TE Vwgh Beschluss 2020/2/27 Ra 2020/06/0056

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 27.02.2020
beobachten
merken

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs1 Z4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ra 2020/06/0057

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler und die Hofrätinnen Mag. Rehak und Mag. Liebhart-Mutzl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schreiber BA, über die Revision 1. des E J und 2. der S J, beide in O und beide vertreten durch die Mag. Antonius Falkner Rechtsanwalt GmbH in 6414 Mieming, Barwies 329, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 26. November 2019, LVwG-2019/38/1987-12, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Gemeinde Obsteig; mitbeteiligte Partei: P S in O, vertreten durch Tinzl & Frank Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, Museumstraße 21; weitere Partei:

Tiroler Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit Bescheid vom 17. Juni 2019 erteilte der Bürgermeister der Gemeinde Obsteig der mitbeteiligten Partei die baubehördliche Bewilligung zur Neuerrichtung eines Imbissstandes sowie zur Entfernung des bisherigen Imbissstandes auf einem näher bezeichneten Grundstück der KG O.

2 Mit Beschwerdevorentscheidung des Bürgermeisters der Gemeinde Obsteig vom 16. September 2019 wurde die von den revisionswerbenden Parteien gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

3 Nach rechtzeitiger Erhebung eines Vorlageantrages wies das Landesverwaltungsgericht Tirol die Beschwerde der revisionswerbenden Parteien mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab (1.) und sprach gleichzeitig aus, dass gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei (2.). 4 Dagegen richtet sich eine außerordentliche Revision der revisionswerbenden Parteien, die keine Bezeichnung der Revisionspunkte nach § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG enthält.

5 Mit verfahrensleitender Anordnung des Verwaltungsgerichtshofes vom 31. Jänner 2020 wurden die revisionswerbenden Parteien zur Behebung dieses der außerordentlichen Revision anhaftenden Mangels innerhalb einer bestimmt bezeichneten Frist aufgefordert.

6 Mit Schriftsatz vom 5. Februar 2020 ergänzten die revisionswerbenden Parteien die außerordentliche Revision (lediglich) wie folgt:

"(...) erheben die Revisionswerber (...) außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof aus den Revisionsgründen der Rechtswidrigkeit seines Inhaltes (§ 42 Abs. 2 Ziff.1 VwGG) sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, und zwar weil der Sachverhalt in einem wesentlichen Punkt einer Ergänzung bedarf (§ 42 Abs. 2 Ziff. 3.b) VwGG) oder das Verwaltungsgericht bei Einhaltung der verletzen Verfahrensvorschriften zu einem anderen Erkenntnis oder Beschluss hätte kommen können (§ 42 Abs. 2 Ziff. 3.c) VwGG)."

7 Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision (u.a.) die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten.

8 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt bei der Prüfung eines angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses eines Verwaltungsgerichtes dem Revisionspunkt nach § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG entscheidende Bedeutung zu, denn der Verwaltungsgerichtshof hat nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt worden ist, sondern nur, ob jenes verletzt worden ist, dessen Verletzung der Revisionswerber behauptet. Durch den Revisionspunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses gebunden ist. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt dabei für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. zu all dem z.B. VwGH 23.12.2019, Ra 2019/06/0114, oder auch VwGH 14.11.2018, Ra 2017/06/0217 und 0218, mwN).

9 Mit ihren oben dargestellten ergänzenden Ausführungen im Schriftsatz vom 5. Februar 2020 machen die revisionswerbenden Parteien keine subjektiv-öffentlichen Rechte im Sinne des § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geltend, in denen sie verletzt sein könnten:

10 Bei einer behaupteten Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Erkenntnisses handelt es sich nämlich nicht um die Geltendmachung eines Revisionspunktes, sondern um die Behauptung von Revisionsgründen (vgl. für viele jüngst etwa VwGH 15.1.2020, Ra 2019/06/0278, mwN).

11 Die mit Schriftsatz vom 5. Februar 2020 ergänzte Revision erweist sich damit schon mangels Darlegung eines tauglichen Revisionspunktes als unzulässig; sie war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 27. Februar 2020

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020060056.L00

Im RIS seit

27.04.2020

Zuletzt aktualisiert am

27.04.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten