TE Lvwg Erkenntnis 2020/3/11 LVwG-2019/25/2658-7

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Veröffentlicht am 11.03.2020
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Entscheidungsdatum

11.03.2020

Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §81 Abs2 Z7

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Hohenhorst über die Beschwerde von AA, Adresse 1, Z, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 2, Z, vom 06.12.2019, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 28.10.2019, Zl ***, betreffend Verfahren nach § 81 Abs 2 Z 7 GewO 1994, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1.       Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.       Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Verfahrensgang:

Die CC GmbH zeigte am 13.06.2019 bei der Bezirkshauptmannschaft Y die Änderung der mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 28.11.2011, Zl ***, genehmigten Betriebsanlage in Z, Adresse 3 an, als

1.   die Öffnungszeiten der Bar von 02.00 Uhr auf 03.00 Uhr (Ausschank und Bewirtung von Gästen) und

2.   die Betriebszeiten der Bar von 03.00 Uhr auf 04.00 Uhr (für Aufräum- und Putzarbeiten sowie Nebentätigkeiten) verlängert werden sollen.

von jeweils 06. Dezember eines Kalenderjahres bis 30. April des folgenden Kalenderjahres (jeweils Wintersaison) und

3.   der Eingangs- und Ausgangsbereich der Bar im EG dahingehend geändert wird, dass anstelle der situierten Blumentröge nunmehr zur Verbesserung der Situation bzw Vermeidung von Lärmbeeinträchtigungen durch bei den Blumentrögen sitzenden bzw sich dort aufhaltenden Personen diese entfernt werden und ein Geländer errichtet werden soll.

Mit dem bekämpften Bescheid nahm die Bezirkshauptmannschaft Y in ihrem Spruchpunkt I. diese erstattete Anzeige der Änderungen der gegenständlichen Betriebsanlage gemäß § 345 Abs 6 iVm § 81 Abs 2 Z 7 GewO 1994 zur Kenntnis und führte aus, dass dieser Bescheid gemäß § 345 Abs 6 GewO 1994 einen Bestandteil des Genehmigungsbescheides bildet. In Spruchpunkt II. wurden die Einwände der Nachbarn abgewiesen.

Dagegen richtet sich die fristgerechte und zulässige Beschwerde von AA, in welcher diese neben der Anführung einer Vielzahl von Rechtsvorschriften und Judikatur argumentiert, dass die Voraussetzungen für eine Durchführung des vereinfachten Verfahrens nicht vorlägen, da bereits zum gegenwärtigen Zeitpunkt durch den Betrieb der Anlage bei ihr eine erhebliche Gesundheitsbeeinträchtigung und –schädigung vorläge. Dies gelte auch für ihre Familienmitglieder. Das Problem stellten insbesondere die lauten Basstöne dar, die aus der Betriebsanlage in ihre Wohnung eindringen würden. Durch das absolute Rauchverbot in der Gastronomie würden sich auch mehr rauchende Gäste im Freien aufhalten, wodurch es zu weiteren Lärmimmissionen kommen werde. Es werde deshalb die Durchführung von Lärmmessungen und die Einholung eines schalltechnischen Sachverständigengutachtens sowie die Einholung eines arbeits- und umweltmedizinischen Sachverständigengutachtens beantragt. Das Landesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben.

Mit Schriftsatz vom 02.01.2020 stellte Frau AA den Antrag auf Ausschluss der Inanspruchnahme des Rechtes, die mit bekämpftem Bescheid zur Kenntnis genommene Verlängerung der Öffnungs- und Betriebszeiten auszuüben.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht wurde die Beschwerde durch folgendes Vorbringen ergänzt:

„Heute sind Schalldämmmaßnahmen von mindestens 30 dB bei geschlossenen Fenstern Standard, weshalb meine Mandantschaft im Inneren keine hörbaren Immissionen erfahren dürfte. Ist dies jedoch in der Praxis der Fall, deutet dies auf eine falsche Annahme des Emissionswertes der Beurteilung hin (eventuell auch durch nicht konsensgemäßen Betrieb der Betriebsanlage). Es ist vor allem die Einpegelung und Plombierung der Musikanlage zu hinterfragen. Dies deshalb, da meine Mandantschaft bei geschlossenem Fenster deutlich hörbare Immissionen wahrnimmt. Bei der Beurteilung ist die von der Erstbehörde angenommene spezifische Immission zu hinterfragen. Belästigungen durch Bässe werden auch in den Einwendungen der übrigen Nachbarn erwähnt.

Beweis: wie bisher.

Der nicht bescheidgemäße Betrieb wurde vom gewerbetechnischen Sachverständigen dokumentiert (Sitzgelegenheit, Nichteinhaltung der Betriebszeiten, etc). Bei einer Betriebszeitenverlängerung ist ebenfalls davon auszugehen, dass der Betreiber die Rahmenbedingungen des Bescheides nicht einhalten wird und es auch dadurch zu unzumutbaren Belästigungen kommen wird. Es besteht der berechtigte Verdacht, dass die Musikbeschallung im Inneren sich auch im Hinblick auf die obigen Ausführungen nicht an die gewerbebehördliche Genehmigung hält.

Beweis: wie bisher.

Das Gutachten im gegenständlichen Bescheid kommt zum Schluss, dass die tatsächliche Ortsüblichkeit von 50,7 dB bereits über dem Planungswert der Flächenwidmung liegt. Die Einhaltung des planungstechnischen Grundsatzes in Punkt 7. des Bescheides geht sich quasi auf das 10tel dB aus. Die geringste Veränderung des angenommenen Immissionswertes aus dem Bescheid vom 21.11.2011 führt damit sofort dazu, dass der planungstechnische Grundsatz nicht mehr eingehalten werden kann. Sollte die berechtigte Annahme aus Kombination der oben angeführten Gründe zutreffen, wird dies sofort dazu führen, dass das Gutachten anders ausgegangen wäre.

Beweis: wie bisher.

In Gegenden mit höherer akustischer Belastung werden in der Regel keine weiteren Erhöhungen mehr aus lärmmedizinischer Sicht befürwortet. Im gegenständlichen Fall haben wir hier eine Ortsüblichkeit selbst zwischen drei Uhr und vier Uhr von 50,7 dB und damit 0,7 dB über dem Planungswert gemäß Flächenwidmungsplan. Jede weitere Belastung der Nachbarschaft in dieser ohnehin schon erhöht belasteten Gegend würde bei lärmmedizinischer Beurteilung nicht befürwortet werden.

Beweis: wie bisher.

