiesen.

In der Begründung dieser Entscheidung wurde unter Bezugnahme auf Art. 64 Abs. 4 UAbs. 2 der Verordnung (EU) 1307/2013 hingewiesen, dass am Formular "Bewirtschafterwechsel" zum Betrieb der BF erforderliche Unterschriften fehlen würden.

5. Es erfolgte in weiterer Folge keine Ergänzung des Formulares "Bewirtschafterwechsel", indem die ebenfalls erbberechtigten und eingeantworteten Neffen nach dem Tod von XXXX dieses Formular unterschrieben haben und diese Änderung der AMA mitgeteilt haben.

6. Der Bescheid der AMA vom 12.01.2018, AZ II/4-DZ/17-8131259010, wurde von der BF nicht angefochten, sodass dieser rechtskräftig wurde.

7. Da der Bewirtschafterwechsel infolge fehlender Unterschriften von der AMA nicht anerkannt werden konnte und daher im System der AMA weiterhin die BF und der verstorbene XXXX (nunmehr vertreten durch alle eingeantworteten Erben nach dem Tod von XXXX ) Bewirtschafter des Betriebes mit der BNr. XXXX waren, wurde mit Bescheid der AMA vom 12.01.2018; AZ II/4-DZ/17-8131258010, XXXX und XXXX mitgeteilt, dass für das Antragsjahr 2017 keine Direktzahlungen gewährt werden, da zwar 3,7591 Zahlungsansprüche vorhanden gewesen wären, aber nicht (fristgerecht) ein erforderlicher Mehrfachantrag Flächen für das Antragsjahr 2017 von XXXX und XXXX gestellt worden wäre.

Auch diese Entscheidung wurde nicht bekämpft und daher rechtskräftig.

8. Mit Bescheid der AMA vom 09.01.2019, AZ II/4-DZ/18-11655342010, wurde XXXX und XXXX (nunmehr vertreten durch alle eingeantworteten Erben nach dem Tod von XXXX ) mitgeteilt, dass auch für das Antragsjahr 2018 keine Direktzahlungen gewährt werden würden, da

XXXX und XXXX (nunmehr vertreten durch alle eingeantworteten Erben nach dem Tod von XXXX ) als immer noch im System der AMA aufscheinende Bewirtschafter des Betriebes mit der BNr. XXXX für das Antragsjahr 2018 keinen Mehrfachantrag Flächen gestellt hätten, obwohl ihnen auch für das Antragsjahr 3,7591 Zahlungsansprüche zur Verfügung gestanden wären. Diese 3,7591 Zahlungsansprüche wären gemäß Art. 31 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) 1307/2013 infolge Nichtnutzung in zwei aufeinanderfolgenden Jahren in die nationale Reserve verfallen.

Auch diese Entscheidung wurde nicht angefochten und damit rechtskräftig.

9. Im nunmehr an die BF gerichteten und von ihr angefochtenen Bescheid der AMA vom 09.01.2019, AZ II/4-DZ/18-11655092010, wird ausgeführt, dass der von der BF gestellte Antrag auf Gewährung von Zahlungsansprüchen für das Antragsjahr 2018 abgewiesen wird, da der BF keine Zahlungsansprüche zur Verfügung stehen. Daher könnten für eine ermittelte beihilfefähige Fläche mit einem Ausmaß von 3,7248 ha auch für das Antragsjahr 2018 keine Direktzahlungen gewährt werden.

10. Mit Schriftsatz vom 31.01.2019 erhob die BF gegen den Bescheid der AMA vom 09.01.2019, AZ II/4-DZ/18-11655092010, Beschwerde.

Begründend verweist die BF unter Vorlage einer Kopie von zwei Seiten eines Einantwortungsbeschlusses des BG Melk nach dem verstorbenen XXXX , einer Kopie eines Einverleibungsbeschlusses des BG Melk vom 28.11.2016, TZ 6217/2016, und einer Kopie der Sterbeurkunde des am 20.06.2016 verstorbenen XXXX , dass bereits am Todestag von XXXX ein Bewirtschafterwechsel von XXXX und XXXX auf die BF durchgeführt worden wäre. Die Übertragung der Zahlungsansprüche sei im Zuge dieses Bewirtschafterwechsels beantragt, aber nie durchgeführt worden.

11. Die AMA legte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) am 27.12.2019 die Beschwerde und die Unterlagen des Verwaltungsverfahrens zur Entscheidung vor.

In einem Begleitschreiben wurde von der AMA hingewiesen, dass die Bezirksbauernkammer Melk telefonisch über die noch fehlenden Unterschriften (auch dem Übertragungsformular) in Kenntnis gesetzt worden wäre. Ohne die fehlenden Unterschriften aller eingeantworteten Erben auf dem Bewirtschafterwechselformular, könne der Wechsel und damit die Weitergabe der Zahlungsansprüche (ZA) seitens der AMA nicht positiv abgeschlossen werden. Erstmalig sei bereits mit Bescheid vom 12.01.2018 über den Bewirtschafterwechsel seitens der AMA abgesprochen worden. Dieser Bescheid sei von der BF nicht beeinsprucht worden. Da die ZA somit seit dem Antragsjahr 2016 nicht mehr zur Auszahlung gebracht worden wären, wären diese nun mit Bescheid vom 09.01.2019 verfallen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Die im oben wiedergegebenen Verfahrensgang dargelegten Ausführungen werden in der gegenständlichen Entscheidung auch zu Feststellungen erklärt.

1.2. Ergänzend wird festgestellt, dass bis zum Zeitpunkt der Entscheidung durch das erkennende Gericht weder von der AMA noch von der Beschwerdeführerin eine Berichtigung des am 20.06.2016 durchgeführten Bewirtschafterwechsels in der Art vorgelegt wurde, dass das erforderliche Formular auf Übergeberseite nicht nur von der BF, sondern auch zusätzlich von den weiteren eingeantworteten Erben von XXXX , nämlich von XXXX und von XXXX unterschrieben wurde.

1.3. Es wird auch festgestellt, dass ein ordnungsgemäßer und rechtskonform durchgeführter Bewirtschafterwechsel von XXXX und XXXX auf XXXX mangels rechtsgültiger Fertigung des relevanten Bewirtschafterwechselformulares durch alle Erben von XXXX bislang nicht erfolgte.

2. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus den Unterlagen des Verwaltungsverfahrens und blieb sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im Beschwerdeverfahren dem Grunde nach unbestritten. Die getroffenen Feststellungen ergeben sich ebenfalls aus den von der AMA vorgelegten Unterlagen des Verwaltungsverfahrens. Widersprüchlichkeiten liegen nicht vor.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur Zuständigkeit:

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992, BGBl. 376/1992 idF BGBl. I Nr. 46/2014, iVm § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idF BGBl. I Nr. 89/2015, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.

3.2. Anzuwendende Rechtsvorschriften:

Die Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EU) 1307/2013, lautet auszugsweise:

"Artikel 4

Begriffsbestimmungen und damit zusammenhängende Bestimmungen

(1) Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Begriff

[...]

n) "Übertragung" die Pacht, den Verkauf, die Vererbung oder vorweggenommene Erbfolge von Flächen oder Zahlungsansprüchen oder jede andere endgültige Übertragung derselben; die Rückübertragung von Zahlungsansprüchen bei Ablauf einer Pacht stellt keine Übertragung dar.

[...]"

"Artikel 21

Zahlungsansprüche

(1) Die Basisprämienregelung kann von Betriebsinhabern in Anspruch genommen werden, die

a) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung durch Zuweisung gemäß Artikel 20 Absatz 4, durch Erstzuweisung nach Maßgabe der Artikel 24 oder Artikel 39, durch Zuweisung aus der nationalen Reserve oder den regionalen Reserven gemäß Artikel 30 oder durch Übertragung gemäß Artikel 34 erhalten [...].

