Entscheidungsdatum
11.03.2020Index
16/02 RundfunkNorm
RGG 1999 §7 Abs1Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Schattauer über die Beschwerde der Frau Ing. A. B., C., D.-straße, vertreten durch, Rechtsanwälte, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 27.01.2020, Zahl ..., wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 7 Abs. 1 erster Satz 3. Fall in Verbindung mit §§ 3 Abs. 5 und 4 Abs. 1 Rundfunkgebührengesetz (RGG),
zu Recht e r k a n n t:
I. Gemäß § 50 iVm § 27 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid wegen örtlicher Unzuständigkeit der belangten Behörde gemäß § 27 VStG aufgehoben.
II. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat die Beschwerdeführerin keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit Straferkenntnis vom 27.01.2020 wurde der Beschwerdeführerin wie folgt zur Last gelegt:
„1. Datum: 02.08.2019
Ort: Wien, E.-gasse
Sie haben ihren Wohnsitz in C., D.-straße, wobei für diese Wohnung keine rundfunkgebührenrechtliche Meldung vorliegt und haben trotz Aufforderung des mit der Einbringung der Gebühren beauftragten Rechtsträgers, nämlich der GIS Gebühren Info Service GmbH (als beliehene Gesellschaft) mit dem Sitz in 1040 Wien, vom 15.04.2019, Ihnen zugestellt am 23.04.2019, und der entsprechenden Mahnung der GIS Gebühren Info Service GmbH vom 15.07.2019, Ihnen zugestellt am 19.07.2019, bis dato die Mitteilung verweigert, welche Rundfunkempfangseinrichtungen an Ihrem Standort betrieben werden, obwohl Sie diese Auskunft binnen 14 Tagen nach Zustellung der Mahnung (sohin bis zum 02.08.2019) erteilen hätten müssen.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
1. § 7 Abs. 1 erster Satz 3. Fall i.V.m. §§ 2 Abs. 5 und 4 Abs. 1 RGG
Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:
Geldstrafe von falls diese uneinbringlich ist, […] Gemäß
Ersatzfreiheitsstrafe von
1. € 50,00 0 Tage(n) 2 Stunde(n) 0 § 7 Abs. 1 Rundfunkgebührengesetz
Minute(n) - RGG, BGBl. I Nr. 159/1999 i.d.g.F.
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:
€ 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10 für jedes Delikt.
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher
€ 60,00“
In der dagegen form- und fristgerecht erhobenen Beschwerde wird von der Beschwerdeführerin die Begehung der ihr zur Last gelegten Verwaltungsübertretung mit näherer Begründung (es wird eine Ortsabwesenheit bzw. „mangelhafte Postzustellung“ behauptet) bestritten und die Aufhebung des Straferkenntnisses sowie die Verfahrenseinstellung begehrt.
Das Verwaltungsgericht Wien sieht den folgenden Sachverhalt als erwiesen an:
Die Beschwerdeführerin ist in C., D.-straße, zum Hauptwohnsitz gemeldet und wohnhaft. Sie wurde mit Schreiben der „GIS Gebühren Info Service GmbH“ vom 15.04.2019, adressiert an diese Anschrift, aufgefordert, binnen 14 Tagen gemäß § 2 Abs. 5 RGG bekannt zu geben, ob bzw. welche Rundfunkempfangseinrichtungen an diesem Standort betrieben werden. Auf der im Verwaltungsakt einliegenden Kopie des Rückscheins ist vermerkt, dass dieses Schreiben nach einem erfolglosen Zustellversuch am 19.04.2019 beim Postamt ... hinterlegt und ab dem 23.04.2019 zur Abholung bereit gehalten würde. Vermerkt ist auch, dass eine Verständigung der Hinterlegung in die Abgabeeinrichtung an der Meldeanschrift eingelegt worden sei. Die Beschwerdeführerin hat das hinterlegte Schriftstück nicht behoben, sodass die Postsendung ungeöffnet an den Absender retourniert wurde. Die geforderte Auskunft wurde nicht erteilt. Mit Mahnung der „GIS Gebühren Info Service GmbH“ vom 15.07.2019 wurde die Beschwerdeführerin erneut aufgefordert, binnen 14 Tagen gemäß § 2 Abs. 5 RGG bekannt zu geben, ob bzw. welche Rundfunkempfangseinrichtungen an der Meldeanschrift betrieben werden. Auf der im Verwaltungsakt einliegenden Kopie des Rückscheins ist vermerkt, dass dieses Schreiben nach einem erfolglosen Zustellversuch am 18.07.2019 beim Postamt ... hinterlegt und ab dem 18.07.2019 zur Abholung bereit gehalten würde. Vermerkt ist auch, dass eine Verständigung der Hinterlegung in die Abgabeeinrichtung an der Meldeanschrift eingelegt worden sei. Die Beschwerdeführerin hat das hinterlegte Schriftstück nicht behoben, sodass die Postsendung ungeöffnet an den Absender retourniert wurde. Die geforderte Auskunft wurde nicht erteilt.
Beweiswürdigung:
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem Inhalt des unbedenklich erscheinenden behördlichen Verwaltungsaktes, in den Einsicht genommen wurde.
Maßgebliches Recht:
Die anzuwendenden Bestimmungen des Rundfunkgebührengesetzes – RGG, BGBl. I Nr. 159/199 idgF BGBl. I Nr. 70/2016, lauten – auszugsweise – wie folgt:
Gebührenpflicht, Meldepflicht
§ 2. …
(3) Das Entstehen oder die Beendigung der Gebührenpflicht sowie die Änderung des Standorts (Abs. 2) oder Namens ist vom Rundfunkteilnehmer dem mit der Einbringung der Gebühren betrauten Rechtsträger (§ 4 Abs. 1) unverzüglich in der von diesem festgelegten Form zu melden. Die Meldung hat zu umfassen: Namen (insbesondere Vor- und Familiennamen, Firma, Namen juristischer Personen), Geschlecht und Geburtsdatum des Rundfunkteilnehmers, genaue Adresse des Standorts, Datum des Beginns/Endes des Betriebes und die Art der Rundfunkempfangseinrichtungen (Radio und/oder Fernsehen) sowie deren Anzahl, wenn sie für die Gebührenbemessung nach § 3 von Bedeutung ist.
...
(5) Liegt für eine Wohnung oder sonstige Räumlichkeit keine Meldung (Abs. 3) vor, so haben jene, die dort ihren Wohnsitz haben oder die Räumlichkeit zu anderen als Wohnzwecken nutzen, dem mit der Einbringung der Gebühren beauftragten Rechtsträger (§ 4 Abs. 1) auf dessen Anfrage mitzuteilen, ob sie Rundfunkempfangseinrichtungen an diesem Standort betreiben und zutreffendenfalls alle für die Gebührenbemessung nötigen Angaben zu machen.
...
Einbringung der Gebühren
§ 4. (1) Die Einbringung der Gebühren und sonstiger damit verbundener Abgaben und Entgelte einschließlich der Entscheidung über Befreiungsanträge (§ 3 Abs. 5) obliegt der ‚GIS Gebühren Info Service GmbH‘ (Gesellschaft).
...
GIS Gebühren Info Service GmbH
§ 5. (1) Unternehmensgegenstand der Gesellschaft ist die Erfüllung
a) von in diesem Bundesgesetz vorgesehenen und ähnlichen ihr durch Gesetz oder Verordnung übertragenen Aufgaben. Eine solche Verordnung hat dafür eine angemessene Vergütung festzusetzen;
b) anderer Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Information der Öffentlichkeit in Belangen des Rundfunks gegen Entgelt.
Die Gesellschaft hat alle organisatorischen Vorkehrungen zu treffen, um ihre Aufgaben erfüllen zu können; sie ist zur Führung des Bundeswappens berechtigt.
….
