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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art144 Abs3Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ra 2020/14/0087Ra 2020/14/0088Ra 2020/14/0089Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel, die Hofrätin Mag. Rossmeisel und den Hofrat Dr. Himberger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Schweinzer, in den Revisionssachen 1. der A B, 2. des C D,
3. der E F und 4. des G H, alle in X, alle vertreten durch MMag. Dr. Franz Stefan Pechmann, Rechtsanwalt in 1040 Wien, Prinz-Eugen-Straße 70/2/1.1, gegen die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. September 2019, 1. I413 2192967- 1/12E, 2. I413 2159618-1/12E, 3. I413 2192971-1/12E und
4. I413 2159608-1/13E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revisionen werden zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit den angefochtenen Erkenntnissen vom 26. September 2019 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerden der Revisionswerber gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13. Mai 2017 (hinsichtlich des Zweit- und Viertrevisionswerbers) und 7. März 2018 (hinsichtlich der Erst- und Drittrevisionswerberin) mit einer hier nicht relevanten Maßgabe als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision gegen diese Erkenntnisse gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei. 2 Die Revisionswerber erhoben gegen diese Erkenntnisse zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof gemäß Art. 144 B-VG. Dieser lehnte die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom 12. Dezember 2019, E 4070-4073/2019-5, ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. Dieser Beschluss wurde dem Vertreter der Revisionswerber am 19. Dezember 2019 zugestellt (§ 89d Abs. 2 GOG).
3 Mit einem am 13. Februar 2020 beim Bundesverwaltungsgericht eingebrachten Schriftsatz beantragten die Revisionswerber die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsfrist und verbanden dies mit den vorliegenden außerordentlichen Revisionen sowie dem Antrag, den Revisionen aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Die Wiedereinsetzungsanträge begründeten sie damit, dass die außerordentlichen Revisionen aufgrund eines Versehens einer Kanzleiangestellten des Vertreters ursprünglich zwar fristgerecht am 30. Jänner 2020, jedoch beim Verfassungsgerichtshof eingebracht worden seien.
4 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Wiedereinsetzungsanträge sowie die Anträge, den Revisionen aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, mit Beschluss vom 17. Februar 2020, 1. I413 2192967-1/16E, 2. I413 2159618-1/16E,
3. I413 2192971-1/18E und 4. I413 2159608-1/18E, abgewiesen und in der Folge dem Verwaltungsgerichtshof die außerordentlichen Revisionen zur Entscheidung vorgelegt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
5 Hat der Verfassungsgerichtshof eine Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten, so beginnt gemäß § 26 Abs. 4 VwGG die Revisionsfrist mit der Zustellung des Erkenntnisses oder Beschlusses des Verfassungsgerichtshofes oder, wenn der Antrag auf Abtretung der Beschwerde erst nach dessen Zustellung gestellt wurde, mit der Zustellung des Beschlusses gemäß § 87 Abs. 3 VfGG.
6 Im vorliegenden Fall begann daher die sechswöchige Revisionsfrist mit der Zustellung des Abtretungsbeschlusses des Verfassungsgerichtshofes am 19. Dezember 2019 zu laufen und endete damit am 30. Jänner 2020.
7 Ausgehend davon waren die am 13. Februar 2020 eingebrachten Revisionen wegen Versäumung der Einbringungsfrist gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Wien, am 9. März 2020
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020140086.L00Im RIS seit
05.05.2020Zuletzt aktualisiert am
05.05.2020