(2) Die Gültigkeit der im Rahmen der Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 erhaltenen Zahlungsansprüche läuft am 31. Dezember 2014 ab.

[...]."

"Artikel 31

Auffüllung der nationalen Reserve oder der regionalen Reserven

(1) Die nationale Reserve oder die regionalen Reserven werden durch Beträge aus Folgendem aufgefüllt:

[...]

b) einer Zahl von Zahlungsansprüchen, die der Gesamtzahl der Zahlungsansprüche entspricht, die - außer in Fällen, in denen ihre Aktivierung durch höhere Gewalt oder außergewöhnliche Umstände verhindert wurde - während eines Zeitraums von zwei aufeinanderfolgenden Jahren nicht gemäß Artikel 32 der vorliegenden Verordnung von Betriebsinhabern aktiviert worden sind. Bei der Feststellung der eigenen oder gepachteten Zahlungsansprüche eines Betriebsinhabers, die in die nationale Reserve oder die regionalen Reserven zurückfallen, erhalten die Zahlungsansprüche mit dem geringsten Wert Vorrang;

[...]"

"Artikel 32

Aktivierung von Zahlungsansprüchen

(1) Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung gemäß Artikel 33 Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen gemäß Artikel 11 sowie linearen Kürzungen gemäß Artikel 7, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.

(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Begriff "beihilfefähige Hektarfläche"

a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, [...].

"Artikel 33

Anmeldung der beihilfefähigen Hektarflächen

(1) Für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 32 Absatz 1 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die angemeldeten Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung des Beihilfeantrags gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 liegen darf.

[...]."

"Artikel 34

Übertragung von Zahlungsansprüchen

(1) Zahlungsansprüche dürfen nur an nach Maßgabe von Artikel 9 zum Bezug von Direktzahlungen berechtigte Betriebsinhaber, die in demselben Mitgliedstaat ansässig sind, übertragen werden, ausgenommen im Falle der Übertragung durch Vererbung oder vorweggenommene Erbfolge.

Auch im Fall der Vererbung oder vorweggenommenen Erbfolge dürfen Zahlungsansprüche nur in dem Mitgliedstaat aktiviert werden, in dem sie zugewiesen wurden.

[...].

(4) Wenn Zahlungsansprüche ohne Land übertragen werden, können die Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung der allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts entscheiden, dass ein Teil der übertragenen Zahlungsansprüche in die nationale Reserve oder die regionalen Reserven zurückfallen muss oder dass ihr Einheitswert zugunsten der nationalen Reserve oder der regionalen Reserven zu verringern ist. Diese Verringerung kann auf eine oder mehrere Übertragungsarten angewendet werden.

[...]."

Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 639/2014 der Kommission vom 11.03.2014, ABl. L 181 vom 20.06.2014, S. 1, im Folgenden VO (EU) 639/2014, lautet auszugsweise:

"Artikel 24

Anforderungen für die Aktivierung von Zahlungsansprüchen

[...]

2. Verfügt ein Betriebsinhaber, nachdem er die Parzellen, die all seinen verfügbaren Zahlungsansprüchen entsprechen, gemäß Artikel 33 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 angemeldet hat, immer noch über eine Parzelle, die den Bruchteil eines Hektars ausmacht, so kann er einen weiteren ganzen Zahlungsanspruch anmelden, der Anspruch auf eine im Verhältnis zur Größe der Parzelle berechnete Zahlung gibt. Für die Anwendung von Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe b der genannten Verordnung gilt dieser Zahlungsanspruch als vollständig aktiviert."

"Artikel 25

Übertragung von Ansprüchen

1. Zahlungsansprüche können jederzeit übertragen werden.

[...]."

