TE Vwgh Beschluss 2020/2/14 Ra 2020/07/0001

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Veröffentlicht am 14.02.2020
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGG §34 Abs1
WRG 1959 §12 Abs2
WRG 1959 §21 Abs3
WRG 1959 §9

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Hinterwirth sowie die Hofräte Dr. N. Bachler und Mag. Haunold als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Sinai, über die Revision der Wassergenossenschaft S, vertreten durch Dr. Harald Schwendinger und Dr. Brigitte Piber, Rechtsanwälte in 5020 Salzburg, Künstlerhausgasse 4, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 31. Oktober 2019, Zl. 405-1/299/1/26-2019, betreffend Wiederverleihung eines Wasserbenutzungsrechts (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landeshauptmann von Salzburg; mitbeteiligte Partei: Gemeinde B, vertreten durch die Hitzenbichler & Zettl Rechtsanwälte in 5020 Salzburg, Auerspergstraße 42), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit einem an die belangte Behörde gerichteten Antrag vom 13. Mai 2016 ersuchte die mitbeteiligte Partei um Wiederverleihung ihres bis Ende des Jahres 2016 befristeten Wasserbenutzungsrechts zur Grundwasserentnahme aus dem auf dem Grundstück Nr. 2081, KG H., gelegenen Tiefbrunnen (Brunnen "H.").

2 Die revisionswerbende Partei ist aufgrund eines Bescheids der belangten Behörde aus dem Jahr 1967 Wasserbenutzungsberechtigte

an der Quelle "K.".

3 Beide Wasserentnahmen erfolgen aus demselben Grundwasserkörper "A. P.".

4 Mit Bescheid der belangten Behörde vom 31. Jänner 2018 wurde der mitbeteiligten Partei das Wasserbenutzungsrecht zur Grundwasserentnahme aus dem Brunnen "H." in einem näher bestimmten Ausmaß samt den zugehörigen Anlagenteilen unter Auflagen befristet wiederverliehen.

5 Die dagegen erhobene Beschwerde der revisionswerbenden Partei wies das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis ab. Die Revision erklärte es für nicht zulässig. 6 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

7 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 8 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 9 In der Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revision wird zusammengefasst vorgebracht, das angefochtene Erkenntnis leide "an Rechtswidrigkeit aufgrund eines erheblichen und wesentlichen Verfahrensmangels." Das Verfahren sei insofern mangelhaft geblieben, weil entgegen den Empfehlungen "der Amtssachverständigen" nicht abschließend geklärt worden sei, in welchem Ausmaß die Wasserentnahme vom Brunnen "H." die Quelle "K."

beeinflusse. Sowohl die belangte Behörde als auch das Verwaltungsgericht hätten diese Empfehlungen geflissentlich übergangen. Im Rahmen der Beweiswürdigung führe das Verwaltungsgericht sogar selbst aus, dass allfällige Auswirkungen auf die Rechte der revisionswerbenden Partei durch das gegenständliche Vorhaben der mitbeteiligten Partei nicht grundsätzlich verneint würden. Es verneine aber dann die Notwendigkeit der Vorlage eines numerischen Grundwassermodells durch die mitbeteiligte Partei. "Sohin" sei das Verfahren mangelhaft geblieben, weil die Frage, ob durch das Projekt der mitbeteiligten Partei die Rechte der revisionswerbenden Partei verletzt würden, lediglich durch die Erstellung eines numerischen Grundwassermodells geklärt werden könne und ein solches nicht eingeholt worden sei.

10 Nach ständiger hg. Rechtsprechung reicht in einem wasserrechtlichen Verfahren bereits die potenzielle Beeinträchtigung von Rechten im Sinn des § 12 Abs. 2 WRG 1959 aus, um die Parteistellung zu begründen; diese ist nicht davon abhängig, dass tatsächlich in geschützte Rechte eingegriffen wird (vgl. VwGH 23.1.2014, 2011/07/0194, mwN).