(2) Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Wien. …
Verwaltungsstrafbestimmung
§ 7. (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 2 180 Euro zu bestrafen, wer die Meldung gemäß § 2 Abs. 3 nicht oder unrichtig abgibt, eine unrichtige Mitteilung gemäß § 2 Abs. 5 abgibt oder eine Mitteilung trotz Mahnung verweigert. Nicht zu bestrafen ist, wer die Meldung nach § 2 Abs. 3 zwar unterlassen hat, die Angaben nach § 2 Abs. 5 jedoch wahrheitsgemäß macht.
(2) Verwaltungsstrafen sind durch die Bezirksverwaltungsbehörden zu verhängen. Die eingehobenen Strafgelder fließen dem Bund zu.
...
Der Beschwerdeführerin wurde angelastet, eine Mitteilung gemäß § 2 Abs. 5 RGG trotz erfolgter Mahnung verweigert und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 7 Abs. 1 erster Satz 4. Fall RGG begangen zu haben. Die zitierte Strafnorm des § 7 Abs. 1 RGG beinhaltet folgende Straftatbestände: die Nichtabgabe einer Meldung nach § 2 Abs. 3 RGG, die unrichtige Abgabe einer Meldung nach § 2 Abs. 3 RGG, die unrichtige Abgabe einer Mitteilung gemäß § 2 Abs. 5 RGG und – hier maßgeblich - die vorgeworfene Verweigerung einer Mitteilung gemäß § 2 Abs. 5 RGG.
Im Erkenntnis vom 01.09.2015, Zahl Ra 2015/15/0038, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass strafbar iSd § 7 Abs. 1 RGG nicht die Unterlassung einer (formgerechten) Mitteilung ist, sondern die "Verweigerung" der Mitteilung.
An die Differenzierung der in § 7 Abs. 1 RGG typisierten Tatbilder anknüpfend hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 31.01.2019, Zahl Ra 2018/15/0073, ausgesprochen, dass der Gesetzgeber für den Fall der Unterlassung der Meldung oder Mitteilung unterschiedliche Begriffe verwende; betreffend die Meldung sei die bloße Nichtabgabe tatbildlich, betreffend die Mitteilung werde hingegen die Verweigerung (trotz Mahnung) verlangt. Wenn der Gesetzgeber hier - im gleichen Satz - unterschiedliche Begriffe verwende, sei davon auszugehen, dass damit Verschiedenes gemeint sei, auch wenn in den Erläuterungen zum Initiativantrag zum RGG, BGBl. I Nr. 159/1999, (1163/A BlgNR 20. GP 8 und 10) insoweit übereinstimmend jeweils eine "Verletzung" der Meldepflicht bzw. "Verletzung" der Mitteilungspflicht genannt werde. Eine Bestrafung nach dem zuletzt genannten Tatbestand habe nur dann zu erfolgen, wenn die Mitteilung vorsätzlich nicht erstattet wurde, wobei hierzu allerdings - wie im Allgemeinen auch hier - bedingter Vorsatz (§ 5 Abs. 1 StGB) ausreiche.
Die zusammenfassend ergibt sich somit, dass tatbildlich iSd vierten Variante des § 7 Abs. 1 RGG nicht das Unterlassen der Mitteilung entsprechend einem Auskunftsbegehren der GIS ist, sondern vielmehr der Willensentschluss (die „Weigerung“), die abverlangte Auskunft zu erstatten. Dass beim anfragenden Rechtsträger eine derartige Auskunft nicht einlangt, ist lediglich eine Folge des Willensentschlusses des Auskunftspflichtigen, die begehrte Auskunft nicht zu erteilen. Damit stellt sich die Frage, wo die verpönte Tathandlung tatsächlich gesetzt respektive an welchem Tatort die Tat begangen worden ist.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist nach § 27 Abs. 1 VStG jene Strafbehörde örtlich zuständig, in deren Sprengel die Verwaltungsübertretung begangen worden ist, auch wenn der zum Tatbestand gehörende Erfolg in einem anderen Sprengel eingetreten ist. Eine Verwaltungsübertretung gemäß § 27 Abs. 1 VStG wird dort begangen, wo der Täter gehandelt hat oder hätte handeln sollen (§ 2 Abs. 2 VStG), (VwGH Fe 2016/01/0001 vom 13.09.2016).
