TE Bvwg Erkenntnis 2020/1/28 W104 2225859-1

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Veröffentlicht am 28.01.2020
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Entscheidungsdatum

28.01.2020

Norm

B-VG Art. 133 Abs4
MOG 2007 §6
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W104 2225859-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Christian Baumgartner über die Beschwerde des XXXX , BNr. XXXX , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 9.1.2019, AZ II/4-DZ/18-11716661010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2018, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird abgewiesen.

B)

Die Revision ist nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Am 12.5.2018 stellte der Beschwerdeführer einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2018, beantragte die Gewährung von Direktzahlungen und Ausgleichzulage und gab eine Tierliste ab, spezifizierte aber in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS keine landwirtschaftlichen Nutzflächen ("Feldstücksliste").

2. Mit dem angefochtenem Bescheid wurden dem Beschwerdeführer keine Direktzahlungen gewährt mit der Begründung, die Mindestbetriebsgröße für die Gewährung der Basisprämie (einschließlich Greeninganteil) betrage 1,5 Hektar. Da weniger als 1,5 Hektar beihilfefähige Fläche ermittelt worden sei, werde keine Basisprämie gewährt.

3. Mit Antragskorrektur vom 29.1.2019 reichte er im Wege der Landwirtschaftskammer die Feldstücksliste zu seinem Betrieb nach.

4. Mit rechtzeitiger Beschwerde brachte der Beschwerdeführer vor, bei der Eigenantragstellung des MFA 2018 seien versehentlich alle Flächen gelöscht worden, dies habe er jedoch erst nach dem Erhalt des Bescheides der Auszahlung 2018 bemerkt. Bei der Antragstellung seien die Tierliste wie auch sämtliche Maßnahmen ordnungsgemäß beantragt und eingegeben worden. Eine entsprechende Korrektur der Fläche für das Jahr 2018 sei bereits erledigt. Die Korrektur liege im Anhang bei. Er bitte daher um Neuberechnung seiner Prämie für das Jahr 2018.

5. Mit Schreiben vom 2.12.2019 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die AMA zur Frage Stellung zu nehmen, ob die Abgabe eines Mehrfachantrages-Flächen ohne Feldstücksliste in irgendeiner Form sinnvoll sein kann, und ob die in einem anderen Verfahren dazu abgegebene Stellungnahme der AMA auf den gegenständlichen Fall anwendbar sei.

Mit Schreiben vom 19.12.2019 verwies die AMA auf ihre Stellungnahme in dem vom Bundesverwaltungsgericht ins Treffen geführten Verfahren und teilte mit, dass ihr keine weiteren Gründe bekannt seien, ob die Abgabe eines MFA ohne Feldstücksliste aus Sicht des Landwirtes sinnvoll sein kann. Allerdings könne es nicht von Belang sein, ob die AMA die Motive der Antragsteller kennt. Es sei im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems nicht Aufgabe der AMA, den wahren Willen des Antragstellers zu ergründen (Hinweis auf BVwG 3.12.2019, W118 2144377-1). Grundsätzlich sei es auch belanglos, welche Gründe die vom Beschwerdeführer verschiedenen Antragsteller haben um ihre Anträge auf bestimmte Weise zu stellen. Nach stRsp sei es zu Recht die Aufgabe des Beschwerdeführers, einen offensichtlichen Irrtum zu beweisen. Nur weil möglicherweise keiner der der AMA bekannten Gründe zur Abgabe eines MFA ohne Feldstückliste vorliegt, lasse sich nicht daraus schließen, es handle sich um einen offensichtlichen Irrtum iSd Art 4 VO (EU) 809/2014. Ob ein offensichtlicher Irrtum vorliegt, sei anhand einer umfassenden Einzelfallbeurteilung zu entscheiden. Bei dieser Bewertung im Einzelfall seien jedenfalls die Vorgänge bei der Beantragung zu berücksichtigen. Die Aktionen, die ein Antragsteller im eAMA und im lnvekos-GIS vornehme, würden elektronisch protokolliert.