"Artikel 26

Rückfall in die nationale oder regionale Reserve aufgrund des Einbehalts bei Übertragung von Zahlungsansprüchen

Macht ein Mitgliedstaat von der Möglichkeit gemäß Artikel 34 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 Gebrauch, so kann er nach objektiven Kriterien, unter Gewährleistung der Gleichbehandlung der Betriebsinhaber und unter Vermeidung von Markt- und Wettbewerbsverzerrungen beschließen, dass bis zu 30 % der jährlichen Einheitswerte jedes Zahlungsanspruchs, der ohne die entsprechenden beihilfefähigen Hektarflächen im Sinne von Artikel 32 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 übertragen wird, oder des entsprechenden in Anzahl an Zahlungsansprüchen ausgedrückten Betrags in die nationale oder regionale Reserve zurückfallen.

Abweichend von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten in den ersten drei Jahren der Anwendung der Basisprämienregelung einen Rückfall in die Reserve von bis zu 50 % des jährlichen Einheitswerts jedes Zahlungsanspruchs oder des entsprechenden, in Anzahl an Zahlungsansprüchen gemäß Absatz 1 ausgedrückten Betrags vorsehen."

Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11.03.2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, ABl. L 181 vom 20.06.2014, S. 48, im Folgenden VO (EU) 640/2014, lautet auszugsweise:

"Artikel 4

Höhere Gewalt und außergewöhnliche Umstände

(1) Konnte ein Begünstigter aufgrund höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände die Förderkriterien oder andere Auflagen nicht erfüllen, so gilt im Bereich der Direktzahlungen, dass er seinen Beihilfeanspruch für die Fläche bzw. die Tiere behält, die bei Eintreten des Falls von höherer Gewalt oder der außergewöhnlichen Umstände förderfähig war(en).

[...]."

"Artikel 11

Sammelantrag

Der Sammelantrag muss mindestens den Antrag auf Direktzahlung im Sinne von Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung und anderer flächenbezogener Regelungen abdecken."

"Artikel 13

Verspätete Einreichung

(1) Außer in Fällen höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände im Sinne von Artikel 4 wird bei Einreichung eines Beihilfe- oder Zahlungsantrags gemäß vorliegender Verordnung nach dem von der Kommission auf der Grundlage von Artikel 78 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festgelegten Termin für solche Anträge der Betrag, auf den der Begünstigte bei fristgerechter Einreichung des Antrags Anspruch gehabt hätte, um 1 % je Arbeitstag gekürzt.

[...].

Beträgt die Fristüberschreitung mehr als 25 Kalendertage, so wird der Antrag als unzulässig angesehen und dem Begünstigten keine Beihilfe oder Stützung gewährt.

[...].

(3) Außer in Fällen höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände im Sinne von Artikel 4 werden bei Einreichung einer Änderung des Sammelantrags oder des Zahlungsantrags nach dem von der Kommission auf der Grundlage von Artikel 78 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festgelegten Termin für solche Anträge die Beträge für die tatsächliche Nutzung der betreffenden landwirtschaftlichen Parzellen um 1 % je Arbeitstag gekürzt.

Änderungen des Sammelantrags oder des Zahlungsantrags sind lediglich bis zum letztmöglichen Termin für eine verspätete Einreichung des Sammelantrags oder des Zahlungsantrags gemäß Absatz 1 Unterabsatz 3 zulässig.

[...]."

"Artikel 14

Verspätete Einreichung eines Antrags im Zusammenhang mit Zahlungsansprüchen

Außer in Fällen höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände im Sinne von Artikel 4 werden bei Einreichung eines Antrags auf Zuweisung oder gegebenenfalls Erhöhung von Zahlungsansprüchen nach dem von der Kommission zu diesem Zweck auf der Grundlage von Artikel 78 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festgelegten Termin die Beträge, die für die Zahlungsansprüche oder gegebenenfalls die Erhöhung des Werts der Zahlungsansprüche an den Begünstigten zu zahlen sind, in dem betreffenden Jahr um 3 % je Arbeitstag gekürzt.

