TE Bvwg Erkenntnis 2020/1/8 W118 2212772-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 08.01.2020
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

08.01.2020

Norm

B-VG Art. 133 Abs4
MOG 2007 §19 Abs3
MOG 2007 §6
VwGVG §14 Abs1
VwGVG §15 Abs1
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W118 2212772-1/15E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. ECKHARDT als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , BNr. XXXX , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 14.05.2018, AZ II/4-DZ/17-10189700010, nach Beschwerdevorentscheidung vom 13.09.2018, AZ II/4-DZ/17-10911589010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2017 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

A)

I. Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben und die Beschwerdevorentscheidung dahingehend abgeändert, dass die Flächen 3, 3a, 4 und 5 im beantragten Ausmaß, die Fläche 16 im Ausmaß von 30%, die Fläche 18 im Ausmaß von 100% und die Fläche(n) 19 im von der AMA nach dem Pro-rata-System festgestellten Prozentausmaß, aber als landwirtschaftlich genutzte beihilfefähige Flächen ermittelt gewertet werden.

II. Gemäß § 19 Abs. 3 MOG 2007 wird der AMA aufgetragen, die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis dem Beschwerdeführer bescheidmäßig mitzuteilen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Mit Datum vom 19.04.2017 stellte der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) elektronisch einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2017 und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen.

2. Mit Datum vom 06.07., 20.07., 03.08., 07.09., 12.10. und 17.10.2017 fanden auf dem Betrieb des BF Vor-Ort-Kontrollen der beantragten Flächen statt. Im Rahmen dieser Vor-Ort-Kontrollen wurden diverse Abweichungen der beantragten von der ermittelten Fläche festgestellt. Insbesondere wurden die Hutweideflächen auf den Feldstücken (FS) 1, 3 und 13 in erheblich geringerem Ausmaß als beantragt ermittelt. Die geringere ermittelte Fläche ergab sich zum einen aus der mangelnden landwirtschaftlichen Nutzung (insb. FS 3) sowie aus einer abweichenden Einstufung der Wertigkeit der Flächen nach dem Pro-rata-System. (Eine Reihe weiterer Beanstandungen bezogen sich auf das Österreichische Umweltprogramm ÖPUL 2015. Diese sind nicht Teil dieses Verfahrens.)

3. Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 14.05.2018, AZ II/4-DZ/17-10189700010, wurden dem BF Direktzahlungen in Höhe von EUR 13.617,86 gewährt. Dabei legte die AMA bei einer beantragten beihilfefähigen Fläche von 108,0870 ha 60,0663 Zahlungsansprüche zugrunde, die zur Gänze zur Auszahlung gelangten. Die im Rahmen der angeführten Vor-Ort-Kontrolle ermittelte Abweichung von in Summe 15,3719 ha sowie eine geringfügige im Rahmen der Verwaltungskontrolle ermittelte Abweichung fielen dabei nicht ins Gewicht, da die ermittelte Fläche von 85,0422 ha die Zahl der zugewiesenen Zahlungsansprüche noch immer überstieg ("Abweichung in der Mehrfläche").

4. Mit elektronischer Beschwerde vom 29.05.2018 brachte der BF im Wesentlichen vor, im Rahmen einer neuerlichen Vor-Ort-Kontrolle am 18.05.2018 seien lediglich zwei Teilflächen neuerlich begutachtet worden. Eine Begründung, weshalb lediglich diese Teilflächen begutachtet worden seien, liege dem BF nicht vor. Beide Teilflächen seien positiv bewertet worden, weshalb der BF um vollständige Nachkontrolle des Betriebes ersuche. Im Übrigen verwies der BF auf einen Einspruch zum ÖPUL 2015, den er der Beschwerde anfügte.

In diesem Einspruch bringt der BF im Wesentlichen folgende Argumente vor, die für die vorliegende Beschwerdesache von Relevanz sind:

* Der BF habe bei der Beantragung auf die von der AMA festgelegte Referenzfläche vertrauen können, weshalb keine Sanktionen zu verhängen seien.

* Der BF habe auf das Ergebnis einer Vor-Ort-Kontrolle aus dem Jahr 2011 vertrauen können.

* Die Naturschutzflächen seien von der Naturschutzabteilung des Landes Salzburg als Bruttofläche festgelegt worden. Aufgrund der Auflagen dürfe der BF die Flächen nur sehr extensiv bewirtschaften. Eine extensive Nutzung führe unweigerlich dazu, dass sich ein naturschutzfachlich wertvoller Pflanzenbestand mit zum Teil schlechteren Pflanzenbestand durchsetze. Bei der Betriebskontrolle sei Einiges aus der naturschutzfachlich wertvollen Fläche herausdigitalisiert worden. Hier würden unterschiedliche Vorgangsweisen zu Lasten der Antragsteller ausgetragen.

* Es sei nicht hinreichend berücksichtigt worden, dass eine Hutweide bis zu 6 % Landschaftselemente und traditionelle Charakteristika enthalten könne.

Zu für das vorliegende Verfahren relevanten Flächen führte der BF im Wesentlichen aus:

* FS 3, Schlag 28 sei unterbewertet worden.

* Bei FS 3 sei bei den Schlägen 6, 7, 8, 15, 16, 17, 18, 20, 21, 22, 24, 25 und 27 "sonstige Grünlandfläche" ermittelt worden, da keine Beweidung stattgefunden habe. Auf die Konsequenzen sei der BF bei der Prüfung nicht hingewiesen worden. Die gegenständlichen Flächen würden sehr extensiv beweidet. Dies sei erst ab 10.06. möglich, da es sich um eine besonders schützenswerte Naturschutzfläche handle. Das Argument, dass bei den Kontrollen keine Kuhfladen gefunden worden seien, sei für den BF nicht sehr aussagekräftig. Solche Kuhfladen seien etwas Lebendiges und nach kurzer Zeit nicht mehr sichtbar. Zudem habe es 2017 hohe Niederschläge gegeben. Eine Beweidung könne mit den beigefügten Weideplänen nachgewiesen werden. Außerdem schienen diese Schläge im Prüfbericht vom 28.09.2017 noch als beweidet auf. Erst im Prüfbericht vom 20.10.2017 habe sich das geändert. Dass ein Zaun nicht aufgestellt worden sei, stelle lediglich eine Momentaufnahme dar. Da der BF sehr viel Weidewechsel betreibe, arbeite er des Öfteren mit Weidezäunen, die nach der Beweidung wieder entfernt würden.

