TE Vwgh Beschluss 2020/3/4 Ra 2019/08/0125

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Veröffentlicht am 04.03.2020
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §67 Abs10
VwGG §24 Abs2
VwGG §33 Abs1
VwGG §34 Abs2

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler und den Hofrat Dr. Strohmayer als Richter sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richterin, unter Mitwirkung der Schriftführerin Klima, LL.M., über die Revision des Mag. H S in W, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Juni 2019, Zlen. W164 2126726-1/14E und W164 2126727-1/3E, betreffend Haftung gemäß § 67 Abs. 10 ASVG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Wiener Gebietskrankenkasse, nunmehr Österreichische Gesundheitskasse), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Begründung

1 Mit hg. Beschluss vom 3. September 2019 wurde der beim Bundesverwaltungsgericht eingebrachte, an den Verwaltungsgerichtshof weitergeleitete und dort am 26. August 2019 eingelangte Antrag des Revisionswerbers vom 21. August 2019, ihm für die Einbringung einer außerordentlichen Revision gegen das ihm am 13. Juni 2019 zugestellte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Juni 2019, Zlen. W164 2126726- 1/14E und W164 2126727-1/3E, die Verfahrenshilfe durch Beigebung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, insbesondere in Anbetracht der Versäumung der Revisionsfrist als offenbar aussichtslos abgewiesen.

2 Darauf brachte der Revisionswerber am 6. November 2019 einen mit 4. November 2019 datierten, als Erhebung einer außerordentlichen Revision zu wertenden "Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens bzw. Antrag auf Zulassung der außerordentlichen Revision" ein.

3 Mit verfahrensleitender Anordnung vom 23. Dezember 2019 stellte der Verwaltungsgerichtshof den Revisionsschriftsatz gemäß § 34 Abs. 2 VwGG zur Behebung von Mängeln binnen sechs Wochen zurück, insbesondere mit dem Hinweis, dass die Revision durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt abzufassen und einzubringen ist. Dies mit dem Hinweis, dass die Revision als zurückgezogen gilt, wenn der Mangel innerhalb der gesetzten Frist nicht behoben wird.

4 Der Revisionswerber brachte am 11. Februar 2020 wiederum eine nicht durch einen Rechtsanwalt abgefasste außerordentliche Revision ein und stellte trotz der darüber bereits ergangenen abweisenden Entscheidung nochmals einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe.

5 Gemäß § 24 Abs. 2 VwGG sind Revisionen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt abzufassen und einzubringen (Anwaltspflicht). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird der Anwaltspflicht nach § 24 Abs. 2 VwGG nur dann entsprochen, wenn die Eingabe als eine durch den Rechtsanwalt verfasste eingebracht wird (vgl. zuletzt VwGH 24.1.2019, Ra 2018/09/0128, mwN).

6 Der Mangel der unterbliebenen Einbringung der Revision durch einen Rechtsanwalt wurde nicht behoben, sodass die Revision gemäß § 34 Abs. 2 VwGG als zurückgezogen gilt.

7 Die Revision war - in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG - als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen (vgl. etwa VwGH 20.6.2017, Ra 2016/22/0097).

Wien, am 4. März 2020

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019080125.L00

Im RIS seit

04.05.2020

Zuletzt aktualisiert am

04.05.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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