11 Eine wasserrechtliche Bewilligung darf wegen einer mit ihrer Ausübung verbundenen Verletzung fremder Rechte dann nicht erteilt werden, wenn eine solche Verletzung fremder Rechte durch die Ausübung der begehrten wasserrechtlichen Bewilligung mit hoher Wahrscheinlichkeit eintreten wird (vgl. VwGH 22.3.2012, 2011/07/0132, 0137, mwN). Dies gilt auch im Wiederverleihungsverfahren (VwGH 25.2.2016, 2013/07/0044, mwN). 12 Das Verwaltungsgericht führt in seinen beweiswürdigenden Erwägungen aus, auch wenn kein numerisches Modell des Grundwasserkörpers "A. P." existiere, so sei doch darüber ein umfangreiches Daten- und Zahlenmaterial bis zum Jahr 1992 zurück vorhanden. Wie die dem Verfahren beigezogenen Amtssachverständigen erläutert hätten, sei diesem Material zweifelsfrei zu entnehmen, dass, unabhängig von Klimaereignissen, eine gegenseitige Beeinflussung der Wasserentnahmen nicht gegeben oder nachweisbar sei. Allfällige Auswirkungen des gegenständlichen Vorhabens der mitbeteiligten Partei auf die Rechte der revisionswerbenden Partei könnten zwar nicht grundsätzlich verneint werden, allerdings habe eine durch die Wasserentnahme aus dem Brunnen "H." hervorgerufene Beeinträchtigung der Schüttung der Quelle "K." bereits aufgrund des vorhandenen Daten- und Zahlenmaterials ausgeschlossen werden können. Es erübrige sich daher eine Beauftragung der mitbeteiligten Partei mit der Vorlage eines zusätzlichen numerischen Grundwassermodells.

13 Zudem habe die revisionswerbende Partei mit ihren Behauptungen und ihrem Vorbringen sowie den von ihr vorgelegten - sehr grob und oberflächlich gehaltenen - Ausführungen namentlich genannter Geologen den umfassenden und exakten Ausführungen der beigezogenen Amtssachverständigen und deren Gutachten nicht in tauglicher Art und Weise entgegenzutreten vermocht. Somit könne der festgestellte Sachverhalt ohne die Einforderung eines numerischen Grundwassermodells als erwiesen angenommen werden. 14 Das Verwaltungsgericht hat zwar eine Beeinträchtigung der Rechte der revisionswerbenden Partei durch die Wiederverleihung des Wasserbenutzungsrechts an die mitbeteiligte Partei nicht von vornherein verneint und damit die Parteistellung der revisionswerbenden Partei im Sinn der oben zitierten hg. Judikatur (vgl. VwGH 2011/07/0194) bejaht. Entgegen der Ansicht der revisionswerbenden Partei hat es vor dem Hintergrund einer sämtliches Vorbringen der Revisionswerberin berücksichtigenden, jedenfalls vertretbaren Beweiswürdigung (vgl. zu diesem Prüfkalkül etwa VwGH 11.10.2019, Ra 2019/01/0367, mwN) eine gegenseitige Beeinträchtigung der Wasserentnahmen bereits aufgrund des vorliegenden Daten- und Zahlenmaterials über den gegenständlichen Grundwasserkörper im Sinn eines hohen Kalküls der Eintrittswahrscheinlichkeit (vgl. VwGH 2011/07/0132, 0137) konkret ausgeschlossen. Auf dieses Material stützen sich auch die für die Beurteilung des vorliegenden Falls eingeholten Amtssachverständigengutachten, deren Unschlüssigkeit die revisionswerbende Partei nicht behauptet. Aus diesem Grund kann ihrem Argument, dass einzig ein numerisches Grundwassermodell eine Aussage über die Beeinträchtigung ihrer Rechte durch die Wiederverleihung des Wasserbenutzungsrechts an die mitbeteiligte Partei treffen könnte, nicht gefolgt werden.

15 Nach der ständigen hg. Rechtsprechung unterliegt es zudem der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichts, ob eine Beweisaufnahme notwendig ist. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG läge nur dann vor, wenn diese Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre und zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Ergebnis geführt hätte (vgl. etwa VwGH 25.9.2019, Ra 2019/07/0074 bis 0076, mwN).

16 Vor dem Hintergrund dieser Judikatur und der oben dargestellten Begründung des Verwaltungsgerichts war dieses nicht gehalten, die Empfehlung des Amtssachverständigen für Hydrographie/Hydrologie, dass zusätzlich ein numerisches Grundwassermodell aufgesetzt werden sollte, zu berücksichtigen. Die Abstandnahme von der Einholung eines solchen Modells war daher nicht grob fehlerhaft.

17 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 14. Februar 2020

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020070001.L00

Im RIS seit

04.05.2020

Zuletzt aktualisiert am

04.05.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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