Zwar ist zutreffend, dass nach ständiger höchstgerichtlicher Judikatur bei Verstößen gegen Auskunfts-, Anzeige- oder Meldepflichten als Tatort regelmäßig der Sitz jener Behörde, an die die Auskunft, Anzeige oder Meldung zu erstatten ist (vgl. VwGH 25.4.1997, 95/02/0547; 26.06.2001, 2000/04/0138; 23.11.2001, 99/02/0369) anzusehen ist; das wäre in diesem Falle Wien. Dieser Auffassung folgend, wurde offenkundig auch von der belangten Behörde eine Zuständigkeit zur Führung des Verwaltungsstrafverfahrens erblickt, gleichwohl die Beschwerdeführerin ihren Hauptwohnsitz nicht in deren Zuständigkeitssprengel hat und keine Anhaltspunkte die Annahme zu tragen vermögen, sie würde sich regelmäßig dort aufhalten.
Nach der hier vertretenen Auffassung kann das aber rücksichtlich der in § 7 Abs. 1 RGG zum Ausdruck gebrachten Typisierung mehrerer Tatbilder für den Fall einer Übertretung nach § 7 Abs. 1 erster Satz vierter Fall RGG nicht gelten. Wollte man annehmen, dass auch bei dieser Verwaltungsübertretung auf die tatsächliche Übermittlung einer Auskunft bzw. Meldung abzustellen ist, bliebe unverständlich, weshalb sich der Gesetzgeber in § 7 Abs. 1 RGG bei den in Betracht kommenden Tatbildern unterschiedlicher Formulierungen bedient. Wollte man auch im letztgenannten Falle darauf abstellen, dass als Anknüpfungspunkt für die Ermittlung des Tatortes gleichfalls das Nichteinlangen einer Auskunft bei der GIS anzusehen wäre, hätte der Gesetzgeber dies wohl in gleicher Weise zu formulieren gehabt („Eine Verwaltungsübertretung begeht …. wer …. eine Mitteilung gemäß § 2 Abs. 5 trotz Mahnung (vorsätzlich) nicht abgibt“). Bedient sich der Gesetzgeber in derselben Strafnorm dagegen einer Formulierung, nach der im Unterschied zu den sonst in Betracht kommenden Tatbildern die Verweigerung der Mitteilung unter Strafe gestellt wird, folgert daraus wohl, dass sich hierbei das tatbestandsmäßige Handeln in der inneren Tatseite erschöpft, und die Tathandlung bereits damit abgeschlossen ist. Dass eine Auskunft beim anfragenden Rechtsträger sodann nicht einlangt, ist demnach eine bloße Folge der Verwirklichung des Tatbildes.
Da regelmäßig davon auszugehen ist, dass der Willensentschluss eines Verpflichteten an jenem Ort gefasst wird, an dem von der Verpflichtung Kenntnis erlangt wurde und an welchem sich der Verpflichtete regelmäßig aufhält, ist davon auszugehen, dass dies im Falle der Beschwerdeführerin allenfalls an ihrem Wohnsitz, wo sie sich offenkundig ständig aufhält und wo auch die Aufforderungen der GIS zugestellt wurden, der Fall gewesen sein kann; jedenfalls trägt aktenkundig nichts die Annahme, die Beschwerdeführerin habe sich zu irgend einem hier in Betracht kommenden Zeitpunkt im Zuständigkeitsbereich der belangten Behörde, aufgehalten.
Für die hier vertretene Annahme spricht ferner auch die Formulierung des § 7 Abs. 2 RGG („Verwaltungsstrafen sind durch die Bezirksverwaltungsbehörden zu verhängen.“). Ausgehend davon, dass die GIS ihren Sitz gemäß § 5 Abs. 2 RGG in Wien hat, würde es keinen Sinn machen, die Führung von Verwaltungsstrafverfahren den (mehreren) Bezirksverwaltungsbehörden zu überantworten, da bei der Annahme, in § 7 RGG wären ausschließlich Delikte umschrieben, bei denen es sich um Verstöße gegen Auskunfts- bzw. Meldepflichten handle, die erst verwirklicht seien, wenn entsprechende Auskünfte oder Meldungen nicht beim zur Anfrage legitimierten Rechtsträger einlangen, als zur Ahndung von Verwaltungsübertretungen zuständige Behörde lediglich eine einzige Behörde (der Magistrat der Stadt Wien) denkmöglich in Betracht käme. Der Gesetzgeber würde sich diesfalls in § 7 Abs. 2 RGG nicht des Plurals bedient haben. Schon nach der Wortinterpretation des Gesetzes ist daher auszuschließen, dass nur eine örtlich zuständige Behörde, nämlich jene, in deren Zuständigkeitsbereich sich der Sitz der GIS Gebühren Info Service GmbH findet, somit einzig die für das Bundesland Wien zuständige Behörde, in Frage kommt.
Zu guter Letzt spricht für die Annahme, dass als Tatort der gegenständlichen Verwaltungsübertretung nicht der Sitz der GIS Gebühren Info Service GmbH angenommen werden kann, die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes selbst. Diesbezüglich ist auf das Erkenntnis vom 01.09.2015, Zahl Ra 2015/15/0038 zu verweisen, in der der Verwaltungsgerichtshof nicht weiter thematisiert hat, dass betreffend Übertretung des § 7 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 5 RGG seitens einer in Niederösterreich ansässigen Person die belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht Niederösterreich die Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf war. Es geht demnach auch der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass eine andere Zuständigkeit als jene des Magistrates der Stadt Wien im Verfahren nach § 2 Abs. 5 RGG iVm § 7 Abs. 1 und 2 RGG bestehen kann und sich die örtliche Zuständigkeit somit nicht nach dem Sitz des anfragenden Rechtsträgers richtet, andernfalls eine Unzuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom Verwaltungsgerichtshof aufgegriffen werden hätte müssen.
Auch in anderen Fällen (vgl. VwGH 24.10.2008, 2008/02/0020; insbesondere aber 29.01.2004, 2002/11/0075) hat der Verwaltungsgerichtshof im Übrigen ausgesprochen, dass im Falle einer Weigerung für den Tatort entscheidend sei, wo die Weigerung erfolgte, und nicht darauf, wo die verweigerte Leistung hätte vorgenommen werden sollen. Da bei der Prüfung der Frage, wo der Täter gehandelt hat oder hätte handeln sollen, stets auf das betreffende Tatbild Bedacht zu nehmen ist (vgl. dazu VwGH vom 27.03.2019, Ra 2017/10/0147 mit weiteren Hinweisen), ist all dies zusammenfassend davon auszugehen, dass als Tatort der hier gegenständlichen Verwaltungsübertretung nur der Ort in Betracht kommen kann, an dem der zur Auskunft Verpflichtete den Verweigerungsentschluss gefasst (und beibehalten) hat. Im vorliegenden Fall finden sich keinerlei Anhaltspunkte, dass dieser Tatort in Wien gelegen sein könnte. Die von der Beschwerdeführerin allfällig zu verantwortende Tat wurde somit nicht in Wien begangen.
Da gemäß § 27 VwGVG die Aufhebung eines Straferkenntnisses wegen Unzuständigkeit der Verwaltungsstrafbehörde der Entscheidung in der Sache vorgeht (vgl. dazu VwGH 28.01.2016, Ra 2015/07/0140) war spruchgemäß vorzugehen.
Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision
Die ordentliche Revision ist zulässig, da die Rechtsfrage, welcher Ort als Tatort bei einer Übertretung nach § 7 Abs. 1 letzter Fall RGG angesehen werden muss, in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch nicht zweifelsfrei geklärt wurde. Die Klärung einer Behördenzuständigkeit ist aus Gründen der Rechtssicherheit schon per se von grundsätzlicher Bedeutung.
Schlagworte
Rundfunkgebühr; Mitteilung; Verweigerung; Unterlassung; örtliche Zuständigkeit; Tatort; UnzuständigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2020:VGW.001.059.3118.2020Zuletzt aktualisiert am
09.04.2020