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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §33 Abs1Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Hinterwirth sowie die Hofräte Mag. Eder und Mag. Cede als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Schweinzer, in der Rechtssache des Fristsetzungsantrages des M H, vertreten durch Mag. Georg Bürstmayr, Rechtsanwalt in 1090 Wien, Hahngasse 25/5, gegen das Bundesverwaltungsgericht wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG, den Beschluss gefasst:
Spruch
Der Fristsetzungsantrag wird, soweit es die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen die Spruchpunkte III. bis V. sowie gegen den Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides betrifft, als gegenstandslos geworden erklärt.
Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag wird zur Gänze eingestellt.
Der Bund hat dem Antragsteller Aufwendungen in der Höhe von EUR 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Anschluss an die Verhandlung am 13. Jänner 2020 zur Zl. W238 2190979-1/19Z die Entscheidungen, womit - nach deren Spruch unzweifelhaft ausschließlich nur - über die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des vor dem Verwaltungsgericht angefochtenen Bescheides abgesprochen wurde, durch mündliche Verkündung erlassen und dem Verwaltungsgerichtshof eine Abschrift des über die mündliche Verkündung angefertigten Protokolls vorgelegt. Insoweit war das Verfahren über den Fristsetzungsantrag gemäß § 38 Abs. 4 letzter Satz VwGG einzustellen.
2 Über die Beschwerde gegen die Spruchpunkte III. bis V. sowie gegen den Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides (die Beschwerde über dessen Spruchpunkt VI. wurde bereits vor Einbringung des Fristsetzungsantrages erledigt) hat das Bundesverwaltungsgericht bislang nicht entschieden. Entgegen der vom Verwaltungsgericht in seiner Stellungnahme vom 10. Februar 2020 geäußerten Ansicht trifft es nicht zu, dass Beschwerdegegenstand im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ausschließlich der Antrag auf internationalen Schutz gewesen wäre, zumal der Antragsteller auch die übrigen (rechtlich trennbaren - vgl. dazu etwa VwGH 29.4.2015, Fr 2014/20/0047; jüngst VwGH 28.1.2020, Ra 2019/20/0404, mwN) im beim Verwaltungsgericht angefochtenen Bescheid enthaltenen Aussprüche (insbesondere die Erlassung einer Rückkehrentscheidung) bekämpft hat. Somit wurde vom Bundesverwaltungsgericht - ausgehend vom eindeutigen Spruch seiner Entscheidungen - nicht über die Beschwerde betreffend all jene Angelegenheiten, über die zuvor vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl entschieden wurde, abschließend abgesprochen und sohin bis dato die Beschwerde nicht zur Gänze erledigt (vgl. etwa VwGH 4.10.2018, Fr 2018/14/0004; 8.8.2017, Fr 2017/19/0038; 1.6.2017, Fr 2017/20/0017; vgl. dazu, dass etwa die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz in Bezug auf die Frage der Zuerkennung von subsidiärem Schutz sowie die damit verbundene Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme durch die Behörde im Fall ihrer Bekämpfung "Sachen" des Beschwerdeverfahrens darstellen, VwGH 8.9.2015, Ra 2015/18/0134; vgl. ferner aus der umfangreichen ständigen Rechtsprechung, wonach auch die rechtlich auf einer Entscheidung aufbauenden Aussprüche aufzuheben sind, wenn sie ihre rechtliche Grundlage verlieren, bloß auszugsweise VwGH 18.12.2019, Ro 2019/14/0008; 13.11.2019, Ra 2019/01/0143; 5.11.2019, Ra 2018/01/0188; 30.10.2019; Ra 2019/14/0436 bis 0438; 29.4.2019, Ra 2018/20/0462; 18.10.2017, Ra 2017/19/0141).
3 Ungeachtet dessen war der Fristsetzungsantrag, soweit er die Beschwerde gegen die Spruchpunkte III. bis V. sowie gegen Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides betrifft, gemäß § 33 Abs. 1 VwGG iVm. § 38 Abs. 4 erster Satz VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren über den Fristsetzungsantrag in Bezug darauf einzustellen, weil der Antragsteller über Anfrage des Verwaltungsgerichtshofes in seiner Stellungnahme vom 11. Februar 2020, in der er von einer Entscheidung über die Beschwerde ausging, zu erkennen gegeben hat, dass er an der weiteren Rechtsverfolgung mittels Fristsetzungsantrages kein rechtliches Interesse mehr hat (vgl. VwGH 3.12.2019, Fr 2019/20/0041, mwN).
4 Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag war sohin gemäß § 38 Abs. 4 VwGG zur Gänze einzustellen.
5 Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf §§ 47 ff, insbesondere auf § 56 Abs. 1 zweiter Satz VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 26. Februar 2020
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:FR2019200044.F00Im RIS seit
17.04.2020Zuletzt aktualisiert am
17.04.2020