Entscheidungsdatum
10.01.2020Norm
B-VG Art. 133 Abs4Spruch
W104 2223200-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Christian Baumgartner über die Beschwerde von XXXX , BNr. XXXX gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 9.1.2019, AZ II/4-DZ/15-11607665010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer stellte am 20.5.2015 elektronisch einen Mehrfachantrag-Flächen (in der Folge: MFA Flächen) für das Antragsjahr 2015, beantragte die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015 sowie einer Ausgleichszulage und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen.
Als Vertretungsbefugter der Agrargemeinschaft Weidegemeinschaft XXXX stellte der Beschwerdeführer am 28.5.2015 einen MFA Flächen für das Antragsjahr 2015 für die Alm mit der BNr. XXXX ( XXXX ). Am 9.7.2015 übermittelte der Beschwerdeführer Korrekturen des MFA Flächen hinsichtlich der Alm XXXX .
Mit Bescheid vom 28.4.2016, AZ II/4-DZ/15-2901599010 wies die belangte Behörde dem Beschwerdeführer 16,05 Zahlungsansprüche zu und gewährte ihm für das Antragsjahr 2015 Prämien in Höhe von EUR 3.929,24. Die belangte Behörde ging dabei für die Basisprämie von einer beantragten und ermittelten beihilfefähigen Fläche von 38,6366 ha, davon 13,3069 ha Heimfläche und 25,3297 ha Almfläche, aus. Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel eingebracht.
Mit Bescheid vom 31.8.2016, AZ II/4-DZ/15-4234274010, änderte die AMA den Bescheid vom 28.4.2016 insbesondere dahingehend ab, dass die Anzahl der Zahlungsansprüche nunmehr mit vier Nachkommastellen berücksichtigt und der Wert der Zahlungsansprüche angepasst wurde. Weiter wurde dem Beschwerdeführer die gekoppelte Stützung in Höhe von EUR 825,34 zuerkannt. Dem Beschwerdeführer wurden für das Antragsjahr 2015 Prämien in Höhe von EUR 4.483,73 gewährt und ein zusätzlicher Betrag von EUR 554,49 gelangte zur Auszahlung. Auch gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer keine Beschwerde ein.
Am 28.8.2018 fand auf der Alm XXXX (BNr. XXXX ) eine Vor-Ort-Kontrolle statt. Im Rahmen dieser Vor-Ort-Kontrolle wurden Abweichungen der beantragten von den ermittelten Flächen im Ausmaß von insgesamt 5,6526 ha festgestellt. Zusätzlich wurde im Zuge des Referenzflächenabgleichs eine weitere Fläche von 0,3209 ha sanktionsrelevant ermittelt.
Mit Schreiben vom 8.10.2018 übermittelte die AMA der Agrargemeinschaft Weidegemeinschaft XXXX , deren Vertretungsbefugter der Beschwerdeführer ist, den Kontrollbericht zur Vor-Ort-Kontrolle vom 28.8.2018 und gab der Agrargemeinschaft Weidegemeinschaft XXXX Gelegenheit zur Stellungnahme.
Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der AMA vom 9.1.2019 änderte die belangte Behörde den Bescheid vom 31.8.2016 ab, wies dem Beschwerdeführer 14,8569 Zahlungsansprüche im Wert von je EUR 167,56 zu und gewährte ihm für das Antragsjahr 2015 Prämien in Höhe von EUR 3.741,64. Unter Berücksichtigung des bereits gewährten Betrages von EUR 4.483,73 ergebe sich eine Rückforderung von EUR 742,09. Die belangte Behörde ging dabei für die Basisprämie von einer beantragten Fläche von 38,6366 ha, davon 25,3297 ha Almfläche aus. Aufgrund der im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle vom 28.8.2018 ermittelten Fläche ergebe sich eine sanktionsrelevante Abweichung der beantragten von den ermittelten Flächen im Ausmaß von insgesamt 5,6526 ha. Zudem sei im Zuge des Referenzflächenabgleichs eine weitere Flächenabweichung von 0,3209 ha sanktionsrelevant ermittelt worden. Die AMA stellte daher für die Basisprämie eine ermittelte Fläche von 32,6631 ha, davon 19,3562 ha Almfläche fest. Insgesamt betrage die sanktionsrelevante Differenzfläche 5,9735 ha. Aufgrund dieser Differenzfläche ergebe sich eine Flächenabweichung von 18,2882 %. Dabei handle es sich um eine Flächenabweichung von über 3 % oder über 2 ha, weshalb der Betrag für die Basisprämie um das 1,5-fache der Differenzfläche gekürzt werde. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde wurde ausgeschlossen.
Im Rahmen der dagegen erhobenen Beschwerde vom 13.2.2019 trat der Beschwerdeführer dem Bescheid vom 9.1.2019 dahingehend entgegen, dass er bei der Beantragung der Flächen auf die im Antragsjahr 2013 durchgeführte Vor-Ort-Kontrolle vertraut und sich auf die Richtigkeit der von der AMA ermittelten Ergebnisse verlassen habe. Er habe die Almfutterfläche und die (unveränderten) Außengrenzen auch persönlich vor Ort und digital wiederholt überprüft. Wenn nun bei einer nachfolgend durchgeführten Vor-Ort-Kontrolle eine andere Futterfläche festgestellt worden sei, könne dem Beschwerdeführer daraus keine Verfehlung angelastet werden. Der Beschwerdeführer habe die Flächenangaben im Vertrauen auf die Vor-Ort-Kontrolle vom 21.10.2013 nach persönlicher Prüfung gemacht. Die Sanktionen seien daher nicht gerechtfertigt.
Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht am 9.9.2019 die Beschwerde und die zugehörigen Unterlagen des Verwaltungsverfahrens samt einer Stellungnahme vom 4.9.2019 zur Entscheidung vor. Im Rahmen der Aktenvorlage führte die AMA aus, im Zuge der Almkontrolle (BNr. XXXX ) vom 28.8.2018 sei eine Flächenabweichung von 5,6526 ha ermittelt worden. Zusätzlich sei im Zuge des Referenzflächenabgleichs eine weitere Fläche von 0,3209 ha sanktionsrelevant ermittelt worden. Dies ergebe eine sanktionsrelevante Gesamtabweichung von 5,9735 ha, weshalb eine Sanktion im Ausmaß des 1,5-fachen Abweichungsprozentsatzes vergeben worden sei. Mit Bescheid vom 9.1.2019 seien daher Direktzahlungen in Höhe von EUR 3.741,64 auf Grundlage von 14,8569 auszahlungsfähigen Zahlungsansprüchen und 32,6631 ha ermittelter Fläche für die Basisprämie gewährt worden, woraus eine Rückforderung von EUR 742,09 resultiere. Nach der Rechtsprechung des VwGH könne von der Verhängung von Sanktionen Abstand genommen werden, wenn sich der Antragsteller auf das Ergebnis einer vorangegangenen Vor-Ort-Kontrolle verlassen habe können (VwGH 16.11.2011, 2011/17/0147). Bei einer Änderung der Antragstellung im Vergleich zur vorhergehenden Vor-Ort-Kontrolle vertraue der Antragsteller nicht mehr auf die Ergebnisse der vorhergehenden Vor-Ort-Kontrolle. Hier könne nicht mehr vom Verschulden Abstand genommen werden (VwGH 15.12.2014, 2013/17/0154). Im vorliegenden Fall sei bei BNr. XXXX bei der Vor-Ort-Kontrolle am 21.10.2013 eine Bruttofläche von 423,3 ha und eine Nettofläche von 39,14 ha ermittelt worden. Im MFA Flächen 2015 sei eine Bruttofläche von 76,59 ha und eine Nettofläche von 34,92 ha beantragt worden. Somit sei in Bezug auf die BNr. XXXX die Futterfläche im Antragsjahr 2015 anders beantragt worden, als bei der Vor-Ort-Kontrolle 2013 ermittelt worden sei. Es könne daher nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer auf das Ergebnis einer früheren Vor-Ort-Kontrolle vertraut habe oder vertrauen habe können (BVwG 4.10.2016, W102 2104222-1). Eine Abstandnahme von Sanktionen auf Grundlage des Art. 77 Abs. 2 VO (EU) 1306/2013 iVm § 9 GAP-VO sei daher für das Antragsjahr 2015 nicht möglich. Zu den Rückforderungen sei auszuführen, dass gemäß Art. 7 Abs. 3 VO (EU) 809/2014 die Pflicht zur Rückzahlung dann nicht gelte, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen sei, der vom Begünstigten nach vernünftiger Einschätzung nicht erkennbar gewesen sei. Ein Irrtum der Behörde liege nicht bereits dann vor, wenn die Behörde bei Bewilligung der Beihilfe von der Fehlvorstellung geleitet gewesen sei, die Bewilligungsvoraussetzungen seien gegeben. Voraussetzung für einen Behördenirrtum sei, dass der Fehler dem Verantwortungsbereich der Behörde zurechenbar sei. Ein wirksames Verfahren innerhalb des integrierten Systems setze voraus, dass der Antragsteller von vornherein vollständige und richtige Angaben mache (EuGH 16.5.2002, C-63/00 Schilling). Die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihm beantragten Flächenausmaße treffe ausschließlich den Antragsteller (VwGH 7.10.2013, 2013/17/0541). Auch die Tatsache, dass vor der Antragstellung bereits eine Vor-Ort-Kontrolle stattgefunden habe, entbinde den Antragsteller nicht davon, sachlich richtige Angaben zu machen. Dies folge zwingend schon daraus, dass eine Vor-Ort-Kontrolle keine Aussagen über die Zukunft treffen könne. Der Prüfbericht einer Vor-Ort-Kontrolle könne für folgende Jahre nur als weiteres Hilfsmittel unter vielen angesehen werden, das die Grundlage bei der Ermittlung von Lage und Ausmaß der beihilfefähigen Flächen bilde. Ein allfälliger Irrtum der Behörde bei einer Vor-Ort-Kontrolle könne in Folgejahren allenfalls zu einem von der Behörde verursachten Irrtum des Antragstellers werden. Dieser sei rein begrifflich schon kein Irrtum der Behörde und könne nach dem klaren und eindeutigen Wortlaut des Art. 7 Abs. 3 VO (EU) 809/2014 nicht zum Entfall der Rückforderungen führen, welche sich aus der Richtigstellung auf die ermittelte Fläche ergeben. Soweit sich der Antragsteller darauf berufe, dass er im Rahmen der Antragstellung 2015 auf die amtliche Festlegung der Referenz vertrauen habe dürfen, sei darauf hinzuweisen, dass es sich bei der Referenzfläche um die beihilfefähige Höchstfläche einer Referenzparzelle handle (Art. 5 Abs. 2 lit a und b VO (EU) 640/2014). Die Beantragung der Flächen erfolge durch den Antragsteller auf Basis der tatsächlichen Verhältnisse vor Ort, wobei nach § 17 der Horizontalen GAP-Verordnung als beihilfefähige Fläche nur die tatsächlich genutzte Fläche gelte und die beihilfefähige Fläche aller Flächenpolygone einer Referenzparzelle höchstens das Ausmaß der Referenzparzelle aufweisen könne. Die Festlegung der Referenzfläche als beihilfefähige Höchstfläche erfolge durch die AMA. Dieser Umstand führe aber keinesfalls zu einer Befreiung des Antragstellers von der Verantwortung für die richtige Beantragung der beihilfefähigen Fläche (VwGH 28.6.2016, 2013/17/0025). Nach § 9 Abs. 1 Z 2 der Horizontalen GAP-Verordnung könne von Verwaltungssanktionen gemäß Art. 77 Abs. 2 VO (EU) 1306/2013 abgesehen werden, wenn vom Antragsteller ein Nachweis erbracht werden könne, dass und in welchem Ausmaß ihm bei der Beantragung der Flächen das Erkennen, dass die Referenzparzelle unrichtig war, nicht zumutbar war. Die bei der Vor-Ort-Kontrolle 2018 festgestellten Änderungen in der Natur hätten dem Beschwerdeführer jedenfalls auffallen müssen. Das Erkennen dieser Änderungen sei auch zumutbar gewesen. Nachdem der Beschwerdeführer auch teilweise Flächen im Vergleich zu den Vorjahren nicht mehr oder in geringerem Ausmaß beantragt habe, sei davon auszugehen, dass er die Veränderungen in der Natur auch tatsächlich erkannt habe. Im Übrigen sei dem Beschwerdeführer für das Jahr 2015 eine Heimgutreferenz (ohne NLN und Überschirmungsgrade) vorgegeben worden. Nachdem der Beschwerdeführer nicht auf die Referenzfläche vertrauen habe dürfen, könne nicht von der Verhängung von Verwaltungssanktionen Abstand genommen werden.
Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.9.2019 wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, zur Stellungnahme der AMA vom 4.9.2019 sowie zu den obigen Ausführungen der AMA vom 9.9.2019 ("DIZA Aufbereitung für das BVwG") samt Anhang und den von der AMA vorgelegten Lichtbildern Stellung zu nehmen. Dem Beschwerdeführer wurde hierfür eine Frist von drei Wochen eingeräumt.
Bis zum Entscheidungszeitpunkt langte keine Stellungnahme des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Bei einer auf der Alm mit der BNr. XXXX ( XXXX ) am 21.10.2013 durchgeführten Vor-Ort-Kontrolle wurde vom zuständigen Kontrollorgan der AMA eine Bruttofläche von 423,3 ha und eine Nettofläche von 39,14 ha festgestellt.
Der Beschwerdeführer stellte am 20.5.2015 elektronisch einen MFA Flächen für das Antragsjahr 2015 und beantragte die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015 sowie einer Ausgleichszulage. Der Beschwerdeführer trieb im Antragsjahr 2015 auch Tiere auf die Alm mit der BNr. XXXX auf.
Für diese Alm wurde im MFA 2015 eine deutlich reduzierte Almfutterfläche (34,92 ha) verglichen mit der bei der Vor-Ort-Kontrolle am 21.10.2013 auf der Alm mit der BNr. XXXX ( XXXX) festgestellten Almfutterfläche (39,42 ha) beantragt.
Auf dieser Alm mit der BNr. XXXX ( XXXX ) fand am 28.8.2018 eine Vor-Ort-Kontrolle statt, wobei anstatt einer beantragten auf die Alm mit der BNr. XXXX entfallenden anteiligen Fläche für den Beschwerdeführer mit einem Ausmaß von 10,0934 ha nur eine solche mit einem Ausmaß von XXXX ha festgestellt werden konnte. Nach Maßgabe dieser sich für den Beschwerdeführer ergebenden anteiligen beihilfefähigen Fläche auf der Alm XXXX im Ausmaß von XXXX ha ergibt sich eine (sanktionsrelevante) Differenzfläche von 5,9735 ha (= 18,2882 %).
Aufgrund dieser Differenz ergibt sich auch eine für die Zuteilung der Zahlungsansprüche geringere heranzuziehende Fläche unter Berücksichtigung des Reduktionsfaktors. Das Flächenausmaß für die Zuteilung der Zahlungsansprüche 2015 beträgt daher 14,8569.
2. Beweiswürdigung:
Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und wurden insbesondere betreffend die beantragten Flächen bzw. den auf den Beschwerdeführer entfallenden Anteil der beantragten Almfutterfläche von keiner Verfahrenspartei bestritten.
Der Beschwerdeführer erstattete in seiner Beschwerde kein Vorbringen hinsichtlich einer etwaigen Unrichtigkeit der von der AMA vorgenommenen Vor-Ort-Kontrolle auf der Alm mit der BNr. XXXX . Er brachte lediglich vor, er habe sich bei seinen Anträgen auf die Vor-Ort-Kontrolle aus dem Jahr 2013 verlassen. Es finden sich jedoch keine Ausführungen dazu, dass die Vor-Ort-Kontrolle vom 28.8.2018 inhaltlich unrichtig wäre bzw. Fehler aufweisen würde. Der Beschwerdeführer hat insbesondere nicht dargetan, dass bzw. inwiefern die Beurteilung durch die Prüforgane der AMA unzutreffend wäre bzw. zu welchem anderen Ergebnis die Berücksichtigung der tatsächlichen Gegebenheiten hätte führen können (vgl. VwGH 7.10.2013, 2012/17/0165).
Dem Beschwerdeführer wurde daher mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.9.2019 Gelegenheit gegeben, zur Stellungnahme der AMA vom 4.9.2019 sowie zu den Ausführungen der AMA vom 9.9.2019 in der "DIZA Aufbereitung für das BVwG" und den von der AMA vorgelegten Lichtbildern Stellung zu nehmen. Von dieser Möglichkeit machte der Beschwerdeführer bis zum Entscheidungszeitpunkt auch nach Verstreichen der gesetzten dreiwöchigen Frist keinen Gebrauch.
Das Bundesverwaltungsgericht geht daher - mangels gegenteiliger Anhaltspunkte - von der Richtigkeit des Ergebnisses der Vor-Ort-Kontrolle vom 28.8.2018 aus. Die festgestellten Flächenabweichungen beruhen daher auf den Ergebnissen der Vor-Ort-Kontrolle vom 28.8.2018, denen der Beschwerdeführer - wie bereits oben dargelegt - nicht konkret entgegengetreten ist.
Der Verwaltungsgerichtshof hat schon in seinem Erkenntnis vom 15.9.2011, Zl. 2011/17/0123, unter Hinweis auf die Mitwirkungspflicht der Parteien im Verfahren nach dem AVG bei der Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes ausgesprochen, dass die belangte Behörde ohne konkrete nähere Angaben des Berufungswerbers nicht gehalten ist, das Ergebnis der fachlich kompetenten Überprüfung vor Ort in Zweifel zu ziehen. Die Behörde ist insbesondere nicht gehalten, aufgrund bloßer Vermutungen ohne weitere konkrete Anhaltspunkte, in welcher Hinsicht die Beurteilung im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle unzutreffend wäre, eine neuerliche Überprüfung durchzuführen (vgl. VwGH 7.10.2013, 2013/17/0541).
