TE Vfgh Beschluss 2007/9/6 B1356/07

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 06.09.2007
beobachten
merken

Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / "Vollzug"
VfGG §85 Abs2 / Fremdenpolizei

Spruch

Dem in der Beschwerdesache des C I, ..., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. M W, ..., gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 5. Juni 2007, Z ..., gestellten Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird k e i n e F o l g e gegeben.

Begründung

Begründung:

1. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 5. Juni 2007 wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen sowie gemäß §87 iVm §86 Abs3 Fremdenpolizeigesetz (FPG), BGBl. I 100/2005 idF BGBl. I 99/2006, von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt.

2. In der Beschwerde, die im eingangs gestellten Antrag die Aufhebung des angefochtenen Bescheides seinem gesamten Umfang nach begehrt, sich aber im Sachverhalt (und auch in den zum Schluss gestellten Anträgen) ausdrücklich nur auf die Erteilung des Durchsetzungsaufschubes bezieht, wird der Antrag gestellt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Begründend wird ausgeführt, dass der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung keine öffentlichen Interessen entgegenstünden sowie dass durch die Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung die wirtschaftliche Existenz und das Familienleben des Beschwerdeführers gefährdet würden.

3. Gemäß Art144 B-VG kann eine Beschwerde erst nach Erschöpfung des Instanzenzuges an den Verfassungsgerichtshof gerichtet werden. Der Beschwerdeführer hat in Bezug auf die Aufhebung des unbefristeten Aufenthaltsverbotes den Instanzenzug nicht ausgeschöpft. Er kann gegen den in Rede stehenden Bescheid, soweit er sich auf die Verhängung des Aufenthaltsverbotes bezieht - wie sich aus dem 1. Absatz des unter Punkt II. in der Beschwerde geschilderten Sachverhaltes ergibt - Berufung erheben. Die Beschwerde und der damit verbundene Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung werden daher vom Verfassungsgerichtshof dahingehend gedeutet, dass sie sich ausschließlich gegen die Gewährung des Durchsetzungsaufschubes, gegen den es gemäß §9 Abs2 FPG kein Rechtsmittel gibt, richten.

4. Durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird der Eintritt der Rechtswirkung eines angefochtenen Bescheides hinausgeschoben, sodass der bekämpfte Bescheid vorläufig keine Rechtswirkung zu entfalten vermag. Mit Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung haben bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes alle Maßnahmen, die an sich auf Grund des angefochtenen Bescheides zulässig wären, zu unterbleiben. Einer Beschwerde kann also nur dann aufschiebende Wirkung zuerkannt werden, wenn es denkbar ist, dass der angefochtene Bescheid irgendwelche - für den Beschwerdeführer nachteilige - Rechtswirkungen entfaltet, deren Eintritt aufgeschoben werden kann, dh. dass die Rechtsposition des Beschwerdeführers günstiger sein könnte, würde die rechtliche Existenz des Bescheides weggedacht. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung kann keine für den Beschwerdeführer positiven Rechtsfolgen nach sich ziehen, die weiter gehen als jene, die mit der nachfolgenden potentiellen Aufhebung des bekämpften Bescheides durch den Verfassungsgerichtshof verbunden wären (s. etwa VfGH 22. Juni 1994, B836/94 ua.).

5. Das Verfahren vor der Fremdenpolizeibehörde betreffend das Aufenthaltsverbot iZm. der Gewährung des Durchsetzungsaufschubes entfaltet bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verhängung des Aufenthaltsverbotes keinerlei Wirkung. Außerdem würde die Aufhebung des Durchsetzungsaufschubes bewirken, dass der Beschwerdeführer das Bundesgebiet bei Rechtskraft des Aufenthaltsverbotes sofort verlassen müsste. Der bekämpfte Bescheid ist sohin einem "Vollzug" iSd. §85 Abs2 VfGG nicht zugänglich.

Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher gemäß §85 Abs2 und 4 VfGG keine Folge zu geben.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2007:B1356.2007

Dokumentnummer

JFT_09929094_07B01356_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten