TE OGH 2020/1/24 8Ob136/19m

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Veröffentlicht am 24.01.2020
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr.

 Kuras als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Korn, den Hofrat Dr.

 Stefula und die Hofrätin Mag. Wessely-Kristöfel als weitere Richter in der Pflegschaftssache des 1. mj Jeremy W*****, geboren am ***** 2005, und der 2. mj C***** W*****, geboren am ***** 2007, beide wohnhaft bei ihrer Mutter J***** W*****, beide vertreten durch den Magistrat der Stadt Wien, Wiener Kinder- und Jugendhilfe, Rechtsvertretung für die Bezirke 3 und 11, 1030 Wien, Karl-Borromäus-Platz 3, wegen Unterhalt, über den Revisionsrekurs beider Kinder gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 23. August 2019, GZ 48 R 154/19f-95, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Donaustadt vom 29. März 2019, GZ 59 Pu 4/15f-85, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Die einkommens- und vermögenslosen Minderjährigen leben bei der Mutter, welche die Familienbeihilfe bezieht.

Der Vater verpflichtete sich am 8. 2. 2019 in einer Vereinbarung gemäß § 210 Abs 2 ABGB zu einer monatlichen Unterhaltsleistung in Höhe von 365 EUR für jedes Kind. Der Vereinbarung wurden ein Durchschnitts-(netto-)einkommen des Vaters von 2.330 EUR und der Umstand, dass er für ein weiteres, 2015 geborenes Kind gesetzlich sorgepflichtig ist, zugrundegelegt. Mit einem höheren Unterhalt aufgrund allfälliger Berücksichtigung des Familienbonus Plus hatte sich der Vater nicht einverstanden erklärt, wohl aber damit, dass insofern die Kinder das Gericht anrufen würden.

Noch am 8. 2. 2019 beantragten die Kinder, die Unterhaltspflicht des Vaters mit jeweils 450 EUR festzusetzen. Dieser habe ein monatliches Einkommen von 2.330 EUR. Der Bemessungsgrundlage seien der halbe Familienbonus Plus für drei Kinder von in Summe 187,50 EUR und die drei Unterhaltsabsetzbeträge von in Summe 131,40 EUR zuzuschlagen, sodass die Bemessungsgrundlage insgesamt 2.648,90 EUR betrage.

Mit Beschluss des Erstgerichts wurde der Unterhaltserhöhungsantrag abgewiesen. Dabei stellte das Erstgericht im Wesentlichen fest, dass der Vater nach wie vor ein monatliches Durchschnittsnettoeinkommen von 2.330 EUR inklusive anteiliger Sonderzahlungen und Essensgeld bezieht, er für das genannte dritte Kind sorgepflichtig ist und er den halben Familienbonus Plus bezieht. Rechtlich vertrat das Erstgericht die Ansicht, der Bezug des Familienbonus Plus durch einen geldunterhaltspflichtigen Elternteil sei bei der Bemessung von Geldunterhaltsansprüchen von Kindern nicht zu berücksichtigen.

Das Rekursgericht änderte diese Entscheidung – aus mangels eines Revisionsrekurses des Vaters hier nicht interessierenden Erwägungen – dahin ab, dass es den den beiden Kindern zu leistenden Unterhalt auf jeweils 395 EUR erhöhte (17 % von 2.330 EUR [gerundet]). Hinsichtlich des Mehrbegehrens der Kinder bestätigte es hingegen die angefochtene Entscheidung aus der bereits vom Erstgericht vertretenen Rechtsansicht, die Bemessungsgrundlage sei ohne Einbeziehung des Familienbonus Plus zu ermitteln. Der ordentliche Revisionsrekurs wurde zugelassen, weil noch keine oberstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage vorliege, wie der Familienbonus Plus im Rahmen der Unterhaltsbemessung rechnerisch zu berücksichtigen sei.

Gegen diese Entscheidung richtet sich der aus dem Rechtsmittelgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung erhobene Revisionsrekurs der Kinder mit dem Abänderungsantrag, ihren Unterhalt jeweils auf 440 EUR zu erhöhen. Darin wird die Ansicht vertreten, die Bemessungsgrundlage betrage richtigerweise 2.590,50 EUR (2.330 EUR zzgl 187,50 EUR [halber Familienbonus Plus für drei Kinder] zzgl 73 EUR [Unterhaltsabsetzbetrag für
– abweichend vom ursprünglichen Antrag – zwei Kinder]). Davon habe jedes der beiden Kinder einen Unterhaltsanspruch in Höhe von 17 %.

Eine Revisionsrekursbeantwortung wurde nicht erstattet.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist nun mangels erheblicher Rechtsfrage im Sinne des § 62 AußStrG nicht mehr zulässig.

Zur gegenständlichen Rechtsfrage hat der Oberste Gerichtshof erst jüngst am 11. 12. 2019 zu 4 Ob 150/19s ausführlich Stellung genommen und zusammenfassend für die Unterhaltsbemessung von Kindern bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres in Punkt 6.1. festgehalten:

„Beim Familienbonus Plus handelt es sich – so wie beim Unterhaltsabsetzbetrag – um einen echten Steuerabsetzbetrag. Der Gesetzgeber hat den Familienbonus Plus mit der Zielsetzung eingeführt, die verfassungsrechtlich gebotene steuerliche Entlastung der Geldunterhaltspflichtigen nunmehr durch die erwähnten steuergesetzlichen Maßnahmen herbeizuführen. Dadurch findet eine Entkoppelung von Unterhalts- und Steuerrecht statt. Die verfassungsrechtlich gebotene steuerliche Entlastung des Geldunterhaltspflichtigen erfolgt nunmehr durch den Familienbonus Plus und den Unterhaltsabsetzbetrag. Der Familienbonus Plus ist nicht in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen; eine Anrechnung von Transferleistungen findet nicht mehr statt. Familienbonus Plus und Unterhaltsabsetzbetrag bleiben damit unterhaltsrechtlich neutral.“

Dieser Beurteilung schloss sich der Oberste Gerichtshof bereits in mehreren Entscheidungen an oder tätigte zum Teil wortgleiche Ausführungen (1 Ob 171/19g; 1 Ob 194/19i; 3 Ob 154/19x; 3 Ob 160/19d; 6 Ob 208/19k; 9 Ob 50/19x; 9 Ob 54/19k; 10 Ob 65/19k), so auch der erkennende Senat in den Entscheidungen 8 Ob 80/19a und 8 Ob 89/19z.

Textnummer

E127722

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:0080OB00136.19M.0124.000

Im RIS seit

12.04.2020

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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