Entscheidungsdatum
22.01.2020Norm
B-VG Art. 133 Abs4Spruch
W180 2140045-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Georg PECH über die Beschwerde von XXXX , Betriebsnummer XXXX , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 28.04.2016, AZ II/4-DZ/15-2953698010, betreffend Direktzahlungen 2015, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Die Beschwerdeführerin bewirtschaftet seit 01.02.2014 den Betrieb mit der Betriebsnummer (BNr.) XXXX . Mit Formular "Übertragung von Zahlungsansprüchen für 2014 für die Einheitliche Betriebsprämie", datiert mit 05.02.2014, beantragten XXXX BNr. XXXX , als Übergeber und die Beschwerdeführerin als Übernehmerin die Übertragung von 7,49 Zahlungsansprüchen mit Flächenweitergabe aus dem Rechtsgrund Pacht.
Mit Bescheid vom 05.01.2015, AZ II/7-EBP/14-122747900, gewährte die Agrarmarkt Austria (im Folgenden: AMA oder belangte Behörde) der Beschwerdeführerin für das Jahr 2014 eine Einheitliche Betriebsprämie in der Höhe von EUR 2.448,48; dem Antrag auf Übertragung von Zahlungsansprüchen für 2014 für die Einheitliche Betriebsprämie wurde stattgegeben und der Berechnung der Einheitlichen Betriebsprämie 7,49 übertragene Zahlungsansprüche zugrunde gelegt.
2. Im verfahrensgegenständlichen Antragsjahr 2015 stellte die Beschwerdeführerin am 31.03.2015 einen Mehrfachantrag-Flächen, beantragte u.a. die Gewährung von Direktzahlungen und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS landwirtschaftliche Nutzflächen im Ausmaß von 7,7577 ha. Sie beantragte auch die Zahlung für Junglandwirte.
3. Mit Formular "Übertragung von Prämienrechten für 2015", hochgeladen auf der Webseite der belangten Behörde am 05.05.2015, beantragten wiederum XXXX als Übergeber und die Beschwerdeführerin als Übernehmerin die Übertragung des Rechts auf Teilnahme an der Basisprämienregelung gemäß Art. 24 Abs. 8 VO (EU) 1307/2013. Als Rechtsgrund wurde abermals Pacht angegeben.
4. Mit angefochtenem Bescheid vom 28.04.2016 wies die AMA den Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung von Direktzahlungen ab und wies ihr keine Zahlungsansprüche zu. Der Antrag auf Übertragung des Rechtes auf Teilnahme an der Basisprämie (Übergeber BNr. XXXX ) wurde abgewiesen, ebenso der Antrag auf Zahlung für Junglandwirte.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, es stünden keine Zahlungsansprüche zur Verfügung (Verweis auf Art. 21 Abs. 1 VO 1307/2013). Um für die Erstzuweisung von Zahlungsansprüchen in Betracht zu kommen, müsse mindestens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:
-
Abgabe eines Mehrfachantrags-Flächen für das Antragsjahr 2013 (Art. 24 Abs. 1 lit. b VO 1307/2013, § 8a Abs. 1 Z. 2 MOG)
-
Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus dem Sonderfall Neubeginner für das Antragsjahr 2014 (§ 8a Abs.1 Z. 1 MOG)
-
Übernahme eines Betriebs im Wege der (vorweggenommenen) Erbfolge bzw. Betriebsteilung oder Betriebszusammenschluss (Art. 14 VO 639/2014)
-
Übertragung des Rechts auf Teilnahme an der Basisprämienregelung (Art. 24 Abs. 8 VO 1307/2013)
-
Sonstiger Nachweis einer landwirtschaftlichen Tätigkeit im Antragsjahr 2013 (§ 8a Abs. 1 Z 2 MOG, § 5 Abs. 1 DIZA-VO), insbesondere durch
-
Ernte- und Erzeugungsmeldung für Wein des Jahres 2013 oder
-
Belege, anhand deren eine im Jahr 2013 erfolgte Vermarktung von auf selbst bewirtschafteten Flächen erzeugten landwirtschaftlichen Produkten oder gehaltenen Tieren einschließlich daraus gewonnener tierischer Produkte nachvollziehbar ist oder
-
die erfolgte Meldung an die Sozialversicherungsanstalt der Bauern betreffend eine Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Flächen im Jahr 2013.
Da keine dieser Voraussetzungen habe nachgewiesen werden können, würden keine Zahlungsansprüche zugewiesen und der Antrag auf Direktzahlungen abgewiesen.
Zum Antrag auf Übertragung des Rechts auf Teilnahme an der Basisprämienregelung wurde begründend ausgeführt, dieser sei abgewiesen worden, da keine ausreichenden Nachweise erbracht worden seien, dass vom Übergeber der Prämienrechte im Antragjahr 2015 mindestens 1,5 ha beihilfefähige Fläche bewirtschaftet wurden.
Die Abweisung des Antrages auf Zahlung für Junglandwirte begründete die Behörde damit, dass die Beschwerdeführerin für die Erstzuweisung von Zahlungsansprüchen nicht berechtigt sei.
5. Gegen diesen Bescheid, versendet am 20.05.2016, erhob die Beschwerdeführerin die vorliegende rechtzeitige Beschwerde vom 30.05.2016. Der Beschwerdeführerin brachte im Wesentlichen vor, sie habe am 01.02.2014 die Bewirtschaftung ihres Betriebes aufgenommen. Es sei eine neue Betriebsnummer angelegt worden und die Flächen seien vom Betrieb mit der BNr. XXXX gepachtet worden. Am 05.02.2014 sei die Übertragung der Zahlungsansprüche für 2014 vom Betrieb mit der BNr. XXXX auf die Beschwerdeführerin erfolgt. Es sei der Beschwerdeführerin aufgrund eines Schulbesuches bis Juni 2013 und einer anschließenden Beschäftigung im Gastgewerbe nicht möglich gewesen, bereits im Antragsjahr 2013 als aktive Landwirtin aufzutreten. Umgekehrt sei es dem Übergeberbetrieb nicht möglich gewesen, im Antragsjahr 2015 noch aktiver Landwirt zu sein oder die Flächen früher zu verpachten. Die Beschwerdeführerin habe keine Möglichkeit gehabt, zu einem anderen Zeitpunkt als neue Bewirtschafterin zu beginnen. Es wurde um Änderung des Bescheides betreffend Direktzahlungen 2015 ersucht.
6. Die AMA legte die Beschwerde und den Verfahrensakt vor und nahm zur Beschwerde dahin Stellung, dass die Beschwerdeführerin erst seit 01.02.2014 den Betrieb bewirtschafte und daher historisch nicht berechtigt sei. Eine beantragte Übertragung von Zahlungsansprüchen für das Jahr 2014 sei mit Bescheid vom 05.01.2015 betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2014 zur Gänze durchgeführt worden. Mit dem angefochtenen Bescheid sei der Antrag auf Übertragung des Rechts auf Teilnahme an der Basisprämie zur Gänze abgewiesen worden. Die EU-Vorschriften sähen vor, dass der Übergeber einer Übertragung von Prämienrechten im Antragsjahr 2015 noch für eine Zuweisung von Zahlungsansprüchen berechtigt sein müsse. National sei geregelt, dass für eine Zuweisung von Zahlungsansprüchen 1,5 ha beim Übergeber vorhanden sein müssten. Daraus ergebe sich, dass eine Übertragung von Prämienrechten von der AMA abgelehnt werden müsse, wenn der Übergeber im Antragsjahr 2015 nicht mindestens 1,5 ha bewirtschaftet habe; bei den 1,5 ha müsste es sich um beihilfefähige Flächen handeln. Im Zuge der Beschwerde sei keine Bestätigung der Sozialversicherung der Bauern nachgereicht worden, aus der eine Mindestbewirtschaftung von 1,5 ha durch den Übergeber nachvollzogen werden könne.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Die Beschwerdeführerin nahm am 01.02.2014 die Bewirtschaftung des Betriebes mit der BNr. XXXX auf. Die Flächen wurden vom Betrieb mit der BNr. XXXX gepachtet und 7,49 Zahlungsansprüche für 2014 für die Einheitliche Betriebsprämie vom Betrieb mit der BNr. XXXX auf die Beschwerdeführerin übertragen. Die Beschwerdeführerin beantragte und erhielt im Jahr 2014 die Einheitliche Betriebsprämie.
