TE Vwgh Erkenntnis 1998/5/11 94/10/0008

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Veröffentlicht am 11.05.1998
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §45 Abs2;
AVG §52;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Novak, Dr. Mizner, Dr. Bumberger und Dr. Stöberl als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Binder-Krieglstein, über die Beschwerde des J in G, vertreten durch Dr. Gerhard Fink, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, Bahnhofstraße 5, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 29. November 1993, Zl. 18.341/26-IA8/93, betreffend Waldfeststellung (mitbeteiligte Partei: R, G), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich seines Ausspruches die Teilfläche 2 der Parzelle 83/2 KG St. K. betreffend wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben; im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 13.070,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Mitbeteiligte ist Eigentümer der Parzelle 83/2 der KG St. K. Die Parzelle hat ein Gesamtausmaß von 7.679 m2 und ist laut Kataster des Vermessungsamtes Völkermarkt "Wald". An diese Parzelle grenzt im Süden die Waldparzelle 37, KG G, des Beschwerdeführers.

Über Antrag des Mitbeteiligten stellte die Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt (BH) mit Bescheid vom 22. August 1990 fest, daß es sich bei der im Lageplan orange dargestellten (westlichen) Teilfläche der Parzelle 83/2 im Ausmaß von 0,3679 m2 (richtig: 3.679 m2) nicht um Wald im Sinne des Forstgesetzes 1975 (ForstG) handle. Dieser Bescheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

Mit Bescheid der BH vom 3. September 1991 wurde dem Mitbeteiligten die Bewilligung zur Rodung einer 600 m2 großen, im östlichen Teil der Parzelle 83/2 gelegenen Teilfläche unter Vorschreibung verschiedener Auflagen erteilt. Auch dieser Bescheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

Mit Schreiben vom 9. Oktober 1991 teilte der Beschwerdeführer der BH mit, daß seiner Ansicht nach ein Großteil der Parzelle 83/2 innerhalb der letzten 15 Jahre Wald gewesen sei. Zum Beweis dafür lege er Luftbilder aus den Jahren 1971, 1981 und 1986 bei. Er sei Anrainer der Fläche, die mit Bescheid der BH vom 22. August 1990 (ohne seine Beiziehung) nicht als Wald festgestellt worden sei. Durch die im Frühjahr 1990 erfolgte Bewuchsentfernung habe er Nachteile an seiner Wasserversorgungsanlage erlitten; außerdem befürchte er Nachteile für seine unmittelbar angrenzenden Waldränder.

Nach Befassung der Bezirksforstinspektion verfügte die BH mit Bescheid vom 29. Oktober 1991 die Wiederaufnahme des Waldfeststellungsverfahrens betreffend die Teilfläche der Parzelle 83/2 im Ausmaß von 3.679 m2. Der von der BH als Forstbehörde erster Instanz erlassene Bescheid vom 22. August 1990 trete somit außer Kraft; der Verfahrensgegenstand werde einer neuerlichen Verhandlung zugeführt werden.

Am 11. Mai 1992 führte die BH eine mündliche Verhandlung durch, an der unter anderem der Beschwerdeführer und der Mitbeteiligte sowie der forsttechnische und der landwirtschaftliche Amtssachverständige teilnahmen. In weiterer Folge veranlaßte die BH auch die Einvernahme verschiedener Zeugen.

Mit Bescheid vom 19. November 1992 wurde von Amts wegen unter Berufung auf § 5 iVm § 170 ForstG festgestellt, daß es sich bei der im Lageplan orange schraffierten Fläche der Parzelle 83/2 im Ausmaß von 1.500 m2 um Wald im Sinne des Forstgesetzes handle (Spruchpunkt I). Darüber hinaus wurde festgestellt, daß es sich bei der im Lageplan grün schraffierten, westlichen Fläche der Parzelle 83/2 im Ausmaß von ca. 0,2179 m2 (richtig: 2.179 m2) nicht um Wald im Sinne des Forstgesetzes handle (Spruchpunkt II).

