TE Vwgh Erkenntnis 1998/5/11 97/10/0250

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Veröffentlicht am 11.05.1998
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
82/05 Lebensmittelrecht;

Norm

LMG 1975 §74 Abs5 Z2;
LMKV 1993 §1;
LMKV 1993 §10 Abs2;
VStG §44a Z1;
VStG §5 Abs1;
VStG §9 Abs1;
VStG §9 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Mizner und Dr. Bumberger als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Binder-Krieglstein, über die Beschwerde des Z in Wien, vertreten durch Dr. Peter Zöchbauer, Rechtsanwalt in St. Pölten, Herrengasse 2, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 29. Juli 1997, Zl. UVS-07/L/03/59/97, betreffend Übertretung des Lebensmittelgesetzes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen, nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 29. Juli 1997 wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe als verantwortlicher Beauftragter (im Sinne des § 9 VStG) der S.-AG zu verantworten, daß diese Gesellschaft am 11. April 1996 in W. in dem von ihr betriebenen Lebensmittelkleinhandelsbetrieb vier Packungen "Snack Man", bei welchen die Mindesthaltbarkeitsfrist abgelaufen war, durch Lagerung bzw. Feilbietung im Verkaufsraum in Verkehr gebracht habe, wobei entgegen den Bestimmungen der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung die abgelaufene Mindesthaltbarkeitsfrist nicht deutlich und allgemein verständlich kenntlich gemacht gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 1 Abs. 1 iVm § 10 Abs. 2 der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1993, BGBl. Nr. 72/1993 (LMKV) begangen. Über den Beschwerdeführer wurde eine Geldstrafe in der Höhe von S 2.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe zwei Tage) verhängt.

In der Begründung heißt es, der Beschwerdeführer bestreite nicht den im erstinstanzlichen Straferkenntnis festgestellten Sachverhalt, wohl aber sein Verschulden mit der Begründung, er habe sich zum Zeitpunkt der Probeziehung auf einem längeren Urlaub befunden und sei in dieser Zeit vom Filialleiter-Stellvertreter L. vertreten worden. Aufgrund seines Urlaubes sei es ihm nicht möglich gewesen, persönlich auf die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift, deren Übertretung ihm vorgeworfen werden, zu achten.

In der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde habe der Beschwerdeführer angegeben, er sei im fraglichen Zeitraum auf Urlaub in London gewesen. In dieser Urlaubswoche sei er von L. vertreten worden.

Da die Vertreterin des Beschwerdeführers vorgebracht habe, der Beschwerdeführer habe keine Möglichkeit gehabt, vor Antritt seines Urlaubes mit L. zu sprechen, da dieser von der Zentrale entsendet worden sei, habe der Beschwerdeführer ergänzend befragt angegeben, daß die Urlaube der Filialleiter geplant würden; dies bedeute, daß er seinen Urlaub schon Mitte des Vorjahres bekanntgeben habe müssen. Er habe gewußt, daß ihn L. vertreten werde.

Im Erwägungsteil führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft gemacht, daß ihm die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift ohne sein Verschulden unmöglich gewesen sei. Beim Antritt eines Erholungsurlaubes handle es sich nicht um ein unvorhergesehenes Ereignis. Es obliege dem nach § 9 Abs. 2 VStG Verantwortlichen daher, rechtzeitig Vorkehrungen zu treffen, daß auch während seines Erholungsurlaubes die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften, für welche er die Verantwortung übernommen habe, sichergestellt sei. Der Beschwerdeführer habe nicht dargetan, daß ihm dies nicht möglich gewesen wäre. Insbesondere sei das Vorbringen der Vertreterin des Beschwerdeführers, er habe keine Möglichkeit gehabt, mit dem zur Vertretung des Beschwerdeführers bestellten L. Rücksprache zu halten, durch die Aussage des Beschwerdeführers selbst widerlegt, da dieser angegeben habe, er habe seinen Urlaub schon in der Mitte des Vorjahres bekanntgeben müssen und er habe gewußt, daß ihn L. vertreten werde. Wieso es bei einer derartig langfristigen Urlaubsplanung dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen sein sollte, L. zeitgerecht zu kontaktieren und ihm alle erforderlichen Anweisungen zu geben, sei nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens nicht nachvollziehbar. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei der Meinung gewesen, daß im Falle der Bestellung eines Vertreters durch den Bezirksinspektor dieser die notwendigen Vorkehrungen treffe, eine nochmalige Anleitung des bestellten Vertreters nicht erforderlich gewesen und auch die Rücklegung der Bestellungserklärung zum strafrechtlich Verantwortlichen dem Beschwerdeführer während seines Urlaubes nicht möglich gewesen sei, sei weder konkret zu entnehmen, daß der verantwortliche Beauftragte für die Zeit seiner Abwesenheit geeignete Maßnahmen getroffen habe, die die Einhaltung der verfahrensgegenständlichen Verwaltungsvorschriften hätten sicherstellen können, noch, daß für die Überwachung des Stellvertreters in Richtung der ordnungsgemäßen Wahrnehmung der ihm übertragenen Aufgabe gesorgt worden wäre. Vielmehr habe der Beschwerdeführer selbst in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde nicht einmal Angaben darüber machen können, wodurch es zu der verfahrensgegenständlichen Verwaltungsübertretung gekommen sei, insbesondere, wieso der firmenintern für die Kontrolle des Mindesthaltbarkeitsdatums zuständige J. dieser Verpflichtung nicht nachgekommen sei und aus welchen Gründen der stellvertretende Filialleiter L. nicht für die Einhaltung dieser Verwaltungsvorschriften gesorgt habe. Es könne daher keine Rede davon sein, daß der Beschwerdeführer auch nur versucht habe, geeignete Maßnahmen zur Sicherstellung der Einhaltung der Verwaltungsvorschriften seines lange geplanten Urlaubes zu treffen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt, von der Erstattung einer Gegenschrift mit Hinweis auf die Begründung des angefochtenen Bescheides aber Abstand genommen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer bringt vor, § 10 Abs. 2 LMKV fordere keine gesonderte Kenntlichmachung eines Ablaufes der Mindesthaltbarkeitsfrist. Barfuß-Smolka-Onder führten im Kommentar zum Lebensmittelrecht zu § 10 Abs. 2 LMKV aus, diese Vorschrift sei formell neu, inhaltlich bringe sie aber keine Veränderungen. Sei die empfohlene Aufbrauchfrist (Mindesthaltbarkeitsfrist) nach der Lebenskennzeichnungsverordnung 1973 überschritten gewesen, dann sei dieser Umstand bei richtiger Kennzeichnung schon durch die Datumsangabe selbst deutlich und allgemein verständlich gewesen. Daran habe sich nichts geändert; § 10 Abs. 2 LMKV schreibe weder einen bestimmten Ort noch eine bestimmte Form der Kenntlichmachung, insbesondere keine Zusatzkennzeichnung vor.

§ 10 Abs. 2 LMKV lautet:

"Ist die Mindesthaltbarkeitsfrist bereits abgelaufen, ist dieser Umstand deutlich und allgemein verständlich kenntlich zu machen."

Die Auffassung des Beschwerdeführers, dieser Vorschrift sei allein durch die Angabe der Mindesthaltbarkeitsfrist Genüge getan, ist mit dem Wortlaut der Bestimmung, die eine deutliche und allgemein verständliche Kenntlichmachung des Umstandes, daß die Mindesthaltbarkeitsfrist bereits abgelaufen ist, verlangt, nicht vereinbar.

Hätte § 10 Abs. 2 LMKV den vom Beschwerdeführer unterstellten Inhalt, wäre die Bestimmung überdies überflüssig.

§ 4 Z. 5 LMKV bestimmt:

"Verpackte Waren sind wie folgt zu kennzeichnen, sofern die §§ 5 bis 7 nicht anderes bestimmten:

...

5.

der Zeitpunkt, bis zu dem die Ware ihre spezifischen Eigenschaften behält (Mindesthaltbarkeitsdatum) mit den Worten: "mindestens haltbar bis: ...", wenn der Tag genannt wird; "mindestens haltbar bis Ende ...", wenn nur Monat oder Jahr genannt werden, bestimmt nach

a)

Tag und Monat, wenn deren Haltbarkeit weniger als drei Monate,

b)

Monat und Jahr, wenn deren Haltbarkeit zwischen drei und 18 Monaten und

c)

dem Jahr, wenn deren Haltbarkeit mehr als 18 Monate beträgt;

in Verbindung mit der Angabe "mindestens haltbar ..." ist entweder das Datum selbst oder die Stelle, an der es in der Ettiketierung angegeben ist, einzusetzen."

Die Verpflichtung zur Angabe des Mindesthaltbarkeitsdatums ist also schon im § 4 Z. 5 LMKV enthalten. Der Bestimmung des § 10 Abs. 2 LMKV hätte es daher nicht bedurft, wenn diese Bestimmung nur die Angabe der Mindesthaltbarkeitsfrist anordnen würde.

Der Beschwerdeführer erblickt in der Beschreibung der ihm zur Last gelegten Tat eine Verletzung des § 44a VStG, weil nicht angegeben werde, welches Mindesthaltbarkeitsdatum deklariert worden sei, weil es an einer direkten Feststellung mangle, daß es sich bei den vier Packungen "Snack Man" um verpackte Ware handle, daß diese Waren Lebensmittel seien und daß sie zur unmittelbaren Abgabe ohne weitere Verarbeitung an den Letztverbraucher bestimmt gewesen seien.

