TE Bvwg Erkenntnis 2020/1/8 W104 2226562-1

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Veröffentlicht am 08.01.2020
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Entscheidungsdatum

08.01.2020

Norm

B-VG Art. 133 Abs4
MOG 2007 §6
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W104 2226562-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Christian Baumgartner über die Beschwerde von XXXX , BNr. XXXX , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 14.5.2019, AZ II/4-DZ/18-13064471010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2018 zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer stellte einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2018 und beantragte die Gewährung von Direktzahlungen.

2. Am 31.10. und 8.11.2018 fand auf den Flächen des Betriebes des Beschwerdeführers, die sich in Tirol und Oberösterreich befinden, eine Vor-Ort-Kontrolle u.a. der Einhaltung der Bestimmungen der Cross Compliance statt. Dabei wurden Auffälligkeiten im Bereich "Lebensmittelsicherzeit: Anwendung von Bioziden und Dokumentation der Anwendung von Bioziden bzw. Pflanzenschutzmitteln" festgestellt. Es konnten bei den Tiroler Flächen keine Aufzeichnungen über die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln vorgefunden werden. Konkret wurde im Prüfbericht festgehalten: "Aufzeichnungen Pflanzenschutz bei Anwender XXXX . Die Aufzeichnungen werden nachgereicht."

3. Mit angefochtenem Bescheid gewährte die AMA dem Beschwerdeführer Direktzahlungen in Höhe von insgesamt EUR 13.228,18. Dabei kürzte die AMA den Auszahlungsbetrag aller Direktzahlungen (Basisprämie, Greeningprämie) wegen Verstößen im Rahmen der Cross Compliance um 3 %. Begründend wurde im "Anhang CC" auf die angeführte Vor-Ort-Kontrolle und auf Unregelmäßigkeiten im Bereich "Eigenkontrolle Art. 17 Gesundheit LMS" verwiesen.

4. Mit online gestellter Beschwerde vom 23.5.2019 führte der Beschwerdeführer aus, die fehlende Aufzeichnung sei dem Kontrolleur bereits nachgereicht worden. Im Anhang übermittle er diese erneut mit der Bitte um Berücksichtigung.

5. Im Rahmen der Beschwerdevorlage führte die AMA aus, bei der Vor-Ort-Kontrolle sei unter anderem festgestellt worden, dass keine Aufzeichnungen über den Pflanzenschutzmitteleinsatz am Betrieb vorhanden waren. Der Pflanzenschutz werde am Betrieb des Beschwerdeführers auf den Flächen in Tirol von Herrn XXXX durchgeführt. Bei der Flächenkontrolle sei worden die Auskunft erteilt, dass sich die PSM-Aufzeichnungen beim Anwender XXXX befinden würden. Allerdings sei der Prüfer im Zuge der Kontrolle auch zu Herrn XXXX gefahren, der ebenfalls keine Aufzeichnungen über den PSM-Einsatz vorlegen habe können, wobei die Aufzeichnungen auch nicht an den Prüfer nachgereicht worden seien. Mit E-Mail vom 17.12.2018 sei lediglich eine Rechnung über den Kauf von Pflanzenschutzmitteln an die AMA übermittelt worden. Abgesehen davon weise die AMA jedoch darauf hin, dass die PSM-Aufzeichnungen am Betrieb aufliegen müssten und aufgrund der Manipulationsgefahr eine Nachreichung dieser Aufzeichnungen nicht anerkannt und somit bei der Beurteilung des Verstoßes auch nicht berücksichtigt werden könne. So werde auch in § 5 Abs. 3 des Tiroler Pflanzenschutzmittelgesetzes 2012, LGBl. Nr. 56/2012 idgF festgehalten, dass die Aufzeichnungen drei Jahre lang sicher und überprüfbar aufzubewahren sind und auf Verlangen der Behörde unverzüglich zur Verfügung zu stellen sind. Aus diesem Grund führe aus Sicht der AMA auch das im Zuge der Beschwerde übermittelte Spritztagebuch für das Jahr 2018 zu keiner Änderung der Beurteilung.

Diese Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer zum Parteiengehör übermittelt. Es langte keine Stellungnahme beim BVwG ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Beschwerdeführer stellte einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2018 und beantragte die Gewährung von Direktzahlungen.