In der Begründung vertrat die belangte Behörde nach Darstellung des bisherigen Verfahrensverlaufes sowie der Wiedergabe der angewendeten gesetzlichen Bestimmungen im wesentlichen die Auffassung, daß hinsichtlich der Waldeigenschaft des streitgegenständlichen Grundstücksteiles einander widersprechende Zeugenaussagen vorlägen. Die belangte Behörde stütze sich daher bei ihrer Beweiswürdigung in erster Linie auf die seitens der Amtssachverständigen abgegebenen Gutachten. Danach sei vor allem das Luftbild aus dem Jahre 1986 geeignet, über die Bestockung der Teilflächen Aufschluß zu geben. Nach diesem Bild sei die im Lageplan orange gekennzeichnete Fläche der Parzelle 83/2 im Ausmaß von 1.500 m2 im Jahre 1986 als Wald im Sinne des Forstgesetzes anzusehen. Im Jahre 1986 sei diese Fläche nämlich mit einem geschlossenen Nadellaubmischwald der II. bis III. Altersklasse bestockt gewesen; die Überschirmung habe ca. 0,8 betragen. Die restliche, im nordwestlichen Teil der Parzelle gelegene Fläche hätte hingegen nicht eindeutig als Wald festgestellt werden können.

Der Beschwerdeführer erhob Berufung. Er bekämpfte dabei die Feststellung der BH, wonach der nordwestliche Teil der Parzelle nicht Wald im Sinne des Forstgesetzes sei.

Der Landeshauptmann von Kärnten holte im Rahmen eines ergänzenden Ermittlungsverfahrens ein forsttechnisches Amtssachverständigengutachten der Landesforstdirektion (vom 2. März 1993) ein. Danach weise die gesamte Parzelle 83/2 ein Ausmaß von 7.679 m2 auf. Zum Zeitpunkt der Ortserhebung durch den Amtssachverständigen sei das gegenständliche Grundstück nur mehr auf einer Restfläche von ca. 1.800 m2 im Süden und einem schmalen Streifen im Nordwesten bestockt gewesen. Im mittleren, südlichen Teil der Parzelle sei mit Bescheid der BH vom 3. September 1991 eine Rodungsbewilligung für eine ca. 600 m2 große Teilfläche rechtskräftig erteilt worden. Der schmale, mit forstlichem Bewuchs bestockte Streifen im Nordwesten der Parzelle stehe im Zusammenhang mit der Waldparzelle 37, an der er unmittelbar anschließe. Diese Teilfläche im Ausmaß von ca. 600 m2 sei daher ebenfalls als Wald im Sinne des Forstgesetzes anzusehen. Hinsichtlich der verbleibenden Restfläche sei aus dem Stand in der Natur nichts zu gewinnen. Diesbezüglich sei auf die vom Beschwerdeführer vorgelegten Luftbilder zurückzugreifen. Das Luftbild aus dem Jahre 1971 zeige allerdings die Situation an Ort und Stelle vor 22 Jahren und sei daher für das gegenständliche Feststellungsverfahren ohne Belang. Das Luftbild aus dem Jahre 1981 müsse aufgrund der schlechten Bildqualität durch Unschärfe und starken Schattenwurf ausgeschieden werden. Nach dem qualitativ hochwertigen Luftbild aus dem Jahre 1986 ergebe sich, daß der gesamte mittlere und südliche Bereich der Parzelle mit einem Mischbestand aus Fichte, Kiefer und Buche der II. bis III. Altersklasse bestockt sei. Die Überschirmung liege bei ca. 0,8. Daraus ergebe sich eine Waldfläche von insgesamt

5.229 m2. Im mittleren, südwestlichen Teil sei kein forstlicher Bewuchs erkennbar. Dies gelte auch für eine schmale Waldzunge zwischen der Waldparzelle Nr. 80 im Norden. Bei den "Nichtwaldflächen" handle es sich somit um eine Fläche im Ausmaß von 1.050 m2 im Südwesten (Teilfläche 1), eine Fläche von 800 m2 im Nordosten (Teilfläche 2) sowie der bewilligten Rodefläche im Ausmaß von 600 m2, insgesamt somit um 2.450 m2. Bei den Teilflächen 1 und 2 sei der Nachweis der Waldeigenschaft weder anhand des Standes in der Natur noch aus den beigebrachten Luftbildern möglich.

Das forsttechnische Gutachten wurde dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs übermittelt. In einer Stellungnahme dazu bezweifelte der Beschwerdeführer die Ausführungen des Gutachtens und vertrat die Auffassung, die gesamte

Parzelle 83/2 sei als Wald anzusehen sei.

Mit Bescheid vom 9. August 1993 gab der Landeshauptmann von Kärnten der Berufung des Beschwerdeführers teilweise Folge und stellte in Abänderung des Bescheides der BH fest, daß eine im angeschlossenen Lageplan rot schraffierte Teilfläche im Ausmaß von 5.229 m2 der Parzelle Nr. 83/2 als Wald im Sinne des Forstgesetzes anzusehen sei.

