TE Bvwg Beschluss 2020/2/6 W238 2201316-2

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Veröffentlicht am 06.02.2020
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Entscheidungsdatum

06.02.2020

Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §9
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §29 Abs5
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W238 2201316-1/21E

W238 2201316-2/25E

Gekürzte Ausfertigung des am 20.01.2020 mündlich verkündeten Beschlusses

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Claudia MARIK über die Beschwerden von XXXX alias XXXX alias XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, p.A. Wattgasse 48/3. Stock, 1170 Wien, 1. gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.06.2018, Zahl XXXX , und 2. gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.05.2019, Zahl XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.01.2020 beschlossen:

A) Hinsichtlich der Beschwerden gegen Spruchpunkt I. des Bescheides

vom 14.06.2018 sowie gegen den Bescheid vom 21.05.2019 werden die Verfahren wegen Zurückziehung der Beschwerden gemäß § 28 Abs. 1, § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG jeweils nicht

zulässig.

Text

Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 24/2017, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten. Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes ist § 29 Abs. 5 VwGVG sinngemäß anzuwenden (§ 31 Abs. 3 VwGVG).

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 20.01.2020 verkündeten Beschlusses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 iVm § 31 Abs. 3 VwGVG, da weder die beschwerdeführende Partei noch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl innerhalb der zweiwöchigen Frist einen Antrag auf Ausfertigung des Beschlusses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG gestellt haben.

Schlagworte

Verfahrenseinstellung, Zurückziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W238.2201316.2.00

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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