TE Bvwg Erkenntnis 2020/1/10 W104 2222497-1

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Veröffentlicht am 10.01.2020
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Entscheidungsdatum

10.01.2020

Norm

B-VG Art. 133 Abs4
MOG 2007 §6
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W104 2222363-1/3E

W104 2222495-1/3E

W104 2222497-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Christian Baumgartner über die Beschwerden von XXXX , BNr. XXXX gegen die Bescheide der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 9.1.2019, AZ II/4-DZ/16-11612707010 betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2016, AZ II/4-DZ/17-11619092010 betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2017 und AZ II/4-DZ/18-11631066010 betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2018, zu Recht:

A)

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer stellte elektronisch jeweils einen Mehrfachantrag-Flächen (in der Folge: MFA Flächen) für die Antragsjahre 2016, 2017 und 2018, wobei er die Gewährung von Direktzahlungen beantragte.

Mit den angefochtenen Bescheiden gewährte die Behörde dem Beschwerdeführer Direktzahlungen, jedoch gegenüber Vorbescheiden in geringerer Höhe, teils unter Vorschreibung von Rückzahlungen. Begründend verweisen die Bescheide auf Flächenabweichungen auf der Alm mit der BNr. XXXX infolge eines Referenzflächenabgleiches und einer Vor-Ort-Kontrolle vom 28.8.2018.

Gegen diese Bescheide richten sich die rechtzeitig eingebrachten Beschwerden vom 13.2.2019, in denen geltend gemacht wird, der Beschwerdeführer habe bei der Beantragung der Flächen auf die im Antragsjahr 2013 durchgeführte Vor-Ort-Kontrolle vertraut und sich auf die Richtigkeit der von der AMA ermittelten Ergebnisse verlassen. Er habe die Almfutterfläche und die (unveränderten) Außengrenzen auch persönlich vor Ort und digital wiederholt überprüft. Wenn nun bei einer nachfolgend durchgeführten Vor-Ort-Kontrolle eine andere Futterfläche festgestellt worden sei, könne dem Beschwerdeführer daraus keine Verfehlung angelastet werden. Der Beschwerdeführer habe die Flächenangaben im Vertrauen auf die Vor-Ort-Kontrolle vom 21.10.2013 nach persönlicher Prüfung gemacht. Es wird beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge die angefochtenen Bescheide ersatzlos beheben oder abändern und eine mündliche Verhandlung durchführen.

Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht am 13.8.2019 bzw. am 19.8.2019 die Beschwerden und die zugehörigen Unterlagen der Verwaltungsverfahren zur Entscheidung vor. Im Rahmen der Aktenvorlage führte die AMA jeweils im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass im Zuge der Almkontrolle der Alm mit der BNr. XXXX und aufgrund eines Referenzflächenabgleichs die jeweiligen Differenzflächen ermittelt worden seien. Dies führe zu den gegenständlichen Rückforderungen bzw. zur nunmehrigen Prämienhöhe. Eine Sanktion sei nicht vergeben worden.

Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.9.2019 wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, zu den obigen Ausführungen der AMA ("DIZA Aufbereitung für das BVwG") samt Anhang und den von der AMA vorgelegten Lichtbildern Stellung zu nehmen. Dem Beschwerdeführer wurde hierfür eine Frist von drei Wochen eingeräumt.

Bis zum Entscheidungszeitpunkt langte keine Stellungnahme des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Mit Erkenntnis vom heutigen Tag, W104 2223200-1/3E, wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 9.1.2019, AZ II/4-DZ/15-11607665010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015 ab.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt) und Beweiswürdigung:

Mit Bescheid der AMA vom 9.1.2019, AZ II/4-DZ/15-11607665010, betreffend Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015, wurden dem Beschwerdeführer 14,8569 Zahlungsansprüche zugewiesen. In den damit abgeänderten Vorbescheiden waren dem Beschwerdeführer noch 16,05 bzw. 16,0516 Zahlungsansprüche zugeteilt worden. Die dagegen erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers wurde mit Erkenntnis vom heutigen Tag, W104 2223200-1/3E durch das Bundesverwaltungsgericht abgewiesen. Wie der Begründung des Bescheides vom 9.1.2019, AZ II/4-DZ/15-11607665010 sowie des Erkenntnisses vom heutigen Tag, W104 2223200-1/3E zu entnehmen ist, beruht die Änderung der Erstzuteilung von Zahlungsansprüchen auf einer Vor-Ort-Kontrolle auf der Alm mit der BNr. XXXX , die auch in den hier gegenständlichen Beschwerden angesprochen wird.

Für die Antragsjahre 2016, 2017 und 2018 stellte der Beschwerdeführer jeweils einen MFA-Flächen, wobei er die Gewährung von Direktzahlungen beantragte. Die Zuteilung von Zahlungsansprüchen durch die angefochtenen Bescheide bzw. Abänderungsbescheide erfolgte auf Basis der mit Bescheid der AMA vom 9.1.2019, AZ II/4-DZ/15-11607665010, für das Antragsjahr 2015 zugeteilten ZA-Menge. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom heutigen Tage, W104 2223200-1/3E abgewiesen.

