TE OGH 2020/2/19 7Ob36/20z

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Veröffentlicht am 19.02.2020
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr.

 Kalivoda als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Hon.-Prof. Dr. Höllwerth, Dr. Solé, Mag. Malesich und MMag. Matzka als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A*****AG, *****, vertreten durch Dr. Andreas A. Lintl, Rechtsanwalt in Wien und dessen Nebenintervenienten Dr. D***** K*****, Rechtsanwalt, *****, gegen die beklagte Partei Mag. K***** R*****, vertreten durch Dr. Bertram Grass und Mag. Christoph Dorner, Rechtsanwälte in Bregenz, wegen 35.048,08 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 21. November 2019, GZ 2 R 132/19g-29, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1.1 Der Übergang von Schadenersatzansprüchen nach § 67 VersVG erfasst auch Ansprüche auf Ersatz von Prozesskosten, die vom hier klagenden Rechtsschutzversicherer für den Versicherungsnehmer – im vorliegenden Fall dessen Kosten der Privatbeteiligung im Strafverfahren der Beklagten – aufgewendet wurden (RS0081342); und lässt die Rechtsnatur des übergangenen Anspruchs unverändert (RS0080594).

1.2 Unstrittig ist, dass mit Zahlung der Vertretungskosten an den Vertreter des Versicherungsnehmers – den Nebenintervenienten – im Zeitraum 8. 11. 2012 bis 3. 11. 2014 der Ersatzanspruch auf die Klägerin übergegangen ist.

2.1 Im Fall der rechtsgeschäftlichen Abtretung einer Forderung schützt § 1395 Satz 2 ABGB den auf die fortdauernde Gläubigerstellung des Zedenten vertrauenden Schuldner insoweit, als dieser bis zur Kenntnis vom Forderungsübergang noch an den „Altgläubiger“ schuldbefreiend leisten oder sich sonst mit ihm abfinden kann (RS0123738).

2.2 Die Wirkungen des Forderungsübergangs nach § 67 VersVG sind jene der Zession nach Allgemeinem Zivilrecht. Der Oberste Gerichtshof hat auch bereits ausgesprochen: Hat der aus einem Unfall Ersatzpflichtige nicht rechtzeitig Kenntnis von der Leistung des Kaskoversicherers an dessen Versicherungsnehmer (den Geschädigten aus dem Unfall) erlangt, dann ist er nicht verpflichtet, wenn er sich mit dem Geschädigten bereits abgefunden hat, neuerlich an den Kaskoversicherer als Legalzessionar nach § 67 VersVG 1958 Zahlung zu leisten; bloßes Wissenmüssen kommt in dieser Hinsicht nicht in Betracht. Auf den Fall dieser Legalzession können nicht ohne weiteres jene Grundsätze angewendet werden, die die Rechtsprechung entwickelt hat, wenn die Frage der Bedeutung der direkten Abfindung eines sozialversicherten Unfallgeschädigten durch den Schädiger im Prozess des Sozialversicherungsträgers (als Legalzessionar nach § 332 ASVG, § 1542 RVO) gegen den Ersatzpflichtigen zur Erörterung steht (RS0032911).

Hat somit der Schädiger in Unkenntnis der Leistung des Versicherers an den geschädigten Versicherungsnehmer bezahlt, so schützt ihn die Gutglaubensbestimmung des § 1395 ABGB vor nochmaliger Inanspruchnahme durch den Versicherer nach § 67 VersVG. Diese Rechtsprechung ist – entgegen der Ansicht der Klägerin – auch nicht veraltet. In seiner Entscheidung 3 Ob 305/02b hat der Oberste Gerichtshof erst in jüngerer Zeit ausgeführt, dass der Kostenschuldner nicht geschützt sei, vom Rechtsschutzversicherer neuerlich, gestützt auf den Forderungsübergang nach § 67 VersVG, in Anspruch genommen zu werden, wenn er den Übergang des Kostenersatzanspruchs auf den Versicherer bei seiner Leistung an den Versicherungsnehmer bereits gekannt hat. In einem solchen Fall wird der Schuldner bei einer gleich wohl erfolgten Leistung an den Versicherungsnehmer in der Regel nicht frei, sondern bleibt gemäß §§ 1395 f ABGB dem Rechtsschutzversicherer als Neugläubiger gegenüber verpflichtet.

2.3 Diese Rechtsprechung steht auch nicht in Widerspruch zu der Entscheidung 2 Ob 236/78 = RS0084950 [T3]. Die Entscheidung betrifft keinen Forderungsübergang nach § 67 VersVG, sondern eine Legalzession nach § 332 ASVG bzw § 1542 RVO. Anders als die Leistungspflicht des Privatversicherers gründet die Leistungspflicht des Sozialversicherungsträgers im öffentlichen Recht (vgl 7 Ob 77/17z). Der Forderungsübergang des § 332 ASVG vollzieht sich in der juristischen Sekunde des schädigenden Ereignisses (vgl RS0045190; RS0116986; RS0113644; RS0034634), sodass von vornherein (nur) der Legalzessionar als Gläubiger anzusehen ist (vgl 6 Ob 313/05f). § 67 VersVG knüpft aber anders als § 332 ASVG nicht an das Schadenereignis, sondern an die Ersatzleistung durch den Versicherer an.

2.4 Die Rechtsansicht der Vorinstanzen, die Beklagte, die zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vergleichs (über Kosten) keine Kenntnis vom Bestehen einer Rechtsschutzversicherung des Geschädigten und somit auch nicht von allenfalls durch den Rechtsschutzversicherer bereits getätigten Zahlungen gehabt habe, könne der Klägerin gegenüber die vergleichsweise Globalabfindung einwenden, hält sich im Rahmen der bereits bestehenden Rechtsprechung.

3. Dieser Beschluss bedarf keiner weiteren Begründung (§ 510 Abs 3 ZPO).

Textnummer

E127748

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:0070OB00036.20Z.0219.000

Im RIS seit

14.04.2020

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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