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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
VwGG §28 Abs1 Z4Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler und die Hofrätinnen Mag. Rehak und Mag. Liebhart-Mutzl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schreiber, BA, über die Revision des S Ö in H, vertreten durch Mag. German Bertsch, Rechtsanwalt in 6800 Feldkirch, Saalbaugasse 2, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg vom 3. Dezember 2019, LVwG-1- 364/2019-R5 und LVwG-1-365/2019-R5, betreffend Übertretungen des Vorarlberger Baugesetzes und der Feuerpolizeiordnung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Dornbirn), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg wurde der Beschwerde des Revisionswerbers gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde vom 17. September 2019, mit welchem über ihn wegen Übertretungen des Vorarlberger Baugesetzes und der Feuerpolizeiordnung Geldstrafen bzw. Ersatzfreiheitsstrafe verhängt worden waren und ihm ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt worden war, teilweise stattgegeben; im Übrigen wurde seine Beschwerde mit mehreren Maßgaben im Spruch als unbegründet abgewiesen. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass gegen dieses Erkenntnis eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig sei. 2 Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, in welcher unter der Überschrift "3. Beschwerdepunkte" (gemeint offenbar: Revisionspunkte) angeführt wird, der Revisionswerber "erachtet sich in seinen Rechten auf richtige Ermessensentscheidung sowie fehlerfreie Handhabe der Verwaltungsgesetze verletzt".
3 Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision (u.a.) die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten.
4 Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet (vgl. etwa VwGH 14.11.2018, Ra 2017/06/0217 und 0218, mwN).
5 Wird der Revisionspunkt unmissverständlich behauptet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich.
6 Bei den in der Revision angeführten Rechten "auf richtige Ermessensentscheidung" und "auf fehlerfreie Handhabe der Verwaltungsgesetze" handelt es sich nicht um Revisionspunkte im Sinn des § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG, sondern um Revisionsgründe, die nur in Verbindung mit der Verletzung eines aus einer materiellrechtlichen Vorschrift ableitbaren subjektiven Rechts zielführend vorgebracht werden können (vgl. dazu etwa VwGH 29.11.2018, Ra 2018/10/0088, mwN).
Die Revision erweist sich damit schon deshalb als unzulässig und war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 27. Februar 2020
Schlagworte
Ermessen VwRallg8European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020060068.L00Im RIS seit
27.04.2020Zuletzt aktualisiert am
27.04.2020