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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art130 Abs1 Z3Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Hinterwirth und die Hofräte Dr. Lukasser und Dr. Himberger als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Sinai, über den Fristsetzungsantrag des Ing. S N in D, vertreten durch Mag. Gerd Egner, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Joanneumring 11/IV, gegen das Landesverwaltungsgericht Steiermark betreffend Verletzung der Entscheidungspflicht im Hinblick auf die Wiederaufnahme eines Regulierungverfahrens, den Beschluss gefasst:
Spruch
Der Fristsetzungsantrag wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Der Antragsteller stellte mit Schreiben vom 4. April 2019 beim Verwaltungsgericht den Antrag, unter anderem jenes Verfahren wiederaufzunehmen, in dem das Verwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 14. Juni 2017, LVwG 533.28-601/2017-10, im Beschwerdeverfahren einen Regulierungsplan nach § 37 Steiermärkisches Agrargemeinschaftengesetz 1985 (StAgrGG 1985) für eine Agrargemeinschaft erlassen hatte. In diesem Antrag brachte er als Sachverhalt unter Punkt I. vor, dass ein Beschluss der Vollversammlung der Agrargemeinschaft zur Genehmigung eines näher genannten Optionsvertrages nicht vorliege sowie ein näher genannter Baubescheid durch ein falsches Zeugnis der Vertreter der Agrargemeinschaft (über das Vorliegen der rechtswirksamen Zustimmung der Agrargemeinschaft als Grundeigentümerin) erschlichen und herbeigeführt worden sei. Unter Punkt II. brachte er weiters vor, dass das Protokoll der außerordentlichen Vollversammlung der Agrargemeinschaft vom 9. Dezember 2013 nachträglich verfälscht worden sei, um die Zustimmung zu einem bestimmten Nutzungsvertrag zu beurkunden, welche in Wahrheit verweigert worden sei. All dies sei ihm erstmals im Rahmen der am 27. März 2019 abgehaltenen Vollversammlung bekanntgeworden. Unter Punkt III. fasste er zusammen, dass sich auf Grund dieser neuen Tatsachen und Beweise ergebe, dass bestimmte Windenergieanlagen auf Liegenschaften der Agrargemeinschaft ohne rechtswirksame Verträge und gegen den Beschluss der Vollversammlung errichtet worden seien. Damit sei auch der im wiederaufzunehmenden Verfahren erlassene Regulierungsplan, in dessen Almwirtschaftsplan die Stellflächen für diese Windenergieanlagen ausgewiesen seien, "unzulässig". Rechtlich führte der Antragsteller aus, die im Hinblick auf die vorgebrachten Tatsachen rechtswidrig errichteten Windenergieanlagen stellten ein Hindernis zum "Abschluss" eines Regulierungsplanes dar, da ein solcher gemäß § 37 StAgrGG 1985 erst "nach Klarstellung der Verhältnisse" verfasst werden dürfe. 2 Mit Beschluss vom 30. April 2019, LVwG 40.28-891/2019-3, entschied das Verwaltungsgericht "über den Antrag (des Antragstellers) auf Wiederaufnahme des Verfahrens zur Erlassung des Regulierungsplans im Regulierungsverfahren der Agrargemeinschaft F." mit Spruchpunkt I.: "Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wird gemäß § 32 Abs. 1 VwGVG abgewiesen." Mit Spruchpunkt II. wurde über den Antragsteller eine Mutwillensstrafe verhängt und mit Spruchpunkt III. die ordentliche Revision für nicht zulässig erklärt.
3 In den Entscheidungsgründen referierte das Verwaltungsgericht zusammenfassend die rechtlichen Ausführungen des Antrages sowie das Vorbringen, wonach ein den Optionsvertrag genehmigender Beschluss der Vollversammlung nicht existiere und der Baubescheid durch ein falsches Zeugnis der Vertreter der Agrargemeinschaft herbeigeführt worden sei. Das Vorbringen hinsichtlich der Fälschung des Protokolls der außerordentlichen Vollversammlung der Agrargemeinschaft vom 9. Dezember 2013 wurde vom Verwaltungsgericht hingegen nicht wiedergegeben. 4 Zur Abweisung des Wiederaufnahmeantrags führte das Verwaltungsgericht aus, dass dauernd der landwirtschaftlichen oder fortstwirtschaftlichen Nutzung entzogene Flächen, wie Standorte für Windkraftanlagen, im Regulierungsplan gemäß § 37 StAgrGG 1985 unabhängig davon zu beschreiben bzw. planlich darzustellen seien, ob sie rechtswidrig oder rechtskonform dort stünden oder geplant seien. Die vom Antragsteller vorgebrachten Beweismittel (Tatsachen), wonach ein Optionsvertrag nicht wirksam zustande gekommen sei, da entsprechende Vollversammlungsbeschlüsse bzw. die Zustimmung der Grundeigentümerin im Rahmen des Bauverfahrens fehlten, seien daher von vorneherein nicht geeignet, Inhalt des Regulierungsplanes zu werden.
5 Gegen diesen Beschluss hat der Antragsteller eine zu Ra 2019/07/0063 protokollierte außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben, über die noch nicht entschieden wurde.
6 Mit dem nunmehr verfahrensgegenständlichen Fristsetzungsantrag vom 21. Jänner 2020 macht der Antragsteller geltend, die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes "hinsichtlich Teil II. des Wiederaufnahmeantrages ... aufgrund des nachträglich verfälschten Beschlusses der außerordentlichen Vollversammlung der Agrargemeinschaft" stehe noch aus. Im Beschluss des Verwaltungsgerichtes vom 30. April 2019 sei "nicht über diese zentrale in Verhandlung stehende Angelegenheit abgesprochen" worden.
7 Nach Art. 133 Abs. 1 Z 2 B-VG erkennt der Verwaltungsgerichtshof über Anträge auf Fristsetzung wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch ein Verwaltungsgericht. Gemäß § 38 Abs. 1 VwGG kann ein Fristsetzungsantrag gestellt werden, wenn das Verwaltungsgericht die Rechtssache nicht binnen einer bestimmten Frist entschieden hat.
8 Nach dem eindeutigen Spruch des Beschlusses vom 30. April 2019 hat das Verwaltungsgericht den Antrag auf Wiederaufnahme (vom 4. April 2019) - soweit er das Verfahren zur Erlassung des Regulierungsplans im Regulierungsverfahren der Agrargemeinschaft F. betraf - ohne jede weitere Einschränkung und damit zur Gänze im abweisenden Sinne erledigt. Dass das Verwaltungsgericht in seiner Begründung auf den zweiten vom Antragsteller vorgebrachten Sachverhalt (behauptete Fälschung eines Protokolls) nicht gesondert eingegangen ist, kann daher nur allenfalls einen Begründungsmangel darstellen, der im Rahmen der Revision gegen diesen Beschluss zu behandeln sein wird. Eine Säumnis des Verwaltungsgerichtes mit seiner Entscheidung begründet dies jedoch nicht.
9 Der Fristsetzungsantrag war daher mangels Vorliegens einer Säumnis des Verwaltungsgerichtes nach der gemäß § 38 Abs. 4 VwGG sinngemäß anzuwendenden Bestimmung des § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
Wien, am 25. Februar 2020
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:FR2020070003.F00Im RIS seit
04.05.2020Zuletzt aktualisiert am
04.05.2020