Beträgt die Fristüberschreitung mehr als 25 Kalendertage, so ist der Antrag als unzulässig anzusehen, und dem Begünstigten werden keine Zahlungsansprüche oder gegebenenfalls keine Erhöhung des Werts der Zahlungsansprüche zugewiesen."

"Artikel 18

Berechnungsgrundlage in Bezug auf flächenbezogene Zahlungen

(1) Für Beihilfeanträge im Rahmen der Basisprämienregelung, der Kleinerzeugerregelung, der Umverteilungsprämie, der Zahlung für Gebiete mit naturbedingten Benachteiligungen und gegebenenfalls der Regelung für Junglandwirte in den Mitgliedstaaten, die die Basisprämienregelung anwenden, gilt Folgendes:

a) Liegt die Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche über der Anzahl der dem Begünstigten zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche, so wird die Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche auf die Anzahl der dem Begünstigten zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche gesenkt;

b) ergibt sich eine Differenz zwischen der Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche und der angemeldeten Fläche, so wird die angemeldete Fläche an den niedrigeren der beiden Werte angeglichen.

Dieser Absatz gilt nicht im ersten Jahr der Zuweisung von Zahlungsansprüchen.

[...]."

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 641/2014 der Kommission vom 16.06.2014, ABl. L 181 vom 20.06.2014, S. 74, im Folgenden VO (EU) 641/2013, lautet auszugsweise:

"Artikel 8

Mitteilung von Übertragungen

(1) Im Fall der Übertragung gemäß Artikel 34 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 teilt der Übertragende der zuständigen Behörde die Übertragung innerhalb einer vom Mitgliedstaat festzusetzenden Frist mit.

(2) Erhebt die zuständige Behörde keine Einwände gegen die Übertragung, findet diese wie in der Mitteilung angegeben statt. Die zuständige Behörde kann nur dann Einwände gegen eine Übertragung erheben, wenn diese nicht gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, der delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 und der vorliegenden Verordnung erfolgt. Die zuständige Behörde teilt dem Übertragenden ihre Einwände baldmöglichst mit."

Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung 2015), BGBl. II Nr. 368/2014, lautet auszugsweise:

"Übertragung von Zahlungsansprüchen

§ 7. (1) Anträge auf Übertragung von Zahlungsansprüchen sind zwischen 16. September und 15. Mai des jeweiligen Antragsjahres mit Wirksamkeit für das beginnende Antragsjahr mittels eines von der AMA verfügbar gemachten Formblatts anzuzeigen.

[...].

(5) Übertragungen von Zahlungsansprüchen im Rahmen von Betriebsübertragungen sind unter Verwendung des von der AMA hierzu verfügbar gemachten Formblatts jederzeit möglich. Die Frist zur Anzeige gemäß § 4 der Horizontalen GAP-Verordnung ist dabei zu beachten."

Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit horizontalen Regeln für den Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik (Horizontale GAP-Verordnung), BGBl. II Nr. 100/2015, idF BGBl. II Nr. 57/2018, lautet auszugsweise:

"Verfahren für die Antragstellung

§ 3. (1) Alle Anträge und Anzeigen,

1. die gemäß Art. 67 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 [...] vom integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem (INVEKOS) erfasst sind, oder

2. [...],

sind über die Website ‚www.eama.at' bei der AMA durch automationsunterstützte und strukturierte Datenübertragung und unter Verwendung der vorgesehenen Online-Formulare (Online-Antrag) oder auf elektronischem Weg unter Verwendung der verfügbar gemachten Formulare durch Hochladen eines eigenhändig unterschriebenen Formulars oder Dokuments (E-Antrag) einzureichen. Zur Sicherstellung der Datenintegrität bei Online-Anträgen hat entsprechend dem Stand der Technik jede Übertragung verschlüsselt zu erfolgen (Transportverschlüsselung) und ist auch eine Verschlüsselung der Inhalte durch asymmetrische Verschlüsselungsverfahren vorzusehen (Inhaltsverschlüsselung).