Am 31.10. und 8.11.2018 fand auf den Flächen des Betriebes des Beschwerdeführers, die sich in Tirol und Oberösterreich befinden, eine Vor-Ort-Kontrolle u.a. der Einhaltung der Bestimmungen der Cross Compliance statt. Dabei wurden Auffälligkeiten im Bereich "Lebensmittelsicherzeit: Anwendung von Bioziden und Dokumentation der Anwendung von Bioziden bzw. Pflanzenschutzmitteln" festgestellt. Es wurden bei den Tiroler Flächen keine Aufzeichnungen über die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln vorgefunden. Dem Prüfer wurden zeitnah auch keine Aufzeichnungen nachgeliefert. Es wurde nur am 17.12.2018 dem Prüfer eine Rechnung über Kauf von Pflanzenschutzmitteln übermittelt. Ein Spritztagebuch wurde mehr als sechs Monate nach der Vor-Ort-Kontrolle mit der Beschwerde übermittelt.

2. Beweiswürdigung:

Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, insbesondere aus dem Kontrollbericht, dem E-Mail des Prüfers an die Behörde vom 26.11.2019 und der Stellungnahme der Behörde zur Beschwerde bei der Beschwerdevorlage ("Aufbereitung für das BVwG").

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung:

Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EU) 1307/2013:

"Artikel 32

Aktivierung von Zahlungsansprüchen

(1) Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung gemäß Artikel 33 Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen gemäß Artikel 11 sowie linearen Kürzungen gemäß Artikel 7, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.

(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Begriff "beihilfefähige Hektarfläche"

a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, [...].

Artikel 33

Anmeldung der beihilfefähigen Hektarflächen

(1) Für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 32 Absatz 1 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die angemeldeten Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung des Beihilfeantrags gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 liegen darf."

Bei Einhaltung der in Art. 43 VO (EU) 1307/2013 vorgesehenen, dem Klima- und Umweltschutz förderlichen Landbewirtschaftungsmethoden wird dem Antragsteller eine jährliche Zahlung gewährt ("Greeningprämie").

Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549, im Folgenden VO (EU) 1306/2013:

"TITEL VI

CROSS-COMPLIANCE

KAPITEL I

Geltungsbereich

Artikel 91

Allgemeiner Grundsatz

(1) Erfüllt ein in Artikel 92 genannter Begünstigter die Cross-Compliance-Vorschriften gemäß Artikel 93 nicht, so wird gegen ihn eine Verwaltungssanktion verhängt.

(2) Die Verwaltungssanktion gemäß Absatz 1 findet nur dann Anwendung, wenn der Verstoß das Ergebnis einer Handlung oder Unterlassung ist, die unmittelbar dem betreffenden Begünstigten anzulasten ist, und mindestens eine der beiden folgenden zusätzlichen Bedingungen erfüllt ist:

a) Der Verstoß betrifft die landwirtschaftliche Tätigkeit des Begünstigten;

b) die Fläche des Betriebs des Begünstigten ist betroffen.

[...].

Artikel 92

Betroffene Begünstigte

Artikel 91 gilt für Begünstigte, die Direktzahlungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, Zahlungen gemäß den Artikeln 46 und 47 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und die jährlichen Prämien gemäß Artikel 21 Absatz 1 Buchstaben a und b sowie den Artikeln 28 bis 31, 33 und 34 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 erhalten.

[...].

Artikel 93

Cross-Compliance-Vorschriften

(1) Die in Anhang II aufgeführten Cross-Compliance-Vorschriften umfassen die Grundanforderungen an die Betriebsführung gemäß Unionsrecht und die auf nationaler Ebene aufgestellten Standards für die Erhaltung von Flächen in gutem landwirtschaftlichem und ökologischem Zustand und betreffen die folgenden Bereiche:

a) Umweltschutz, Klimawandel und guter landwirtschaftlicher Zustand der Flächen,

b) Gesundheit von Mensch, Tier und Pflanzen,

c) Tierschutz.

(2) Die in Anhang II genannten Rechtsakte über die Grundanforderungen an die Betriebsführung gelten in der zuletzt in Kraft getretenen Fassung und im Falle von Richtlinien so, wie sie von den Mitgliedstaaten umgesetzt wurden.