* Die Hutweidefläche auf FS 28, Schlag 1 sei ebenfalls ohne Wissen des BF reduziert worden. Von dieser Weidefläche aus erfolge jedoch im Frühjahr ein genau dokumentierter Umtrieb auf alle Weideflächen des Betriebs.

* Bei FS 13 sei der BF bei Schlag 4, 6, 8 und 10 mit der Bewertung der Fläche nicht einverstanden.

Abschließend hielt der BF fest, dass die Unterlagen der AMA für ihn nicht lesbar bzw. widersprüchlich seien, weshalb er ersuchen würde, den Landwirten nach der Betriebskontrolle das Ergebnis zu erklären.

Der Beschwerde war eine Reihe von Fotografien angefügt.

5. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 13.09.2018, AZ II/4-DZ/17-10911589010, gewährte die AMA dem BF einen zusätzlichen Betrag von EUR 1.253,60. Die Eckdaten für die Flächenermittlung blieben dieselben. Allerdings wurden dem BF nunmehr gemäß § 8a Abs. 2a MOG 2007 für die ermittelten Hutweideflächen 8,0193 zusätzliche Zahlungsansprüche zugewiesen. Die Anzahl der zugewiesenen ZA entspreche dem ermittelten beihilfefähigen Flächenausmaß 2017 für Hutweiden, angepasst um den Reduktionsfaktor 0,8. Somit wurden dem BF nunmehr in Summe 68,0856 Zahlungsansprüche zugewiesen, die wiederum zur Gänze zur Auszahlung gelangten.

6. Mit elektronischem Vorlageantrag vom 27.09.2018 beantragte der BF die Vorlage seiner Beschwerde an das BVwG. Ergänzend übermittelte der BF eine Bilddokumentation, die anfangs September 2018 aufgenommen worden sei.

7. Mit Datum vom 11.02.2019 legte die AMA die Verfahrensakten vor.

8. Mit Schreiben vom 08.03.2019 forderte das BVwG die AMA zur Stellungnahme zum Beschwerdevorbringen auf. Dies mit der Einschränkung, dass nur auf Beanstandungen bei Hutweideflächen Bezug genommen werden möge, da im vorliegenden Fall nur solche entscheidungswesentlich seien.

9. Mit Schreiben vom 03.04.2019 legte die AMA eine umfangreiche Stellungnahme der zuständigen Prüfer vor, ohne sich dabei allerdings auf die Hutweideflächen zu beschränken.

Im Wesentlichen führte die AMA entscheidungsrelevant aus, der BF habe auf eine Nachkontrolle im Jahr 2018 gepocht, um die 2018 wieder wesentlich besser gepflegten Flächen rückwirkend anerkannt zu bekommen.

Im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle am 03.08.2017 seien dem BF die Hofkarten (Heimgutflächen und Almflächen) in seinem Büro vorgelegt und die Feststellungen bzw. Auffälligkeiten und Abweichungen im Detail erklärt worden.

Am 12. und 17.10.2017 sei eine Nachkontrolle zur Nutzung der Hutweide-Flächen durchgeführt worden. Zu diesem Zeitpunkt hätten die Kalbinnen auf den Mähflächen geweidet, die Kühe seien im Stall gestanden. Der BF habe angegeben, dass er dieses Jahr aufgrund der Stallbauarbeiten mit der Beweidung nicht zurechtgekommen sei. Viele Zäune schienen 2017 gar nicht in Betrieb genommen worden zu sein (niedergelegte Weidedrähte seien teilweise eingewachsen gewesen), auf den Hutweiden sei großteils keine Beweidung erkennbar gewesen. Bei mehreren Weiden sei keine Bewirtschaftung festgestellt worden. Diese Flächen seien als sonstiges Grünland zu erfassen gewesen. Mit dem BF sei im Zuge der Nachbesprechung am Abend des 17.10.2017 ausführlich über die festgestellten Auffälligkeiten gesprochen worden; wie diese exakt im Kontrollbericht definiert würden, könne im Zuge einer Nachbesprechung vor Abschluss der Kontrolle nicht festgelegt werden.

Auf FS 3 sei die Hutweide mit 80% ermittelt worden. Im nordwestlichen Teil sei die Fläche sicherlich mit 90% zu bewerten, jedoch im südöstlichen Teil der Fläche zum Wald hin gerade mal mit 70%; somit ergebe sich der Futterflächenfaktor von durchschnittlich 80%.

Der Landwirt sei bei der Abschlussbesprechung am 03.08.2017 darauf hingewiesen worden, dass jene Hutweiden, die noch nicht beweidet worden waren, im Herbst auf Beweidung nachkontrolliert würden. Nachdem die WF-Flächen noch nicht beweidet worden seien, seien auch noch keine Weideaufzeichnungen notwendig bzw. vorhanden gewesen.

Bei der Nachkontrolle am 17.10.2017 seien diese Flächen nochmals auf Beweidung kontrolliert worden. Auf jenen Teilschlägen, die als sonstiges Grünland ermittelt worden seien, habe keine Beweidung festgestellt werden können. Diesbezüglich wurde auf ein Video verwiesen.

Bei der Besichtigung von FS 13 seien zuerst die Außengrenzen richtiggestellt worden. Das dem Einspruch beigelegte Bild mit der Kalbin befinde sich auf einem Schlag mit 90 % Futterfläche. Die Schläge seien vom Prüfer vor Ort bewertet und am Luftbild bildlich dargestellt worden! Abzüge hätten sich in der Bewertung ergeben (durch Farn, Zwergsträucher, Stauden, Büsche, Jungwald, Steilflächen und Moosflächen). Die Schläge, die mit 40% und weniger bewertet worden seien, seien mit Farn, Büschen, Zwergsträuchern und Stauden bewachsen gewesen! Die Schläge mit 70% und 60% seien moosige Steilhänge mit Stauden, Zwergsträuchern und Jungwald. Die beiden 80%-Schläge seien so wie die anderen Schläge vor Ort gezeichnet, bewertet und anschließend so digitalisiert worden.

Bei FS 30, Schlag 16 sei eine außerlandwirtschaftliche Nutzung (Lagerung von Aushubmaterial) erfolgt.