Dass der Beschwerdeführer im MFA Flächen 2015 in Summe eine verglichen mit der Vor-Ort-Kontrolle vom 21.10.2013 deutlich reduzierte Almfutterfläche beantragt hat, ist aktenkundig. Zu den Ausführungen des Beschwerdeführers betreffend ein mangelndes Verschulden ist daher darauf hinzuweisen, dass er im Antragsjahr 2015 seiner Antragstellung betreffend die Alm mit der BNr. XXXX nicht die Ergebnisse der vorherigen Vor-Ort-Kontrolle zugrunde gelegt hat. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass sich der Beschwerdeführer bei der Beantragung der Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015 auf die Ergebnisse der alten Vor-Ort-Kontrolle aus dem Jahr 2013 verlassen bzw. auf diese vertraut hat.
Die weiteren angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt. Der Beschwerdeführer wendet sich in seiner Beschwerde insbesondere nicht gegen die Anzahl der zugeteilten Zahlungsansprüche im Ausmaß von 14,8569.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung:
Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EU) 1307/2013:
"Artikel 21
Zahlungsansprüche
(1) Die Basisprämienregelung kann von Betriebsinhabern in Anspruch genommen werden, die
a) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung durch Zuweisung gemäß Artikel 20 Absatz 4, durch Erstzuweisung nach Maßgabe der Artikel 24 oder Artikel 39, durch Zuweisung aus der nationalen Reserve oder den regionalen Reserven gemäß Artikel 30 oder durch Übertragung gemäß Artikel 34 erhalten [...]
(2) Die Gültigkeit der im Rahmen der Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 erhaltenen Zahlungsansprüche läuft am 31. Dezember 2014 ab.
[...]."
"Artikel 24
Erstzuweisung der Zahlungsansprüche
(1) Zahlungsansprüche werden den Betriebsinhabern zugewiesen, die gemäß Artikel 9 der vorliegenden Verordnung zum Bezug von Direktzahlungen berechtigt sind, sofern sie,
a) außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände, bis zu dem gemäß Artikel 78 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festzusetzenden Termin für die Einreichung von Anträgen im Jahr 2015 die Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämienregelung beantragen, und
b) vor jedweder Kürzung oder jedwedem Ausschluss nach Titel II Kapitel 4 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 infolge eines Beihilfeantrags auf Direktzahlungen, auf eine nationale Übergangsbeihilfe oder auf ergänzende nationale Direktzahlungen im Jahr 2013 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 zum Empfang von Zahlungen berechtigt waren.
[...]
(6) Die Mitgliedstaaten können beschließen, für die Zwecke der Festsetzung der Anzahl der einem Betriebsinhaber zuzuweisenden Zahlungsansprüche einen Verringerungskoeffizienten auf die beihilfefähigen Hektarflächen im Sinne des Absatzes 2 anzuwenden, bei denen es sich um Dauergrünland handelt, das in Gebieten mit schwierigen klimatischen Bedingungen, insbesondere aufgrund von deren Höhenlage oder sonstiger naturbedingter Benachteiligungen, wie schlechte Bodenqualität, steile Hanglage und eingeschränkte Wasserversorgung, gelegen ist.
[...]."
"Artikel 32
Aktivierung von Zahlungsansprüchen
(1) Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung gemäß Artikel 33 Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen gemäß Artikel 11 sowie linearen Kürzungen gemäß Artikel 7, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.
(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Begriff "beihilfefähige Hektarfläche"
a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, [...]."
"Artikel 33
Anmeldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1) Für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 32 Absatz 1 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die angemeldeten Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung des Beihilfeantrags gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 liegen darf.
[...]."
"Artikel 43
Allgemeine Vorschriften
(1) Betriebsinhaber, die Anrecht auf eine Zahlung im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung haben, müssen auf allen ihren beihilfefähigen Hektarflächen im Sinne von Artikel 32 Absätze 2 bis 5 die in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten dem Klima- und Umweltschutz förderlichen Landbewirtschaftungsmethoden oder die in Absatz 3 des vorliegenden Artikels genannten gleichwertigen Methoden einhalten.
[...]."
Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549, im Folgenden VO (EU) 1306/2013:
"TITEL V
KONTROLLSYSTEME UND SANKTIONEN
KAPITEL I
Allgemeine Vorschriften
Artikel 58
Schutz der finanziellen Interessen der Union
(1) Die Mitgliedstaaten erlassen im Rahmen der GAP alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie alle sonstigen Maßnahmen, um einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten, insbesondere um
a) sich zu vergewissern, dass die durch die Fonds finanzierten Maßnahmen rechtmäßig und ordnungsgemäß durchgeführt worden sind;
b) einen wirksamen Schutz vor Betrug insbesondere in Bereichen mit einem höheren Betrugsrisiko sicherzustellen, der für eine abschreckende Wirkung sorgt und bei dem den Kosten und dem Nutzen sowie der Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen Rechnung getragen wird;
c) Unregelmäßigkeiten und Betrug vorzubeugen, aufzudecken und entsprechende Korrekturmaßnahmen zu treffen;
d) gemäß dem Unionsrecht oder in Ermangelung solcher Vorschriften gemäß dem nationalen Recht wirksame, abschreckende und verhältnismäßige Sanktionen zu verhängen und gegebenenfalls rechtliche Schritte einzuleiten;
e) zu Unrecht gezahlte Beträge zuzüglich Zinsen wiedereinzuziehen und wenn notwendig entsprechende rechtliche Schritte einzuleiten.
(2) Die Mitgliedstaaten richten wirksame Verwaltungs- und Kontrollsysteme ein, um die Einhaltung der Vorschriften im Rahmen der Stützungsregelungen der Union, die das Risiko eines finanziellen Schadens für die Union so weit wie möglich reduzieren sollen, sicherzustellen.
