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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Nowakowski sowie die Hofräte MMag. Maislinger und Mag. Novak als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Karlovits, LL.M., über die Revision des Finanzamts Wien 1/23 in 1030 Wien, Marxergasse 4, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 2. August 2019, Zl. RV/7100880/2019, in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 19. August 2019, betreffend u.a. Festsetzung des Zuschlags zum Dienstgeberbeitrag für den Zeitraum 1/2003 bis 8/2003 (mitbeteiligte Partei: W GmbH in W, vertreten durch die KPMG Alpen-Treuhand GmbH, Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft in 1090 Wien, Porzellangasse 51), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Der Bund hat der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Die Mitbeteiligte beantragte mit mehreren Eingaben im Jahr 2003, den Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag gemäß § 201 BAO für die Monate Jänner bis August 2003 jeweils mit Null festzusetzen. Sie brachte vor, die Gemeinde Wien habe für Bedienstete der Gemeinde Wien, die u.a. der mitbeteiligten Partei (im Rahmen der Ausgliederung der Wiener Stadtwerke, vgl. hiezu BGBl. I Nr. 68/1999 sowie das Wiener Stadtwerke - Zuweisungsgesetz, LGBl. Nr. 17/1999) zur Dienstleistung zugewiesen worden seien, den Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag entrichtet. Für diese Bediensteten bestehe jedoch keine Kammerumlagepflicht.
2 Mit Bescheid vom 27. September 2004 setzte das Finanzamt gegenüber der Mitbeteiligten den Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag für den Zeitraum 1/2003 bis 8/2003 fest.
3 Die Mitbeteiligte erhob gegen diesen Bescheid Berufung.
4 Im Zuge dieses Rechtsmittelverfahrens wurde auch der Verwaltungsgerichtshof angerufen (VwGH 26.1.2011, 2010/13/0197, VwSlg. 8608/F). Mit Erkenntnis vom 15. Oktober 2015 gab das Bundesfinanzgericht dieser nunmehr als Beschwerde zu behandelnden Berufung Folge und änderte den angefochtenen Bescheid ab. Das Bundesfinanzgericht kam zusammengefasst zum Ergebnis, dass die Mitbeteiligte hinsichtlich der ihr zugewiesenen Beamten und Vertragsbediensteten keine Verpflichtung zur Entrichtung von Dienstgeberbeiträgen treffe, was auch für den Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag gelte.
5 Mit Bescheid vom 27. März 2017 wies das Finanzamt u.a. die Anträge der Mitbeteiligten auf Festsetzung des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag für 1/2003 bis 8/2003 mit Null als unbegründet ab.
6 Die Mitbeteiligte erhob gegen diesen Bescheid Beschwerde.
7 Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Bundesfinanzgericht
- nach Beschwerdevorentscheidung des Finanzamts und Vorlageantrag der Mitbeteiligten - der Beschwerde für die Monate Jänner 2003 bis August 2003 Folge. Der angefochtene Bescheid wurde für diesen Zeitraum ersatzlos aufgehoben. Das Bundesfinanzgericht sprach aus, gegen dieses Erkenntnis sei für diesen Zeitraum eine Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
8 Das Bundesfinanzgericht führte hiezu in der Begründung aus, die Mitbeteiligte habe einerseits mit Schreiben vom 6. August 2003 und anderseits mit mehreren Anträgen im Jahr 2003 (jeweils in den Folgemonaten für den vorhergehenden Monat) die Festsetzung des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag für den Zeitraum Jänner bis August 2003 begehrt. Das Finanzamt habe einerseits mit Bescheid vom 27. September 2004 und anderseits mit Bescheid vom 27. März 2017 über diesen Zeitraum entschieden. Der Bescheid vom 27. September 2004 sei mit Berufung angefochten worden; darüber habe (letztlich) das Bundesfinanzgericht am 15. Oktober 2015 entschieden; diese Entscheidung sei nicht mehr bekämpft worden. Der zweite Bescheid des Finanzamts sei Gegenstand dieses Verfahrens. Indem das Finanzamt entgegen dem bestehenden Wiederholungsverbot über den Zeitraum Jänner 2003 bis August 2003 betreffend Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag neuerlich entschieden habe, habe es den Bescheid mit Rechtswidrigkeit behaftet. Dieser Bescheid sei daher ersatzlos aufzuheben.