[...]."

Zu den in Art. 93 Abs. 2 VO (EU) 1306/2013 verwiesenen Rechtsakten zählt gemäß Anhang II VO (EU) 1306/2013 die VO (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21.10.2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/ 117/EWG und 91/414/EWG des Rates (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1), im Folgenden VO (EG) 1107/2009 (GAB 10).

Gemäß dieser VO und § 13 Abs. 1 Pflanzenschutzmittelgesetz 2011, BGBl. I Nr. 10/2011 iVm § 5 Abs. 2 des Tiroler Pflanzenschutzmittelgesetzes 2012, LGBl. Nr. 56/2012, sind berufliche Verwendung von Pflanzenschutzmitteln verpflichtet, Aufzeichnungen über verwendete Pflanzenschutzmittel zu führen. Die Aufzeichnungen haben jedenfalls die näheren in dieser Gesetzesbestimmung spezifizierten Angaben zu enthalten. Gem. § 5 Abs. 3 leg. cit. sind die Aufzeichnungen gesondert nach Kalenderjahren gegliedert drei Jahre lang sicher und überprüfbar aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde unverzüglich zur Verfügung zu stellen. Auf Verlangen sind der Behörde schriftliche Ausfertigungen der Aufzeichnungen vorzulegen.

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11.03.2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 48, im Folgenden VO (EU) 640/2014:

"Artikel 38

Allgemeine Vorschriften betreffend Verstöße

(1) "Wiederholtes Auftreten" eines Verstoßes liegt vor, wenn dieselbe Anforderung oder derselbe Standard mehr als einmal innerhalb eines zusammenhängenden Zeitraums von drei Kalenderjahren nicht eingehalten wurde, sofern der Begünstigte auf den vorangegangenen Verstoß hingewiesen wurde und er je nach Fall die Möglichkeit hatte, die erforderlichen Maßnahmen zur Abstellung des vorangegangenen Verstoßes zu ergreifen. Für den Zweck der Bestimmung des wiederholten Auftretens eines Verstoßes sind die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 festgestellten Verstöße zu berücksichtigen, und ist insbesondere der in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 aufgeführte GLÖZ 3 der GAB 2 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 in ihrer am 21. Dezember 2013 gültigen Fassung gleichzusetzen.

(2) Das "Ausmaß" eines Verstoßes wird insbesondere unter Berücksichtigung der Tatsache bestimmt, ob der Verstoß weitreichende Auswirkungen hat oder auf den Betrieb selbst begrenzt ist.

(3) Die "Schwere" eines Verstoßes hängt insbesondere davon ab, welche Bedeutung den Auswirkungen des Verstoßes unter Berücksichtigung der Ziele der betreffenden Anforderung oder des betreffenden Standards beizumessen ist.

(4) Ob ein Verstoß von "Dauer" ist, richtet sich insbesondere danach, wie lange die Auswirkungen des Verstoßes andauern oder welche Möglichkeiten bestehen, diese Auswirkungen mit angemessenen Mitteln abzustellen.

(5) Für die Zwecke dieses Kapitels gelten Verstöße als "festgestellt", sofern sie sich als Folge jedweder Kontrollen nach Maßgabe der vorliegenden Verordnung ergeben oder der zuständigen Kontrollbehörde bzw. Zahlstelle auf andere Weise zur Kenntnis gelangt sind.

Artikel 39

Berechnung und Anwendung von Verwaltungssanktionen bei Fahrlässigkeit

(1) Ist der festgestellte Verstoß auf Fahrlässigkeit des Begünstigten zurückzuführen, so wird eine Kürzung vorgenommen. Diese Kürzung beläuft sich in der Regel auf 3 % des Gesamtbetrags der Zahlungen und jährlichen Prämien gemäß Artikel 92 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.

Auf der Grundlage des bewertenden Teils des Kontrollberichts, in dem die zuständige Kontrollbehörde die Bedeutung der Verstöße bewertet, und unter Berücksichtigung der Kriterien gemäß Artikel 38 Absätze 1 bis 4 kann die Zahlstelle jedoch beschließen, den genannten Prozentsatz auf 1 % des in Unterabsatz 1 genannten Gesamtbetrags zu verringern oder auf 5 % dieses Betrags zu erhöhen oder aber keine Kürzung vorzunehmen, wenn die Vorschriften über die betreffende Anforderung oder den betreffenden Standard einen Ermessensspielraum lassen, den festgestellten Verstoß nicht weiterzuverfolgen, oder wenn die Förderung gemäß Artikel 17 Absätze 5 und 6 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 gewährt wird.