Die Messung fand am 07.02.2019, einem Donnerstag, statt. Die Genehmigung der Betriebsanlage bezieht sich aber auch auf Nebensaisonen, zB 06.12. bis Weihnachten oder auch zwischen 06.11. und den Semesterferien. In dieser Zeit ist davon auszugehen, dass der Umgebungslärmpegel deutlich unter den gemessenen 50,7 dB liegen wird. Die Nachbarschaft muss aber auch in dieser Phase der Saison wirksam vor unzumutbaren Belästigungen geschützt werden. Nachdem die gegenständliche Beurteilung sehr knapp positiv ausgegangen ist, wäre bereits ein nur minimaler Messwert von 1 bis 2 dB weniger in der Lage, das Ergebnis der Beurteilung vollkommen zu verändern.

Beweis: wie bisher.

Die Emissionen durch Raucher sind in der bisherigen Beurteilung überhaupt nicht berücksichtigt, sodass das Gutachten entsprechend zu ergänzen ist. Das Gericht wird angehalten sein, nach der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung geltenden Rechtsgrundlage zu entscheiden und da müssen diese neuen Immissionen berücksichtigt werden. Aufzeichnungen und Zählungen in solchen Fällen haben zutage gebracht, dass je später die Stunde umso mehr Raucher sich im Freien aufhalten.

Beweis: wie bisher.

Laut Beschreibung wurde die Messung in 1,5 m Höhe durchgeführt. Die belangte Behörde hat keine andere Ausrüstung, weshalb dies nicht verwundert. Die Lärmbeschwerden stammen vor allem aus den oberen Stockwerken. Die Ö-Norm S 5004 sieht unter Punkt 5.4.1 „Messpunkte im Freien“ aber neben der Standardhöhe von 1,5 bis 2 Meter auch folgenden Satz vor: „Bei Messaufgaben zur Beurteilung der Schallimmissionen ist eine Mikrofonaufstellung in größerer Höhe, in der Höhe 4 m über den Boden, zu wählen.“

Die zu schützenden Räumlichkeiten sind im ersten Obergeschoss, sodass eine Messung zur korrekten Beurteilung in jedem Fall in dieser entsprechenden Höhe durchzuführen gewesen wäre. Es können sich erfahrungsgemäß Unterschiede von 1 dB bei gleichzeitiger Messung in 1,5 m Höhe und 4 m Höhe ergeben.

Beweis: wie bisher.“

Zu diesem Vorbringen äußerte sich die lärmtechnische Amtssachverständige in der Verhandlung folgendermaßen:

„Da es sich um eine Änderungsanzeige handelt, bezieht sich mein Gutachten auf das bereits genehmigte ursprüngliche Gutachten vom Jahr 2011. Aus diesem gehen sämtliche spezifische Lärmimmissionen sowie Schalldämmmaße hervor. Diese Angaben wurden von mir in meiner neuerlichen Beurteilung übernommen. Es wurden lediglich neuere Messungen bezüglich der ortsüblichen Lärmverhältnisse durchgeführt. Bezüglich der Plombierung der Musikanlage kann ausgesagt werden, dass der Behörde ein entsprechendes Prüfprotokoll eines Fachunternehmens vorliegt. Dieses Prüfprotokoll ist jüngeren Datums.

Da das Ergebnis der Messung der Ortsüblichkeit 0,7 dB über dem Flächenwidmungswert zum Liegen kommt, wurde für die weitere Beurteilung der geringere Wert von 50 dB herangezogen. Unter Berücksichtigung des Anpassungswertes der spezifischen Schallimmission kam ich zu dem Ergebnis, dass der planungstechnische Grundsatz eingehalten wird und somit die Notwendigkeit einer individuellen und lärmmedizinischen Beurteilung entfällt.

Die Messung am 07.02.2019, an einem Donnerstag, stellte für mich einen repräsentativen Messzeitpunkt dar. Es sollte sich dabei weder um einen Tag handeln, an dem es in der Adresse 4 am lautesten ist, aber auch nicht um einen solchen, wo es am leisesten ist. Es handelt sich dabei eher um einen leiseren Tag, da es sich um einen Wochentag und kein Wochenende handelt. Ich habe damals 50,7 dB gemessen und deshalb habe ich von diesem Messwert bei meinen Berechnungen auszugehen. Am 04.11., außerhalb der Saison, wurde ein Messwert der ortsüblichen Lärmverhältnisse von 48,7 dB gemessen.

Der hauptsächliche Lärm aus dem Bereich der Betriebsanlage durch Gäste kam aus dem Eingangsbereich, wo sich davor die Leute vor allem auch im Bereich der Blumentröge, die als Sitzgelegenheiten benutzt wurden, aufgehalten haben. Der Rechtsvertreter zeigt Lichtbilder, über den derzeitigen Zustand des Eingangsbereiches, wo anstatt der Blumentröge Geländer angebracht sind, die sich als Sitzgelegenheit in keiner Weise eignen. Damit ist ein längeres Verweilen beim Verlassen des Lokales auf dem Grundstück der Betriebsanlage nicht zu erwarten. Dies bezieht sich dann nicht nur auf Lärmimmissionen seitens der Gäste, sondern auch auf den Tabakrauch von Personen vor der Betriebsanlage. Sobald sich die Gäste nicht mehr auf dem Grund der Betriebsanlage, sondern auf der Gemeindestraße befinden, sind diese Immissionen für mich nicht mehr der Betriebsanlage zuzurechnen.

Zum anderen, dass die Höhe des Mikrofons bei der Schallmessung nicht korrekt gewesen wäre, führe ich aus, dass es Fälle gibt, in denen auch in vier Meter Höhe gemessen werden kann. Ich habe den von mir gewählten Standpunkt für das Aufstellen des Mikrofons als den geeigneten bewertet, zum Zeitpunkt der Messung war ich dauernd anwesend und habe währenddessen bei auftretenden Störfaktoren, zum Beispiel vorbeigehenden lärmenden Personen, die Messung unterbrochen, um einen repräsentativen Messwert für die ortsüblichen Verhältnisse zu eruieren.

Wenn mich der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin fragt, wann in Z die Hauptsaison stattfindet, so führe ich an, dass es nicht meine Aufgabe als lärmtechnische Sachverständige ist, dies festzustellen. Nach meiner Einschätzung zähle ich die Weihnachtszeit, Semesterferien, Osterferien jedenfalls dazu. Wenn ich gefragt werde, ob bei einer Messung am 06. bzw 07.12. das gleiche Messergebnis zu erwarten gewesen wäre wie im November, gebe ich an, dass es wahrscheinlich ein anderes Messergebnis gegeben hätte, da der November noch außerhalb der Hochsaison liegt. Ich kann nicht jeden Tag im angegebenen Zeitraum messen gehen, um einen repräsentativen Messwert zu ermitteln. Für mich hat dies – wie bereits oben ausgeführt – der Donnerstag im Februar dargestellt. Meines Erachtens ist der Februar mit Anfang Dezember in Z vergleichbar. Wenn die Wintersaison mit 06.12. bis 30.04. beantragt wird, gehe ich von diesem Zeitraum aus und suche mir dafür einen geeigneten repräsentativen Tag zur Messung. Wenn der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin ausführt, dass zu dem Zeitpunkt zu messen wäre, wenn es am leisesten ist, führe ich aus, dass der repräsentative Messzeitpunkt so zu wählen ist, dass der gesamte beantragte Zeitraum darin abgebildet ist. Bei einer Ortsüblichkeitsmessung wird sehr wohl darauf geachtet, dass auf den gesamten Zeitraum betrachtet die Messung an einem Tag erfolgt, an welchem die Lärmentwicklung im unteren Durchschnitt gelegen ist. Unter Berücksichtigung dieser Aspekte habe ich einen Donnerstag im Februar für die Messung ausgewählt.

Wenn mir der Rechtsvertreter vorhält, dass der Donnerstag üblicherweise der lauteste Tag in der Adresse 4 in Z wäre, weil am Wochenende die Leute an- bzw abreisen und am Freitag bereits kein Geld mehr haben, dann führe ich aus, dass das für mich nicht relevant ist. Es hätte ein Montag oder ein Dienstag für meine Messung genauso sein können. Das Stativ des Lärmmessgerätes der Bezirkshauptmannschaft Y hat eine Höhe von 1,5 m. Ich führte bereits eingangs aus, wie ich die Messungen durchführte und für mich ergäbe sich kein Unterschied im Ergebnis, wenn das Mikrofon um 2,5 Meter höher positioniert gewesen wäre. Ich habe nicht die Musikanlage bzw die Emissionen aus der Musikanlage der FF gemessen, sondern eine Ortsüblichkeitsmessung durchgeführt. Informativ kann noch festgehalten werden, dass aus lärmtechnischer Sicht die Wahrnehmung von basshaltigen Emissionen nicht zwangsläufig messtechnisch erfassbar ist. Für die weitere Beurteilung wird diesbezüglich ein Anpassungswert gemäß ÖAL 3 herangezogen, wo ein Anpassungswert von 5 dB zu berücksichtigen ist. Wenn in diesem Fall ein Unterschied zwischen einer Messhöhe von 1,5 m bzw 4 m gelegen wäre, hätte ich keinen repräsentativen Messpunkt in 1,5 m Höhe wählen können. In diesem Fall ist die freie Luftschallausbreitung der lärmemittierenden Quellen (Personen auf der Adresse 4) zu den oberen Stockwerken gleich zu setzen, wie in dem von mir gewählten Messstandpunkt. Ein repräsentativer Wert ist so auszuführen, dass er für den gesamten Beurteilungszeitraum im unteren Durchschnittsbereich gelegen ist. Der 07.02.2019 war für mich ein repräsentativer Tag, weil es sich um kein Wochenende handelte und einen Tag innerhalb des zu angezeigten Zeitraums. Warum es gerade dann der 07.02. geworden ist, hat sich aus dienstlichen Umständen ergeben.“

Im erstinstanzlichen Verfahren erstattete die lärmtechnische Sachverständige ihr Gutachten vom 26.09.2019, welches folgendermaßen lautet:

„Beschreibung

Es wird beabsichtigt, bei gegenständlicher Betriebsanlage, die mit Bescheid vom 28.11.2011, Zahl *** bereits genehmigten Öffnungszeiten bis 02:00 Uhr auf 3:00 Uhr zu verlängern. Den Antragsunterlagen ist ein ergänzendes schalltechnisches Gutachten des Ziviltechnikerbüros DD GmbH vom 19.12.2018 beigefügt. Dabei wurde am 05.01.2018 eine messtechnische Erhebung der Ortsüblichkeit mit Betriebsausübung bis 02:00 Uhr sowie ohne Betriebsausübung ab 02:00 Uhr durchgeführt. Dabei wurde seitens des Ziviltechnikers festgestellt, dass ab 03:00 Uhr derselbe Umgebungslärmpegel vorherrschte wie bei Betrieb der gegenständlichen Betriebsanlage. Zusammenfassend wurde seitens des Ziviltechnikers ausgesagt, dass es sich bei der Änderung der Öffnungszeiten von 02:00 Uhr bis 04:00 Uhr um eine emissionsneutrale Änderung handelt. Nunmehr wurde beantragt, dass sich die Änderung der Öffnungszeiten ausschließlich auf den Wintersaisons Betrieb von 06.12. bis 30.04. des Folgejahres bezieht. In dieser Zeit werden die ortsüblichen Lärmverhältnisse sehr stark von dem Tourismusbetrieb geprägt. Primär wird die Adresse 4 in Z sehr stark von alkoholisierten Personen frequentiert und es herrscht dort ein entsprechend hoher Umgebungslärmpegel.

Bezugnehmend auf die Ortsüblichkeitsmessung am 04.11.2018, welche Außerhalb der Saison stattfand, wurde eine weitere Messung der Ortsüblichkeit durchgeführt. Diese fand an einem repräsentativen Zeitpunkt innerhalb der Saison am 07.02.2019 von ca. 02:00 Uhr bis 04:00 Uhr statt. Dabei wurde das geeichte amtliche Schallpegelmessgerät der Marke EE der Bezirkshauptmannschaft Y, Modellnummer ***, verwendet. Die Temperaturen waren knapp über null Grad, es war windstill und trocken, somit konnte von optimalen Messbedingungen ausgegangen werden. Vor und nach der Messung wurden Kalibrierungsmessungen mit der geeichten Referenzquelle durchgeführt. Die Messung wurde im Sinne der ÖNORM H 5004 entsprechend eines Messaufbaues und Ablaufes ausgeführt. Das Messgerät wurde auf dem zur Betriebsanlage nördlichen Grundstück Gp. **1 KG Z, welches sogleich der ungünstigste gelegene dauerhafte Wohnnachbar repräsentiert, aufgestellt. Das Gerät wurde auf einer Höhe von 1,5 Meter aufgestellt und ca. 2 Meter von der Hausfassade zur Adresse 4 hin positioniert.

