Entscheidungsdatum
22.01.2020Norm
AsylG 2005 §3Spruch
W258 1429953-4/8E
W258 1437467-3/8E
W258 1400186-4/11E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Gerold PAWELKA-SCHMIDT über die Anträge des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.12.2019 auf Wiederaufnahme der Verfahren AsylGH C13 429953-2/2013 betreffend XXXX , geb. XXXX , AsylGH C13 400.186-2/2013, betreffend XXXX , geb. XXXX , und AsylGH C13 437467-1/2013, betreffend XXXX , geb. XXXX :
A)
Die Verfahren werden wegen Zurückziehung der Beschwerden eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
I. Verfahrensgang/Feststellungen:
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stellte am 23.12.2019 einen Antrag auf Wiederaufnahme der im Kopf genannten Verfahren. Begründend führte die Antragstellerin aus, XXXX sei mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs, AZ C13 429953-2/2013 vom 08.10.2013, zugestellt der Antragstellerin am 14.10.2013, der Status einer Asylberechtigten mit der Begründung zuerkannt worden, dass sie in Österreich ein selbstbestimmtes Leben führen wolle, sie "westlich orientiert" und aufgrund dieser Geisteshaltung in Afghanistan asylrelevant verfolgt wäre. Ihren Familienmitgliedern, nämlich ihren Ehemann XXXX und ihrem Sohn XXXX sei im Familienverfahren jedenfalls der Status der Asylberechtigten zuerkannt worden. XXXX stellte hinsichtlich seines am XXXX geborenen Sohnes, XXXX , einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Zuge der Behandlung dieses Antrages sei der Antragstellerin aufgefallen, dass der Antrag nicht von XXXX sondern von ihrem Mann gestellt worden sei und dass XXXX am Lichtbild in ihren Konventionsreisepass mit Kopftuch abgebildet sei, dies, obwohl sie in ihrem Verfahren vor dem Asylgerichtshof angegeben hätte, kein Kopftuch zu tragen. Aufgrund des Verdachts der Antragstellerin, dass XXXX im Gegensatz zu ihren Angaben vor dem Asylgerichtshof tatsächlich kein selbstbestimmtes Leben führen wollte, vernahm sie XXXX und XXXX ein. Da durch die Einvernahme der Verdacht nicht ausgeräumt worden habe können, stelle die Antragstellerin nunmehr an das erkennende Gericht den gegenständlichen Antrag auf Wiederaufnahme.
Über Verspätungsvorhalt vom 14.01.2020 zog der Antragsteller die Anträge mit Schriftsatz vom 21.01.2020 zurück.
II. Die Feststellungen gründen auf dem unbedenklichen Gerichtsakt.
III. Rechtlich folgt daraus:
Gemäß § 13 Abs 7 AVG, der gemäß § 17 VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwenden ist, können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Eine Zurückziehung eines Anbringens ist grundsätzlich bis zur Entscheidung der Behörde (VwGH 7.11.1997, 96/19/3024) und auch noch bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Beschwerdeverfahren möglich (vgl bspw VwGH 6.7.2016, Ra 2016/08/0041).
Die Zurückziehung eines Anbringens führt aus Sicht der Behörde zum Erlöschen der Entscheidungspflicht (zB VwGH 10.10.1997, 96/02/0144) und damit aus der Sicht des Beschwerdeführers zum Verlust des Erledigungsanspruchs. Geht der Erledigungsanspruch verloren, ist das Verfahren mit Beschluss einzustellen (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 28 VwGVG Anm 5; VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).
Der Antragsteller zog seine Anträge auf Wiederaufnahme mit Schriftsatz vom 21.01.2020 zurück. Zu diesem Zeitpunkt hatte das Bundesverwaltungsgericht noch nicht über die Anträge entschieden. Damit erlosch der Erledigungsanspruch des Antragstellers, weshalb das Verfahren mit Beschluss einzustellen war.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht von der jeweils zitierten bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ab.
Schlagworte
Verfahrenseinstellung, Wiederaufnahme, ZurückziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W258.1400186.4.00Zuletzt aktualisiert am
14.04.2020