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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §28 Abs1 Z4Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bayjones und den Hofrat Dr. Enzenhofer sowie die Hofrätin Dr. Leonhartsberger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Wölfl, über die Revision des A P in S, vertreten durch die Korp Rechtsanwalts GmbH in 4770 Andorf, Thomas-Schwanthaler-Straße 1, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 21. November 2019, LVwG-152194/5/RK/FE, betreffend einen Bauauftrag (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Marktgemeinde S, vertreten durch Mag. Christoph Danner, Rechtsanwalt in 4780 Schärding am Inn, Lamprechtstraße 2; weitere Partei: Oberösterreichische Landesregierung), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden.
4 Nach ständiger hg. Judikatur hat der Verwaltungsgerichtshof die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nur im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. Der Verwaltungsgerichtshof ist weder verpflichtet, Gründe für die Zulässigkeit einer Revision anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit einer Revision hätten führen können, aufzugreifen (vgl. etwa VwGH 9.10.2019, Ra 2019/05/0281, mwN).
5 Mit dem über Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde S. vom 4. Februar 2019, mit welchem dem Revisionswerber gemäß § 49 Abs. 6 Oö. Bauordnung 1994 - Oö. BauO 1994 ein Entfernungsauftrag in Bezug auf (näher genannte) bauliche Anlagen erteilt worden war, ergangenen angefochtenen Erkenntnis wurde (unter Spruchpunkt I.) dieser Bescheid teilweise aufgehoben und (unter Spruchpunkt II.) die Beschwerde im Übrigen in Form einer Maßgabebestätigung des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen. Ein Ausspruch gemäß § 25a Abs. 1 VwGG über die Zulässigkeit einer Revision wurde im Spruch dieses Erkenntnisses nicht getroffen, sondern vom Landesverwaltungsgericht in der Begründung seines Erkenntnisses insoweit lediglich die Auffassung vertreten, dass die ordentliche Revision unzulässig sei.
6 Die Revision bekämpft dieses Erkenntnis im Umfang dessen Spruchpunktes II. und bringt unter Punkt 3. vor, dass eine ordentliche Revision im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt worden sei, sodass eine außerordentliche Revision zu erheben sei. In weiterer Folge wird in der Revision unter Punkt
"5. Beschwerdegründe" einleitend ausgeführt, dass das angefochtene Erkenntnis rechtswidrig sei und der Revisionswerber in seinem Recht auf richtige Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere des § 40 Abs. 8 Oö. Raumordnungsgesetz 1994 - Oö. ROG 1994 und des § 49 Oö. BauO 1994, verletzt sei, "dies infolge Rechtswidrigkeit". Eine (gesonderte) Darlegung von Gründen, aus denen die Revision vom Revisionswerber für zulässig erachtet werde, ist in der Revision nicht enthalten.
7 Es kann dahingestellt bleiben, ob in Anbetracht des Fehlens eines Ausspruches gemäß § 25a Abs. 1 VwGG im Spruch des angefochtenen Erkenntnisses vom Vorliegen einer ordentlichen oder einer außerordentlichen Revision auszugehen ist. Nach ständiger hg. Judikatur hat nämlich ein Revisionswerber auch bei Erhebung einer ordentlichen Revision von sich aus die Zulässigkeit der Revision gesondert darzulegen, sofern er der Ansicht ist, dass die Begründung des Verwaltungsgerichtes für die Zulässigkeit der Revision nicht ausreicht, oder er andere Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung für relevant erachtet (vgl. etwa VwGH 23.2.2017, Ra 2017/09/0009, mwN; ferner in diesem Zusammenhang auch VwGH 29.11.2019, Ro 2019/19/0003, mwN). 8 Die vorliegende Revision enthält, wie bereits erwähnt, keine gesonderte Darstellung der Gründe, aus denen sie für zulässig erachtet wird, sodass sich die Revision als unzulässig erweist. Diese war daher schon deshalb gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren - insbesondere ohne vorhergehende Erteilung eines Mängelbehebungsauftrages - in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (vgl. dazu etwa VwGH 26.9.2017, Ra 2017/05/0114, und VwGH 1.2.2019, Ra 2019/17/0008, mwN).
9 Abgesehen davon wird mit dem (oben genannten) Revisionsvorbringen, der Revisionswerber sei "in seinem Recht auf richtige Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere des § 40 Abs. 8 OÖ. Raumordnungsgesetz sowie § 49 OÖ. Bauordnung verletzt, dies infolge Rechtswidrigkeit", kein Revisionspunkt im Sinne des § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG bezeichnet. Denn damit macht die Revision lediglich ein abstraktes Recht auf richtige bzw. rechtmäßige Gesetzesanwendung (von durch Paragraphenzahlen bezeichneten Bestimmungen) geltend. Dabei handelt es sich jedoch nicht um einen Revisionspunkt, sondern um einen Revisionsgrund, der nur in Verbindung mit der Verletzung eines aus einer materiellrechtlichen Vorschrift ableitbaren subjektiven Rechtes zielführend vorgebracht werden kann. Da somit der Revisionswerber in dem von ihm geltend gemachten Recht nicht verletzt werden konnte, wäre die Revision auch deshalb zurückzuweisen (vgl. zum Ganzen etwa VwGH 21.11.2019, Ra 2019/10/0167, mwN).
Wien, am 26. Februar 2020
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RO2020050005.J00Im RIS seit
24.04.2020Zuletzt aktualisiert am
24.04.2020