Dem Änderungsansuchen vom 13.06.2019 ist zu entnehmen, dass nunmehr anstelle der vorhandenen Blumentröge ein Geländer im Ein-und Ausgangsbereich angebracht wird. Durch diese Maßnahme soll verhindert werden, dass sich Gäste der Betriebsanlage auf die Blumentröge setzen und somit eine längere Verweildauer auf dem Betriebsgelänge besteht als bei einer gewöhnlichen Ankunft / einem gewöhnlichen Verlassen dieser Anlage.

Beurteilung

1. Beobachtungen der Betriebsanlage:

Es kann ausgesagt werden, dass die erzeugten Lärmemissionen ausgehend vom Inneren der

Betriebsanlage nur tieffrequent / basshaltig wahrnehmbar waren und Emissionen von vorbeispazierenden alkoholisierten Personen wurden deutlich lauter empfunden. Des Weiteren wurde beobachtet, dass entgegen den im Bescheid vom 28.11.2011, Zahl *** beschriebenen Blumentrögen im Eingangsbereich nunmehr Sitzgelegenheiten für ca. 6 Personen geschaffen wurden. Der Sinn der Blumentröge wäre darin bestanden, dass die Zu-und Abgänge der Besucher der Betriebsanlage auf dem Betriebsgrundstück nur kurzweilig sind und sich die Besucher sodann auf dem Gehsteig der Gemeinde befinden. Es wurde daher beobachtet, dass beim Verlassen der Betriebsanlage die Besucher sich auf den Sitzgelegenheiten auf dem Grundstück der Betriebsanlage befanden und somit ein entsprechender Lärm davon ausgegangen wurde. Des Weiteren konnte beobachtet werden, dass sich bei dem mobilen GG-Stand ohne Verabreichungsplätze ca. 20 Personen zum Teil auf Grund der Betriebsanlage und zum Teil auf Gemeindegrund befanden und sich angeregt unterhielten. In der Zeit zwischen 02:00 und 03:00 Uhr konnten ca. 10 Taxis beobachtet werden, welche direkt vor der Betriebsanlage hielten und den Personenwechsel der Betriebsanlage bewirtschafteten.

Es konnte beobachtet werden, dass die Betriebsanlage anstelle der genehmigten Betriebszeiten bis 02:00 Uhr erst um 02:45 Uhr geschlossen wurde. Der genehmigte Imbissstand wurde um kurz nach 03:00 Uhr geschlossen, nachdem Organe der Polizei vor Ort den Verkäufer ermahnten.

2. Verwendete Begriffe und Abkürzungen:

2.1. Schalldruckpegel Lp:

Der Schalldruckpegel ist der zehnfache dekadische Logarithmus des Verhältnisses der Quadrate des Effektivwertes des Schalldruckes p und des Bezugsschalldruckes p0, ausgedrückt in Dezibel (dB).

2.2. A-bewerteter Schalldruckpeqel LA:

Der A-bewertete Schalldruckpegel ist der mit der Frequenzbewertung A gemessene Schalldruckpegel. Die A-Bewertung stellt eine gewisse Annäherung an die Lautheitsempfindung des Menschen dar und ist in ÖVE ÖNORM EN 61672-1 festgelegt. Für die Beschreibung der Schallimmissionen wird in der Regel der A-bewertete Schalldruckpegel verwendet.

2.3. Enerqieäquivalenter Dauerschallpeqel Laeq:

Der energieäquivalente Dauerschallpegel ist eine Einzahlangabe, die zur Beschreibung von Schallereignissen mit beliebigem zeitlichen Verlauf des Schalldruckpegels dient. Der energieäquivalente Dauerschallpegel wird als jener Schalldruckpegel errechnet, der bei dauernder Einwirkung einem beliebigen Geräusch energieäquivalent ist.

2.4. A-bewerteter enerqieäquivalenter Dauerschallpeqel LA,eq:

Der A-bewertete energieäquivalente Dauerschallpegel ist der mit A-Bewertung ermittelte energieäquivalente Dauerschallpegel.

2.5. Basispeqel LA 95:

Der Basispegel ist der in 95% der Messzeit überschrittene A-bewertete, mit der Zeitbewertung F (Fast) ermittelte Schalldruckpegel der Schallpegel-Häufigkeitsverteilung eines beliebigen Geräusches.

2.6. Mittlerer Spitzenpeqel LA,1:

Der mittlere Spitzenpegel ist der in 1% der Messzeit überschrittene A-bewertete, mit der Zeitbewertung F (Fast) ermittelte Schalldruckpegel der Schallpegel-Häufigkeitsverteilung eines beliebigen Geräusches.

2.7. Kennzeichnende Peqelspitze:

Die kennzeichnende Pegelspitze ist ein charakteristisches Schallereignis begrenzter Dauer, welches sich deutlich wahrnehmbar vom übrigen Geräusch abhebt und eindeutig zugeordnet werden kann.

2.8. Kennzeichnender Spitzenpeqel LA,Sp:

Der mit der Zeitbewertung F (Fast) und A-Bewertung gemessene oder errechnete höchste Wert einer kennzeichnenden Pegelspitze.

2.9. Beurteilunqspeqel der ortsüblichen Schallimmission repräsentativer Quellen Lr.o:

Der Beurteilungspegel der ortsüblichen Schallimmission repräsentativer Quellen ist der A-bewertete energieäquivalente Dauerschallpegel der ortsüblichen Schallimmission, der gegebenenfalls mit einem Anpassungswert zu versehen ist. Er wird je nach Quelle (Verkehrsträger, Anlage) auf Basis des jährlichen durchschnittlichen Verkehrs oder des ausschlaggebenden Emissionsverlaufes, gegebenenfalls unter Heranziehung von Daten aus Messungen (auch kurzzeitigen), berechnet.

2.10 Planunqsrichtwert nach Flächenwidmunqskateqorie Lr.FW:

Der Planungsrichtwert nach Flächenwidmungskategorie ist der nach dem ausgewiesenen Flächenwidmungsplan und Zuordnung nach ÖNORM S 5021-1 zutreffende Beurteilungspegel, der für das Emissions- und Immissionsniveau der betreffenden Widmung typisch ist.

2.11. Spezifische Schallimmission:

Die spezifische Schallimmission ist die Schallimmission des zu beurteilenden Geräusches getrennt nach Arten der Schallquellen (z.B. Anlagen, Straße, Schiene,...).

2.12. Beurteilunqspeqel der spezifischen Schallimmission Lr,spez:

Der Beurteilungspegel der spezifischen Schallimmission ist der A-bewertete energieäquivalente Dauerschallpegel der spezifischen Schallimmission, der bei gewerblichen Betriebsanlagen und verwandten Einrichtungen sowie Baulärm mit einem generellen Anpassungswert von +5 dB, bei Straßenverkehr und Flugverkehr mit einem Anpassungswert von 0 dB und bei Schienenverkehr mit einem Anpassungswert von -5 dB zu versehen ist.

2.13. Planunqswert für die spezifische Schallimmission Lr,PW:

Der Planungswert für die spezifische Schallimmission ist der Zielwert für die planerische Festlegung der spezifischen Schallimmission für die jeweilige Art der Schallquelle (Anlagen, Straße, Schiene, etc.) ausgedrückt als Beurteilungspegel.

3. Bildung des Beurteilunqspeqels der spezifischen Schallimmission Lr,spez:

ÖAL Richtlinie 3 Blatt 1 I Ausgabe 2008-03-01 „Beurteilung von Schallimmissionen im Nachbarschaftsbereich“ Punkt 4.1.2:

Für spezifische Schallimmissionen, die der Beurteilung gemäß diesem Punkt unterliegen, ist ein genereller Anpassungswert von 5 dB anzuwenden. Davon ausgenommen sind Schallemissionen des Verkehrs auch innerhalb einer Anlage, sofern diese dem Charakter eines fließenden Verkehrs entsprechen. Die Abgrenzung für die Vergabe des Anpassungswertes bildet das jeweilige Berechnungsverfahren. Sofern Verkehrsgeräusche im Anwendungsbereich von RVS 04.02.11 abgebildet sind, ist kein genereller Anpassungswert anzubringen. Schienenverkehr in Anlagen erhält den nach ON-Regel 305011 zutreffenden Anpassungswert, d.h. -5 dB für den rollenden Verkehr bzw. +5 dB für den Vorschub. Zur Ermittlung des Beurteilungspegels der spezifischen Schallimmission während der Tagzeit sind sowohl der für das jeweilige Stundenintervall mögliche Vollbetrieb als auch der über die gesamten 13 Tagstunden mögliche Vollbetrieb im Sinne des Genehmigungsrahmens zu prüfen. Der Beurteilungspegel der spezifischen Schallimmission ist grundsätzlich der Wert über die gesamten 13 Tagstunden. Für den Fall, dass der Beurteilungspegel über eine Stunde um 5 dB oder mehr über jenem für die gesamte Tagzeit liegt, ist der Wert für eine Stunde um 5 dB zu verringern und als Beurteilungspegel den weiteren Betrachtungen zu Grunde zu legen.

Als Beurteilungspegel der spezifischen Schallimmission darf der Wert vom Bescheid vom 21.11.2011, Zahl ***, herangezogen werden, da sich vom Emissionsverhalten der Betriebsanlage keine Änderungen ergeben werden. Dieser Wert Lr.spez beträgt 45 dB(A) inklusive Anpassungswert von 5 dB.

4.       Ermittlung des Beurteilunqspeqels der ortsüblichen Schallimmission repräsentativer Quellen Lr,o:

Hierfür können die Messwerte der oben genannten Messung herangezogen werden:

Messergebnisse:

Messung von 02:00 Uhr bis 03:00 Uhr, am 07.02.2019 (Betrieb)

Messwert dB/A

LA,eq      58,4

LA,95      35,7

LA,1        70,0

Lpeak      106,2

Messung von 03:00 Uhr bis 04:00 Uhr, am 07.02.2019 (kein Betrieb)

Messwert dB/A

LA,eq      50,7

LA,95      32,0

LA,1        63,2

Lpeak      94,8

Für die weitere Beurteilung kann der Messwert von 03:00 bis 04:00 Uhr herangezogen werden, da zu diesem Zeitpunkt die Betriebsanlage nicht mehr in Betrieb war. Da erfahrungsgemäß der Umgebungslärmpegel mit fortschreitender Stunde im Nachtzeitraum niedriger wird, kann im Zeitraum von 03:00 Uhr bis 04:00 Uhr als Lr,o der Wert von 50,7 dB(A) verwendet werden.

5. Ermittlung des Planunqsrichtwertes nach Flächenwidmunqskateqorie Lr,FW:

ÖAL Richtlinie 3 Blatt 1 I Ausgabe 2008-03-01 „Beurteilung von Schallimmissionen im

Nachbarschaftsbereich“ Punkt 4.1.5:

Flächenwidmung laut Tiris (Auszug) der Gst.Nr. **1 KG Z bzw. Bereich der Adresse 4 in Z:

Sonderfläche SV1 mit Widmungen in verschiedenen Ebenen

Daraus ergibt sich für die Tageszeiträume ein Planungsrichtwert laut ÖAL Richtlinie 36 Ausgabe 08/97 in Kombination mit der ÖNORM S 5021 Ausgabe 04/2010:

 

Uhrzeit [Uhr]

Lr,FW [dB/A]

Nachtzeitraum

22.00 – 06.00 Uhr

50

6. Ermittlung des Planunqswertes für die spezifische Schallimmission Lr,PW:

ÖAL Richtlinie 3 Blatt 1 I Ausgabe 2008-03-01 „Beurteilung von Schallimmissionen im Nachbarschaftsbereich'' Punkt 4.1.6:

 

Uhrzeit [Uhr]

Lr,o [dB]

Lr,FW [dB]

Lr,PW [dB]

Messpunkt

03:00-04:00

50,7

50

50

7. Prüfung ob der planunqstechnische Grundsatz einqehalten ist:

Der Beurteilungspegel der spezifischen Schallimmission Lr,spez muss jedenfalls mindestens 5 dB unter dem Planungswert für die spezifische Schallimmissionen Lr,PW liegen. Es muss also die Beziehung erfüllt sein:

Lr,spez ? Lr,PW – 5 dB

 

Uhrzeit [Uhr]

Lr,PW

[dB]

Lr,PW – 5 dB

[dB]

Lr,spez

[dB]

PTG

eingehalten

Messpunkt

02:00-03:00

50

45

45

JA

Der planungstechnische Grundsatz ist laut dem Punkt 4.1.7 von der Seite 16 und 17 der ÖAL-Richtlinie Nr. 3, Blatt 1 eingehalten, da der Beurteilungspegel der spezifischen Schallimmission Lr,spez für den Tageszeitraum (07.00 - 19.00 Uhr), Abendzeitraum (19.00 - 22.00 Uhr) und im Nachzeitraum von (22.00 - 03.00 Uhr) laut dieser Stellungnahme um mindestens 5 dB unter dem Planungswert für die ortsüblichen Schallemission repräsentativer Quellen Lr,PW liegt.

