TE Vwgh Beschluss 2020/2/19 Fr 2019/12/0040

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 19.02.2020
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §38 Abs4
VwGG §59

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zens sowie Hofrätin Mag.a Nussbaumer-Hinterauer und Hofrat Mag. Cede als Richterin und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kratschmayr, in der Fristsetzungssache des M G in S bei K, vertreten durch die Klein, Wuntschek & Partner Rechtsanwälte GmbH in 8020 Graz, Neubaugasse 24, gegen das Bundesverwaltungsgericht wegen Verletzung der Entscheidungspflicht hinsichtlich eines Antrags auf Auszahlung von Überstundenleistungen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Das Verfahren wird eingestellt.

Begründung

1 Das Verwaltungsgericht hat das Erkenntnis vom 13. Jänner 2020, W221 2213456-1/14E, erlassen und eine Abschrift dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt.

2 Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag war daher gemäß § 38 Abs. 4 VwGG einzustellen.

3 Ein Aufwandersatz findet nicht statt. Aufwandersatz kann gemäß dem sich aus § 59 VwGG ergebenden Antragsprinzip nur zugesprochen werden, wenn ein diesbezüglicher Antrag gestellt wird (VwGH 25.7.2013, 2010/07/0220, mwN). Die vorgelegte Überweisungsbestätigung kann einen solchen Antrag nicht ersetzen.

Wien, am 19. Februar 2020

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:FR2019120040.F00

Im RIS seit

29.04.2020

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten