TE Vwgh Beschluss 2020/2/26 Ra 2020/05/0005

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Veröffentlicht am 26.02.2020
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bayjones und den Hofrat Dr. Enzenhofer sowie die Hofrätin Dr. Leonhartsberger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Wölfl, über die Revision der Mag. C B in G, vertreten durch die Wolf Theiss Rechtsanwälte GmbH & Co KG in 1010 Wien, Schubertring 6, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 6. März 2019, LVwG- 151870/7/DM/KGr, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde: Gemeinderat der Stadtgemeinde G; weitere Partei: Oberösterreichische Landesregierung; mitbeteiligte Partei: A S in W, vertreten durch Dr. Klaus-Dieter Strobach, Dr. Wolfgang Schmidauer, Mag. Andrea Steindl, Rechtsanwälte in 4710 Grieskirchen, Stadtplatz 5), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 4 Nach ständiger hg. Judikatur hat der Verwaltungsgerichtshof die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nur im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. Der Verwaltungsgerichtshof ist weder verpflichtet, Gründe für die Zulässigkeit einer Revision anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit einer Revision hätten führen können, aufzugreifen (vgl. etwa VwGH 27.2.2018, Ra 2018/05/0024, mwN).

5 Mit dem aufgrund der Berufung der Revisionswerberin und einer weiteren Person gegen den erstinstanzlichen Baubewilligungsbescheid vom 25. Mai 2018 erlassenen Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde G. vom 3. Juli 2018 wurde - durch Abweisung der erhobenen Berufungen - der Antrag der mitbeteiligten Partei vom 6. April 2018 auf baubehördliche Bewilligung der Errichtung eines Wohnhauses mit Garage auf einem näher bezeichneten Grundstück unter Vorschreibung einer Reihe von Auflagen bewilligt.

6 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde (unter Spruchpunkt I.) die von der Revisionswerberin gegen diesen Berufungsbescheid erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen und (unter Spruchpunkt II.) eine Revision für unzulässig erklärt. Dazu führte das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich (im Folgenden: Verwaltungsgericht) - soweit nach dem Zulassungsvorbringen der Revision relevant - aus, dass das Bauvorhaben selbst unter Zugrundelegung der von der Revisionswerberin errechneten Geschoßflächenzahl (im Folgenden: GFZ) von 0,399 den Richtwert im örtlichen Entwicklungskonzept (im Folgenden: ÖEK) von 0,25 bis 0,4 einhalte, weshalb eine Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte der Revisionswerberin nicht zu erkennen sei. Darüber hinaus vertrete das Verwaltungsgericht die Auffassung, dass der Verordnungsgeber mit der im ÖEK des Flächenwidmungsplans der Stadtgemeinde G. enthaltenen Regelung keine verbindliche Festlegung der GFZ habe treffen wollen. Zwar sei nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Festlegung der GFZ im ÖEK im Hinblick auf die bestehende Einheit mit dem Flächenwidmungsplan verbindlich (Hinweis auf VwGH 15.2.2011, 2010/05/0209; 14.12.2007, 2006/05/0235), doch weise der Wortlaut des ÖEK "(...) als Richtwert gilt eine GFZ von 0,25 bis 0,4; in begründeten Fällen (z.B. keine Einsehbarkeit, etc.) kann unter Einbeziehung eines Fachgremiums wie z.B. des Gestaltungsbeirates auch eine höhere GFZ festgelegt werden." schon aufgrund des Wortes "Richtwert" darauf hin, dass der Gemeinderat (noch) keine verbindliche Festlegung mit normativer Wirkung habe treffen wollen. Zudem sei die Regelung im Hinblick auf die Überprüfbarkeit des Bauvorhabens durch die Baubehörde nicht hinreichend bestimmt, wenn im Einzelfall auch eine höhere GFZ festgelegt werden könne. Da somit aus dem ÖEK keine GFZ ableitbar sei, könne die Revisionswerberin als Nachbar daraus auch keine subjektivöffentlichen Nachbarrechte ableiten.

7 Die Revision bringt in ihrer Zulässigkeitsbegründung (§ 28 Abs. 3 VwGG) im Wesentlichen vor, das Verwaltungsgericht sei von einschlägiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu der Frage, ob das bestehende subjektive Nachbarrecht auf Einhaltung der im ÖEK festgelegten Bestimmungen über die Ausnutzbarkeit des Bauplatzes (Bebauungsdichte / Geschoßflächenzahl) durch das gegenständliche Bauvorhaben verletzt werde, abgewichen. Der vorliegende Sachverhalt sei ident mit den den Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes vom 15.2.2011, 2010/05/0209, und vom 29.9.2016, 2013/05/0193, zugrundeliegenden Sachverhalten, wobei das Verwaltungsgericht von diesen Erkenntnissen abgewichen sei. Hätte sich das Verwaltungsgericht an die bestehende Judikatur gehalten, hätte es die Bruttogeschoßfläche des "Kellergeschoßes" in die GFZ miteinberechnet, wodurch das geplante Gebäude die höchstzulässige GFZ von 0,4 "bei weitem" überstiegen hätte, sodass der Beschwerde stattzugeben gewesen wäre. Sollte der Verwaltungsgerichtshof jedoch der Ansicht sein, dass die Entscheidungen auf den gegenständlichen Fall nicht anwendbar seien, bestehe hinsichtlich der Einberechnung der Geschoßfläche von "oberirdischen Geschoßen" in die GFZ keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

8 Damit macht die Revisionswerberin eine rechtswidrige Ermittlung der GFZ geltend. Sie übersieht dabei jedoch, dass das Verwaltungsgericht eine Beeinträchtigung des subjektivöffentlichen Rechts auf Ausnutzbarkeit des Baugrundstückes - ohne selbst Feststellungen zur GFZ zu treffen - schon deshalb verneinte, weil die Revisionswerberin nach eigenen Berechnungen eine GFZ von 0,399 ermittelt habe, welche ohnehin im Rahmen des im ÖEK festgelegten Richtwertes von 0,25 bis 0,4 liege. Das Verwaltungsgericht ging demnach davon aus, dass selbst dann, wenn dem Richtwert Verbindlichkeit und Bestimmtheit zukäme, die nach Ansicht der Revisionswerberin zu ermittelnde GFZ zu keiner Überschreitung des im ÖEK festgelegten Höchstwertes führe. Dem hält die Revision nichts entgegen.

9 Vielmehr relevieren die Zulassungsausführungen Mängel in der Ermittlung der - vom Verwaltungsgericht nicht festgestellten - GFZ. Bei Einbeziehung des "Kellergeschoßes" in die GFZ übersteige das geplante Gebäude die höchstzulässige GFZ von 0,4 "bei weitem". Dabei handelt es sich jedoch um eine - unsubstantiierte - unzulässige Neuerung, die im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof unbeachtlich ist (vgl. VwGH 9.1.2020, Ra 2019/19/0553; 20.11.2015, 2013/02/0014). Mit einem dem Neuerungsverbot unterfallenden Vorbringen kann das Vorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nicht begründet werden (VwGH 26.3.2019, Ra 2019/06/0008). Es ist daher auch nicht zur Darlegung der Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels geeignet (vgl. VwGH 11.8.2015, 2013/10/0260).

10 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 26. Februar 2020

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020050005.L00

Im RIS seit

16.04.2020

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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