10. Die Stellungnahme der AMA wurde dem BF seitens des BVwG zur Kenntnis gebracht. Der BF erstattete wiederum umfangreiches Vorbringen (auch zu Fragen des ÖPUL). Entscheidungswesentlich führte der BF im Wesentlichen aus, durch die Kontrollore der AMA würde ein falsches Bild vom Betrieb des BF gezeichnet. Seitens des BF wurde bei jeder Vor-Ort-Kontrolle darum ersucht, die beanstandeten Flächen neuerlich zu besichtigen. Bei der Nachkontrolle 2018 seien die beiden einzigen nachkontrollierten Flächen zu 100 % bestätigt worden.

Auf dem Video der AMA werde zu FS 3 ein alter Zaun gezeigt, der bis 2015 in Betrieb gewesen sei. Der Zaun habe bis dahin eine Alm- von der Heimgutfläche getrennt. Auf einem Foto von ca. 11.06.2017 sei zu erkennen, dass auf der Fläche - entgegen den Ausführungen der AMA - sehr wohl eine Nutzung erfolgt sei. Die Fläche sei im Übrigen unverständlicher Weise mit nur 80 % Futterfläche eingestuft worden. Auf dem Foto seien auch weidende Tiere erkennbar. Darüber hinaus gäbe es für die Fläche eine Weideaufzeichnung. Bei einer anderen (sehr kleinen Fläche) zeige sich, dass die Flächenerfassung im Büro erfolgt sei. Wären die Flächen, bei denen auf den AMA-Fotos hohes Gras zu sehen sei, tatsächlich nicht beweidet worden, hätte das auch noch im Jahr 2018 zu erkennen gewesen sein müssen, was zwei Fotos des BF widerlegten. Auf diesen Fotos müssten Spuren von Altgras erkennbar sein, da die Fotos bereits zu Vegetationsbeginn im Jahr 2018 aufgenommen worden seien. Die Beweidung sei im Jahr 2017 von 10. bis 18.06. mit 40 Kühen erfolgt und es sei nicht erst 2018 eine intensive Nutzung erfolgt. Die Weidezäune seien in der Weidezeit errichtet und bei der Kontrolle bereits entfernt gewesen. Die Bewertung der Hutweideflächen sei laut Almleitfaden erfolgt. Eine kleine Fläche werde von Kühen beweidet. Diese Fläche werde (wie auf einem Foto ersichtlich) im Sommer eingezäunt. Somit habe sich die Vor-Ort-Kontrolle durch die AMA in zahlreichen Fällen als falsch erwiesen. Der BF als Bewirtschafter eines Vorzeigebetriebs sei von den Kontrollen der AMA zutiefst enttäuscht.

11. Mit Datum vom 17.07.2019 fand eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG statt. Im Rahmen der Verhandlung wurde die Sach- und Rechtslage erörtert. Dabei wurden die strittigen Hutweide-Flächen von 1 bis 19 durchnummeriert.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt):

Mit Datum vom 19.04.2017 stellte der BF elektronisch einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2017 und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen.

Insgesamt beantragte der BF eine beihilfefähige Fläche von 108,0870 ha. Für die Beantragung standen dem BF im Jahr 2017 ursprünglich 60,0663 Zahlungsansprüche zur Verfügung. Seitens der AMA wurden auf Grundlage mehrerer Vor-Ort-Kontrollen in Summe 85,0422 ha als beihilfefähig ermittelt.

Bei der beantragten beihilfefähigen Gesamtfläche handelte es sich bei 21,4017 ha um Hutweide-Flächen. Auf diversen dieser Flächen beantragte der BF die ÖPUL-Maßnahme "Naturschutz" (Code "WF"). Als Pflegeauflage wurde u.a. vorgesehen: Einmal Schwenden pro Jahr; Beweidung frühestens ab 10.06., längstens bis 30.10. Schlegeln/Mulchen ist auf Teilflächen erlaubt.

Zu den strittigen Flächen wird Folgendes festgestellt, wobei "beihilfefähige Fläche" in diesem Zusammenhang zu verstehen ist als mit Gräsern, Kräutern oder Leguminosen bestandene Fläche, die im Jahr 2017 landwirtschaftlich genutzt wurde:

Fläche 1:

Bei dieser Fläche handelte es sich zu 60% um beihilfefähige Fläche.

Fläche 2:

Bei dieser Fläche handelte es sich zu 50% um beihilfefähige Fläche.

Fläche 3:

Bei dieser Fläche handelte es sich zu 90% um beihilfefähige Fläche.

Fläche 3a:

Bei dieser Fläche handelte es sich zu 90% um beihilfefähige Fläche.

Fläche 4:

Bei dieser Fläche handelte es sich zu 90% um beihilfefähige Fläche.

Fläche 5:

Bei dieser Fläche handelte es sich zu 90% um beihilfefähige Fläche.

Fläche 6:

Bei dieser Fläche handelte es sich zu 90% um beihilfefähige Fläche.

Fläche 7:

Bei dieser Fläche handelte es sich zu 80% um beihilfefähige Fläche.

Fläche 8:

Bei dieser Fläche handelte es sich zu 40% um beihilfefähige Fläche.

Fläche 9:

Bei dieser Fläche handelte es sich zu 60% um beihilfefähige Fläche.

Fläche 10:

Bei dieser Fläche handelte es sich zu 30% um beihilfefähige Fläche.

Fläche 11:

Bei dieser Fläche handelte es sich zu 60% um beihilfefähige Fläche.

Fläche 12:

Bei dieser Fläche handelte es sich zu 70% um beihilfefähige Fläche.

Fläche 13:

Bei dieser Fläche handelte es sich zu 80% um beihilfefähige Fläche.

Fläche 14:

Bei dieser Fläche handelte es sich zu 60% um beihilfefähige Fläche.

Fläche 15:

Bei dieser Fläche handelte es sich zu 70% um beihilfefähige Fläche.

Fläche 16:

Bei dieser Fläche handelte es sich zu 30% um beihilfefähige Fläche.

Fläche 17:

Bei dieser Fläche handelte es sich zu 80% um beihilfefähige Fläche.

Fläche 18:

Bei dieser Fläche handelte es sich zu 100% um beihilfefähige Fläche.

Fläche 19 wurde Ende Oktober gemulcht.

2. Beweiswürdigung:

Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt. Die Feststellungen zu den Flächenabweichungen basieren insbesondere auf der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG. Im Rahmen der Verhandlung wurden die strittigen Flächen durchnummeriert, da es im Rahmen von Vor-Ort-Kontrollen durch die AMA regelmäßig zur Vergabe neuer FS- und Schlag-Bezeichnungen kommt.