Der Beschwerdeführer habe am 10.5.2018 um 21:58 Uhr begonnen seinen MFA 2018 zu bearbeiten. Um 22:44 Uhr habe der Beschwerdeführer alle Feldstücke gelöscht. Das Absenden des Antrages sei schließlich um 22:51 Uhr abgebrochen worden. Am 12.5.2018 um 22:00 Uhr habe der Beschwerdeführer die Beantragung fortgesetzt. Unter anderem habe er erneut die Feldstücksliste aufgerufen und das INVEKOS-GIS gestartet. Der Antrag sei schließlich um 22:21 Uhr ohne Feldstücksliste gesendet worden.

Voraussetzung, um einen offensichtlichen Irrtum anzuerkennen sei, dass der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt hat. Der Rsp des BVwG nach zerstöre grobe Fahrlässigkeit die Gutgläubigkeit des Antragstellers (Hinweis auf BVwG 5.6.2019, W104 2219089-1). Aufgrund der protokollierten Vorgänge stehe fest, dass der Beschwerdeführer spätestens am 12.5.2018 beim erneuten Aufruf des INVEKOS-GIS wissen musste, dass er seine FS gelöscht hat. Auch aus dem Umstand, dass die Beantragung am 10.5.2018 aktiv abgebrochen wurde, lasse sich zwanglos ableiten, dass sich der Beschwerdeführer bewusst war, dass sein Antrag aus seiner Sicht fehlerhaft war. Die Frist zur Einreichung des MFA endete mit 15. Mai. Dem Beschwerdeführer wäre es daher jedenfalls zumutbar gewesen die Antragstellung am 12. Mai erneut abzubrechen und die Hilfestellung der Landwirtschaftskammer in Anspruch zu nehmen. Bei einer Gesamtbetrachtung der maßgeblichen Umstände könne daher nur festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer krass sorgfaltswidrig und daher grob fahrlässig gehandelt hat. Eine Anerkennung eines offensichtlichen Irrtums gem. Art. 4 VO (EU) 809/2014 sei mangels Gutgläubigkeit, nicht möglich.

Zu dieser Stellungnahme der AMA wurde dem Beschwerdeführer Parteiengehör gewährt. Eine Stellungnahme seitens des Beschwerdeführers dazu erfolgte nicht.

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1. Am 12.5.2018 stellte der Beschwerdeführer einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2018, beantragte die Gewährung von Direktzahlungen und Ausgleichzulage und gab eine Tierliste ab, spezifizierte aber in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS keine landwirtschaftlichen Nutzflächen ("Feldstücksliste").

Dabei hat Beschwerdeführer hat am 10.5.2018 um 21:58 Uhr begonnen, im INVEKOS-GIS seinen Mehrfachantrag-Flächen 2018 zu bearbeiten und hat um 22:44 Uhr alle Feldstücke gelöscht. Das Absenden des Antrages wurde schließlich um 22:51 Uhr abgebrochen. Am 12.5.2018 um 22:00 Uhr wurde die Beantragung fortgesetzt. Unter anderem wurde dabei erneut die Feldstücksliste aufgerufen und das INVEKOS-GIS gestartet. Der Antrag ist schließlich um 22:21 Uhr ohne Feldstücksliste gesendet worden.

Mit Antragskorrektur vom 29.1.2019 reichte er im Wege der Landwirtschaftskammer die Feldstücksliste zu seinem Betrieb nach.

2. Im Antragsjahr 2017 wurden insgesamt 473 Mehrfachanträge-Flächen ohne Feldstücksliste abgegeben. Dabei handelte es sich hauptsächlich um Antragsteller handelt, die

-

am Heimgut nur Tiere halten und über keine Flächen verfügen, aber die Tiere auf Gemeinschaftsalmen auftreiben (die Almfläche wird Ihnen aliquot angerechnet),

-

auf Wunsch der BBK noch einen MFA abgeben, "damit die Flächen weitergegeben werden können und alles sauber dokumentiert ist" (das sind zumeist "auslaufende" Betriebe),

-

eine ÖPUL-Förderung beantragen, aber über keine Flächen verfügen (die Anträge werden negativ beurteilt, da für ÖPUL-Förderungen grundsätzlich eine landw. Mindestfläche von 2 ha erforderlich ist),

-

den MFA (insbesondere die Tierliste) für die VIS-Jahreserhebung für Schweine, Schafe und/oder Ziegen, die gemäß Tierkennzeichnungs-Verordnung 2009 durchzuführen ist, bzw. für die Meldung von Statistikdaten (Haltung aufgegeben) abgeben.