[...]."
"Artikel 59
Allgemeine Kontrollgrundsätze
(1) Vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen umfasst das von den Mitgliedstaaten eingerichtete System gemäß Artikel 58 Absatz 2 systematische Verwaltungskontrollen sämtlicher Beihilfe- und Zahlungsanträge. Dieses System wird durch Vor- Ort-Kontrollen ergänzt.
(2) Für die Vor-Ort-Kontrollen zieht die zuständige Behörde aus der Grundgesamtheit der Antragsteller eine Kontrollstichprobe; diese umfasst gegebenenfalls einen Zufallsanteil, um eine repräsentative Fehlerquote zu erhalten, und einen risikobasierten Anteil, der auf die Bereiche mit dem höchsten Fehlerrisiko gerichtet ist.
[...]."
"Artikel 63
Zu Unrecht gezahlte Beträge und Verwaltungssanktionen
(1) Stellt sich heraus, dass ein Begünstigter die Förderkriterien, die mit der Gewährung der Beihilfe oder Stützung verbundenen Auflagen oder anderen Verpflichtungen gemäß den sektorbezogenen Agrarvorschriften nicht erfüllt, so wird die Beihilfe nicht gezahlt oder ganz oder teilweise zurückgenommen und werden gegebenenfalls die entsprechenden Zahlungsansprüche nach Artikel 21 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 nicht zugewiesen oder zurückgenommen.
(2) Soweit sektorbezogene Agrarvorschriften dies vorsehen, verhängen die Mitgliedstaaten gemäß den in den Artikeln 64 und 77 festgelegten Vorschriften überdies auch Verwaltungssanktionen. Dies gilt unbeschadet der des Titels VI Artikel 91 bis 101.
(3) Unbeschadet Artikel 54 Absatz 3 werden die von der Rücknahme gemäß Absatz 1 und den Sanktionen gemäß Absatz 2 betroffenen Beträge, einschließlich Zinsen, und die Zahlungsansprüche zurückgefordert.
[...]."
"Artikel 77
Anwendung von Verwaltungssanktionen
(1) Hinsichtlich der Verwaltungssanktionen nach Artikel 63 Absatz 2 gilt dieser Artikel im Falle der Nichteinhaltung in Bezug auf Förderkriterien, Auflagen oder andere Verpflichtungen, die sich aus der Anwendung der in Artikel 67 Absatz 2 genannten Stützungsregelungen ergeben.
(2) Verwaltungssanktionen werden nicht verhängt,
[...];
d) wenn die betroffene Person die zuständige Behörde davon überzeugen kann, dass sie nicht die Schuld für den Verstoß gegen die Verpflichtungen nach Absatz 1 trägt, oder wenn die zuständige Behörde auf andere Weise zu der Überzeugung gelangt, dass die betroffene Person keine Schuld trägt;
[...]."
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission vom 17. Juli 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, ABl. L 227 vom 31.7.2014, S. 69, im Folgenden VO (EU) 809/2014:
"Artikel 39
Prüfung der Fördervoraussetzungen
[...]
(2) Bei Dauergrünland, das abgeweidet werden kann und einen Teil der etablierten lokalen Praktiken darstellt, wo Gräser und andere Grünfutterpflanzen traditionell nicht in Weidegebieten vorherrschen, kann der Verringerungskoeffizient gemäß Artikel 32 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 gegebenenfalls auf die gemäß Artikel 38 der vorliegenden Verordnung vermessene beihilfefähige Fläche angewendet werden. Wird eine Fläche gemeinsam genutzt, so teilen die zuständigen Behörden diese entsprechend der Nutzung oder den Nutzungsrechten auf die einzelnen Begünstigten auf.
[...]."
Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der Cross-Compliance, ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 48, im Folgenden VO (EU) 640/2014:
"Artikel 2
Begriffsbestimmungen
(1) Für die Zwecke des integrierten Systems im Sinne von Artikel 67 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 gelten die Begriffsbestimmungen in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und Artikel 67 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.
Zudem gelten folgende Begriffsbestimmungen:
[...]
23. "ermittelte Fläche":
a) im Rahmen flächenbezogener Beihilferegelungen die Fläche, die alle Förderkriterien oder anderen Auflagen im Zusammenhang mit den Voraussetzungen für die Beihilfegewährung erfüllt, ungeachtet der Zahl der Zahlungsansprüche, über die der Begünstigte verfügt, oder
[...]
24. "geografisches Informationssystem" (nachstehend "GIS"): die computergestützten geografischen Informationssystemtechniken im Sinne von Artikel 70 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013;
25. "Referenzparzelle": die geografisch abgegrenzte Fläche mit einer individuellen, im System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen registrierten Identifizierungsnummer im Sinne von Artikel 70 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013;
[...]."
"Artikel 5
Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen
(1) Das System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen nach Artikel 70 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 wird auf Ebene von Referenzparzellen angewendet. Eine Referenzparzelle umfasst eine Einheit einer Fläche, die der landwirtschaftlichen Fläche im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 entspricht. Gegebenenfalls umfasst eine Referenzparzelle auch Flächen gemäß Artikel 32 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und landwirtschaftliche Flächen gemäß Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013.
Die Mitgliedstaaten grenzen die Referenzparzelle so ab, dass die Referenzparzelle messbar und eine eindeutige individuelle Lokalisierung der einzelnen jährlich gemeldeten landwirtschaftlichen Parzellen möglich ist und grundsätzlich zeitliche Stabilität gewährleistet wird.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen auch sicher, dass die angemeldeten landwirtschaftlichen Parzellen zuverlässig identifiziert werden. Sie machen insbesondere zur Auflage, dass die Beihilfe- und Zahlungsanträge Angaben enthalten oder ihnen Unterlagen beigefügt sind, die von der zuständigen Behörde näher festgelegt werden und mit deren Hilfe sich die einzelnen landwirtschaftlichen Parzellen lokalisieren und vermessen lassen. Die Mitgliedstaaten müssen für jede Referenzparzelle
a) eine beihilfefähige Höchstfläche für die Stützungsregelungen gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 festlegen;
[...]."