Bei den Flächen 1 und 2 folgt das BVwG den Angaben des zuständigen Prüfers der AMA. Der Prüfer hatte zwar mitunter Probleme, sich auszudrücken, vermittelte aber einen durchaus kompetenten und um Wahrheit bemühten Eindruck. Insbesondere gestand er offen zu, sich an bestimmte Dinge nicht mehr im Detail erinnern zu können, während er andere Feststellungen, so bei Fläche 1, mit Bestimmtheit und nachvollziehbar verteidigte. Der BF konnte dem - bezogen auf das Jahr 2017 - nichts Wesentliches entgegenhalten. Fläche 2 wurde seitens des BF außer Streit gestellt.

Bei Fläche 3, 3a, 4 und 5 folgt das BVwG dem BF. Dies im Wesentlichen, weil es sich bei diesen Flächen nach den Angaben beider Parteien um angrenzende Flächen handelt. Nicht geklärt werden konnte, ob die vorliegenden Fotos tatsächlich die strittigen Flächen zeigen. Im Ergebnis kann dies jedoch dahingestellt bleiben, da die AMA selbst - auch wenn dieser Vorgang im Rahmen der Verhandlung nicht aufgeklärt werden konnte - die Fläche 4 bereits im Vorfeld außer Streit gestellt hat. Daraus folgt aber, dass dem BF auch im Hinblick auf die Flächen 3 und 3a zu folgen ist. Bei Fläche 5 hat die AMA selbst im Gefolge der Nachkontrolle ihre Beurteilung revidiert.

Der BF hat das gesamte FS 13 (Flächen 6 bis 15 in der Verhandlung) mit 90 % Futterfläche beantragt. Der zuständige Prüfer der AMA hat eine Reihe von Schlägen gebildet und diese individuell nach dem Pro-rata-System (vgl. dazu unten § 19 Abs. 4 Horizontale GAP-Verordnung) bewertet und die Flächen dabei regelmäßig niedriger eingestuft. Hier hat sich im Wesentlichen gezeigt, dass der BF einen Widerspruch zu erkennen glaubt zwischen der gesellschaftlich gewünschten und im Rahmen des Österreichischen Agrarumweltprogramms ÖPUL 2015 auch geförderten Erhaltung naturschutzfachlich wertvoller Pflegeflächen (vgl. Pkt. 2.19 der Bezug habenden Sonderrichtlinie ÖPUL 2015) und dem System der Flächenermittlung im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems. Solche Flächen, die zu Zwecken der Beantragung im Rahmen des ÖPUL 2015 einer Projektbestätigung der zuständigen Stelle des Landes bedürfen (vgl. Pkt. 2.19.4 der angeführten Sonderrichtlinie), weisen regelmäßig auch nicht beihilfefähige Elemente auf. Gerade darin liegt regelmäßig auch ihr besonderer ökologischer Wert. Der BF glaubt nun einen Widerspruch darin zu erkennen, dass auf der einen Seite die Erhaltung solcher Flächen besonders gefördert wird, auf der anderen Seite aber im Rahmen des Pro-rata-Systems die nicht beihilfefähigen Elemente aus der beantragten Flächen herauszurechnen seien. Wie unten in der rechtlichen Würdigung noch näher auszuführen sein wird, gibt es aber rechtlich keine Norm, die eine entsprechende Ausnahme von der Ermittlung im Rahmen des Pro-rata-Systems erlauben würde. Der BF hat im Rahmen der Verhandlung seine pauschale Bewertung der Flächen mit 90 % aber wiederholt mit diesem Widerspruch begründet. Im Einzelnen konnte er den Ausführungen des zuständigen Prüfers jedoch wenig Substanziiertes entgegenhalten. Der zuständige Prüfer schilderte demgegenüber die von ihm durchgeführte Vor-Ort-Kontrolle mit großer Sicherheit und konnte seine Feststellungen mit diversen Fotografien untermauern. Darüber hinaus stützen auch die vorgelegten Luftbilder die Einschätzung des Prüfers. Die Einschätzung der AMA und des BF lassen sich auch durchaus in Einklang bringen. So hat einerseits der BF angegeben, dass er die Flächen nach der Vor-Ort-Kontrolle entsprechend gepflegt hat, und hat andererseits der Prüfer der AMA angegeben, dass er sich bei entsprechender Pflege jene Einstufung, die vom BF vorgenommen wurde, im Wesentlichen durchaus vorstellen könne. Ferner wurde seitens der AMA nachvollziehbarer Weise darauf hingewiesen, dass die festgelegten ÖPUL-Pflegeauflagen eine entsprechende Pflege nicht verunmöglichen.

Bei Fläche 16 erfolgte die Beantragung mit 63% beihilfefähige Fläche (90/70), die AMA ermittelte keine beihilfefähige Fläche. Der BF gestand im Rahmen der Verhandlung zu, dass diese Bewertung für den südlichen Bereich akzeptiert werde, dass es sich im nördlichen Bereich aber zu 50% um beihilfefähige Fläche handle. Auf Basis der vorgelegten Fotografien sowie der Angaben der Parteien, die sich hinsichtlich ihrer Nachvollziehbarkeit in etwa die Waage halten, geht das BVwG für die Fläche 16 mangels genauerer Anhaltspunkte gesamthaft von einer beihilfefähigen Fläche von 30% aus.

Bei Fläche 17 folgt das BVwG der Ermittlung durch den Prüfer, da dieser nachvollziehbar darstellen konnte, dass die Fläche teilweise nass und mit Sauergräsern bewachsen war. Der BF hielt dem im Wesentlichen entgegen, dabei handle es sich um kein Kriterium für die Ermittlung der beihilfefähigen Fläche. Es erschient jedoch plausibel, dass Sauergräser, auch wenn es sich um Gräser i.S.d. Definition von Dauergrünland nach der VO (EU) 1307/2013 handelt, im Rahmen des Pro-rata-Systems als nicht beihilfefähige Elemente in Abzug gebracht werden, wenn diese - mangels entsprechenden Weidedrucks - von den Tieren nicht abgefressen werden. Darüber hinaus ist auf den zur Verfügung stehenden Luftbildern eindeutig zu erkennen, dass es sich bei dieser Fläche - vor allem im Vergleich zu den umliegenden Flächen - um eine Fläche mit deutlich heterogener Bodenbedeckung handelt, sodass den Angaben des BF nicht gefolgt werden kann.

Bei Fläche 18 konnten weder der BF noch die AMA mit ihren Argumenten zur konkreten Nutzung im Jahr 2017 überzeugen. Wie unten in der rechtlichen Würdigung zu zeigen sein wird, kommt es darauf aber auch nicht an.

Bei der Fläche 19 (bzw. den Flächen, die im Rahmen der Verhandlung als Fläche 19 bezeichnet wurde, da übereinstimmendes Vorbringen erstattet wurde) wurde die Beurteilung nach dem Pro-rata-System außer Streit gestellt, strittig war lediglich die Frage der landwirtschaftlichen Nutzung der Flächen im Jahr 2017.

In diesem Zusammenhang wurde vom BF behauptet, die Fläche sei im Frühling beweidet und Ende Oktober gemulcht worden. Seitens der AMA wurde beides in Abrede gestellt. Seitens des BF wurde zur Beweidung im Wesentlichen auf sein Weidetagebuch verwiesen. Seitens der AMA wurde dem BF wiederum im Wesentlichen entgegengehalten, es seien keine Spuren einer Beweidung festgestellt und vom BF überdies keine Aufzeichnungen betreffend die Beweidung der Flächen vorgewiesen worden. Diesbezüglich erscheinen die Ausführungen der Prüfer der AMA überzeugender. Insbesondere aufgrund des durch die vorgelegten Fotografien sowie das vorgelegte Video dokumentierten Zustands der Flächen (wobei teilweise sogar Jungbäume zu erkennen sind), erscheint es nachvollziehbar, dass auf diesen Flächen keine Beweidung stattgefunden hat oder wenn, in nur sehr untergeordnetem Ausmaß.

Allerdings geht das BVwG mangels gegenteiliger Anhaltspunkte davon aus, dass die Flächen Ende Oktober gemulcht wurden. Für diese Feststellung spricht insbesondere, dass der Zustand der Flächen im Jahr 2018 offensichtlich erheblich besser war, welcher Umstand für eine Pflege der Flächen noch im Jahr 2017 spricht.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur Zuständigkeit:

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992, BGBl. 376/1992 idgF, iVm § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idgF, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.

3.2. In der Sache:

a) Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung:

Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EG) 1307/2013:

"Artikel 4

Begriffsbestimmungen und damit zusammenhängende Bestimmungen

(1) Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Begriff

[...];

c) "landwirtschaftliche Tätigkeit"

i) die Erzeugung, die Zucht oder den Anbau landwirtschaftlicher Erzeugnisse, einschließlich Ernten, Melken, Zucht von Tieren sowie Haltung von Tieren für landwirtschaftliche Zwecke,

ii) die Erhaltung einer landwirtschaftlichen Fläche in einem Zustand, der sie ohne über die in der Landwirtschaft üblichen Methoden und Maschinen hinausgehende Vorbereitungsmaßnahmen für die Beweidung oder den Anbau geeignet macht, auf der Grundlage von Kriterien, die von den Mitgliedstaaten anhand eines von der Kommission vorgegebenen Rahmens festgelegt werden, oder

iii) die Ausübung einer von den Mitgliedstaaten festgelegten Mindesttätigkeit auf landwirtschaftlichen Flächen, die auf natürliche Weise in einem für die Beweidung oder den Anbau geeigneten Zustand erhalten werden;

[...];

e) "landwirtschaftliche Fläche" jede Fläche, die als Ackerland, Dauergrünland und Dauerweideland oder mit Dauerkulturen genutzt wird;

[...];

h) "Dauergrünland und Dauerweideland" (zusammen "Dauergrünland") Flächen, die durch Einsaat oder auf natürliche Weise (Selbstaussaat) zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden und seit mindestens fünf Jahren nicht Bestandteil der Fruchtfolge des landwirtschaftlichen Betriebs sind; es können dort auch andere Pflanzenarten wachsen wie Sträucher und/oder Bäume, die abgeweidet werden können, sofern Gras und andere Grünfutterpflanzen weiterhin vorherrschen; sowie ferner - wenn die Mitgliedstaaten dies beschließen - Flächen, die abgeweidet werden können und einen Teil der etablierten lokalen Praktiken darstellen, wo Gras und andere Grünfutterpflanzen traditionell nicht in Weidegebieten vorherrschen;

i) "Gras oder andere Grünfutterpflanzen" alle Grünpflanzen, die herkömmlicherweise in natürlichem Grünland anzutreffen oder normalerweise Teil von Saatgutmischungen für Weideland oder Wiesen in dem Mitgliedstaat sind, unabhängig davon, ob die Flächen als Viehweiden genutzt werden;

[...].

(2) Die Mitgliedstaaten haben folgende Aufgaben:

a) die Kriterien festzulegen, die von den Betriebsinhabern einzuhalten sind, damit sie die Verpflichtung zur Erhaltung einer landwirtschaftlicher Fläche in einem für die Beweidung oder den Anbau geeigneten Zustand im Sinne von Absatz 1 Buchstabe c Ziffer ii erfüllen;

b) gegebenenfalls in einem Mitgliedstaat, die Mindesttätigkeit festzulegen, die auf landwirtschaftlichen Flächen ausgeübt werden soll, die auf natürliche Weise in einem für die Beweidung oder den Anbau geeigneten Zustand im Sinne von Absatz 1 Buchstabe c Ziffer

iii erhalten werden;

[...]."

"Artikel 21

Zahlungsansprüche

(1) Die Basisprämienregelung kann von Betriebsinhabern in Anspruch genommen werden, die

a) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung durch Zuweisung gemäß Artikel 20 Absatz 4, durch Erstzuweisung nach Maßgabe der Artikel 24 oder Artikel 39, durch Zuweisung aus der nationalen Reserve oder den regionalen Reserven gemäß Artikel 30 oder durch Übertragung gemäß Artikel 34 erhalten [...].

[...]."

"Artikel 32

Aktivierung von Zahlungsansprüchen

(1) Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung gemäß Artikel 33 Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen gemäß Artikel 11 sowie linearen Kürzungen gemäß Artikel 7, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.