Nach § 44a Z. 1 VStG hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten.

Der Vorschrift des § 44a Z. 1 VStG ist dann entsprochen wenn

a)

im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, daß er (im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren, gegebenenfalls auch in einem Wiederaufnahmeverfahren) in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen und

b)

der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten (Bestraften) rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden.

Nach diesen, aber auch nur nach diesen Gesichtspunkten ist in jedem konkreten Fall insbesondere auch zu beurteilen, ob die im Spruch eines Straferkenntnisses enthaltene Indentifizierung der Tat nach Ort und Zeit dem § 44a Z. 1 VStG genügt oder nicht genügt, mithin, ob die erfolgte Tatort- und Tatzeitangabe im konkreten Fall das Straferkenntnis als rechtmäßig oder als rechtswidrig erscheinen läßt. Das an Tatort- und Tatzeitumschreibung zu stellende Erfordernis wird daher nicht nur von Delikt zu Delikt, sondern auch nach den jeweils gegebenen Begleitumständen in jedem einzelnen Fall ein verschiedenes, weil an den oben wiedergegebenen Rechtsschutzüberlegungen zu messendes Erfordernis sein (vgl. Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens5, 969 f, die dort angeführte Rechtsprechung).

Nach § 1 Abs. 1 LMKV ist diese Verordnung auf alle verpackten Waren gemäß den §§ 2 und 3 LMG 1975 (Lebensmittel- und Verzehrprodukte) - ausgenommen Kakao- und Schokoladeerzeugnisse und Waren, die dem Weingesetz 1985 in der geltenden Fassung unterliegen -, die - ohne weitere Verarbeitung - für den Letztverbraucher bestimmt sind, anzuwenden; dem Letztverbraucher sind Einrichtungen in der Gemeinschaftsversorgung gleichzustellen.

"Verpackt" (Abs. 1) sind nach § 1 Abs. 2 LMKV Waren, die in Behältnissen oder Umhüllungen beliebiger Art, deren Inhalt ohne Öffnen oder Veränderung der Verpackung nicht vermehrt oder vermindert werden kann, abgegeben werden sollen.

Die den Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildenden vier Packungen "Snack Man" sind im amtlichen Untersuchungszeugnis der Lebensmitteluntersuchungsanstalt W. vom 25. Juli 1996 wie folgt beschrieben:

"4 Packungen zu je 1 abgepaßten Stück Rohwurst, geräuchert, gepökelt, abgedreht, ohne Zipf, verpackt in intakter, innen mit Polyethylenfolie beschichteter Alufolie, nicht geöffnete Verbraucherpackung, verschweißt, Packungsgröße: 60x170 mm".

Daß Wurstwaren Lebensmittel sind, ist offenkundig; der Anführung dieses Umstandes im Spruch des Straferkenntnisses bedurfte es daher nicht.

Der Ausdruck "Packungen", der im Spruch des Straferkenntnisses verwendet wurde, bringt im vorliegenden Zusammenhang hinreichend deutlich zum Ausdruck, daß es sich um verpackte Waren handelt.

Im Spruch des Straferkenntnisses ist davon die Rede, daß die Ware in einem Lebensmittelkleinhandelsbetrieb durch Feilbieten im Verkaufsraum in Verkehr gebracht wurde. Daraus ergibt sich bei einer Ware wie der in Rede stehenden, daß es sich dabei um eine für den Letztverbraucher bestimmte Ware handelt.

Die Formulierung im Straferkenntnis, daß "entgegen den Bestimmungen der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung die abgelaufene Mindesthaltbarkeitsfrist nicht deutlich und allgemein verständlich kenntlich gemacht war", gibt den Straftatbestand des § 10 Abs. 2 LMKV wieder und entspricht damit § 44a VStG; der Anführung des Mindesthaltbarkeitsdatums bedurfte es nicht. Daß die Mindesthaltsbarkeitsfrist zum Zeitpunkt der lebensmittelpolizeilichen Kontrolle bereits abgelaufen war, hat der Beschwerdeführer selbst nicht in Abrede gestellt.

