Entscheidungsdatum
19.02.2020Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §8Text
Das Verwaltungsgericht Wien fasst durch seinen Richter Mag. Chmielewski über die Beschwerde des Herrn C. D. gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 29. November 2019, Zl. ..., den
BESCHLUSS
I. Die Beschwerde wird gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.
II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof wegen Verletzung in Rechten unzulässig. Im Übrigen ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
Begründung
Verfahrensgang und wesentlicher Sachverhalt:
1. Gegen A. B. wurde mit Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 29. November 2019 aufgrund der Verletzung von § 24 Abs. 1 lit. a StVO gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO eine Geldstrafe von 78 Euro verhängt. Gleichzeitig wurde ihm gemäß § 64 VStG ein Verfahrensbeitrag in Höhe von 10 Euro vorgeschrieben (dabei handelt es sich den Mindestkostenbeitrag). Der zu zahlende Gesamtbetrag wurde daher mit 88 Euro bestimmt.
2. Dagegen wurde von der E-Mail-Adresse ….at – welche C. D. zugeordnet ist – fristgerecht und unter Vorlage diverser Unterlagen (insb. ein Fahrtenbuch), Beschwerde erhoben. In dieser Beschwerde wurde Folgendes vorgebracht:
„Sehr geehrte Damen und Herren ,
anbei send ich Ihnen Einspruch ,ich arbeiten für E. GmbH in Zusammenarbeit mit F. ,am diesem Datum 10.10.2019 habe ich A. B. pakete zugestellt bei diese adresse , ich haben ganze ruten verlang zu beweisen .
Vielen Dank in Voraus !
Mit freundlichen Grüßen
A. B.“
3. Mit an A. B. gerichtetem Schreiben des Verwaltungsgerichtes Wien vom 18. Dezember 2019 (zugestellt am 24. Dezember 2019) wurde diesem mitgeteilt, dass aufgrund der E-Mail-Adresse nicht ersichtlich ist, wer die Beschwerde tatsächlich eingebracht hat. Ihm wurde unter anderem aufgetragen, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens entweder zu belegen, dass die Beschwerde von ihm selbst stammt oder eine Vollmacht des C. D. vorzulegen. Sollte eine Vollmacht vorgelegt werden, so wurde A. B. mitgeteilt, dass die Bevollmächtigung zum Einbringungszeitpunkt glaubhaft dazulegen ist.
4. Innerhalb dieser Frist wurde eine auf C. D. ausgestellte und von A. B. sowie C. D. händisch unterfertigte Vollmacht vorgelegt. Diese mit 1. Juli 2019 datierte Vollmacht hat folgenden Inhalt:
„Ich, A. B., geb. am ...1991 in Rumänien, wohnhaft in der G.-gasse, Wien, bevollmächtige denn Herr C. D., geb. am ...1988 in Rumänien, für die Erledigung sämtlicher Angelegenheiten und zur Erhebung der Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien.“
Erwägungen:
§ 10 AVG lautet wie folgt:
„Vertreter
§ 10. (1) Die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter können sich, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch natürliche Personen, die volljährig und handlungsfähig sind und für die in keinem Bereich ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter bestellt oder eine gewählte oder gesetzliche Erwachsenenvertretung oder Vorsorgevollmacht wirksam ist, durch juristische Personen oder durch eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Vor der Behörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden; zu ihrer Beurkundung genügt ein Aktenvermerk. Schreitet eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person ein, so ersetzt die Berufung auf die ihr erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis.
(2) Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis richten sich nach den Bestimmungen der Vollmacht; hierüber auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Die Behörde hat die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung des § 13 Abs. 3 von Amts wegen zu veranlassen.
(3) Als Bevollmächtigte sind solche Personen nicht zuzulassen, die unbefugt die Vertretung anderer zu Erwerbszwecken betreiben.
(4) Die Behörde kann von einer ausdrücklichen Vollmacht absehen, wenn es sich um die Vertretung durch amtsbekannte Angehörige (§ 36a), Haushaltsangehörige, Angestellte oder durch amtsbekannte Funktionäre von beruflichen oder anderen Organisationen handelt und Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis nicht obwalten.
(5) Die Beteiligten können sich eines Rechtsbeistandes bedienen und auch in seiner Begleitung vor der Behörde erscheinen.
(6) Die Bestellung eines Bevollmächtigten schließt nicht aus, daß der Vollmachtgeber im eigenen Namen Erklärungen abgibt.“
Im Rahmen des § 10 AVG ist es Voraussetzung, dass zum Zeitpunkt der Verfahrenshandlung eine Vollmacht bestanden hat (siehe dazu Henstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, § 10 Rz 9 mit Verweis auf die höchstgerichtliche Judikatur.)
Im gegenständlichen Fall kann aus folgenden Überlegungen nicht davon ausgegangen werden, dass eine Vollmacht bzw. wirksame Vollmacht im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung tatsächlich vorgelegen hat:
Bereits aufgrund der Datierung der Vollmacht mit „01.07.2019“ und der gewählten Formulierung „zur Erhebung der Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien“, ist anzunehmen, dass die Vollmacht als Reaktion auf den Verbesserungsauftrag des Verwaltungsgerichts Wien ausgestellt wurde. Da das angefochtene Straferkenntnis mit 29. November 2019 datiert und der Tatzeitpunkt der 10. Oktober 2019 ist, hätte A. B. somit bereits vor der mutmaßlichen Begehung der Tat die mit „01.07.2019“ datierte, vorgelegte Vollmacht, die zur Erhebung der Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien ermächtigt, ausgestellt, obwohl zu diesem Zeitpunkt noch nicht einmal eine Verwaltungsübertretung vorlag, die zunächst mit einem Bescheid geahndet hätte werden können, welcher erst in der Folge beim Verwaltungsgericht angefochten hätte werden können. Somit hätte A. B. die Vollmacht – spezifisch auf dieses Verfahren gerichtet - ausgestellt haben müssen, obwohl es noch keine Verwaltungsübertretung und damit auch keine Grundlage für eine Beschwerde beim Verwaltungsgericht Wien gab.
Selbst wenn diese Vollmacht nicht als Reaktion auf den Auftrag zur Behebung eines Mangels des Verwaltungsgerichtes Wien vom 18. Dezember 2019, sondern tatsächlich bereits am 1. Juli 2019 erteilt wurde, so wäre diese – als Generalvollmacht formulierte – Vollmacht unwirksam, weil sich eine Vollmacht immer nur auf das jeweilige Verfahren beziehen kann und nicht auf alle anhängigen oder künftig anfallenden Verfahren (VwGH 19.6.1991, 90/03/0198).
Somit ist ein Nachweis einer im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung vorliegenden Bevollmächtigung bzw. wirksamen Bevollmächtigung des C. D. durch A. B. nicht gelungen.
Da dieser Nachweis der Bevollmächtigung des C. D. durch A. B. nicht gelungen ist, ist die Beschwerde nicht A. B. sondern C. D. zuzurechnen.
Gemäß § 8 AVG sind Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien.
C. D. ist an der Sache nicht vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt.
Daher kommt diesem keine Parteistellung zu. Die Beschwerde des C. D. ist mangels Parteistellung zurückzuweisen.
Daher war spruchgemäß zu entscheiden.
Gemäß § 44 Abs. 2 VwGVG entfällt die Verhandlung wenn die Beschwerde zurückzuweisen ist.
Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Parteistellung; Vertreter; VollmachtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2020:VGW.031.090.15963.2019Zuletzt aktualisiert am
09.04.2020