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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §33 Abs1Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek sowie die Hofräte Dr. Kleiser und Dr. Terlitza als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kienesberger, über den Fristsetzungsantrag der S M in W, vertreten durch Dr. Alois Eichinger, Rechtsanwalt in Wien, Rochusgasse 2/12, gegen das Bundesverwaltungsgericht wegen der Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit nach dem AsylG 2005, den Beschluss gefasst:
Spruch
Das Verfahren wird eingestellt.
Der Bund hat der Antragstellerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
1 Mit mündlich verkündetem Erkenntnis vom 23. Jänner 2020, W272 2151956-1/20Z, hat das Bundesverwaltungsgericht das versäumte Erkenntnis innerhalb der im gegenständlichen Fristsetzungsverfahren eingeräumten Frist nachgeholt und dem Verwaltungsgerichtshof eine Kopie des diesbezüglichen Verhandlungsprotokolls vorgelegt.
2 Die Entscheidung, auf deren Erlassung der vorliegende Fristsetzungsantrag gerichtet ist, wurde somit im Wege der mündlichen Verkündung rechtswirksam erlassen (vgl. VwGH 3.10.2019, Fr 2019/01/0029, mwN).
3 Damit hat das Verwaltungsgericht die Erlassung der bislang versäumten Entscheidung nachgeholt.
4 Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag war daher gemäß § 38 Abs. 4 VwGG einzustellen.
5 Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff, insbesondere auf § 56 Abs. 1 VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Daher war der in § 1 Z 1 lit. a zweiter Fall der genannten Verordnung für den Ersatz des Schriftsatzaufwandes festgelegte Pauschalbetrag zuzusprechen. Das diesen Betrag übersteigende Mehrbegehren war abzuweisen (vgl. VwGH 22.11.2019, Fr 2019/01/0032, mwN).
Wien, am 24. Februar 2020
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:FR2019010035.F00Im RIS seit
18.05.2020Zuletzt aktualisiert am
18.05.2020