Der Beschwerdeführer bringt weiters vor, die Auffassung der belangten Behörde, er hätte nicht glaubhaft gemacht, daß ihm die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften ohne sein Verschulden nicht möglich gewesen sei, sei unrichtig. Die belangte Behörde bringe die Angaben des Beschwerdeführers in der Berufungsverhandlung in einen unrichtigen Zusammenhang, wenn sie aus seiner Angabe, daß die Urlaube der Filialleiter geplant würden und er seinen Urlaub schon in der Mitte des Vorjahres bekanntgegeben habe und der weiteren Angabe, daß er gewußt habe, wer ihn vertreten werde, schließe, daß ihm die Tatsache der Vertretung zum Zeitpunkt seiner Urlaubsverplanung bekannt gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe im Verfahren vorgebracht, daß er sich zum Zeitpunkt der Probenziehung auf einem längeren Urlaub befand, diesen rechtzeitig vorher an die Zentrale gemeldet, der Filialgebietsleiter den Filialleiter-Stellvertreter L. zum Vertreter des Beschwerdeführers bestimmt und dieser in Abwesenheit des Beschwerdeführers dessen Agenden ausgeübt habe sowie daß L. bereits zuvor mehrfach derartige Vertretungstätigkeiten ordnungsgemäß und unbeanstandet ausgeübt habe. Der Beschwerdeführer habe alles in seiner Macht Stehende unternommen, um die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften sicherzustellen. Eine Kontrolle der Tätigkeit des L. durch den Beschwerdeführer, wie sie der belangten Behörde offenbar vorschwebe, sei schon aufgrund der urlaubsbedingten Abwesenheit des Beschwerdeführers nicht möglich gewesen. Ebensowenig sei es dem Beschwerdeführer möglich gewesen, aus dem Kreis der ihm unterstellten Mitarbeiter einen "Kontrollor" zu bestellten, da jedermann einleuchte, daß es unmöglich sei, einen Angestellten der Filiale, also einen Untergebenen des Filialleiters, zum Kontrollor der Person zu bestellten, die in Abwesenheit des Beschwerdeführers die Filialleiteragenden wahrnehme, also der Vorgesetzte des "Kontrollors" sei. Die Bestellung des Vertreters des Beschwerdeführers sei durch den Filialgebietsleiter erfolgt, welcher der Vorgesetzte des Beschwerdeführers sei.

Der Beschwerdeführer hat in der Verhandlung vor der belangten Behörde angegeben, er habe seinen Urlaub schon in der Mitte des Vorjahres bekanntgeben müssen und er habe gewußt, daß ihn L. vertreten werde. Wenn die belangte Behörde daraus die Folgerung gezogen hat, durch diese Aussage des Beschwerdeführers sei sein Einwand widerlegt, er habe keine Möglichkeit gehabt, mit seinem Vertreter Rücksprache zu halten, dann kann ihr nicht entgegengetreten werden.

Entgegen den Beschwerdeausführungen sieht die belangte Behörde ein Verschulden des Beschwerdeführers nicht darin, daß er den Stellvertreter L. während seiner urlaubsbedingten Abwesenheit nicht selbst konrolliert hat. Sie vertritt vielmehr die Auffassung, es sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen, glaubhaft zu machen, daß ihm die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift ohne sein Verschulden nicht möglich war. Diese Auffassung der belangten Behörde trifft zu.

Bei der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Verwaltungsübertretung handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt. Der Beschwerdeführer, dessen Eigenschaft als verantwortlicher Beauftragter im Sinne des § 9 Abs. 2 VStG nicht strittig ist, hatte daher initativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht, insbesondere, daß er solche Maßnahmen getroffen habe, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen mit Grund die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften erwarten ließen. Der Umstand, daß der Beschwerdeführer im Tatzeitpunkt nicht im Betrieb war, ist nicht geeignet, mangelndes Verschulden glaubhaft zu machen. Vielmehr ist es Sache des verantwortlichen Beauftragten, glaubhaft zu machen, für die Zeit seiner Abwesenheit entsprechende Maßnahmen getroffen zu haben, insbesondere, daß für die Überwachung des Stellvertreters des verantwortlichen Beauftragten hinsichtlich der ordnungsgemäßen Wahrung der übertragenen Aufgaben gesorgt wurde (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. November 1995, 93/10/0100). Die bloße Meldung des Urlaubs an die Zentrale stellt keine solche entsprechende Maßnahme dar. Daß der Stellvertreter des Beschwerdeführers vom Vorgesetzten des Beschwerdeführers bestellt wurde und daß er während der Abwesenheit des Beschwerdeführers Vorgesetzter der Bediensteten der Filiale war, hinderte den Beschwerdeführer nicht, Maßnahmen vorzukehren, die eine Einhaltung der Verwaltungsvorschriften für die Zeit seiner Abwesenheit gewährleiste. Hatte er selbst nicht die entsprechenden Organisationsbefugnisse, war es seine Sache, bei den zuständigen Organen des Unternehmens auf Abhilfe zu dringen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. November 1995, 93/10/0061 u. a.).

Der Beschwerdeführer war verpflichtet, initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung sprach, insbesondere, daß er ausreichende Maßnahmen getroffen habe. Sein Vorwurf an die belangte Behörde, sie hätte ihn aufgrund ihrer Manuduktionspflicht zu einem entsprechenden Vorbringen anleiten müssen, geht daher ins Leere.

Aus den dargestellten Erwägungen war erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit Mängel bei Beschreibung ungenaue Angabe Verantwortung für Handeln anderer Personen Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997100250.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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