"Artikel 10
Pro-rata-System für Dauergrünland mit Landschaftselementen und Bäumen
(1) Die Mitgliedstaaten können beschließen, auf Dauergrünland, das mit nichtbeihilfefähigen Elementen wie Landschaftselementen oder Bäumen durchsetzt ist, ein Pro-rata-System anzuwenden, um innerhalb der Referenzparzelle die beihilfefähige Fläche zu ermitteln.
Das Pro-rata-System gemäß Unterabsatz 1 umfasst verschiedene Kategorien homogener Bodenbedeckung, auf die ein Verringerungskoeffizient angewendet wird, der auf dem Anteil nichtbeihilfefähiger Flächen basiert. Die Kategorie mit dem niedrigsten Prozentanteil an nichtbeihilfefähiger Fläche darf nicht mehr als 10 % der gesamten nichtbeihilfefähigen Fläche ausmachen; auf diese Kategorie wird kein Verringerungskoeffizient angewendet.
[...]."
"Artikel 18
Berechnungsgrundlage in Bezug auf flächenbezogene Zahlungen
(1) Für Beihilfeanträge im Rahmen der Basisprämienregelung, der Kleinerzeugerregelung, der Umverteilungsprämie, der Zahlung für Gebiete mit naturbedingten Benachteiligungen und gegebenenfalls der Regelung für Junglandwirte in den Mitgliedstaaten, die die Basisprämienregelung anwenden, gilt Folgendes:
a) Liegt die Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche über der Anzahl der dem Begünstigten zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche, so wird die Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche auf die Anzahl der dem Begünstigten zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche gesenkt;
b) ergibt sich eine Differenz zwischen der Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche und der angemeldeten Fläche, so wird die angemeldete Fläche an den niedrigeren der beiden Werte angeglichen.
Dieser Absatz gilt nicht im ersten Jahr der Zuweisung von Zahlungsansprüchen.
[...]
(5) Ist im Falle von Beihilfeanträgen und/oder Zahlungsanträgen für flächenbezogene Beihilferegelungen oder Stützungsmaßnahmen die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe größer als die im Beihilfeantrag angemeldete Fläche, so wird für die Berechnung der Beihilfe die angemeldete Fläche herangezogen.
(6) Ist im Falle von Beihilfeanträgen und/oder Zahlungsanträgen für flächenbezogene Beihilferegelungen oder Stützungsmaßnahmen die angemeldete Fläche größer als die ermittelte Fläche für eine Kulturgruppe gemäß Artikel 17 Absatz 1, so wird die Beihilfe oder Stützung unbeschadet etwaiger nach Artikel 19 vorzunehmender Verwaltungssanktionen auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.
[...]
(7) Für die Berechnung der Beihilfe im Rahmen der Basisprämienregelung wird der Durchschnitt der Werte der verschiedenen Zahlungsansprüche im Verhältnis zu der jeweils angemeldeten Fläche berücksichtigt."
"Artikel 19a
Verwaltungssanktionen bei Übererklärungen von Flächen für die Basisprämienregelung, die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung, die Umverteilungsprämie, die Regelung für Junglandwirte, die Zahlung für Gebiete mit naturbedingten Benachteiligungen, die Kleinerzeugerregelung, die Zahlungen im Rahmen der Natura-2000- und der Wasserrahmenrichtlinie und die Zahlungen für aus naturbedingten oder anderen spezifischen Gründen benachteiligte Gebiete
(1) Übersteigt bei einer Kulturgruppe gemäß Artikel 17 Absatz 1 die für die Beihilferegelungen gemäß Titel III Kapitel 1, 2, 4 und 5 und Titel V der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und für die Stützungsmaßnahmen gemäß den Artikeln 30 und 31 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 gemeldete Fläche die gemäß Artikel 18 der vorliegenden Verordnung ermittelte Fläche, so wird die Beihilfe oder Stützung auf der Grundlage der ermittelten Fläche berechnet und um das 1,5fache der festgestellten Differenz gekürzt, wenn diese Differenz mehr als 3 % der ermittelten Fläche oder mehr als 2 ha beträgt.
Die Verwaltungssanktion darf sich nicht auf mehr als 100 % der auf der Grundlage der gemeldeten Fläche berechneten Beträge belaufen.
[...]."
Bundesgesetz über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen (Marktordnungsgesetz 2007 - MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idF BGBl. I Nr. 189/2013:
"Basisprämie
§ 8a. [...]
(2) Für die Erstzuweisung von Zahlungsansprüchen für Almen und Hutweiden und bei der Zuweisung gemäß Art. 30 Abs. 6 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 werden in Anwendung des Art. 24 Abs. 6 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 die beihilfefähigen Flächen mit einem Verringerungskoeffizienten von 80 % herangezogen.
[...]."
Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit horizontalen Regeln für den Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik, (Horizontale GAP-Verordnung), BGBl. II Nr. 100/2015:
"Absehen von Verwaltungssanktionen
§ 9. (1) Ein Nachweis für ein Absehen von Verwaltungssanktionen gemäß Art. 77 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 kann insbesondere erbracht werden durch konkrete Darlegung, dass und in welchem Ausmaß bei der Beantragung der Flächen
1. auf das Ergebnis der letzten vorangegangenen Vor-Ort-Kontrolle vertraut werden durfte,
2. das Erkennen, dass die Referenzparzelle unrichtig war, nicht zumutbar war,
3. die Unrichtigkeit der Digitalisierung nicht erkannt werden konnte,
4. die Abweichungen der Digitalisierung zum Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle, das mit neueren technischen Hilfsmitteln festgestellt wurde, nicht erkennbar waren oder
5. die Digitalisierung mit den EU-rechtlichen Vorgaben zur beihilfefähigen Fläche sowie bei Almen mit den Vorgaben gemäß § 19 bzw. bei Hutweiden mit den Vorgaben gemäß § 22 Abs. 1 Z 9 lit. a in Einklang steht.