Aufräumarbeiten von 03:00 bis 04:00 Uhr können aus lärmtechnischer Sicht ebenfalls zugestimmt werden.

Die Einhaltung des planungstechnischen Grundsatzes bedeutet, dass keine relevante, messtechnisch erfassbare Erhöhung der akustischen Ist-Situation stattfindet. Dies bedeutet, dass die tatsächlich örtlichen Verhältnisse sich aus schalltechnischer Sicht nicht ändern.

Bei plan-und beschreibungsgemäßer Ausführung kann aus gewerbetechnischer Sicht dem Vorhaben zugestimmt werden.“

II.      Sachverhalt:

Die CC GmbH betreibt auf Grundlage des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Y vom 28.11.2011, Zl ***, in Z, Adresse 3, den Gastgewerbebetrieb „FF“. Mit Schreiben vom 13.06.2019 wurden folgende Änderungen der Betriebsanlage angezeigt, als

1.       die Öffnungszeiten der Bar von 02.00 Uhr auf 03.00 Uhr (für Ausschank und Bewirtung von Gästen) und

2.       die Betriebszeiten der Bar von 03.00 Uhr auf 04.00 Uhr (für Aufräum- und Putzarbeiten sowie Nebentätigkeiten) verlängert werden sollen

von jeweils 06. Dezember eines Kalenderjahres bis 30. April des folgenden Kalenderjahres (jeweils Wintersaison) und

3.       der Eingangs- und Ausgangsbereich der Bar im EG dahingehend geändert wird, dass anstelle der situierten Blumentröge nunmehr zur Verbesserung der Situation bzw Vermeidung von Lärmbeeinträchtigungen durch bei den Blumentrögen sitzenden bzw sich dort aufhaltenden Personen diese entfernt werden und ein Geländer errichtet werden soll.

Das lärmtechnische Gutachten hat ergeben, dass im Hinblick auf diese angezeigten Änderungen der planungstechnische Grundsatz laut dem Punkt 4.1.7, Seite 16 und 17 der ÖAL-Richtlinie Nr 3, Blatt 1, eingehalten ist, da der Beurteilungspegel der spezifischen Schallimmission Lr,spez für den Tageszeitraum (07.00 Uhr - 19.00 Uhr), Abendzeitraum (19.00 Uhr – 22.00 Uhr) und im Nachtzeitraum (22.00 Uhr – 03.00 Uhr) liegt, da dieser um mindestens 5 dB unter dem Planungswert für die ortsüblichen Schallimmission repräsentativer Quellen Lr,PW gelegen ist.

Vor dem Gebäude Adresse 1 der Beschwerdeführerin sind die Lärmimmissionen von vorbeigehenden alkoholisierten Personen deutlich lauter zu empfinden als die vom Inneren der FF ausgehenden tieffrequenten basshaltigen Töne.

Die anstatt der Blumentröge im Eingangsbereich der FF nunmehr zwischenzeitlich bereits angebrachten Geländer eignen sich in keiner Weise als Sitzgelegenheit, wie es früher bei den Blumentrögen der Fall war.

Die Familie der Beschwerdeführerin fühlt sich bereits seit Beginn der Betriebsaufnahme der FF vor ca 8 Jahren durch die von der dortigen Musikanlage ausgehenden Basstöne in ihrer nächtlichen Schlafmöglichkeit erheblich beeinträchtigt. Es wurden im Laufe der Jahre seitens der FF verschiedene Maßnahmen zur Beseitigung dieses Problems getroffen, diese sind aber bislang nicht zur Zufriedenheit der Familie AA ausgefallen. Die Beschwerdeführerin fühlt sich durch den von Menschen verursachten Lärm auf der Adresse 4 nicht sonderlich gestört, wohl aber durch die Basstöne, die sie aus der FF wahrnehmen kann.

III.     Beweiswürdigung:

Diese Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich aus den Akten der Bezirkshauptmannschaft Y und des Landesverwaltungsgerichts Tirol und dabei wieder insbesondere aus den Angaben von AA, JJ, der Vertreter der Anlagenbetreiberin und der gutachterlichen Ausführungen der lärmtechnischen Amtssachverständigen.

Seitens der Beschwerdeführerin wurde die dem Gutachten vom 26.09.2019 zugrunde liegende Schallmessung am 07.02.2019 als nicht repräsentativ gerügt. Nach Meinung der Beschwerdeführerin hätte die Messung der ortsüblichen Lärmverhältnisse zu einer Zeit durchgeführt werden müssen, als die Adresse 4 weniger durch Personen frequentiert ist, so wurde eine Messung in der Adventzeit gefordert, welche im angezeigten Zeitraum als die ruhigste Zeit anzusehen wäre. In diesem Zusammenhang wurde auch die Durchführung einer neuerlichen Schallmessung in dieser Zeit beantragt.

Gegenständlicher Änderungsanzeige liegt ein Zeitraum von jeweils 06.12. bis 30.04. des Folgejahres zugrunde. Die Messung in der Nacht vom 3. auf den 4. November 2018 war außerhalb dieses Beurteilungszeitraumes und außerhalb der Saison. Bei dieser wurde ein Wert von 48,7 dB(A) gemessen und nicht von 40,7 dB(A), wie im E-Mail vom 09.03.2020 angeführt. Bei der Wahl des Messzeitpunktes für die Schallmessung ist darauf Bedacht zu nehmen, dass der Zeitpunkt der Messung repräsentativ für den zu beurteilenden Zeitraum ist, dh dass der Messzeitpunkt so zu wählen ist, dass der gesamte zu beurteilende Zeitraum darin abgebildet ist. Es muss sich dabei also um eine Art Mittelwert handeln, was bedeutet, dass man entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht in der ruhigsten Zeit messen kann, genau so wenig wie es repräsentativ wäre, zur lautesten Zeit zu messen. Die lärmtechnische Sachverständige hat ihre Wahl des Messzeitpunktes danach getroffen, dass sie bei der Ortsüblichkeitsmessung auf den gesamten Zeitraum betrachtet die Messung an einem Tag durchführt, an welchem die Lärmentwicklung im unteren Durchschnitt gelegen ist, um für die Beschwerdeführerin auf der sicheren Seite zu liegen. Für den relevanten Zeitraum war für sie deshalb ein Wochentag im Februar repräsentativ, damit war sowohl die ruhigste Zeit im Advent als auch die lauteste Zeit an den Wochenenden sowie in der Zeit zwischen Weihnachten und Dreikönig ausgeblendet. Wenn die Beschwerdeführerin damit argumentierte, dass eine Nacht von Mittwoch auf Donnerstag unverhältnismäßig laut wäre, da die Gäste am Wochenende an- und abreisen und am Freitag bereits kein Geld mehr hätten, so ist diese Argumentation in überhaupt keiner Weise nachvollziehbar. Die An- und Abreise der Gäste am Samstag erfolgt nicht in der Nacht, sondern untertags, was dazu führt, dass die am Samstag angereisten Gäste in der folgenden Nacht bereits im Ort sind und die Möglichkeit haben, die Nachtlokale zu frequentieren. Dem Argument, dass die Gäste am Freitag kein Geld mehr hätten, könnte umgekehrt entgegengehalten werden, dass in dieser Nacht vor der Abreise der Abschied vom Urlaub gefeiert wird und deshalb eine besonders hohe Gästefrequenz auf der Adresse 4 gegeben wäre.