Am 31.03.2015 stellte die Beschwerdeführerin einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2015, beantragte u.a. die Gewährung von Direktzahlungen, einschließlich der Zahlung für Junglandwirte, und spezifizierte zu diesem Zweck im INVEKOS-GIS landwirtschaftliche Nutzflächen im Ausmaß von 7,7577 ha.
Mit Formular "Übertragung von Prämienrechten für 2015", eingelangt bei der Behörde am 05.05.2015, beantragten die den Betrieb mit der BNr. XXXX bewirtschaftende Personengemeinschaft XXXX als Übergeber und die Beschwerdeführerin als Übernehmerin die Übertragung des Rechts auf Teilnahme an der Basisprämienregelung gemäß Art. 24 Abs. 8 VO (EU) 1307/2013.
Die Beschwerdeführerin war im Antragsjahr 2013 nicht zum Bezug von Direktzahlungen berechtigt und nicht im eigenen Namen und auf eigene Rechnung landwirtschaftlich tätig.
Die übergebende Personengemeinschaft stellte im Antragsjahr 2015 keinen Mehrfachantrag-Flächen. Die Personengemeinschaft bewirtschaftete im Antragsjahr 2015 keine beihilfehilfefähigen Flächen in einem die Mindestbewirtschaftungsgröße von 1,5 ha erreichenden oder übersteigenden Ausmaß.
Ein Antrag auf Zuteilung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve für das Antragsjahr 2015 wurde von der Beschwerdeführerin bis zum Ablauf des 26.06.2015 nicht gestellt.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und erwiesen sich als unstrittig.
Dass die Beschwerdeführerin erst mit 01.02.2014 die Bewirtschaftung ihres Betriebes aufnahm und damit erst selbstständig als Landwirtin tätig wurde, wurde von ihr selbst in der Beschwerde so vorgebracht und deckt sich mit den diesbezüglichen Ausführungen der AMA.
Dass die übergebende Personengemeinschaft XXXX im Antragsjahr 2015 noch landwirtschaftlich tätig gewesen wäre und dabei eine beihilfefähige Fläche im Ausmaß der Mindestgröße von 1,5 ha oder mehr bewirtschaftet hätte, wurde von der Beschwerdeführerin in der Beschwerde gar nicht behauptet, im Gegenteil wurde von ihr eingeräumt, dass es dem Übergeberbetrieb nicht möglich gewesen wäre, im Antragsjahr 2015 noch aktiver Landwirt zu sein.
Dass für das Antragsjahr 2015 von der Beschwerdeführerin kein Antrag auf Zuteilung aus der nationalen Reserve gestellt wurde, ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt. Eine derartige Antragstellung wurde von ihr auch nicht vorgebracht.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992, BGBl. I Nr. 376/1992 idgF iVm § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idgF erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.
Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.2. Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das Antragsjahr 2015 maßgeblichen Fassung:
Die Verordnung (EU) 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates, Abl. L 2013/347, 608 (im Folgenden VO (EU) 1307/2013) lautet auszugsweise:
"Artikel 21
Zahlungsansprüche
(1) Die Basisprämienregelung kann von Betriebsinhabern in Anspruch genommen werden, die
a) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung durch Zuweisung gemäß Artikel 20 Absatz 4, durch Erstzuweisung nach Maßgabe der Artikel 24 oder Artikel 39, durch Zuweisung aus der nationalen Reserve oder den regionalen Reserven gemäß Artikel 30 oder durch Übertragung gemäß Artikel 34 erhalten [...].
(2) Die Gültigkeit der im Rahmen der Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 erhaltenen Zahlungsansprüche läuft am 31. Dezember 2014 ab.
[...]."