Die Teilfläche 1 im Südwesten mit 1.050 m2 sowie die Teilfläche 2 im Nordosten mit 800 m2 sowie die bewilligte Rodefläche von 600 m2, insgesamt also 2.400 m2 (richtig: 2.450 m2), der Parzelle Nr. 83/2 seien hingegen nicht als Wald anzusehen. Nach der Begründung wurde das Gutachten des forsttechnischen Amtssachverständigen für schlüssig erachtet und der Entscheidung des Landeshauptmannes zugrundegelegt.

Der Beschwerdeführer erhob auch gegen diesen Bescheid Berufung. Er beantragte dabei - zusammengefaßt - die Waldeigenschaft für die gesamte Parzelle 83/2 festzustellen.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Bescheid des Landeshauptmannes insoweit abgeändert, als die verbleibende Restfläche der Parzelle Nr. 83/2, welche nicht als Wald im Sinne des Forstgesetzes anzusehen sei, ein Gesamtausmaß von

2.450 m2 aufweise. Im übrigen wurde die Berufung des Beschwerdeführers abgewiesen. Die belangte Behörde schloß sich dabei in der Begründung ihres Bescheides den Feststellungen des Landeshauptmannes an.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Mitbeteiligte hat keine Gegenschrift erstattet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die vorliegende Beschwerde bekämpft dem gesamten Vorbringen nach die Feststellung der belangten Behörde, daß die Teilflächen 1 und 2 der Parzelle 83/2 nicht als Wald im Sinne des Forstgesetzes anzusehen sind.

1. Den Gegenstand des Verfahrens bildet die Wald- bzw. Nichtwaldeigenschaft bestimmter abgrenzbarer, planmäßig ausgewiesener Flächen einer Grundstücksparzelle. Die angefochtenen Teile des Bescheides der belangten Behörde sind voneinander bzw. von den übrigen Teilen des Bescheides trennbar (vgl. zur Trennbarkeit des Prozeßgegenstandes etwa die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 zu § 59 AVG wiedergegebene Rechtsprechung, S. 1014 ff). Die gesonderte Anfechtung einzelner Absprüche des angefochtenen Bescheides ist daher zulässig.

2. Was den Ausspruch bezüglich der Teilfläche 2 der Parzelle 83/2 anlangt, so hat die belangte Behörde übersehen, daß diese Teilfläche nicht Gegenstand der Entscheidung der Behörde erster Instanz (BH) war. Die BH hat nämlich mit Bescheid vom 29. Oktober 1991 bezüglich der westlichen Hälfte der Parzelle 83/2 (im Ausmaß von insgesamt 3.679 m2) zunächst die Wiederaufnahme verfügt und mit Bescheid vom 19. November 1992 im Anschluß daran festgestellt, daß davon eine Fläche im Ausmaß von 1.500 m2 (im Lageplan orange schraffiert) Wald im Sinne des Forstgesetzes sei; bei einer Fläche im Ausmaß von 2.179 m2 (im Lageplan grün schraffiert) handle es sich hingegen nicht um Wald im Sinne des Forstgesetzes. Die in der östlichen Hälfte der Parzelle 83/2 gelegene Teilfläche 2, bei der es sich nach dem angefochtenen Bescheid nicht um Wald im Sinne des Forstgesetzes handelt, war somit nicht Gegenstand der Entscheidung der Behörde erster Instanz.

Da die Berufungsbehörde nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht über anderes entscheiden darf, als Gegenstand der Entscheidung der Vorinstanz war (vgl. z. B. die Erkenntnisse vom 1. Dezember 1992, Zl. 92/11/0202, und vom 8. September 1994, Zl. 94/18/0013), die belangte Behörde die Überschreitung der "Sache" durch den Landeshauptmann allderdings nicht aufgegriffen hat, belastete sie ihren diesbezüglichen Ausspruch mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes. Die Feststellung, daß es sich bei der Teilfläche 2 der Parzelle 83/2 nicht um Wald im Sinne des Forstgesetzes handle, war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

3. Die vom Abspruch erfaßte, in der westlichen Hälfte gelegene Teilfläche 1 der Parzelle 83/2 war bereits Gegenstand der Feststellung der Behörde erster Instanz. Diesbezüglich war daher zu prüfen, ob die Feststellungen der belangten Behörde dem Forstgesetz entsprechen.

Bestehen Zweifel, ob eine Grundfläche Wald ist, so hat die Behörde gemäß § 5 Abs. 1 lit. a ForstG von Amts wegen oder auf Antrag eines gemäß § 19 Abs. 2 Berechtigten ein Feststellungsverfahren durchzuführen. § 19 Abs. 4 (richtig: Abs. 5) ist sinngemäß anzuwenden.