In Anbetracht dieser Umstände erscheint dem Verwaltungsgericht die Auswahl des Messzeitpunktes in einer Nacht von einem Mittwoch auf einen Donnerstag im Februar als sehr wohl repräsentativ und konnte die Beschwerdeführerin die Schlüssigkeit der Argumentation der Sachverständigen in keiner Weise erschüttern.

Das Stativ des Lärmmessgerätes der Bezirkshauptmannschaft Y hat eine Höhe von 1,5 m und war das Mikrofon bei der Schallmessung an diesem in dieser Höhe vor dem Objekt Adresse 1 angebracht. Die Sachverständige war während des Messzeitraumes ständig anwesend und unterbrach die Messung bei auftretenden Störfaktoren, dh beim Vorbeigehen lärmender Personen sowie Autos im Abstand von weniger als 3 Metern Abstand zum Messgerät, sodass für den energieäquivalenten Dauerschallpegelschrieb keine Störfaktoren aufgezeichnet wurden. Somit kommt im Sinne des Nachbarschaftsschutzes ein geringerer Durchschnittswert für die Messung der ortsüblichen Lärmverhältnisse zu Stande.

Bei vorangegangener Messung vom 3./4. November 2018 zeichnete der ortsübliche Lärmpegel von 03:00 bis 04:00 Uhr einen geringeren Wert auf als von 02:00 bis 03:00 Uhr. In diesem Fall wurde für die Beurteilung der Messwert von 03:00 bis 04:00 Uhr vom 07.02.2019 herangezogen, da die Betriebsanlage an diesem Tag im Zeitraum von 02:00 bis 03:00 Uhr geöffnet war und somit der gemessene Wert für die Ortsüblichkeit von 02:00 bis 03:00 Uhr von der Sachverständigen als nicht gültig betrachtet wurde. Für die Beurteilung der Betriebszeitenverlängerung von 02:00 bis 03:00 Uhr wurde von ihr der geringere Messwert der ortsüblichen Lärmverhältnisse von 03:00 bis 04:00 am 07.02.2020 herangezogen, um somit die Erfüllung des planungstechnischen Grundsatzes auf der sicheren Seite im Sinne des Nachbarschaftsschutzes gemäß ÖAL Richtlinie 3 zu prüfen.

Die Beschwerdeführerin, die im ersten Stock ihres Hauses die Wohnung hat, rügte, dass diesbezüglich die Mikrofonhöhe falsch gewählt worden und in 4 m Höhe zu positionieren gewesen wäre und nimmt dabei Bezug auf die Ö-Norm S 5004, die für Messpunkte im Freien neben der Standardhöhe von 1,5 bis 2 Meter auch eine Mikrofonaufstellung in größerer Höhe, in der Regel 4 m über dem Boden, vorsieht. Dabei übersieht die Beschwerdeführerin, dass die Ö-Norm S 5004 unter Punkt 5.4.1 „Messpunkte im Freien“ bei Messaufgaben zur Beurteilung der Schallimmissionen für zukünftige Bebauungen eine Mikrofonaufstellung in der Höhe von in der Regel 4 m über dem Boden vorsieht. Da es im gegenständlichen Fall allerdings keine zukünftige Bebauung zu beurteilen gilt, ist die Mikrofonhöhe von 4 m über dem Boden hier nicht anzuwenden und hat die Sachverständige in völliger Übereinstimmung mit der zitierten ÖNORM das Mikrofon in der Standardhöhe von 1,5 bis 2 m aufgestellt gehabt.

Abgesehen davon hätte im gegenständlichen Fall eine um 2,5 m höhere Mikrofonposition keinen Unterschied im Ergebnis erwarten lassen, weil an der Messstelle eine freie Luftschallausbreitung der lärmemittierenden Quellen, dh der Personen auf der Adresse 4, gegeben war und keine Schallabschattung zwischen Lärmquelle und Mikrofon in 1,5 m Höhe bestanden hat.

Der Beschwerdeführerin ist es somit nicht gelungen, bezüglich der Positionierung des Mikrofons bei der Schallmessung irgendeinen Fehler aufzuzeigen.

Die bedeutet zusammengefasst, dass dem Lärmgutachten vom 26.09.2019 eine fehlerfreie und dem Stand der Technik entsprechende Schallmessung zugrunde gelegen ist, weshalb im Gutachten mit korrekt ermittelten Werten gerechnet wurde. An der Richtigkeit des Gutachtenergebnisses besteht für das Verwaltungsgericht somit kein Zweifel.

Dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Durchführung einer neuerlichen Schallmessung zu einem Zeitpunkt, an welchem in der Adresse 4 weniger Fußgängerfrequenz herrscht, war nicht stattzugeben, weil dies dann keine repräsentative Abbildung für den gesamten zu beurteilenden Zeitraum darstellen würde und grundsätzlich auch nicht so oft gemessen werden kann, bis der gewünschte Messwert festgestellt wird.