2. Beweiswürdigung:

Die angeführten Feststellungen zu Pkt. 1 ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt, insb. aus der Stellungnahme der AMA vom 19.12.2019, und wurden von keiner Partei bestritten.

Die Feststellungen zu Pkt. 2 ergeben sich aus einem Schreiben der AMA vom 19.4.2018 im Beschwerdeverfahren vor dem BVwG zu GZ W104 2184814; diese Aussage wurde im Schreiben zum ggstdl. Verfahren ausdrücklich aufrechterhalten und vom Beschwerdeführer nicht kommentiert.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung:

Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des europäischen Parlamentes und des Rates über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 vom 17.12.2013, im Folgenden VO (EU) 1306/2013:

"Artikel 2

In dieser Verordnung verwendete Begriffe [...]

(2) Für die Zwecke der Finanzierung, der Verwaltung und Überwachung der GAP, werden als Fälle "höherer Gewalt" und "außergewöhnliche Umstände" insbesondere folgende Fälle bzw. Umstände anerkannt:

a) Tod des Begünstigten;

b) länger andauernde Berufsunfähigkeit des Begünstigten;

c) eine schwere Naturkatastrophe, die den Betrieb erheblich in Mitleidenschaft zieht;

d) unfallbedingte Zerstörung von Stallgebäuden des Betriebs;

e) eine Seuche oder Pflanzenkrankheit, die den ganzen Tier- bzw. Pflanzenbestand des Begünstigten oder einen Teil davon befällt;

f) Enteignung des gesamten Betriebes oder eines wesentlichen Teils davon, soweit diese Enteignung am Tag des Eingangs der Verpflichtung nicht vorherzusehen war."

Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EG) 1307/2013:

"Artikel 21

Zahlungsansprüche

(1) Die Basisprämienregelung kann von Betriebsinhabern in Anspruch genommen werden, die

a) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung durch Zuweisung gemäß Artikel 20 Absatz 4, durch Erstzuweisung nach Maßgabe der Artikel 24 oder Artikel 39, durch Zuweisung aus der nationalen Reserve oder den regionalen Reserven gemäß Artikel 30 oder durch Übertragung gemäß Artikel 34 erhalten.

[...]"

"Artikel 32

Aktivierung von Zahlungsansprüchen

(1) Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung gemäß Artikel 33 Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen gemäß Artikel 11 sowie linearen Kürzungen gemäß Artikel 7, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.

(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Begriff ‚beihilfefähige Hektarfläche'

a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, [...].

Artikel 33

Anmeldung der beihilfefähigen Hektarflächen

(1) Für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 32 Absatz 1 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die angemeldeten Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung des Beihilfeantrags gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 liegen darf.

[...]."

"Artikel 43

Allgemeine Vorschriften

(1) Betriebsinhaber, die Anrecht auf eine Zahlung im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung haben, müssen auf allen ihren beihilfefähigen Hektarflächen im Sinne von Artikel 32 Absätze 2 bis 5 die in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten dem Klima- und Umweltschutz förderlichen Landbewirtschaftungsmethoden oder die in Absatz 3 des vorliegenden Artikels genannten gleichwertigen Methoden einhalten.

(2) Als dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden gelten Folgende:

a) Anbaudiversifizierung;

b) Erhaltung des bestehenden Dauergrünlands; und

c) im Rahmen der landwirtschaftlichen Flächen Ausweisung einer Flächennutzung im Umweltinteresse.

[...]."

Gemäß Art. 43 Abs. 9 VO (EU) 1307/2013 wird jenen Landwirten, die die Voraussetzungen gemäß Art. 43 Abs. 2 VO (EU) 1307/2013 erfüllen, jährlich eine "Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden" ("Greening-Zahlung") im Ausmaß der beihilfefähigen Hektarfläche gewährt.

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 48, im Folgenden VO (EU) 640/2014:

"Artikel 13

Verspätete Einreichung

(1) Außer in Fällen höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände im Sinne von Artikel 4 wird bei Einreichung eines Beihilfe- oder Zahlungsantrags gemäß vorliegender Verordnung nach dem von der Kommission auf der Grundlage von Artikel 78 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festgelegten Termin für solche Anträge der Betrag, auf den der Begünstigte bei fristgerechter Einreichung des Antrags Anspruch gehabt hätte, um 1 % je Arbeitstag gekürzt.