(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Begriff "beihilfefähige Hektarfläche"

a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, [...];

b) jede Fläche, für die im Jahr 2008 Anspruch auf Zahlungen im Rahmen der Betriebsprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gemäß Titel III bzw. IVA der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 bestand und die

i) infolge der Anwendung der Richtlinie 92/43/EWG, der Richtlinie 2000/60/EG sowie der Richtlinie 2009/147/EG nicht mehr der Begriffsbestimmung für "beihilfefähige Hektarfläche" unter Buchstabe a entspricht

ii) für die Laufzeit der einschlägigen Verpflichtung des einzelnen Betriebsinhabers gemäß Artikel 31 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 oder Artikel 43 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 oder Artikel 22 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 oder gemäß einer nationalen Regelung, deren Bedingungen mit Artikel 43 Absätze 1, 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 oder Artikel 22 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 im Einklang stehen, aufgeforstet wird oder

iii) für die Laufzeit der einschlägigen Verpflichtung des einzelnen Betriebsinhabers gemäß den Artikeln 22, 23 und 24 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999, Artikel 39 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 oder gemäß Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 stillgelegt wird.

Artikel 33

Anmeldung der beihilfefähigen Hektarflächen

(1) Für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 32 Absatz 1 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die angemeldeten Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung des Beihilfeantrags gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 liegen darf.

[...]."

"Artikel 43

Allgemeine Vorschriften

(1) Betriebsinhaber, die Anrecht auf eine Zahlung im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung haben, müssen auf allen ihren beihilfefähigen Hektarflächen im Sinne von Artikel 32 Absätze 2 bis 5 die in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten dem Klima- und Umweltschutz förderlichen Landbewirtschaftungsmethoden oder die in Absatz 3 des vorliegenden Artikels genannten gleichwertigen Methoden einhalten.

[...]."

Gemäß Art. 43 Abs. 9 VO (EU) 1307/2013 wird jenen Landwirten, die die Voraussetzungen gemäß Art. 43 Abs. 2 VO (EU) 1307/2013 erfüllen, jährlich eine "Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden" ("Greening-Zahlung") gewährt. Die angeführte Zahlung wird in Österreich gemäß Art. 43 Abs. 9 VO (EU) 1307/2013 in Form einer jährlichen Zahlung im Ausmaß der aktivierten Zahlungsansprüche gewährt.

Gemäß Art. 77 Abs. 2 lit. d) der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 werden keine Sanktionen verhängt, wenn die betroffene Person die zuständige Behörde davon überzeugen kann, dass sie nicht die Schuld für den Verstoß trägt.

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 639/2014 der Kommission vom 11. März 2014, ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 1, im Folgenden VO (EU) 639/2014:

"Artikel 4

Rahmenvorgaben für Kriterien für die Erhaltung einer landwirtschaftlichen Fläche in einem für die Beweidung oder den Anbau geeigneten Zustand

1. Für die Zwecke von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer ii der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 legen die Mitgliedstaaten nach einer der beiden oder den beiden nachstehenden Methoden die Kriterien fest, die von den Betriebsinhabern einzuhalten sind, damit sie die Verpflichtung zur Erhaltung einer landwirtschaftlichen Fläche in einem Zustand, der sie ohne über die in der Landwirtschaft üblichen Methoden und Maschinen hinausgehende Vorbereitungsmaßnahmen für die Beweidung oder den Anbau geeignet macht, erfüllen:

a) Die Mitgliedstaaten verpflichten den Betriebsinhaber, auf den betreffenden Flächen mindestens eine Tätigkeit pro Jahr auszuführen. Sofern es aus Umweltgründen gerechtfertigt ist, können die Mitgliedstaaten beschließen, auch Tätigkeiten anzuerkennen, die nur jedes zweite Jahr ausgeführt werden.

b) Die Mitgliedstaaten legen die Merkmale fest, die eine landwirtschaftliche Fläche aufweisen muss, um als Fläche angesehen zu werden, die sich in einem für die Beweidung oder den Anbau geeigneten Zustand befindet.

2. Bei der Aufstellung von Kriterien gemäß Absatz 1 können die Mitgliedstaaten zwischen verschiedenen Arten von landwirtschaftlichen Flächen unterscheiden.

Artikel 5

Rahmenvorgaben für Mindesttätigkeiten auf landwirtschaftlichen Flächen, die auf natürliche Weise in einem für die Beweidung oder den Anbau geeigneten Zustand gehalten werden

Für die Zwecke von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer iii der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 besteht die von den Mitgliedstaaten festzulegende Mindesttätigkeit, die auf landwirtschaftlichen Flächen ausgeübt werden soll, die auf natürliche Weise in einem für die Beweidung oder den Anbau geeigneten Zustand erhalten werden, in mindestens einer vom Betriebsinhaber pro Jahr auszuführenden Tätigkeit. Sofern es aus Umweltgründen gerechtfertigt ist, können die Mitgliedstaaten beschließen, auch Tätigkeiten anzuerkennen, die nur jedes zweite Jahr ausgeführt werden."

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 48, im Folgenden VO (EU) 640/2014:

"Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke des integrierten Systems im Sinne von Artikel 67 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 gelten die Begriffsbestimmungen in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und Artikel 67 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.

Zudem gelten folgende Begriffsbestimmungen:

[...].

23. "ermittelte Fläche":

a) im Rahmen flächenbezogener Beihilferegelungen die Fläche, die alle Förderkriterien oder anderen Auflagen im Zusammenhang mit den Voraussetzungen für die Beihilfegewährung erfüllt, ungeachtet der Zahl der Zahlungsansprüche, über die der Begünstigte verfügt, [...].

24. "geografisches Informationssystem" (nachstehend "GIS"): die computergestützten geografischen Informationssystemtechniken im Sinne von Artikel 70 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013;

25. "Referenzparzelle": die geografisch abgegrenzte Fläche mit einer individuellen, im System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen registrierten Identifizierungsnummer im Sinne von Artikel 70 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013;

[...]."

"Artikel 5

Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen

(1) Das System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen nach Artikel 70 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 wird auf Ebene von Referenzparzellen angewendet. Eine Referenzparzelle umfasst eine Einheit einer Fläche, die der landwirtschaftlichen Fläche im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 entspricht. Gegebenenfalls umfasst eine Referenzparzelle auch Flächen gemäß Artikel 32 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und landwirtschaftliche Flächen gemäß Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013.

Die Mitgliedstaaten grenzen die Referenzparzelle so ab, dass die Referenzparzelle messbar und eine eindeutige individuelle Lokalisierung der einzelnen jährlich gemeldeten landwirtschaftlichen Parzellen möglich ist und grundsätzlich zeitliche Stabilität gewährleistet wird.