"Artikel 24
Erstzuweisung der Zahlungsansprüche
(1) Zahlungsansprüche werden den Betriebsinhabern zugewiesen, die gemäß Artikel 9 der vorliegenden Verordnung zum Bezug von Direktzahlungen berechtigt sind, sofern sie,
a) außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände, bis zu dem gemäß Artikel 78 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festzusetzenden Termin für die Einreichung von Anträgen im Jahr 2015 die Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämienregelung beantragen, und
b) vor jedweder Kürzung oder jedwedem Ausschluss nach Titel II Kapitel 4 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 infolge eines Beihilfeantrags auf Direktzahlungen, auf eine nationale Übergangsbeihilfe oder auf ergänzende nationale Direktzahlungen im Jahr 2013 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 zum Empfang von Zahlungen berechtigt waren.
Unterabsatz 1 gilt nicht in Mitgliedstaaten, die Artikel 21 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung anwenden.
Die Mitgliedstaaten können Betriebsinhabern, die gemäß Artikel 9 der vorliegenden Verordnung zum Bezug von Direktzahlungen berechtigt sind, Zahlungsansprüche zuweisen, sofern die Betriebsinhaber die in Unterabsatz 1 Buchstabe a genannten Voraussetzungen erfüllen und:
[...]
b) denen im Jahr 2014 gemäß Artikel 41 oder 57 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 im Rahmen der Betriebsprämienregelung Zahlungsansprüche aus der nationalen Reserve zugewiesen werden, oder
c) die niemals eigene oder gepachtete Zahlungsansprüche gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 oder der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 innehatten und überprüfbare Nachweise dafür vorlegen, dass sie zu dem von dem betreffenden Mitgliedstaat gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 für das Antragsjahr 2013 festgesetzten Zeitpunkt Erzeugung, Zucht oder Anbau landwirtschaftlicher Erzeugnisse, einschließlich durch Ernten, Melken, Zucht von Tieren sowie Haltung von Tieren für landwirtschaftliche Zwecke, betrieben haben. Die Mitgliedstaaten können für diese Kategorie von Betriebsinhabern eigene zusätzliche objektive und nichtdiskriminierende Förderkriterien im Hinblick auf einschlägige Qualifikationen, Erfahrung oder Ausbildung festlegen.
[...]
(8) Im Falle des Verkaufs oder der Verpachtung ihres Betriebs oder eines Teils davon können natürliche oder juristische Personen, die die Anforderungen des Absatzes 1 dieses Artikels erfüllen, mittels eines vor dem gemäß Artikel 78 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festzusetzenden endgültigen Termins für die Einreichung von Anträgen im Jahr 2015 unterzeichneten Vertrags das Recht zum Erhalt von Zahlungsansprüchen gemäß Absatz 1 dieses Artikels an einen oder mehrere Betriebsinhaber übertragen, sofern dieser bzw. diese die Voraussetzungen gemäß Artikel 9 der vorliegenden Verordnung erfüllt bzw. erfüllen.
[...]"
"Artikel 30
Einrichtung und Verwendung der nationalen Reserve oder
der regionalen Reserven
(1) Jeder Mitgliedstaat richtet eine nationale Reserve ein. Dazu nehmen die Mitgliedstaaten im ersten Anwendungsjahr der Basisprämienregelung eine lineare prozentuale Kürzung der für die Basisprämienregelung auf nationaler Ebene geltenden Obergrenze vor.
[...].
(6) Die Mitgliedstaaten verwenden ihre nationalen oder regionalen Reserven vorrangig dazu, Junglandwirten und Betriebsinhabern, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufnehmen, Zahlungsansprüche zuzuweisen.
[...].
(11) Für die Zwecke dieses Artikels gelten folgende Begriffsbestimmungen:
a) "Junglandwirte" sind Betriebsinhaber, die die Bedingungen des Artikels 50 Absatz 2 und gegebenenfalls die Bedingungen des Artikels 50 Absätze 3 und 11 erfüllen;
b) "Betriebsinhaber, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufnehmen" sind natürliche oder juristische Personen, die in den fünf Jahren vor Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit weder in eigenem Namen und auf eigene Rechnung eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt haben noch die Kontrolle einer juristischen Person innehatten, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausübte. Bei juristischen Personen darf/dürfen die natürliche(n) Person(en), die die Kontrolle der juristischen Person innehat/innehaben, in den fünf Jahren vor Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit durch die juristische Person weder in eigenem Namen und auf eigene Rechnung eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt noch die Kontrolle einer eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausübenden juristischen Person innegehabt haben. Die Mitgliedstaaten können eigene zusätzliche objektive und nichtdiskriminierende Förderkriterien für diese Kategorie von Betriebsinhabern im Hinblick auf einschlägige Qualifikationen, Erfahrung oder Ausbildung festlegen."
