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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel, die Hofrätin Mag. Rossmeisel und den Hofrat Dr. Himberger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Schweinzer, in der Revisionssache des X Y, vertreten durch Zacherl Schallaböck Proksch Manak Kraft Rechtsanwälte GmbH, in 1010 Wien, Teinfaltstraße 8/5.01, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Dezember 2019, W252 2184514- 1/28E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger Somalias, stellte am 10. September 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), den er im Wesentlichen damit begründete, den Herkunftsstaat wegen der Al-Shabaab Miliz, welche im Juni 2012 seinen Vater getötet habe, verlassen zu haben.
2 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies den Antrag mit Bescheid vom 17. November 2017 zur Gänze ab, erteilte dem Revisionswerber keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Somalia zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise legte die Behörde mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest.
3 Mit dem nunmehr in Revision gezogenen Erkenntnis vom 12. Dezember 2019 wies das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung hinsichtlich der Nichterteilung des Status des Asylberechtigten (§ 3 AsylG 2005) als unbegründet ab, erkannte dem Revisionswerber hingegen den Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 AsylG 2005) zu und erteilte ihm eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltsberechtigung. Unter einem behob das Gericht die übrigen Spruchpunkte der erstinstanzlichen Entscheidung und sprach aus, dass die Erhebung einer Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.
4 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
7 Die vorliegende außerordentliche Revision wendet sich gegen die Nichterteilung des Status des Asylberechtigten und führt zu ihrer Zulässigkeit aus, der Revisionswerber habe glaubhaft eine asylrelevante Verfolgung dargelegt. Das Bundesverwaltungsgericht sei von der Judikatur zur Begründungspflicht abgewichen, zumal es bloß in formelhafter Weise und mit einer phrasenhaften Begründung dargelegt habe, dass die Angaben des Revisionswerbers widersprüchlich seien, ohne einen konkreten Widerspruch aufzuzeigen. Vielmehr stoße sich das Gericht offenbar nur daran, dass die ersten Angaben des Revisionswerbers nicht so detailreich gewesen seien, wie seine späteren Angaben vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bzw. dem Bundesverwaltungsgericht. Eine rein phrasenhafte und formelhafte Begründung entspreche nicht der vom Verwaltungsgerichtshof in ständiger Judikatur ausgeführten Begründungspflicht. Schlussendlich existiere keine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach detailreichere spätere Angaben einer Verfahrenspartei per se einen Widerspruch zu kürzeren bzw. detailärmeren, aber inhaltlich sonst übereinstimmenden, früheren Aussagen der gleichen Verfahrenspartei darstellten.
8 Mit diesem Zulassungsvorbringen wendet sich die Revision gegen die vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommene Beweiswürdigung. Insoweit ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach dieser als Rechtsinstanz tätig und im Allgemeinen nicht zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Einzelfall berufen ist. Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat (vgl. VwGH 21.11.2019, Ra 2019/14/0429, mwN). Eine solche Unvertretbarkeit der Beweiswürdigung vermag der Revisionswerber nicht aufzuzeigen. Im vorliegenden Fall führte das Bundesverwaltungsgericht in seiner Beweiswürdigung mehrere - entgegen dem Revisionsvorbringen - durchaus im Detail aufgezeigte Widersprüche ins Treffen. Auch stützte sich das Gericht hinsichtlich der fehlenden Glaubwürdigkeit des Vorbringens nicht bloß auf gesteigerte Schilderungen, sondern auch auf zusätzliche, für sich tragende Erwägungen, denen die Revision nicht entgegentritt. Die Beweiswürdigung begegnet daher keinen Bedenken im Sinne der dargestellten Rechtsprechung.
9 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 2. März 2020
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020140063.L00Im RIS seit
05.05.2020Zuletzt aktualisiert am
05.05.2020