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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer, den Hofrat Dr. Sutter und die Hofrätin Dr.in Sembacher als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Wuketich, über die Revision des K A, vertreten durch Dr. Hermann Kienast, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Friedrichgasse 6/IV/17, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Jänner 2020, W170 2191604-1/18E, betreffend eine Asylangelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 19. Mai 2015 wurde dem Revisionswerber, einem syrischen Staatsangehörigen, der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. 2 Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 27. November 2017 wurde der Revisionswerber wegen des Verbrechens der absichtlich schweren Körperverletzung nach § 87 Abs. 1 StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in Höhe von fünf Jahren verurteilt und gemäß § 21 Abs. 2 StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen.
3 Mit Bescheid des BFA vom 14. Februar 2018 wurde dem Revisionswerber der Status des Asylberechtigten aberkannt und festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt I.). Weiters wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.), eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.), ausgesprochen, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Syrien unzulässig sei (Spruchpunkt V.), eine vierzehntägige Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt und ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkte VI. und VII.).
4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde des Revisionswerbers nach Durchführung einer Verhandlung hinsichtlich Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides zurück und hinsichtlich der übrigen Spruchpunkte als unbegründet ab. Zudem sprach es aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei.
5 Die Aberkennung des Status des Asylberechtigten begründete das BVwG mit der strafrechtlichen Verurteilung des Revisionswerbers. Die Verurteilung sei aufgrund der Beschreibung der Tathandlung als besonders schweres Verbrechen zu qualifizieren. Der Revisionswerber habe seine Ehefrau, die ihm körperlich unterlegen und hilflos ausgeliefert gewesen sei, über Stunden erniedrigt und gequält. Nach der Tat habe er sich mehrmals darauf berufen, dass er das dürfe und damit (vermeintliches) islamisches Recht über die österreichische Rechtsordnung gestellt. Der im Strafverfahren herangezogene Sachverständige habe erst im September 2019 weiterhin die Gemeingefährlichkeit des Revisionswerbers festgestellt. Auch seine Suchtgiftabhängigkeit, welche die Straftat begünstigt und von der er sich nicht ausreichend distanziert habe, spreche für seine Gefährlichkeit. Es würden daher auch die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung die Interessen des Revisionswerbers am Weiterbestehen des Schutzes überwiegen.
6 Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die zur Begründung ihrer Zulässigkeit vorbringt, das BVwG sei bei der vorgenommenen Subsumtion, der Interessenabwägung und der Prognoseentscheidung von nicht näher bezeichneter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen. 7 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
8 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 9 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 10 Da der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 34 Abs. 1a zweiter Satz VwGG die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG (nur) im Rahmen der dafür in der Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG gesondert vorgebrachten Gründe zu überprüfen hat, ist er weder verpflichtet, solche anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision hätten führen können, aufzugreifen (vgl. VwGH 25.3.2019, Ra 2019/18/0081, mwN). In der gesonderten Zulassungsbegründung ist konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat. Lediglich pauschale Behauptungen erfüllen diese Voraussetzung nicht (vgl. etwa VwGH 17.12.2019, Ra 2019/18/0328, mwN).
11 Dem wird die Revision, die zur Zulässigkeit lediglich vorbringt, das BVwG sei von nicht näher bezeichneter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, nicht gerecht, weshalb die Revision schon aus diesem Grund zurückzuweisen war.
12 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 3. März 2020
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020180062.L00Im RIS seit
17.04.2020Zuletzt aktualisiert am
17.04.2020