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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §38 Abs4Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zens sowie Hofrätin Mag.a Nussbaumer-Hinterauer und Hofrat Mag. Cede als Richterin und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kratschmayr, in der Fristsetzungssache des M G in S bei K, vertreten durch die Klein, Wuntschek & Partner Rechtsanwälte GmbH in 8020 Graz, Neubaugasse 24, gegen das Bundesverwaltungsgericht wegen Verletzung der Entscheidungspflicht hinsichtlich eines Antrags auf Auszahlung von Überstundenleistungen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Das Verfahren wird eingestellt.
Begründung
1 Das Verwaltungsgericht hat das Erkenntnis vom 13. Jänner 2020, W221 2213456-1/14E, erlassen und eine Abschrift dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt.
2 Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag war daher gemäß § 38 Abs. 4 VwGG einzustellen.
3 Ein Aufwandersatz findet nicht statt. Aufwandersatz kann gemäß dem sich aus § 59 VwGG ergebenden Antragsprinzip nur zugesprochen werden, wenn ein diesbezüglicher Antrag gestellt wird (VwGH 25.7.2013, 2010/07/0220, mwN). Die vorgelegte Überweisungsbestätigung kann einen solchen Antrag nicht ersetzen.
Wien, am 19. Februar 2020
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:FR2019120040.F00Im RIS seit
29.04.2020Zuletzt aktualisiert am
29.04.2020