"Artikel 32
Aktivierung von Zahlungsansprüchen
(1) Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung gemäß Artikel 33 Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen gemäß Artikel 11 sowie linearen Kürzungen gemäß Artikel 7, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.
(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Begriff "beihilfefähige Hektarfläche"
a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, [...].
Artikel 33
Anmeldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1) Für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 32 Absatz 1 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die angemeldeten Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung des Beihilfeantrags gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 liegen darf.
[...]."
"Zahlung für Junglandwirte
Artikel 50
Allgemeine Vorschriften
(1) Die Mitgliedstaaten gewähren eine jährliche Zahlung an Junglandwirte, die Anrecht auf eine Zahlung im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gemäß Kapitel 1 haben (im Folgenden "Zahlung für Junglandwirte").
[...]"
Die Delegierte Verordnung (EU) 639/2014 der Kommission vom 11.03.2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Änderung des Anhangs X der genannten Verordnung, Abl. L 2014/181, 1 (im Folgenden VO (EU) 639/2014 in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung lautet auszugsweise:
"Artikel 14
Vererbung, Änderung des Rechtsstatus oder der Bezeichnung sowie Zusammenschluss und Aufteilung
1. Hat ein Betriebsinhaber den Betrieb oder einen Teil des Betriebs durch Vererbung oder vorweggenommene Erbfolge erhalten, so ist er berechtigt, in seinem eigenen Namen die Anzahl und den Wert der Zahlungsansprüche, die dem erhaltenen Betrieb oder Teil dieses Betriebs zuzuweisen sind, unter denselben Bedingungen wie der ursprüngliche Betriebsinhaber zu beantragen.
[...]"
Die Delegierte Verordnung (EU) 640/2014 der Kommission vom 11.03.2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der Cross-Compliance, Abl. L 2014/181, 48 (im Folgenden VO (EU) 640/2014) lautet auszugsweise:
"Artikel 13
Verspätete Einreichung
(1) Außer in Fällen höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände im Sinne von Artikel 4 wird bei Einreichung eines Beihilfe- oder Zahlungsantrags gemäß vorliegender Verordnung nach dem von der Kommission auf der Grundlage von Artikel 78 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festgelegten Termin für solche Anträge der Betrag, auf den der Begünstigte bei fristgerechter Einreichung des Antrags Anspruch gehabt hätte, um 1 % je Arbeitstag gekürzt.
[...]
Beträgt die Fristüberschreitung mehr als 25 Kalendertage, so wird der Antrag als unzulässig angesehen und dem Begünstigten keine Beihilfe oder Stützung gewährt.
[...]
(3) Außer in Fällen höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände im Sinne von Artikel 4 werden bei Einreichung einer Änderung des Sammelantrags oder des Zahlungsantrags nach dem von der Kommission auf der Grundlage von Artikel 78 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festgelegten Termin für solche Anträge die Beträge für die tatsächliche Nutzung der betreffenden landwirtschaftlichen Parzellen um 1 % je Arbeitstag gekürzt.
Änderungen des Sammelantrags oder des Zahlungsantrags sind lediglich bis zum letztmöglichen Termin für eine verspätete Einreichung des Sammelantrags oder des Zahlungsantrags gemäß Absatz 1 Unterabsatz 3 zulässig.
[...]
Artikel 14
Verspätete Einreichung eines Antrags im Zusammenhang mit Zahlungsansprüchen
Außer in Fällen höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände im Sinne von Artikel 4 werden bei Einreichung eines Antrags auf Zuweisung oder gegebenenfalls Erhöhung von Zahlungsansprüchen nach dem von der Kommission zu diesem Zweck auf der Grundlage von Artikel 78 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festgelegten Termin die Beträge, die für die Zahlungsansprüche oder gegebenenfalls die Erhöhung des Werts der Zahlungsansprüche an den Begünstigten zu zahlen sind, in dem betreffenden Jahr um 3 % je Arbeitstag gekürzt.