[...]."
"Referenzparzelle
§ 15. (1) Referenzparzelle im Sinne des Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 ist der physische Block, der als eindeutig nach außen abgrenzbar (zB Wald, Straßen, Gewässer) und durch in der Natur erkennbare, zusammenhängende landwirtschaftlich genutzte Flächen gebildet wird
1. Heimgutflächen einschließlich Hutweiden mit mehr als 20% beihilfefähigem Flächenanteil;
2. Almflächen,
[...].
(2) Für jede Referenzparzelle hat die AMA
1. die beihilfefähige Höchstfläche, die für flächenbezogene Direktzahlungen gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und für die flächenbezogenen Maßnahmen gemäß den Art. 28 bis 31 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 in Betracht kommt, unter Heranziehung der §§ 18 und 19 festzulegen und
[...]
(4) Der Antragsteller ist verpflichtet, erforderliche Ausweitungen der Referenzparzelle oder Änderungen der Art der Referenzparzelle umgehend, spätestens jedoch anlässlich der nächsten Antragstellung mittels dem von der AMA verfügbar gemachten Referenzänderungsantrag samt den erforderlichen Unterlagen bei der AMA zu veranlassen.
(5) Einwände gegen die Festlegung der Referenzparzelle, soweit dies Auswirkungen auf die Beihilfengewährung hat, kann der Antragsteller im Verfahren zur Gewährung oder Rückforderung der jeweiligen Beihilfe erheben."
"Ausmaß der beihilfefähigen Fläche bei Almen (Pro-rata-System)
§ 19. (1) Für Almen werden innerhalb der Referenzparzelle zur Beweidung geeignete Teilflächen mit einheitlicher Bodenbedeckung gebildet und wird in Anwendung des Art. 10 der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 das Ausmaß der beihilfefähigen Fläche nach Maßgabe der Abs. 2 bis 4 ermittelt.
[...]
(4) Auf den Teilflächen wird
1. für alle nicht-beihilfefähigen Elemente - ausgenommen Bäume - entsprechend dem Vorhandensein dieser Elemente ein in 10%-Schritte gegliederter und jeweils auf die nächste 10%-Stufe aufgerundeter Verringerungskoeffizient und
2. für Bäume entsprechend dem Grad der Überschirmung
a) bis höchstens 20% Überschirmung kein Verringerungskoeffizient,
b) bei einem Bestand mit Bäumen, wie Lärchen oder Ahorn, der einen beinahe vollständigen beweidbaren Bewuchs zulässt, ein Verringerungskoeffizient von 10%,
c) von mehr als 20% bis höchstens 50% Überschirmung ein Verringerungskoeffizient von 30%,
d) von mehr als 50% bis höchstens 80% Überschirmung ein Verringerungskoeffizient von 70% und
e) bei mehr als 80% Überschirmung ein Verringerungskoeffizient von 100%
angewendet."
"Besondere Vorschriften für bestimmte Nutzungen
§ 23. [...]
(4) Gemeinsam genutzte Almflächen werden unter sinngemäßer Anwendung des § 13 Abs. 1, 2 und 4 der Direktzahlungs-Verordnung 2015 entsprechend der Anzahl der ordnungsgemäß gemeldeten und mindestens 60 Tage gealpten Tiere (Rinder, Schafe, Ziegen und Pferde), ausgedrückt in RGVE, anteilig den einzelnen Betriebsinhabern zugeteilt. Werden Tiere auf mehrere Almen aufgetrieben, so erfolgt eine Zuteilung der Tiere auf die Alm, wo sie am längsten aufgetrieben werden. Vorzeitig abgetriebene Tiere können anerkannt werden, wenn sie wieder aufgetrieben oder durch Tiere derselben Kategorie ersetzt werden, sofern die Unterbrechung der Alpungsdauer nicht mehr als zehn Kalendertage beträgt und die Meldung binnen 15 Tagen ab Wiederauftrieb erfolgt. Gleiches gilt für die Meldung von Tierbewegungen von einer Alm auf eine andere Alm. Diese Regelung ist sinngemäß auch für Gemeinschaftsweideflächen anzuwenden."
Gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwGVG) hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (MRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen.
3.2. Rechtliche Würdigung:
Mit dem Antragsjahr 2015 wurde die Einheitliche Betriebsprämie von der Basisprämie und mehreren ergänzenden Zahlungen, insbesondere der Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden (= Ökologisierungszahlung bzw. "Greeningprämie"), abgelöst. Darüber hinaus kann seither eine gekoppelte Stützung gewährt werden. Die Gewährung der Basisprämie erfolgt gemäß Art. 32 Abs. 1 VO (EU) 1307/2013 iVm Art. 18 Abs. 6 VO (EU) 640/2014 nach Maßgabe der ermittelten beihilfefähigen Fläche. Die Gewährung der Greeningprämie erfolgt gemäß Art. 43 Abs. 9 VO (EU) 1307/2013 im Ausmaß der mit beihilfefähiger Fläche aktivierten Zahlungsansprüche.
Durch die - der Antragstellung vorgelagerte - Festlegung einer Referenzparzelle, die gemäß Art. 5 Abs. 2 lit. a VO (EU) 640/2014 iVm § 15 Abs. 2 Horizontale GAP-Verordnung die beihilfefähige Höchstfläche ausweisen muss, sollen Überbeantragungen von landwirtschaftlichen Nutzflächen so weit als möglich bereits von vornherein ausgeschlossen werden, indem nicht beihilfefähige Elemente, die entweder im Rahmen von Vor-Ort-Kontrollen festgestellt oder bereits auf den zur Verfügung stehenden Luftbildern erkennbar sind (Gebäude, Straßen, Wald etc.) von der beantragbaren Fläche abgegrenzt werden. Auch nach der neuen Regelung der Direktzahlungen seit 2015 gilt, dass die Regelungen betreffend die Festlegung der Referenzparzelle wohl in erster Linie dem Schutz der finanziellen Interessen der Union dienen. Der Antragsteller ist nämlich nach Art. 17 Abs. 5 VO (EU) 809/2014 dazu verpflichtet, die Angaben im geographischen Beihilfeantragsformular zu berichtigen, wenn die Angaben zur Fläche, Lage und den Grenzen der landwirtschaftlichen Parzelle oder gegebenenfalls zur Größe und Lage von im Umweltinteresse genutzten Flächen nicht korrekt oder unvollständig sind. Der Antragsteller ist also durch die Festlegung der Referenzfläche durch die Zahlstelle in keiner Weise von seiner Verantwortung für die Richtigkeit seiner Antragsangaben enthoben. Eine präzise Zusicherung der Beihilfefähigkeit der Flächen bedeutet die Festlegung der Referenzparzelle durch die Zahlstelle somit nicht.
