TE Bvwg Erkenntnis 2020/1/20 G304 2225813-1

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Veröffentlicht am 20.01.2020
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Entscheidungsdatum

20.01.2020

Norm

B-VG Art. 133 Abs4
FPG §53 Abs1
FPG §67

Spruch

G304 2225813-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Beatrix LEHNER über die Beschwerde der XXXX alias XXXX, geboren am

XXXX, Staatsangehörigkeit: Albanien, vertreten durch ARGE Rechtsberatung, gegen Spruchpunkte II. und III. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.10.2019, Zl. XXXX, zu

Recht:

A)

Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und die Dauer des Einreiseverbotes auf sechs (6) Monate herabgesetzt.

Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 30.10.2019 wurde der Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gegen die BF eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Albanien zulässig ist (Spruchpunkt I.), gegen die BF ein auf die Dauer von vier Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt II.), und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).

2. Gegen Spruchpunkte II. und III. dieses Bescheides wurde Beschwerde erhoben.

Dabei wurde beantragt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, und das Einreiseverbot ersatzlos zu beheben, in eventu die Dauer des Einreiseverbotes zu verkürzen.

3. Am 27.11.2019 langte beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) die gegenständliche Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die BF ist Staatsangehörige von Albanien.

1.2. Sie weist im Bundesgebiet keine ordentliche Wohnsitzmeldung auf.

1.3. Während die Familie der BF in Albanien lebt, hat sie in Österreich keine Familienangehörigen. In England hält sich eine Schwester der BF auf. Sie hat auch einen Bruder, konnte in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 30.10.2019 jedoch nicht dessen Aufenthaltsort angeben.

1.4. Die BF wurde am 30.10.2019 von Organen der Sicherheitsbehörden am Flughafen Wien mit einem totalgefälschten italienischen Identitätsdokument aufgegriffen und daraufhin vor dem BFA niederschriftlich einvernommen.

In der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA erklärte die BF, ihr Mann habe für sie für die Reise nach Irland gefälschte italienische Identitätsdokumente ausstellen lassen.

1.5. Die BF war zum Zeitpunkt ihrer niederschriftlichen Einvernahme im Besitz von EUR 97,00 ohne Kredit-, Bankomatkarte oder eine sonstige Möglichkeit, um auf legale Weise zu Geld zu gelangen, und konnte keine Aufenthalts- bzw. Beschäftigungsbewilligung für Österreich oder einen sonstigen Schengen-Staat nachweisen.

1.6. Die BF war mit der ihr in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA vorgehaltenen behördlichen Beabsichtigung, die BF nach Albanien abzuschieben, einverstanden, erklärte, in ihre Abschiebung einzuwilligen und sich nicht widersetzen zu werden, und ergänzte noch Folgendes:

"Ich überlege mir jedoch einen Asylantrag zu stellen und zwar deshalb, weil meine Eltern nicht mit meinem Lebenspartner einverstanden sind. Sie haben zwar nichts Konkretes getan, mich nicht einmal bedroht, aber sie reden ständig davon, dass er nicht gut genug für mich ist. Meine Eltern beschränken sich nur darauf verbal kundzutun, dass sie mit ihm nicht einverstanden sind. Körperliche Attacken oder irgendwelche Bedrohungen gab es nicht.

Ich muss mit meinem Lebenspartner die weitere Vorgehensweise besprechen. Ich weiß in diesem Moment nicht, ob ich einen Asylantrag stellen will." (AS 39).

Daraufhin wurde in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA festgehalten:

"Die Fremde wird informiert, dass ein Rechtsberater und eine Rückkehrberatung ihr zur Verfügung gestellt wird und dass es ihr frei steht jederzeit einen Asylantrag zu stellen. Über Befragung erkläre ich, dass ich mit den albanischen Behörden, mit den albanischen Gerichten und mit dem albanischen Staat an sich keine Probleme habe." (AS 40).

1.7. Am 06.11.2019 erging ein Auftrag, die BF am 06.11.2019 in ihr Herkunftsland abzuschieben. Daraufhin wurde die BF tatsächlich am 06.11.2019 auf dem Luftweg nach Albanien abgeschoben.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter I. angeführte Verfahrensgang ergab sich aus dem diesbezüglichen Akteninhalt.

2.2. Zur Person der BF und ihren individuellen Verhältnissen:

2.2.1. Die Feststellungen zur wahren Identität und Staatsangehörigkeit der BF beruhen auf der dem Verwaltungsakt einliegenden Reisepasskopie (AS 11). Dass die BF ihren Mann dazu beauftragte, für sie gefälschte italienische Dokumente zu besorgen, konnte die BF in ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 30.10.2019 glaubhaft machen (AS 35). Im Verwaltungsakt gibt es eine Kopie einer gefälschten - von Mai 2018 bis Mai 2028 gültigen - Identitätskarte der BF (AS 13).

Dass es sich beim von der BF vorgewiesenen Identitätsdokument um eine Totalfälschung handelte, wurde im Zuge einer polizeilichen Überprüfung festgestellt und in einem Aktenvermerk vom 30.10.2019 festgehalten (AS 151f).

2.2.2. Die BF erklärte in der niederschriftlichen Einvernahme am 30.10.2019, einmal bereits auf der Durchreise in Österreich gewesen zu sein. (AS 37).

2.2.3. Dass die BF in Österreich keine Familienangehörige hat, beruht darauf, dass sie in ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA die Frage, ob sie in Österreich Familienangehörige habe, ausdrücklich verneint hat (AS 37).

2.2.4. Dass die BF zum Zeitpunkt ihrer Einvernahme vor dem BFA EUR 97,- bei sich und keine Kredit-, Bankomatkarte oder sonst eine Möglichkeit hatte, um in Österreich auf legale Art und Weise zu Geld zu kommen, beruht auf ihrem diesbezüglich glaubhaften Vorbringen in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA (AS 37).

Auch eine Einsicht in das AJ-WEB - Auskunftsverfahren ergab keine jemals von der BF im Bundesgebiet nachgegangene legale Erwerbstätigkeit.

2.2.5. Der festgestellte Abschiebeauftrag liegt dem Verwaltungsakt ein (AS 175). Die Feststellung zur tatsächlichen Abschiebung der BF am 06.11.2019 ergab sich aus einem Fremdenregisterauszug.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A)

3.1. Zum Einreiseverbot:

Der mit "Einreiseverbot" betitelte § 53 FPG lautet wie folgt:

"§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

(1a) (aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)

(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

(...);

6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;

(....);."

3.1.1. Das durchgeführte Ermittlungsverfahren ergab Folgendes:

Mit Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde gegen die BF ein auf die Dauer von vier Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen - gemäß §§ 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 6 FPG, begründet mit der Mittellosigkeit des BF.

Der Einreiseverbotstatbestand nach § 53 Abs. 2 Z. 6 FPG ist erfüllt, wenn der BF seine Mittel für seinen Unterhalt nicht nachzuweisen vermag.

Bei der Bemessung der Einreiseverbotsdauer ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und aufgrund konkreter Feststellungen eine Beurteilung der Gefährlichkeitsprognose vorzunehmen. Bei dieser Beurteilung kommt es nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung oder des Vorliegens der sonstigen genannten Tatbestandsvoraussetzungen an, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild (vgl. VwGH 19.02.2013, Zl. 2012/18/0230).

Ein Fremder hat initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel, nachzuweisen, dass er nicht bloß über Mittel zur kurzfristigen Bestreitung seines Unterhalts verfügt, sondern sein Unterhalt für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthalts gesichert erscheint. Die Verpflichtung, die Herkunft der für den Unterhalt zur Verfügung stehenden Mittel nachzuweisen, besteht insoweit, als für die Behörde ersichtlich sein muss, dass der Fremde einen Rechtsanspruch darauf hat und die Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen. Aus der Mittellosigkeit eines Fremden resultiert die Gefahr der Beschaffung der Unterhaltsmittel aus illegalen Quellen bzw. einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft, weshalb im Fall des Fehlens ausreichender Unterhaltsmittel auch die Annahme einer Gefährdung im Sinn des (nunmehr:) § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 gerechtfertigt ist (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung zu den insoweit gleichgelagerten Vorgängerbestimmungen des FrPolG 2005 etwa VwGH 22.1.2013, 2012/18/0191; 13.9.2012, 2011/23/0156, jeweils mwN; vgl. weiters der Sache nach bei der Beurteilung gemäß § 53 Abs. 2 Z 6 FrPolG 2005 auf diese Judikatur abstellend VwGH 30.8.2018, Ra 2018/21/0129, Rn. 11 und 12).

Fest steht, dass die BF am 30.10.2019 am Flughafen Wien im Besitz einer gefälschten italienischen Identitätskarte aufgegriffen wurde und demnach offenbar versucht hat, gegenüber Organe der Sicherheitsbehörden über ihre wahre Identität zu täuschen. Die BF war zum Zeitpunkt ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 30.10.2019 ohne Besitz einer Kredit-, Bankomatkarte oder eine sonstige Möglichkeit, auf legale Weise zu Geld zu gelangen, und ohne Aufenthalts- und Beschäftigungsbewilligung für das österreichische Bundesgebiet oder einen sonstigen Schengen-Staat.

Die BF beabsichtigte offenbar, sich über ein gefälschtes italienisches Identitätsdokument, demnach in Vortäuschung der Staatsbürgerschaft eines Schengen-Staates, auf unrechtmäßige Weise die Durchreise durch Schengen-Staaten bzw. auch einen Aufenthalt in diesen zu erschleichen. Mit ihrem Vorbringen vor dem BFA am 30.10.2019 und in ihrer Beschwerde, "Irland" zum Reiseziel gehabt zu haben, konnte sie nicht glaubhaft ausschließen, neben ihrer Durchreise durch Schengen-Staaten auch einen Aufenthalt im Schengen-Raum beabsichtigt zu haben, und dies ohne im Besitz einer Aufenthalts-, bzw. Beschäftigungsbewilligung zu sein, was eine erhöhte Gefahr der Erwirtschaftung des Lebensunterhaltes auf illegale Weise in sich birgt.

Dass die BF offenbar bereit ist, sich auf jegliche erdenkliche Weise ein Aufenthaltsrecht zu verschaffen, zeigt sich auch daran, dass die BF im Zuge ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA gleich nach Bereiterklärung mit der behördlich beabsichtigten Abschiebung eine Asylantragstellung im Bundesgebiet in Erwägung gezogen hat, und zwar mit den Worten:

"Ich überlege mir jedoch einen Asylantrag zu stellen und zwar deshalb, weil meine Eltern nicht mit meinem Lebenspartner einverstanden sind. Sie haben zwar nichts Konkretes getan, mich nicht einmal bedroht, aber sie reden ständig davon, dass er nicht gut genug für mich ist. Meine Eltern beschränken sich nur darauf verbal kundzutun, dass sie mit ihm nicht einverstanden sind. Körperliche Attacken oder irgendwelche Bedrohungen gab es nicht.

Ich muss mit meinem Lebenspartner die weitere Vorgehensweise besprechen. Ich weiß in diesem Moment nicht, ob ich einen Asylantrag stellen will."

Aus diesem Vorbringen ist ersichtlich, dass die BF jeden sich bietende Chance nützen möchte, nur - wenn es sein muss, auch auf unberechtigte, unrechtmäßige Weise - um zu einem Aufenthaltsrecht bzw. irgendeinem Vorteil gelangen zu können.

Die BF hatte zwar mit ihrem totalgefälschten italienischen Identitätsdokument "Irland" als Reiseziel im Visier. Bei "Irland" handelt es sich zwar nicht um einen Schengen-Staat, die BF beabsichtigte jedoch offenbar, mit einem totalgefälschten italienischen, die Staatsbürgerschaft eines Schengen-Staates bescheinigenden Identitätsdokument nicht nur durch Schengen-Staaten durchzureisen, sondern sich auch innerhalb des Schengen-Raumes Aufenthalt zu nehmen.

Da die "Mittellosigkeit" der BF eine erhöhte Gefahr in sich birgt, den Lebensunterhalt auf illegale Weise zu finanzieren, und die BF in Österreich mit einem gefälschten italienischen Identitätsdokument in Vortäuschung einer italienischen Staatsbürgerschaft aufgegriffen wurde, mit welchem sie sich auf illegale Weise ein Recht auf Durchreise durch Schengen-Staaten und damit zusammenhängend auch eine bestimmte Aufenthaltsdauer innerhalb des Schengen-Raums verschaffen wollte, und die BF, wie sie auch mit ihrer vor dem BFA in Betracht gezogenen Asylantragstellung zeigte, zu jeder Handlungsweise bereit ist, nur um zu einer Aufenthaltsbewilligung zu bewilligen, kann im gegenständlichen Fall von keiner positiven Zukunftsprognose ausgegangen werden.

Es geht von der BF im Bundesgebiet daher eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit iSv § 53 Abs. 2 Z. 6 FPG aus.

Das vom BFA ausgesprochene Einreiseverbot ist daher dem Grunde nach gerechtfertigt.

Eine zur vor dem BFA am 30.10.2019 erwähnten Schwester der BF in England bestehende Nahebeziehung konnte nicht festgestellt werden, zumal die BF weder vor dem BFA auf eine solche hinwies, noch in der Beschwerde eine engere Beziehung zu ihrer in England aufhältigen Schwester oder einer sonstigen in einem Schengen-Staat aufhältigen Bezugsperson erwähnte, die einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bzw. einem Einreiseverbot entgegenstehen könnte.

Dass die BF sich vor dem BFA zur behördlich beabsichtigten Abschiebung bereit erklärte und, wie in der Beschwerde hervorgehoben, ihr Fehlverhalten eingesehen hat, war ihr jedenfalls zugute zu halten. Aufgrund dessen wird das vom BFA gegen die BF verhängte vierjährige Einreiseverbot auf die Dauer von sechs Monate herabgesetzt. Diese Dauer wird im gegenständlichen Fall für hinreichend hoch und notwendig gehalten, um die BF während dieser Dauer zu einem Gesinnungswandel bewegen zu können.

Es war der Beschwerde daher spruchgemäß teilweise stattzugeben.

3.2. Mit Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wurde ausgesprochen, dass gemäß § 18 Abs. 2 Z. 1 BFA-VG einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde.

Da die BF am 30.10.2019 am Flughafen Wien im Besitz einer gefälschten italienischen Identitätskarte und ohne Aufenthalts- bzw. Beschäftigungsbewilligung für das österreichische Bundesgebiet oder einen sonstigen Schengen-Staat und ohne Geld für einen offenbar von der BF in Vortäuschung einer italienischen Staatsbürgerschaft und demnach in Vortäuschung der Staatsbürgerschaft eines Schengen-Staates beabsichtigten längerfristigen Aufenthalt im Schengen-Raum und auch ohne Kredit- und Bankomat bzw. Mittel, um auf legale Weise zu Geld zu gelangen, von Organen der Sicherheitsbehörden aufgegriffen wurde, war von einer von der BF im Bundesgebiet - und auch dem übrigen Schengen-Raum - ausgehenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit iSv § 53 Abs. 2 Z. 6 FPG auszugehen und demzufolge die sofortige Ausreise der BF geboten gewesen.

Die BF wurde tatsächlich am 06.11.2019 auf dem Luftweg von Österreich nach Albanien, ihrem Herkunftsland abgeschoben.

Auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides war daher als unbegründet abzuweisen.

3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

3.4. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Schlagworte

Gefährdungsprognose, Herabsetzung, Interessenabwägung,
Milderungsgründe, öffentliche Interessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:G304.2225813.1.00

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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