TE Vwgh Beschluss 2020/2/27 Fr 2019/22/0019

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Veröffentlicht am 27.02.2020
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §38 Abs4
VwGG §51

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler, Hofrätin Mag.a Merl und Hofrat Dr. Schwarz als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Thaler, über den Fristsetzungsantrag des I P, vertreten durch Dr. Anton Herbert Pochieser, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Schottenfeldgasse 2-4/2/23, gegen das Verwaltungsgericht Wien wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit nach dem NAG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesminister für Inneres), den Beschluss gefasst:

Spruch

Das Verfahren wird eingestellt.

Der Bund hat dem Antragsteller Aufwendungen in der Höhe von EUR 793,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Das Verwaltungsgericht Wien entschied mit dem am 10. Dezember 2019 mündlich verkündeten Erkenntnis, VGW- 151/066/11447/2018-11, über die Beschwerde und legte sowohl eine Abschrift des Verhandlungsprotokolls als auch eine Ausfertigung des Erkenntnisses vor.

2 Da das Verwaltungsgericht somit seiner Entscheidungspflicht nachkam, war gemäß § 38 Abs. 4 letzter Satz VwGG das Verfahren einzustellen (vgl. VwGH 8.7.2019, Fr 2019/22/0011, mwN). 3 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff, insbesondere auf § 51 VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 27. Februar 2020

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:FR2019220019.F00

Im RIS seit

24.04.2020

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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