Diese Feststellungen ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten und dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom heutigen Tage, W104 2223200-1/3E.

2. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für die betroffenen Antragsjahre maßgeblichen Fassung:

Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EU) 1307/2013:

"Artikel 21

Zahlungsansprüche

(1) Die Basisprämienregelung kann von Betriebsinhabern in Anspruch genommen werden, die

a) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung durch Zuweisung gemäß Artikel 20 Absatz 4, durch Erstzuweisung nach Maßgabe der Artikel 24 oder Artikel 39, durch Zuweisung aus der nationalen Reserve oder den regionalen Reserven gemäß Artikel 30 oder durch Übertragung gemäß Artikel 34 erhalten [...]

(2) Die Gültigkeit der im Rahmen der Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 erhaltenen Zahlungsansprüche läuft am 31. Dezember 2014 ab.

[...]."

"Artikel 24

Erstzuweisung der Zahlungsansprüche

(1) Zahlungsansprüche werden den Betriebsinhabern zugewiesen, die gemäß Artikel 9 der vorliegenden Verordnung zum Bezug von Direktzahlungen berechtigt sind, sofern sie,

a) außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände, bis zu dem gemäß Artikel 78 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festzusetzenden Termin für die Einreichung von Anträgen im Jahr 2015 die Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämienregelung beantragen, und

b) vor jedweder Kürzung oder jedwedem Ausschluss nach Titel II Kapitel 4 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 infolge eines Beihilfeantrags auf Direktzahlungen, auf eine nationale Übergangsbeihilfe oder auf ergänzende nationale Direktzahlungen im Jahr 2013 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 zum Empfang von Zahlungen berechtigt waren.

Unterabsatz 1 gilt nicht in Mitgliedstaaten, die Artikel 21 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung anwenden.

Die Mitgliedstaaten können Betriebsinhabern, die gemäß Artikel 9 der vorliegenden Verordnung zum Bezug von Direktzahlungen berechtigt sind, Zahlungsansprüche zuweisen, sofern die Betriebsinhaber die in Unterabsatz 1 Buchstabe a genannten Voraussetzungen erfüllen und:

[...]

b) denen im Jahr 2014 gemäß Artikel 41 oder 57 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 im Rahmen der Betriebsprämienregelung Zahlungsansprüche aus der nationalen Reserve zugewiesen werden, oder

c) die niemals eigene oder gepachtete Zahlungsansprüche gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 oder der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 innehatten und überprüfbare Nachweise dafür vorlegen, dass sie zu dem von dem betreffenden Mitgliedstaat gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 für das Antragsjahr 2013 festgesetzten Zeitpunkt Erzeugung, Zucht oder Anbau landwirtschaftlicher Erzeugnisse, einschließlich durch Ernten, Melken, Zucht von Tieren sowie Haltung von Tieren für landwirtschaftliche Zwecke, betrieben haben. Die Mitgliedstaaten können für diese Kategorie von Betriebsinhabern eigene zusätzliche objektive und nichtdiskriminierende Förderkriterien im Hinblick auf einschlägige Qualifikationen, Erfahrung oder Ausbildung festlegen.

[...]."

"Artikel 32

Aktivierung von Zahlungsansprüchen

(1) Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung gemäß Artikel 33 Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen gemäß Artikel 11 sowie linearen Kürzungen gemäß Artikel 7, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.

(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Begriff "beihilfefähige Hektarfläche"

a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, [...]."

"Artikel 33

Anmeldung der beihilfefähigen Hektarflächen

(1) Für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 32 Absatz 1 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die angemeldeten Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung des Beihilfeantrags gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 liegen darf.

[...]."

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der Cross-Compliance, ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 48, im Folgenden VO (EU) 640/2014:

"Artikel 18

Berechnungsgrundlage in Bezug auf flächenbezogene Zahlungen

(1) Für Beihilfeanträge im Rahmen der Basisprämienregelung, der Kleinerzeugerregelung, der Umverteilungsprämie, der Zahlung für Gebiete mit naturbedingten Benachteiligungen und gegebenenfalls der Regelung für Junglandwirte in den Mitgliedstaaten, die die Basisprämienregelung anwenden, gilt Folgendes:

a) Liegt die Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche über der Anzahl der dem Begünstigten zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche, so wird die Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche auf die Anzahl der dem Begünstigten zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche gesenkt;

b) ergibt sich eine Differenz zwischen der Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche und der angemeldeten Fläche, so wird die angemeldete Fläche an den niedrigeren der beiden Werte angeglichen.

Dieser Absatz gilt nicht im ersten Jahr der Zuweisung von Zahlungsansprüchen.

[...]."

Bundesgesetz über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen (Marktordnungsgesetz 2007 - MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007:

"Regelung für Auftreiber auf gemeinschaftlich genutzte Futterflächen

§ 8i. (1) Betriebsinhabern, die auf gemeinschaftlich genutzte Almen und Weiden Tiere auftreiben, wird die beihilfefähige Fläche entsprechend dem Anteil der von ihnen jeweils aufgetriebenen Tiere zugerechnet. Gemäß Art. 73 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. Nr. L 316 vom 30.11.2009 S. 1, finden Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung, wenn für den auftreibenden Betriebsinhaber keine Umstände erkennbar waren, die ihn an der Zuverlässigkeit des Antragstellers der Alm- oder Weidefutterflächen zweifeln lassen hätten können.