(2) Abweichend von Abs. 1 können Anträge in Papierform, mittels E-Mail oder Telefax eingereicht werden, wenn dies auf der Homepage der AMA sowie auf den verfügbar gemachten Anträgen und Anzeigen ausdrücklich ermöglicht wird.

[...]."

"Anzeigefrist bei Betriebsübertragungen

§ 4. Der Übergeber und der Übernehmer haben die Übertragung des Betriebs unverzüglich, jedoch bis spätestens 15. April des Jahres, das auf die Betriebsübertragung folgt, anzuzeigen, außer die verzögerte Meldung ist auf Umstände zurückzuführen, die nicht in der Einflusssphäre von Übergeber und Übernehmer gelegen sind."

3.3. Rechtliche Würdigung:

Aus den ersten beiden Seiten des von der BF vorgelegten Einantwortungsbeschlusses nach dem verstorbenen XXXX ergibt sich für das erkennende Gericht zweifelsfrei, dass auch zwei Neffen von XXXX in die Erbschaft nach XXXX eingeantwortet wurden. Damit traten nach Einantwortung an alle Erben der Erbschaft von XXXX auch alle eingeantworteten Erben in alle Rechte und Pflichten des verstorbenen XXXX ein.

XXXX und die BF waren als Ehegemeinschaft Bewirtschafter des verfahrensgegenständlichen Betriebes. Mit dem Tod von XXXX wechselt nicht automatisch die Bewirtschaftereigenschaft auf den überlebenden Teil der Ehegemeinschaft, wie es offensichtlich die Beschwerdeführerin vermeint. Es bedarf nach Einantwortung der Erbschaft an die Erben der Zustimmung aller berechtigten Erben, denen die Erbschaft eingeantwortet wurde. Diese Zustimmung wird außenwirksam durch die Unterfertigung des erforderlichen Bewirtschafterwechselformular (auf Übergeberseite) durch alle eingeantworteten Erben erteilt.

Ohne die fehlenden Unterschriften aller eingeantworteten Erben auf dem Bewirtschafterwechselformular, kann der Wechsel und damit die Weitergabe der ZA seitens der AMA nicht positiv abgeschlossen werden. Damit hat die AMA rechtskonform bislang einen Bewirtschafterwechsel von XXXX und XXXX auf die Beschwerdeführerin abgewiesen.

Sollten die erforderlichen Unterfertigungen auf dem erforderlichen Bewirtschafterwechselformular nachgebracht und der AMA vorgelegt werden, hätte die AMA zu prüfen, ob dann der Bewirtschafterwechsel positiv zu beurteilen sei und in weiterer Folge - bei einer positiven Bewertung - auch neuerlich zu prüfen, ob an die Beschwerdeführerin dann auch für die Antragsjahre 2017 und 2018 Direktzahlungen zu gewähren und auszubezahlen sind.

Die AMA hat offensichtlich auch diese Möglichkeit gesehen und daher die zuständige Bezirkslandwirtschaftskammer Melk hievon in Kenntnis gesetzt. Diese Hilfestellung erfolgte offensichtlich ergebnislos, sodass auch das erkennende Gericht keinerlei Möglichkeit hat, auf der Grundlage der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dem Beschwerdebegehren der BF zu entsprechen.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt für den vorliegenden Fall noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor, die Rechtslage ist jedoch so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann; vgl. VwGH 28.02.2014, Ro 2014/16/0010 sowie VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053.

Schlagworte

Bewirtschaftung, Direktzahlung, Kleinerzeugerregelung, Marktordnung,
Übertragung, Unterfertigung, Unterschrift, Zahlungsansprüche

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W114.2226975.1.00

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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