Beträgt die Fristüberschreitung mehr als 25 Kalendertage, so ist der Antrag als unzulässig anzusehen, und dem Begünstigten werden keine Zahlungsansprüche oder gegebenenfalls keine Erhöhung des Werts der Zahlungsansprüche zugewiesen."
Das Bundesgesetz über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen (Marktordnungsgesetz 2007 - MOG 2007) BGBl I 2007/55 in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung lautet auszugsweise:
"Basisprämie
§ 8a. (1) Für die Erstzuweisung der Zahlungsansprüche gemäß Art. 24 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 kommen auch Betriebsinhaber in Betracht,
1. denen im Jahr 2014 gemäß § 8 Abs. 3 Z 5 MOG 2007 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 189/2013 Zahlungsansprüche aus der nationalen Reserve zugewiesen wurden, oder
2. die zwar über keine Zahlungsansprüche verfügen, aber im Jahr 2013 Maßnahmen des Programms zur Förderung und Entwicklung des ländlichen Raums gemäß Verordnung (EG) Nr. 1698/2005, ABl. Nr. L 277 vom 21.10.2005 S. 1, fristgerecht beantragt haben oder durch andere geeignete Nachweise eine landwirtschaftliche Tätigkeit im Jahr 2013 belegen."
Die Verordnung über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung 2015) BGBl II 2014/368 in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung lautet auszugsweise (im Folgenden DIZA-VO):
"Erstzuweisung von Zahlungsansprüchen
§ 5. [...]
(4) Mit dem Verkauf oder der Verpachtung eines Betriebs bzw. Betriebsteils vor dem 15. Mai 2015 können die dem verkauften oder verpachteten Betrieb(steil) entsprechenden zuzuweisenden Zahlungsansprüche dem Käufer oder Pächter übertragen werden ("private Vertragsklausel"). In diesem Fall beantragt der Käufer oder Pächter mittels eines von der Agrarmarkt Austria (AMA) verfügbar gemachten Formblatts, aus dem auch das Einverständnis des Verkäufers oder Verpächters ersichtlich ist, die Zuweisung der von der privaten Vertragsklausel umfassten Zahlungsansprüche."
"Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve
§ 6. (1) Die Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve ist mittels eines von der AMA verfügbar gemachten Formblatts bis spätestens 15. Mai des betreffenden Antragsjahres zu beantragen.
(2) Junglandwirte, die die Voraussetzungen gemäß Art. 50 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 in Verbindung mit § 12 dieser Verordnung erfüllen, haben eine Zuweisung im Rahmen der Zahlung für Junglandwirte zu beantragen.
[...]."
Die Verordnung mit horizontalen Regeln für den Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik (Horizontale GAP-Verordnung) BGBl II 2015/100 in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung lautet auszugsweise:
"Einreichung
§ 21. (1) Der Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen) gemäß Art. 11 der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 ist bis spätestens 15. Mai des jeweiligen Antragsjahres ausschließlich gemäß § 3 Abs. 1 einzureichen.
(1a) Abweichend von Abs. 1 läuft für das Antragsjahr 2015 die Frist zur Einreichung des Sammelantrags gemäß Art. 11 der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 und zur Beantragung der Zuweisung von Zahlungsansprüchen gemäß § 5 Abs. 4 oder § 6 der Direktzahlungs-Verordnung 2015, BGBl. II Nr. 368/2014, bis einschließlich 1. Juni 2015. [...]"
3.3. Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde:
1. Mit dem Antragsjahr 2015 wurde die Einheitliche Betriebsprämie von der Basisprämie und mehreren ergänzenden Zahlungen, insb. der Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden (= Ökologisierungszahlung bzw. "Greening-prämie"), abgelöst.