[...].

Artikel 40

Berechnung und Anwendung von Verwaltungssanktionen bei vorsätzlichen Verstößen

Ist der festgestellte Verstoß vom Begünstigten vorsätzlich begangen worden, so ist der in Artikel 39 Absatz 1 genannte Gesamtbetrag in der Regel um 20 % zu kürzen.

Auf der Grundlage des bewertenden Teils des Kontrollberichts, in dem die zuständige Kontrollbehörde die Bedeutung der Verstöße bewertet, und unter Berücksichtigung der Kriterien gemäß Artikel 38 Absätze 1 bis 4 kann die Zahlstelle jedoch beschließen, den genannten Prozentsatz auf nicht weniger als 15 % des genannten Gesamtbetrags zu verringern oder auf bis zu 100 % dieses Betrags zu erhöhen."

Gemäß § 24 Horizontale GAP-Verordnung, BGBl. II Nr. 100/2015, ist die AMA zuständig für die Kontrolle der Einhaltung der VO (EG) 1107/2009 (GAB 10).

3.2. Rechtliche Würdigung:

Im vorliegenden Fall beklagt der BF die Kürzung der Basisprämie und der Greeningprämie aufgrund eines Verstoßes gegen die Bestimmungen der Cross Compliance. Dabei beruft er sich darauf, mit der Beschwerde sein "Spritztagebuch" der Behörde übermittelt zu haben und somit seiner Pflicht nach Übergabe der Aufzeichnungen über den Pflanzenschutzmittelverbrauch Genüge getan zu haben.

Dabei übersieht der Beschwerdeführer jedoch, dass die Aufzeichnungen über den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln laufend aktuell zu halten und für die Behörde zur Einschau bereit zu halten sind, um Missbräuchen vorzubeugen. Die nachträgliche Manipulation oder überhaupt die Anfertigung im Nachhinein ohne zeitlichen Zusammenhang mit der Anwendung soll verhindert werden. Dies kann nur sichergestellt werden, wenn die Aufzeichnungen der Behörde - wie § 5 Abs. 2 Tir PflanzenschutzmittelG bestimmt - auf Verlangen der Behörde unverzüglich zur Verfügung gestellt werden. Nach Aufforderung durch die Behörde - der die Aufforderung durch den Prüfer als behördliches Organ entspricht - soll demnach dem zur Aufzeichnung verpflichteten Anwender die zur Vorlage, keinesfalls aber die zur nachträglichen Anfertigung der Aufzeichnungen erforderliche Zeit gegeben werden. Ein Rechnungsbeleg über den Kauf von Pflanzenschutzmitteln erfüllt jedenfalls nicht die Anforderungen des § 5 Abs. 2 Tir PflanzenschutzmittelG 2012 an die erforderlichen Aufzeichnungen. Ohne dass die Vollständigkeit des mit der Beschwerde übermittelten "Spritztagebuchs" gem. § 5 Abs. 2 Tir PflanzenschutzmittelG 2012 geprüft werden muss, ist die Vorlage dieser Unterlagen mehr als sechs Monate nach der Vor-Ort-Kontrolle unter keinen Umständen als "unverzüglich" zu bezeichnen.

Der Beschwerdeführer hat damit gegen seine Verpflichtung zur Führung laufender Aufzeichnungen über die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln verstoßen. Die Entscheidung der AMA erfolgte daher zu Recht.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Art. 47 GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des EGMR keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen; vgl. dazu mwN Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523 (534) sowie VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117.

3.3. Zur Revisionsentscheidung:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt für den vorliegenden Fall noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Rechtslage ist jedoch so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann; vgl. VwGH 28.02.2014, Ro 2014/16/0010 sowie VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit, Cross Compliance,
Direktzahlung, Kontrolle, Marktordnung, Pflanzenschutzmittel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W104.2226562.1.00

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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