[...].

Beträgt die Fristüberschreitung mehr als 25 Kalendertage, so wird der Antrag als unzulässig angesehen und dem Begünstigten keine Beihilfe oder Stützung gewährt.

[...].

(3) Außer in Fällen höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände im Sinne von Artikel 4 werden bei Einreichung einer Änderung des Sammelantrags oder des Zahlungsantrags nach dem von der Kommission auf der Grundlage von Artikel 78 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festgelegten Termin für solche Anträge die Beträge für die tatsächliche Nutzung der betreffenden landwirtschaftlichen Parzellen um 1 % je Arbeitstag gekürzt.

Änderungen des Sammelantrags oder des Zahlungsantrags sind lediglich bis zum letztmöglichen Termin für eine verspätete Einreichung des Sammelantrags oder des Zahlungsantrags gemäß Absatz 1 Unterabsatz 3 zulässig. Liegt dieser Termin jedoch vor dem oder zeitgleich mit dem in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten Termin für die Einreichung einer Änderung des Sammelantrags oder des Zahlungsantrags, so gelten Änderungen des Sammelantrags oder des Zahlungsantrags nach diesem Termin als unzulässig."

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission vom 17. Juli 2014, ABl. L 227 vom 31.7.2014, S. 69, im Folgenden VO (EU) 809/2014:

"Artikel 4

Berichtigung und Anpassung bei offensichtlichen Irrtümern

Vom Begünstigten vorgelegte Beihilfe-, Förder- und Zahlungsanträge sowie Belege können jederzeit nach ihrer Einreichung berichtigt und angepasst werden, wenn es sich um offensichtliche Irrtümer handelt, die von der zuständigen Behörde auf der Grundlage einer umfassenden Einzelfallbewertung anerkannt wurden, und wenn der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt hat.

Die zuständige Behörde kann offensichtliche Irrtümer nur dann anerkennen, wenn sie durch eine einfache Prüfung der Angaben in den in Unterabsatz 1 genannten Unterlagen unmittelbar festgestellt werden können."

"Artikel 13

Termin für die Einreichung des Sammelantrags sowie der Beihilfe- und Zahlungsanträge

(1) Die Mitgliedstaaten setzen die Termine für die Einreichung des Sammelantrags sowie der Beihilfe- und Zahlungsanträge fest. Dieser Termin darf nicht nach dem 15. Mai eines jeden Jahres liegen. Estland, Lettland, Litauen, Finnland und Schweden können einen späteren Termin festlegen, der aber nicht nach dem 15. Juni liegen darf.

Bei der Festsetzung dieser Termine ziehen die Mitgliedstaaten den für die Vorlage aller notwendigen Angaben zur ordnungsgemäßen Bearbeitung und Zahlung der Beihilfen und/oder Förderung benötigten Zeitraum in Betracht und stellen sicher, dass wirksame Kontrollen geplant werden.

[...].

Artikel 14

Inhalt des Sammelantrags oder des Zahlungsantrags

(1) Der Sammelantrag oder Zahlungsantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfe- und/oder Förderfähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere

a) die Identität des Begünstigten;

b) Einzelheiten zu den betreffenden Direktzahlungsregelungen und/oder Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums;

c) für die Zwecke der Basisprämienregelung die Bestimmung der Zahlungsansprüche entsprechend dem System zur Identifizierung und Registrierung gemäß Artikel 7 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014;

d) zweckdienliche Angaben zur eindeutigen Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar auf zwei Dezimalstellen genau, ihre Lage und, wenn gefordert, genauere Angaben zur Nutzung der landwirtschaftlichen Parzellen;

[...]."

Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit horizontalen Regeln für den Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik (Horizontale GAP-Verordnung):

"Einreichung

§ 21. (1) Der Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen) gemäß Art. 11 der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 ist bis spätestens 15. Mai des jeweiligen Antragsjahres ausschließlich gemäß § 3 Abs. 1 einzureichen.

[...]