2. Die Gewährung der Basisprämie setzt gemäß Art. 24 Abs. 1 VO (EU) 1307/2013 die (Neu)Zuweisung von Zahlungsansprüchen voraus. Gemäß Art 21 Abs. 2 VO (EU) 1307/2013 läuft die Gültigkeit der im Rahmen der Einheitlichen Betriebsprämie gemäß VO (EG) 1782/2003 bzw. VO (EG) 73/2009 zugewiesenen Zahlungsansprüche am 31. Dezember 2014 ab.
Der Beschwerdeführerin wurden zwar im Jahr 2014 Zahlungsansprüche für die Einheitliche Betriebsprämie vom Betrieb mit der BNr. XXXX übertragen, deren Gültigkeit lief aber am 31.12.2014 ab, sodass aus der Verfügung über diese Zahlungsansprüche im Jahr 2014 für die Beschwerdeführerin im gegenständlichen Antragsjahr 2015 nichts abzuleiten ist.
3. Neue Zahlungsansprüche konnten einem Antragsteller zugewiesen werden, wenn dieser gemäß Art. 24 Abs. 1 VO (EU) 1307/2013 im Antragsjahr 2013 zum Empfang von Direktzahlungen berechtigt war.
Darüber hinaus können die Mitgliedstaaten insbesondere solchen Antragstellern Zahlungsansprüche zuweisen, denen im Antragsjahr 2014 Zahlungsansprüche aus der nationalen Reserve zugewiesen wurden, oder die niemals eigene oder gepachtete Zahlungsansprüche hatten und überprüfbare Nachweise dafür vorlegen, dass sie zum Zeitpunkt der Antragstellung für das Antragsjahr 2013 Erzeugung, Zucht oder Anbau landwirtschaftlicher Erzeugnisse, einschließlich durch Ernten, Melken, Zucht von Tieren sowie Haltung von Tieren für landwirtschaftliche Zwecke, betrieben haben.
Dementsprechend bestimmt § 8a Abs. 1 MOG 2007, dass für die Erstzuweisung der Zahlungsansprüche auch Betriebsinhaber in Betracht kommen, denen im Jahr 2014 als Neubeginnern Zahlungsansprüche aus der nationalen Reserve zugewiesen wurden, oder die zwar über keine Zahlungsansprüche verfügen, aber im Jahr 2013 Maßnahmen des Programms zur Förderung und Entwicklung des ländlichen Raums gem. VO (EG) 1698/2005 fristgerecht beantragt haben oder durch andere geeignete Nachweise eine landwirtschaftliche Tätigkeit im Jahr 2013 belegen.
Gemäß Art. 14 Abs. 1 VO (EU) 639/2014 ist ein Betriebsinhaber, der den Betrieb oder einen Teil des Betriebs durch Vererbung oder vorweggenommene Erbfolge erhalten hat, berechtigt, in seinem eigenen Namen die Anzahl und den Wert der Zahlungsansprüche, die dem erhaltenen Betrieb oder Teil dieses Betriebs zuzuweisen sind, unter denselben Bedingungen wie der ursprüngliche Betriebsinhaber zu beantragen.
Diese Voraussetzungen lagen bei der Beschwerdeführerin nicht vor:
Sie war im Antragsjahr 2013 weder zum Bezug von Direktzahlungen berechtigt, noch war sie zum Zeitpunkt der Antragstellung für das Jahr 2013 selbständig landwirtschaftlich tätig, es wurden ihr im Antragjahr 2014 auch keine Zahlungsansprüche aus der nationalen Reserve zugewiesen. Schließlich wurde von ihr auch nicht vorgebracht, dass sie Teile des übergebenden Betriebes im Erbwege oder in vorweggenommener Erbfolge erhalten habe.
4. Gemäß Art. 24 Abs. 8 VO (EU) 1307/2013 kann allerdings das Recht zum Erhalt von Zahlungsansprüchen auf solche Antragsteller übertragen werden, denen im Fall des Verkaufs oder der Verpachtung eines Betriebes oder eines Teils davon durch den Vorbewirtschafter bis zum End-Termin für die Einreichung des Mehrfachantrages-Flächen 2015 das Recht zum Erhalt von Zahlungsansprüchen übertragen wurde.