9 Gegen dieses Erkenntnis wendet sich die Revision des Finanzamts.
10 Nach Einleitung des Vorverfahrens hat die Mitbeteiligte eine Revisionsbeantwortung eingebracht.
11 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
12 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Ein derartiger Beschluss ist in jeder Lage des Verfahrens zu fassen (§ 34 Abs. 3 VwGG).
13 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 14 Zunächst ist darauf zu verweisen, dass mit dem angefochtenen Erkenntnis insgesamt über den Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag der Mitbeteiligten für den Zeitraum Juli 1999 bis Dezember 2015 entschieden wurde. Im Hinblick auf Zurückziehungen der Beschwerde durch die Mitbeteiligte wurde die Beschwerde für die Monate Juli 1999 bis Dezember 1999 und für die Monate September 2003 bis Dezember 2015 als gegenstandslos erklärt (und insoweit eine Revision nicht als zulässig erklärt). Der Beschwerde wurde für die Jahre 2000 bis 2002 Folge gegeben und der angefochtene Bescheid abgeändert; insoweit wurde eine Revision als zulässig erklärt (hiezu wurde vom Finanzamt ordentliche Revision erhoben, die zu Ro 2019/13/0037 protokolliert ist). Schließlich wurde der Beschwerde für die Monate Jänner bis August 2003 Folge gegeben und der angefochtene Bescheid für diesen Zeitraum ersatzlos aufgehoben; insoweit wurde eine Revision für nicht zulässig erklärt. Wenn in der Anfechtungserklärung der ausdrücklich als "Außerordentliche Revision" bezeichneten Revision ausgeführt wird, das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes werde insoweit angefochten, als das Bundesfinanzgericht nicht von einer Pflicht zur Entrichtung des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag hinsichtlich der ihr (gemeint: der Mitbeteiligten) zur Dienstleistung zugewiesenen Bediensteten der Stadt Wien ausgegangen sei, so kann sich dies daher - wie auch ausdrücklich auf der ersten Seite der Revision ausgeführt - nur auf den Zeitraum 1/2003 bis 8/2003 beziehen.
15 Zur Zulässigkeit der Revision wird ausschließlich Vorbringen zur Frage erstattet, ob ein Betrieb im Sinne des § 42 FLAG vorliege, wobei im Rahmen der Begründung der Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung auch auf § 122 Abs. 7 WKG verwiesen wird. Abgeschlossen werden diese Ausführungen damit, es ergebe sich insgesamt, dass aufgrund der Kammermitgliedschaft und der bezahlten Arbeitslöhne die Stadt Wien den Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag zu entrichten habe. In Bezug auf die Mitbeteiligte wird auch zu diesem Thema nichts vorgebracht.
16 Das Bundesfinanzgericht hat seine Entscheidung betreffend den hier ausschließlich zu behandelnden Zeitraum Jänner bis August 2003 darauf gestützt, dass hierüber bereits rechtskräftig entschieden ist (Entscheidung des Bundesfinanzgerichts vom 15. Oktober 2015, die nicht mehr bekämpft worden sei). Zu dieser das angefochtene Erkenntnis insoweit tragenden Begründung nimmt die Revision in keiner Weise Stellung.
17 Die Revision zeigt damit nicht auf, dass sie von der Lösung einer Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG abhinge. Die Revision war daher zurückzuweisen.
18 Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff (insbesondere § 51) VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 26. Februar 2020
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019130099.L00Im RIS seit
04.05.2020Zuletzt aktualisiert am
04.05.2020