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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ra 2020/06/0045Ra 2020/06/0046Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler und die Hofrätinnen Mag. Rehak und Mag. Liebhart-Mutzl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schreiber BA, über die Revisionen 1. der U AG in W, 2. der C S und 3. des H S, beide in L, alle vertreten durch Dr. Karl Schelling, Rechtsanwalt in 6850 Dornbirn, Schulgasse 22, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg vom 19. November 2018, LVwG-318-38/2018-R6, betreffend eine Bauangelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Berufungskommission der Gemeinde Lochau; weitere Partei: Vorarlberger Landesregierung), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg (im Folgenden: Verwaltungsgericht) wurde der Beschwerde der revisionswerbenden Parteien gegen den im innergemeindlichen Instanzenzug ergangenen Bescheid der Berufungskommission der Gemeinde L. vom 14. Mai 2018, mit welchem ihr Antrag auf Vorprüfung gemäß § 23 Baugesetz betreffend ein näher bezeichnetes Bauvorhaben abgewiesen worden war, keine Folge gegeben und der verwaltungsbehördliche Bescheid bestätigt. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass gegen dieses Erkenntnis eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig sei.
5 In der Zulässigkeitsbegründung der Revision wird zunächst behauptet, dass der maßgebliche Flächenwidmungsplan entgegen der Planzeichenverordnung nicht die Geschäftszahl des Gemeinderatsbeschlusses, mit welchem dieser beschlossen worden sei, enthalte. Weiters werden Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit des Flächenwidmungsplanes dargelegt.
6 Dazu ist auszuführen, dass die Frage der Rechtmäßigkeit von generellen Normen und deren ordnungsgemäße Kundmachung keine vom Verwaltungsgerichtshof zu lösende Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG darstellt (vgl. etwa VwGH 2.8.2017, Ra 2017/05/0101, mwN).
7 Im Übrigen ist festzuhalten, dass die revisionswerbenden Parteien ihre Bedenken ob der Gesetzmäßigkeit des in Rede stehenden Flächenwidmungsplanes ebenso wie die Frage seiner gesetzmäßigen Kundmachung in ihrer Beschwerde gemäß Art. 144 B-VG gegen das auch hier angefochtene Erkenntnis bereits an den Verfassungsgerichtshof herangetragen haben, der deren Behandlung mit Beschluss vom 23. September 2019, E 12/2019-11, ablehnte.
Da somit keine Rechtsfrage dargetan wird, der grundsätzliche Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG zukäme, war die Revision gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 25. Februar 2020
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020060044.L00Im RIS seit
27.04.2020Zuletzt aktualisiert am
27.04.2020