Von dieser Möglichkeit wollte die Beschwerdeführerin Gebrauch machen und beantragte gemeinsam mit der Vorbewirtschafterin und vor dem End-Termin für die Einreichung des Mehrfachantrages-Flächen 2015 die Übertragung des Rechts auf Teilnahme an der Basisprämie an die Beschwerdeführerin.
Voraussetzung für eine solche Übertragung ist aber, dass nicht nur der Übernehmer, sondern auch der Übergeber im Antragsjahr 2015 aktiver Landwirt ist. Dies ergibt sich aus dem Verweis des Abs. 8 des Art. 24 leg.cit. auf Abs. 1 dieser Bestimmung, der wiederum auf Art. 9 ("Aktiver Betriebsinhaber") leg.cit. verweist (vgl. Eckhardt, Die Reform der GAP 2013, 42ff mwN). Wie sich aus den Feststellungen ergibt, war das im vorliegenden Fall bei der übergebenden Personengemeinschaft jedoch nicht der Fall. Von der Beschwerdeführerin wurde auch nicht behauptet, dass die übergebende Personengemeinschaft im Antragsjahr 2015 beihilfefähige Flächen im erforderlichen Ausmaß von 1,5 ha Mindestbewirtschaftungsgröße oder mehr bewirtschaftet hätte.
5. Wenn die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde schließlich sinngemäß dahingehend argumentiert, die Übertragung des Rechts auf Teilnahme an der Basisprämie müsse in ihrem Fall deshalb zu einer Zuweisung von Zahlungsansprüchen führen, da ansonsten in ihrer Konstellation (keine landwirtschaftliche Tätigkeit der Beschwerdeführerin im Jahr 2013, keine landwirtschaftliche Tätigkeit des Übergebers im Antragsjahr 2015) eine Zuweisung von Zahlungsansprüchen für die Basisprämie gar nicht möglich gewesen wäre, übersieht sie, dass Junglandwirten und Betriebsinhabern, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufnehmen, Zahlungsansprüche aus der nationalen Reserve gemäß Art. 30 Abs. 6 VO (EU) 12307/2013 zugewiesen werden können.
Aus Art. 30 VO (EU) 1307/2013 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 VO (EU) 809/2014 und Art. 14 VO (EU) 640/2014 ergibt sich jedoch, dass die Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve ausdrücklich zu beantragen ist. Ein derartiger Antrag unterscheidet sich vom Mehrfachantrag-Flächen und geht über diesen hinaus (§ 6 Abs. 1. DIZA-VO schreibt dafür ein eigenes Formblatt vor). Eine Auslegung, wonach der Mehrfachantrag-Flächen konkludent einen Antrag auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve beinhalten würde, verbietet sich daher (vergleiche BVwG 20.06.2017, W 113 2152846-1).
Der Antrag auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve war in Österreich im Antragsjahr 2015 gemäß § 6 Abs. 1. DIZA-VO iVm § 21 Abs. 1a Horizontale GAP-Verordnung bis zum 01.06.2015 bzw. spätestens innerhalb der Nachreichfrist von 25 Kalendertagen gemäß Art. 14 VO (EU) 640/2014, also bis zum 26.06.2015 zu stellen. Wie festgestellt hat die Beschwerdeführerin jedoch keinen derartigen Antrag für das Antragsjahr 2015 eingebracht.
6. Die Entscheidung der AMA erfolgte somit zu Recht. Die Beschwerdeführerin hat die Voraussetzungen für eine (Erst)Zuweisung von Zahlungsansprüchen gemäß Art. 24 VO (EU) 1307/2013 nicht erfüllt, ein Antrag auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve für das Antragsjahr 2015 wurde von ihr nicht gestellt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
7. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da der Sachverhalt hinreichend geklärt war und Art. 47 GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Verwaltungsgerichtshofes keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen (VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117); vgl. dazu mwN auch Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523 (534).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt für den vorliegenden Fall keine einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Rechtslage erscheint jedoch so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann; vgl. VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053.
Schlagworte
beihilfefähige Fläche, Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W180.2140045.1.00Zuletzt aktualisiert am
14.04.2020