(2) Der Betriebsinhaber hat auf den im eAMA verfügbar gemachten Unterlagen

1. beim vorausgefüllten Formular (Mantelantrag) die Angaben zu überprüfen, gegebenenfalls zu aktualisieren und die Teilnahme an den jeweiligen Beihilfemaßnahmen zu beantragen,

2. auf dem geografischen Beihilfeantragsformular innerhalb der Referenzparzellen die Schläge zu digitalisieren und damit deren Lage, Ausmaß und Nutzung anzugeben,

3. mittels qualifizierter elektronischer Signatur oder eigenhändig unterschriebener Verpflichtungserklärung (§ 3 Abs. 6) die Angaben und die Kenntnisnahme der für die betreffenden Direktzahlungsregelungen und/oder Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums geltenden Voraussetzungen zu bestätigen."

3.2. Rechtliche Würdigung:

1. Voraussetzung für die Gewährung der Basisprämie und darauf aufbauend der Greeningprämie ist die Zuweisung von Zahlungsansprüchen und die Nutzung ("Aktivierung") dieser Zahlungsansprüche mit einem entsprechenden Ausmaß an beihilfefähiger Fläche (vgl. Art. 21 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 Abs. 1 VO [EU] 1307/2013).

Die beihilfefähige Fläche ist im Rahmen des Sammelantrages (in Österreich: Mehrfachantrages-Flächen) anzugeben, vgl. Art. 33 Abs. 1 VO (EU) 1307/2013 i.V.m. Art. 14 Abs. 1 VO (EU) 809/2014. Änderungen eines eingereichten Mehrfachantrages-Flächen sind bis zum Ablauf der Frist für die Abgabe des Mehrfachantrages-Flächen selbst möglich (Art. 13 Abs. 3 VO [EU] 640/2014).

Gemäß § 21 Abs. 1 Horizontale GAP-Verordnung i.V.m. Art. 12 VO (EU) 640/2014 war der Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2018 bis zum 15. Mai 2018 abzugeben. Die Nachfrist für die Antragsabgabe (und damit auch für Änderungen) endete gemäß Art. 13 Abs. 1 VO (EU) 640/2014 am 11.6.2018. Bis zu diesem Zeitpunkt hätte der Beschwerdeführer die von ihm beantragten Flächen spezifizieren müssen, um Prämien lukrieren zu können. Dies war jedoch nicht der Fall.

2. Vom Erfordernis der fristgerechten Beantragung von Flächen kann jedoch im Fall der Anerkennung eines offensichtlichen Irrtums gemäß Art. 4 VO (EU) 809/2014 abgesehen werden. Die Anerkennung eines offensichtlichen Irrtums gemäß Art. 4 VO (EU) 809/2014 verlangt es, dass der Irrtum durch eine einfache Prüfung der Antrags-Angaben unmittelbar festgestellt werden kann. Wie aus den Angaben der Behörde zunächst unmissverständlich und nachvollziehbar hervorgeht, gibt es Fälle, in denen die Abgabe eines Mehrfachantrages-Flächen betreffend ein Heimgut Sinn machen kann. Es musste der Behörde daher bei einfacher Prüfung der Antragsunterlagen nicht auffallen, dass ein Irrtum vorliegt. Auch die konkreten Umstände der Antragstellung (Löschen der Feldstücksliste während der ersten Bearbeitung, neuerliche Bearbeitung Tage später mit neuerlichem Aufrufen der Feldstücksliste, Absendung ohne Feldstücksliste) deuten darauf hin, dass ein wohlüberlegtes Vorgehen des Beschwerdeführers vorgelegen hat. Der Beschwerdeführer ist den entsprechenden - naheliegenden - Schlüssen der Behörde nicht entgegengetreten. Jedenfalls sprechen diese Umstände nicht für einen Irrtum, schon gar nicht für einen offensichtlichen Irrtum des Beschwerdeführers.

Die Entscheidung der AMA erfolgte daher zu Recht.

3. Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im gegenständlichen Fall geht es ausschließlich um Sachverhaltsfragen, die Rechtslage erscheint so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann (vgl. VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

beihilfefähige Fläche, Direktzahlung, INVEKOS, Irrtum, Marktordnung,
Mehrfachantrag-Flächen, Mindestanforderung, Offensichtlichkeit,
Prämiengewährung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W104.2225859.1.00

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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