Stellt die Behörde fest, daß die Grundfläche zum Zeitpunkt der Antragstellung oder innerhalb der vorangegangenen 15 Jahre Wald im Sinne dieses Bundesgesetzes war, so hat sie nach § 5 Abs. 2 ForstG mit Bescheid auszusprechen, daß es sich bei dieser Grundfläche um Wald im Sinne dieses Bundesgesetzes handelt. Weist der Antragsteller nach, daß die Voraussetzungen des ersten Satzes nicht zutreffen (lit. a) oder eine Rodungsbewilligung erteilt wurde (lit. b) oder die Behörde aus einem anderen Anlaß festgestellt hat, daß es sich nicht um Wald im Sinne dieses Bundesgesetzes handelt (lit. c), und ist inzwischen keine Neubewaldung erfolgt, so hat die Behörde mit Bescheid auszusprechen, daß es sich bei dieser Grundfläche nicht um Wald im Sinne dieses Bundesgesetzes handelt.

Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist ein von Amts wegen durchgeführtes Feststellungsverfahren nach § 5 Abs. 1 ForstG. Da der Beschwerdeführer Eigentümer eines Grundstückes ist, das an die Gegenstand der Feststellung bildenden Grundflächen angrenzt, ist er im Sinne des zitierten § 19 Abs. 5 ForstG Partei des Verfahrens. Er ist daher auch berechtigt, eine von ihm behauptete Rechtsverletzung durch den angefochtenen Bescheid mit einer Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof zu bekämpfen.

Die belangte Behörde hat sich bei ihrer Entscheidung hinsichtlich der Teilfläche 1 der Parzelle 83/2 im wesentlichen auf die Feststellungen des forsttechnischen Amtssachverständigengutachtens vom 2. März 1993 gestützt. Da die Voraussetzungen für eine Waldfeststellung dieser Teilfläche nicht gegeben seien, sprach die belangte Behörde aus, daß es sich bei dieser Grundfläche nicht um Wald im Sinne des Forstgesetzes handle.

Der Beschwerdeführer ist dem forsttechnischen Amtssachverständigengutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Er hat sich in seinen Stellungnahmen im wesentlichen damit begnügt, die Feststellungen des Gutachtens mit bloßen Gegenbehauptungen zu bekämpfen. Ein von einem tauglichen Sachverständigen erstelltes, mit den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch stehendes Gutachten kann in seiner Beweiskraft allerdings nur durch ein gleichwertiges Gutachten bekämpft werden.

Eine vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifende Mangelhaftigkeit der Beweiswürdigung liegt auch nicht darin, daß die belangte Behörde angesichts gegenteiliger Beweisergebnisse die Aussagen der in der Beschwerde genannten Zeugen ihrem Bescheid nicht zugrundegelegt hat. Dazu kommt, daß die Beschwerde die Darlegungen des angefochtenen Bescheides über die mangelnde Beweiskraft der aus den Jahren 1971 und 1981 stammenden Luftbildaufnahme, auf die sich die Beschwerde im gegebenen Zusammenhang beruft, nicht zu entkräften vermag.

Wenn in der Beschwerde für die Behauptung, daß die Teilfläche 1 vor 1986, jedoch nach 1975 ohne Bewilligung gerodet worden sei, die Aussage des früheren Eigentümers der Parzelle Nr. 83/2 ins Treffen geführt wird, so ist auch dieses Vorbringen nicht geeignet, der Beschwerde zum Erfolg zu verhelfen: Danach soll der Mitbeteiligte "vor ca. vier bis fünf Jahren" die entsprechenden Grundflächen "ausgeputzt und zum Acker umgewandelt" haben. Da diese Aussage im Mai 1992 gemacht wurde, ist davon auszugehen, daß etwaige Maßnahmen des Mitbeteiligten auf der Parzelle 83/2 - abgesehen davon, daß gar nicht feststeht, daß es sich dabei um Rodungen im Sinne des Forstgesetzes gehandelt hat - um Maßnahmen jedenfalls nach dem Jahre 1986 gehandelt haben muß.

Die bezüglich der Feststellung hinsichtlich der Teilfläche 1 der Parzelle 83/2 erhobene Beschwerde erweist sich daher als unbegründet; sie war deshalb gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

4. Die Entscheidung über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Schlagworte

Beweismittel Sachverständigenbeweis Besonderes Fachgebiet Gutachten Parteiengehör Parteieneinwendungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1994100008.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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