Hinsichtlich des Ergebnisses der Vor-Ort-Kontrolle auf der Alm mit der BNr. XXXX ( XXXX ) ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer diesem nicht substantiiert entgegengetreten ist. Er hat es insbesondere unterlassen, schlagbezogen konkret darzulegen, aufgrund welcher Umstände von der Unrichtigkeit des Ergebnisses der Vor-Ort-Kontrolle auszugehen wäre, welche Überschirmungs- bzw. NLN-Faktoren dem Bescheid aus welchem Grund richtigerweise zugrunde zu legen gewesen wären bzw. zu welchem anderen Ergebnis die Berücksichtigung der tatsächlichen Gegebenheiten hätte führen können (vgl. VwGH 7.10.2013, 2012/17/0165). Da sich auch sonst keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit des Ermittlungsergebnisses der belangten Behörde ergeben haben, war dieses der vorliegenden Entscheidung zugrunde zu legen.
Da eine Abweichung von mehr als 3 % der ermittelten Fläche festgestellt wurde, kürzte die belangte Behörde die Beihilfe gemäß Art. 19a Abs. 1 VO (EU) 640/2014 um das Eineinhalbfache der festgestellten Differenz. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass Art. 19a Abs. 1 erst mit der VO (EU) 2016/1393 in die VO (EU) 640/2014 eingefügt wurde. Die angeführte Verordnung gilt ab dem 01.01.2016. Die VO (EU) 2016/1393 enthält jedoch keine Übergangsbestimmungen, sodass davon auszugehen ist, dass Art. 19a Abs. 1 VO (EU) 640/2014 auch auf das vorliegende Verfahren anzuwenden ist.
Gemäß Art. 77 Abs. 2 lit. d VO (EU) 1306/2013 werden Verwaltungssanktionen nicht verhängt, wenn die betroffene Person die zuständige Behörde davon überzeugen kann, dass sie nicht die Schuld für den Verstoß trägt, oder wenn die zuständige Behörde auf andere Weise zu der Überzeugung gelangt, dass die betroffene Person keine Schuld trägt. Ein Nachweis für ein Absehen von Verwaltungssanktionen kann gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 bis 3 Horizontale GAP-Verordnung insbesondere erbracht werden durch konkrete Darlegung, dass und in welchem Ausmaß bei der Beantragung der Flächen 1. auf das Ergebnis der letzten vorangegangenen Vor-Ort-Kontrolle vertraut werden durfte, 2. das Erkennen, dass die Referenzparzelle unrichtig war, nicht zumutbar war, 3. die Unrichtigkeit der Digitalisierung nicht erkannt werden konnte.
Auch nach der (zu einer früheren Rechtslage ergangenen) Rechtsprechung des VwGH kann von der Verhängung von Sanktionen Abstand genommen werden, wenn sich der Antragsteller auf das Ergebnis einer vorangegangenen Vor-Ort-Kontrolle verlassen konnte (vgl. VwGH 16.11.2011, 2011/17/0147).
Entgegen seiner Ausführungen in der Beschwerde hat der Beschwerdeführer seiner Antragstellung für das Antragsjahr 2015 betreffend die Alm mit der BNr. XXXX ( XXXX ) nicht die Ergebnisse der vorherigen Vor-Ort-Kontrolle aus dem Jahr 2013 zugrunde gelegt. Darüber hinaus wurde auch nicht dargelegt, inwiefern sich der Beschwerdeführer ungeachtet der erheblichen Flächendifferenz auf die Feststellungen aus dem Antragsjahr 2013 hätte verlassen können. Auch ein sonstiger Nachweis für ein Absehen von Verwaltungssanktionen gemäß Art. 77 Abs. 2 VO (EU) 1306/2013 wurde nicht erbracht. Entsprechendes gilt für den Einwand, es liege ein Irrtum der Behörde vor.
Hinsichtlich der im Vergleich zu den Bescheiden vom 28.4.2016 und vom 31.8.2016 geringeren Anzahl an zugewiesenen Zahlungsansprüchen im Ausmaß von 14,8569 ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde diesbezüglich nichts eingewandt hat. Die geringere Anzahl an Zahlungsansprüchen ergibt sich aus der im Zuge der Vor-Ort-Kontrolle vom 28.8.2018 festgestellten Differenzfläche und wurde nicht beanstandet.
Die Entscheidung der AMA erfolgte sohin zu Recht und der zu Unrecht ausgezahlte Betrag war gemäß Art. 7 VO (EU) 809/2014 rückzufordern.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Art. 47 GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Verwaltungsgerichtshofes keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen (VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117); vgl. dazu mwN auch Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523 (534). Der Beschwerdeführer ist den dem Bescheid zugrunde gelegten Feststellungen der belangten Behörde nicht hinreichend konkret bzw. substantiiert entgegengetreten und der entscheidungsrelevante Sachverhalt hat sich vor dem Hintergrund der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes als geklärt erwiesen.
3.3. Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, da eine klare und eindeutige Rechtslage vorliegt (VwGH 3.7.2015, Ra 2015/03/0041).
Schlagworte
beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit, Direktzahlung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W104.2223200.1.00Zuletzt aktualisiert am
14.04.2020