IV.      Rechtslage:

Im gegenständlichen Fall sind folgende Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 maßgeblich:

„§ 78

(1) Anlagen oder Teile von Anlagen dürfen vor Eintritt der Rechtskraft des Genehmigungsbescheides errichtet und betrieben werden, wenn dessen Auflagen bei der Errichtung und beim Betrieb der Anlage eingehalten werden. Dieses Recht endet mit der Erlassung des Erkenntnisses über die Beschwerde gegen den Genehmigungsbescheid, spätestens jedoch drei Jahre nach der Zustellung des Genehmigungsbescheides an den Genehmigungswerber. Die zur Entscheidung berufene Behörde hat die Inanspruchnahme dieses Rechtes auszuschließen, wenn der Begründung der Beschwerde zu entnehmen ist, daß auf Grund der besonderen Situation des Einzelfalles trotz Einhaltung der Auflagen des angefochtenen Bescheides eine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit zu erwarten ist.

(…)

§ 81

(1) Wenn es zur Wahrung der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen erforderlich ist, bedarf auch die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der vorstehenden Bestimmungen. Diese Genehmigung hat auch die bereits genehmigte Anlage so weit zu umfassen, als es wegen der Änderung zur Wahrung der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen gegenüber der bereits genehmigten Anlage erforderlich ist.

(2) Eine Genehmigungspflicht nach Abs. 1 ist jedenfalls in folgenden Fällen nicht gegeben:

         1.       bescheidmäßig zugelassene Änderungen gemäß § 79c Abs. 2,

2.       Änderungen zur Einhaltung von anderen oder zusätzlichen Auflagen gemäß § 79 Abs. 1 oder § 79b,

         3.       Änderungen zur Anpassung an Verordnungen auf Grund des § 82 Abs. 1,

         4.       Bescheiden gemäß § 82 Abs. 3 oder 4 entsprechende Änderungen,

         5.       Ersatz von Maschinen, Geräten oder Ausstattungen durch gleichartige Maschinen, Geräte oder Ausstattungen; Maschinen, Geräte oder Ausstattungen sind gleichartig, wenn ihr Verwendungszweck dem der in der Anlage befindlichen Maschinen, Geräte oder Ausstattungen entspricht und die von ihnen zu erwartenden Auswirkungen von den Auswirkungen der in der Anlage befindlichen Maschinen, Geräte oder Ausstattungen nicht so abweichen, daß der Ersatz als genehmigungspflichtige Änderung gemäß Abs. 1 zu behandeln ist.

6.       Änderungen durch den Einsatz von Maschinen, Geräten oder Ausstattungen, die unter Verordnungen gemäß § 76 Abs. 1 fallen oder in Bescheiden gemäß § 76 Abs. 2 angeführt sind, sofern § 76 Abs. 3 nicht entgegensteht,

7.       Änderungen, die das Emissionsverhalten der Anlage zu den Nachbarn nicht nachteilig beeinflussen und die auf Grund der besonderen Situation des Einzelfalles erwarten lassen, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden Auflagen Gefährdungen des Lebens oder der Gesundheit von Personen vermieden und Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 3 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden,

8.       Sanierung gemäß § 12 des Luftreinhaltegesetzes für Kesselanlagen, BGBl. Nr. 380/1988,

9.       Änderungen, die das Emissionsverhalten der Anlage nicht nachteilig beeinflussen,

         10.      Fortschreibung des Abfallwirtschaftskonzeptes (§ 353 Z 1 lit. c),

         11.      Änderungen von vorübergehender, vier Wochen nicht überschreitender Dauer, die keine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Personen bewirken und aus Anlass von Ereignissen oder Veranstaltungen, die in kulturellem oder sportlichem Interesse überregional breiter Kreise der Bevölkerung stattfinden, vorgenommen werden.

(3) Änderungen gemäß Abs. 2 Z 7 sind der zur Genehmigung der Anlage zuständigen Behörde vorher anzuzeigen.

(4) Im Fall einer genehmigungspflichtigen Änderung nach Abs. 1, jedoch mindestens alle sieben Jahre, ist das Abfallwirtschaftskonzept fortzuschreiben. Die Fortschreibung einer gültigen Umwelterklärung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung (EMAS), ABl. Nr. L 342 vom 22. 12. 2009, S. 1, gilt als Fortschreibung im Sinne dieses Bundesgesetzes.

c) Anzeigeverfahren

§ 345

(1) Die Bestimmungen der Abs. 2 bis 5 gelten für die nach diesem Bundesgesetz zu erstattenden Anzeigen, die bewirken, dass die Behörde Daten in das GISA neu einzutragen oder eingetragene Daten zu ändern hat.

(2) Die Anzeigen sind zu erstatten

1.       gemäß § 46 Abs. 2 Z 1 und § 47 Abs. 3 bei der für die weitere Betriebsstätte zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde und

2.       gemäß § 46 Abs. 2 Z 2 und 3 bei der für den neuen Standort zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde.

Sonstige Anzeigen sind bei der Bezirksverwaltungsbehörde des Standortes zu erstatten.

(3) Für die Art der Einbringung der Anzeigen gilt § 339 Abs. 4. Den Anzeigen sind die zum Nachweis der gesetzlichen Voraussetzungen für die Maßnahme oder Tätigkeit, die Gegenstand der Anzeige ist, erforderlichen Belege anzuschließen. Betrifft die Anzeige die Tätigkeit einer natürlichen Person, so sind jedenfalls die Belege gemäß § 339 Abs. 3 Z 1 anzuschließen. Betrifft eine solche Anzeige die Tätigkeit als Geschäftsführer oder Filialgeschäftsführer, so sind überdies die Belege gemäß § 339 Abs. 3 Z 2 anzuschließen. Für die Anzeige gemäß § 46 Abs. 2 Z 1 erster Fall und für die Anzeigen gemäß § 46 Abs. 2 Z 2 und 3 gelten die Vorschriften des § 339 Abs. 2 sinngemäß. Der Erstatter einer Anzeige ist bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 339 Abs. 4 Z 1 oder 2 von der Vorlage der Belege entbunden.

(4) Wenn die jeweils geforderten Voraussetzungen gegeben sind und in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt wird, hat die Behörde die sich aus der Anzeige ergebende Eintragung in das GISA vorzunehmen und den Erstatter der Anzeige von der Eintragung zu verständigen.

(5) Wenn die jeweils geforderten gesetzlichen Voraussetzungen nicht gegeben sind, hat die Behörde, bei der die Anzeige erstattet worden ist unbeschadet eines Verfahrens nach §§ 366 ff – dies mit Bescheid festzustellen und die Maßnahme oder die Tätigkeit, die Gegenstand der Anzeige ist, zu untersagen.

(6) Die Behörde hat Anzeigen gemäß § 81 Abs. 3 binnen zwei Monaten nach Erstattung der Anzeige mit Bescheid zur Kenntnis zu nehmen, wenn die geforderten

Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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