[...]."

Gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwGVG) hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (MRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen.

3.2. Rechtliche Würdigung:

Mit dem Antragsjahr 2015 wurde die Einheitliche Betriebsprämie von der Basisprämie und mehreren ergänzenden Zahlungen, insbesondere der Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden (= Ökologisierungszahlung bzw. "Greeningprämie"), abgelöst.

Die Gewährung der Basisprämie setzt gemäß Art. 24 Abs. 1 VO (EU) 1307/2013 die (Neu-) Zuweisung von Zahlungsansprüchen voraus. Gemäß Art 21 Abs. 2 VO (EU) 1307/2013 läuft die Gültigkeit der im Rahmen der Einheitlichen Betriebsprämie gemäß VO (EG) 1782/2003 bzw. VO (EG) 73/2009 zugewiesenen Zahlungsansprüche am 31. Dezember 2014 ab. Neue Zahlungsansprüche konnten einem Antragsteller insbesondere zugewiesen werden, wenn dieser gemäß Art. 24 Abs. 1 VO (EU) 1307/2013 im Antragsjahr 2013 zum Empfang von Direktzahlungen berechtigt war. Sie konnten dem Antragsteller aber auch zusammen mit einem entsprechenden Ausmaß an beihilfefähiger Fläche, für die im Antragsjahr 2014 ein anderer Antragsteller Direktzahlungen erhalten hatte, von diesem übertragen werden.

Mit Direktzahlungsbescheid für das Antragsjahr 2015 wurde dem Beschwerdeführer - unter Berücksichtigung der bei einer Vor-Ort-Kontrolle festgestellten Flächendifferenzen auf der von ihm monierten Alm - eine bestimmte Anzahl von Zahlungsansprüchen zugeteilt.

Im System der Direktzahlungen - ebenso wie bisher bei der einheitlichen Betriebsprämie - setzt aber aufgrund der Zahlungsansprüche jedes Antragsjahr auf das Berechnungsergebnis des Vorjahres auf. Wurde über die Zuweisung oder den Verfall von Zahlungsansprüchen rechtskräftig entschieden, so ist es der Beschwerdeinstanz versagt, diese im Rahmen der Prüfung eines Folgejahres wieder aufzugreifen (vgl. VwGH 18.5.2009, 2009/17/0051; BVwG 6.8.2014, W118 2000829).

Im vorliegenden Fall wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Direktzahlungsbescheid für das Antragsjahr 2015 mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom heutigen Tage, W104 2223200-1/3E abgewiesen. Diesbezüglich wird auf die Begründung im erwähnten Erkenntnis verwiesen. Den hier angefochtenen Bescheiden betreffend die Antragsjahre 2016, 2017 und 2018 ist daher das Ergebnis der Berechnung der Zahlungsansprüche wie im Bescheid zu den Direktzahlungen betreffend das Antragsjahr 2015 durchgeführt, zu Grunde zu legen.

Die Gewährung der Basisprämie ist gemäß Art. 32 Abs. 1 VO (EU) 1307/2013 jedoch auf die Anzahl der zugewiesenen Zahlungsansprüche beschränkt. Entsprechendes gilt für die Greeningprämie. Dementsprechend bestimmt Art. 18 Abs. 1 VO (EU) 640/2014, dass bei einer Differenz zwischen der Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche und der angemeldeten Fläche die angemeldete Fläche an den niedrigeren der beiden Werte angeglichen wird. Das bedeutet, dass Kürzungen wegen festgestellter Flächenabweichungen erst dann schlagend werden, wenn die ermittelte Fläche die Anzahl der zugewiesenen Zahlungsansprüche unterschreitet. Dies trifft im vorliegenden Fall jedoch nicht zu. Im Ergebnis hat die Nicht-Anerkennung der strittigen Flächen für die Antragsjahre 2016, 2017 und 2018 keinerlei Auswirkung auf den Auszahlungsbetrag. Insbesondere führte die Nicht-Ankerkennung der strittigen Flächen zu keinerlei Sanktionen i.S.d. Art. 19a VO (EU) 640/2014.

Die angefochtenen Bescheide erweisen sich aus diesen Gründen als korrekt und es war spruchgemäß zu entscheiden.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Art. 47 GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Verwaltungsgerichtshofes keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen (VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117); vgl. dazu mwN auch Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523 (534).

3.3. Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, da eine klare und eindeutige Rechtslage vorliegt (VwGH 3.7.2015, Ra 2015/03/0041).

Schlagworte

beihilfefähige Fläche, Direktzahlung, Flächenabweichung, INVEKOS,
Kontrolle, Marktordnung, Mehrfachantrag-Flächen, Prämiengewährung,
Zahlungsansprüche

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W104.2222497.1.00

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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