(2) Die Mitgliedstaaten stellen auch sicher, dass die angemeldeten landwirtschaftlichen Parzellen zuverlässig identifiziert werden. Sie machen insbesondere zur Auflage, dass die Beihilfe- und Zahlungsanträge Angaben enthalten oder ihnen Unterlagen beigefügt sind, die von der zuständigen Behörde näher festgelegt werden und mit deren Hilfe sich die einzelnen landwirtschaftlichen Parzellen lokalisieren und vermessen lassen. Die Mitgliedstaaten müssen für jede Referenzparzelle

a) eine beihilfefähige Höchstfläche für die Stützungsregelungen gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 festlegen;

[...]."

"Artikel 10

Pro-rata-System für Dauergrünland mit Landschaftselementen und Bäumen

(1) Die Mitgliedstaaten können beschließen, auf Dauergrünland, das mit nichtbeihilfefähigen Elementen wie Landschaftselementen oder Bäumen durchsetzt ist, ein Pro-rata-System anzuwenden, um innerhalb der Referenzparzelle die beihilfefähige Fläche zu ermitteln.

Das Pro-rata-System gemäß Unterabsatz 1 umfasst verschiedene Kategorien homogener Bodenbedeckung, auf die ein Verringerungskoeffizient angewendet wird, der auf dem Anteil nichtbeihilfefähiger Flächen basiert. Die Kategorie mit dem niedrigsten Prozentanteil an nichtbeihilfefähiger Fläche darf nicht mehr als 10 % der gesamten nichtbeihilfefähigen Fläche ausmachen; auf diese Kategorie wird kein Verringerungskoeffizient angewendet.

(2) Landschaftselemente, die den Anforderungen und Standards gemäß Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 unterliegen und die Teil der Gesamtfläche einer landwirtschaftlichen Parzelle sind, gelten als Teil der beihilfefähigen Fläche.

(3) Dieser Artikel gilt nicht für Streuobstwiesen, die wiederkehrende Erträge liefern."

"Artikel 15

Ausnahmen von der Anwendung von Verwaltungssanktionen

(1) Die in diesem Kapitel vorgesehenen Verwaltungssanktionen finden keine Anwendung auf die Teile des Beihilfe- oder Zahlungsantrags, für die der Begünstigte die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfe- oder Zahlungsantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, die zuständige Behörde hat dem Begünstigten ihre Absicht, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, bereits mitgeteilt oder ihn bereits über Verstöße in Bezug auf den Beihilfe- oder Zahlungsantrag unterrichtet.

[...]."

"Artikel 18

Berechnungsgrundlage in Bezug auf flächenbezogene Zahlungen

(1) Für Beihilfeanträge im Rahmen der Basisprämienregelung, der Kleinerzeugerregelung, der Umverteilungsprämie, der Zahlung für Gebiete mit naturbedingten Benachteiligungen und gegebenenfalls der Regelung für Junglandwirte in den Mitgliedstaaten, die die Basisprämienregelung anwenden, gilt Folgendes:

a) Liegt die Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche über der Anzahl der dem Begünstigten zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche, so wird die Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche auf die Anzahl der dem Begünstigten zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche gesenkt;

b) ergibt sich eine Differenz zwischen der Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche und der angemeldeten Fläche, so wird die angemeldete Fläche an den niedrigeren der beiden Werte angeglichen.

Dieser Absatz gilt nicht im ersten Jahr der Zuweisung von Zahlungsansprüchen.

[...]."

"Artikel 19a

Verwaltungssanktionen bei Übererklärungen von Flächen für die Basisprämienregelung, die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung, die Umverteilungsprämie, die Regelung für Junglandwirte, die Zahlung für Gebiete mit naturbedingten Benachteiligungen, die Kleinerzeugerregelung, die Zahlungen im Rahmen der Natura-2000- und der Wasserrahmenrichtlinie und die Zahlungen für aus naturbedingten oder anderen spezifischen Gründen benachteiligte Gebiete

(1) Übersteigt bei einer Kulturgruppe gemäß Artikel 17 Absatz 1 die für die Beihilferegelungen gemäß Titel III Kapitel 1, 2, 4 und 5 und Titel V der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und für die Stützungsmaßnahmen gemäß den Artikeln 30 und 31 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 gemeldete Fläche die gemäß Artikel 18 der vorliegenden Verordnung ermittelte Fläche, so wird die Beihilfe oder Stützung auf der Grundlage der ermittelten Fläche berechnet und um das 1,5fache der festgestellten Differenz gekürzt, wenn diese Differenz mehr als 3 % der ermittelten Fläche oder mehr als 2 ha beträgt.

Die Verwaltungssanktion darf sich nicht auf mehr als 100 % der auf der Grundlage der gemeldeten Fläche berechneten Beträge belaufen.

[...]."

Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idF BGBl. I Nr. 46/2018:

"Basisprämie

[...].

2) Für die Erstzuweisung von Zahlungsansprüchen für Almen und Hutweiden und bei der Zuweisung gemäß Art. 30 Abs. 6 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 werden in Anwendung des Art. 24 Abs. 6 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 die beihilfefähigen Flächen mit einem Verringerungskoeffizienten von 80 % herangezogen.

(2a) Ab dem Antragsjahr 2017 werden für im Antragsjahr 2017 als beihilfefähige Flächen beantragte Hutweideflächen sowie für beihilfefähige Flächen, die im Antragsjahr 2013 oder Antragsjahr 2015 Hutweiden waren und spätestens im Antragsjahr 2017 als beihilfefähige Flächen - ausgenommen Hutweiden oder Almen - beantragt wurden, unter Anwendung eines Verringerungskoeffizientens von 20% Zahlungsansprüche zugewiesen. Der Wert der Zahlungsansprüche entspricht 60% des für das Jahr 2017 berechneten nationalen Einheitswerts.

[...]."

Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung 2015), BGBl. II Nr. 368/2014:

"Mindestvorgaben zur Flächenbewirtschaftung

§ 2. Landwirtschaftliche Flächen müssen über die Vegetationsperiode zumindest eine Begrünung aufweisen. Sie sind durch jährlich, bei Bergmähdern spätestens jedes zweite Jahr, durchgeführte Pflegemaßnahmen unter Hintanhaltung einer Verbuschung, Verwaldung oder Verödung in einem zufriedenstellenden agronomischen Zustand zu erhalten, soweit nicht aufgrund von naturschutzrechtlichen Vorgaben oder im Rahmen sonstiger vertraglicher Programme oder projektorientierter Vereinbarungen eine abweichende Vorgangsweise vorgesehen ist."

Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit horizontalen Regeln für den Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik (Horizontale GAP-Verordnung), BGBl. II Nr. 100/2015:

"Absehen von Verwaltungssanktionen

§ 9. (1) Ein Nachweis für ein Absehen von Verwaltungssanktionen gemäß Art. 77 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 kann insbesondere erbracht werden durch konkrete Darlegung, dass und in welchem Ausmaß bei der Beantragung der Flächen

1. auf das Ergebnis der letzten vorangegangenen Vor-Ort-Kontrolle vertraut werden durfte,

2. das Erkennen, dass die Referenzparzelle unrichtig war, nicht zumutbar war,

3. die Unrichtigkeit der Digitalisierung nicht erkannt werden konnte,

4. die Abweichungen der Digitalisierung zum Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle, das mit neueren technischen Hilfsmitteln festgestellt wurde, nicht erkennbar waren oder

5. die Digitalisierung mit den EU-rechtlichen Vorgaben zur beihilfefähigen Fläche sowie bei Almen mit den Vorgaben gemäß § 19 bzw. bei Hutweiden mit den Vorgaben gemäß § 22 Abs. 1 Z 9 lit. a in Einklang steht.

[...]."

"Referenzparzelle

§ 15. (1) Referenzparzelle im Sinne des Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 ist der physische Block, der als eindeutig nach außen abgrenzbar (zB Wald, Straßen, Gewässer) und durch in der Natur erkennbare, zusammenhängende landwirtschaftlich genutzte Flächen gebildet wird:

1. Heimgutflächen,

2. Hutweiden mit mehr als 20% beihilfefähigem Flächenanteil,

3. Almflächen,

[...].

(2) Für jede Referenzparzelle hat die AMA

1. die beihilfefähige Höchstfläche, die für flächenbezogene Direktzahlungen gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und für die flächenbezogenen Maßnahmen gemäß den Art. 28 bis 31 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 in Betracht kommt, unter Heranziehung der §§ 18 und 19 festzulegen [...].

(4) Der Antragsteller ist verpflichtet, erforderliche Ausweitungen der Referenzparzelle oder Änderungen der Art der Referenzparzelle umgehend, spätestens jedoch anlässlich der nächsten Antragstellung mittels dem von der AMA verfügbar gemachten Referenzänderungsantrag samt den erforderlichen Unterlagen bei der AMA zu veranlassen.

(5) Einwände gegen die Festlegung der Referenzparzelle, soweit dies Auswirkungen auf die Beihilfengewährung hat, kann der Antragsteller im Verfahren zur Gewährung oder Rückforderung der jeweiligen Beihilfe erheben."

"Ausmaß der beihilfefähigen Fläche

§ 17. (1) Die nach Maßgabe der jeweiligen Beihilfemaßnahmen beihilfefähige Fläche ist die tatsächlich genutzte Fläche einschließlich der in § 18 genannten Elemente. Die beihilfefähige Fläche aller Flächenpolygone einer Referenzparzelle kann höchstens das Ausmaß der Referenzparzelle aufweisen.

(2) Für die flächenbezogenen Direktzahlungen hat jede beihilfefähige Fläche eine Mindestgröße von 1 a aufzuweisen.

Landwirtschaftliche Flächen mit Landschaftselementen und Bäumen

§ 18. Zur beihilfefähigen Fläche zählen auch:

1. Traditionelle Charakteristika gemäß Art. 9 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 640/2014, die sich auf Flächen befinden, bei denen das Pro-rata-System nicht zur Anwendung kommt und die eine durchschnittliche Breite von 2 m nicht überschreiten,

2. Landschaftselemente, die den Anforderungen und Standards gemäß Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 unterliegen und Teil eines Feldstücks sind (Cross-Compliance-Landschaftselemente), unter der Voraussetzung, dass der Antragsteller im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht diese Eigenschaft für die Landschaftselemente gemäß GAB 2 und GAB 3 nachweist, sowie

3. Landschaftselemente und sonstige natürliche Merkmale auf Flächen, bei denen das Pro-rata-System nicht zur Anwendung kommt, mit einer Größe von weniger als 1 a, wenn deren Gesamtausmaß 6 % der Gesamtfläche der landwirtschaftlichen Parzelle nicht überschreitet.

Ausmaß der beihilfefähigen Fläche bei Almen (Pro-rata-System)

§ 19. (1) Für Almen werden innerhalb der Referenzparzelle zur Beweidung geeignete Teilflächen mit einheitlicher Bodenbedeckung gebildet und wird in Anwendung des Art. 10 der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 das Ausmaß der beihilfefähigen Fläche nach Maßgabe der Abs. 2 bis 4 ermittelt.

[...].

(3) Cross-Compliance-Landschaftselemente gemäß § 18 Z 2 gelten als Teil der beihilfefähigen Fläche. Bei Teilflächen, bei denen kein Abzug gemäß Abs. 4 zu erfolgen hat, sind Landschaftselemente und sonstige natürliche Merkmale mit einer Größe von weniger als 1 a, wenn deren Gesamtausmaß 6 % nicht überschreitet, Teil der beihilfefähigen Fläche.

(4) Auf den Teilflächen wird

1. für alle nicht-beihilfefähigen Elemente - ausgenommen Bäume - entsprechend dem Vorhandensein dieser Elemente ein in 10%-Schritte gegliederter und jeweils auf die nächste 10%-Stufe aufgerundeter Verringerungskoeffizient und

2. für Bäume entsprechend dem Grad der Überschirmung

a) bis höchstens 20% Überschirmung kein Verringerungskoeffizient,

b) bei einem Bestand mit Bäumen, wie Lärchen oder Ahorn, der einen beinahe vollständigen beweidbaren Bewuchs zulässt, ein Verringerungskoeffizient von 10%,

c) von mehr als 20% bis höchstens 50% Überschirmung ein Verringerungskoeffizient von 30%,

d) von mehr als 50% bis höchstens 80% Überschirmung ein Verringerungskoeffizient von 70% und

e) bei mehr als 80% Überschirmung ein Verringerungskoeffizient von 100%

angewendet."

"Nicht-landwirtschaftlich genutzte Flächen

§ 20. [...].

(3) Nicht zu den beihilfefähigen Flächen gemäß § 17 Abs. 1 zählen jedenfalls befestigte Weg- oder Gebäudeflächen, Schottergruben, Steinbrüche, Parks, Freizeitflächen, Christbaumkulturen, dauerhafte Rangier- und Lagerflächen sowie Hecken, Gehölze, u

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten