TE Vwgh Beschluss 1998/5/11 97/10/0236

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Veröffentlicht am 11.05.1998
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §46 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 98/10/0067

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Mizner und Dr. Stöberl als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Binder-Krieglstein, über den Antrag des J und der M W in Abstetten, vertreten durch Dr. Werner Hetsch und Dr. Werner Paulinz, Rechtsanwälte in Tulln, Albrechtsgasse 12, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Behebung von Mängeln der gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 25. Juni 1997, Zl. 18.323/10-IA8/97, betreffend Rodungsbewilligung, eingebrachten und zur hg. Zl. 97/10/0236 protokollierten Beschwerde, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Dem Antrag auf Wiedereinsetzung wird nicht stattgegeben.

Das Verfahren über die Beschwerde wird eingestellt.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 25. Juni 1997, wurde der Antrag der Beschwerdeführer auf Erteilung der Rodungsbewilligung für ein näher beschriebenes Grundstück abgewiesen.

Die gegen diesen Bescheid an den Verfassungsgerichtshof erhobene Beschwerde wurde, nachdem dieser deren Behandlung mit Beschluß vom 30. September 1997, B 2134/97, abgelehnt hatte, gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten.

Mit hg. Verfügung vom 18. Dezember 1997 wurde den Beschwerdeführern eine Frist von 4 Wochen zur Behebung näher dargestellter Mängel dieser Beschwerde gesetzt; gleichzeitig wurde auf die Folgen einer Fristversäumung gemäß § 34 Abs. 2 letzter Halbsatz VwGG hingewiesen. Nach Ausweis des vorliegenden Rückscheines wurde diese Verfügung den Rechtsvertretern der Beschwerdeführer am 29. Dezember 1997 zugestellt.

Innerhalb der somit am 26. Jänner 1998 abgelaufenen Frist kamen die Beschwerdeführer dem Mängelbehebungsauftrag nicht nach; der diesbezügliche, mit 27. Jänner 1998 datierte Schriftsatz wurde vielmehr erst an diesem Tage zur Post gegeben und langte beim Verwaltungsgerichtshof am 28. Jänner 1998 ein.

Auf Grund der in diesem Schriftsatz enthaltenen Angabe, die oben angeführte Verfügung sei den Rechtsvertretern der Beschwerdeführer am 30. Dezember 1997 zugestellt worden, wurde ihnen der Zustellnachweis betreffend diese Verfügung und das sich daraus ergebende Datum der Zustellung mit 29. Dezember 1997 vorgehalten.

Mit Schriftsatz vom 17. März 1998 beantragten die Beschwerdeführer die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und brachten vor, nach den Aufzeichnungen ihrer Rechtsvertreter sei der Verbesserungsauftrag - ebenso wie ein weiteres Schriftstück des Verwaltungsgerichtshofes - am 30. Dezember 1997 zugestellt und mit dem Eingangsstempel dieses Datums versehen worden. Mit der Aufgabe des Postein- und Postausganges sei die zuverlässige und seit einigen Jahren bereits in der Kanzlei der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer tätige Kanzleikraft Tanja F. betraut. Bisher sei es zu keinen Versäumnissen oder Unregelmäßigkeiten gekommen. Es lasse sich daher die Anbringung des Eingangsstempels mit dem Datum "30. Dezember 1997" auf dem Verbesserungsauftrag nur damit erklären, daß die Anbringung eines falschen Datums infolge fehlerhafter Einstellung des Eingangsstempels geschehen sei. Das Fristende sei solcherart vom richtigen Eingangsdatum weggerechnet worden. Die Fristversäumnis sei daher die Folge eines lediglich minderen Grades des Versehens, zumal die fehlerhafte Einstellung des Eingangsstempels einer sonst zuverlässigen Mitarbeiterin der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer passiert sei.

Gemäß § 46 Abs. 1 VwGG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Daß der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Verschulden des Vertreters einer Partei an der Fristversäumung dem Verschulden einer Partei selbst gleichzuhalten, während jenes eines Kanzleibediensteten eines bevollmächtigten Rechtsanwaltes dem Rechtsanwalt (und damit der Partei) nur dann als Verschulden anzurechnen ist, wenn er die ihm zumutbare und nach der Sachlage gebotene Überwachungspflicht diesen Bediensteten gegenüber unterlassen hat.

In diesem Zusammenhang ist davon auszugehen, daß die Organisation des Kanzleibetriebes eines Rechtsanwaltes so einzurechnen ist, daß die erforderliche und fristgerechte Setzung von Prozeßhandlungen sichergestellt wird, wobei durch ein entsprechendes Kontrollsystem dafür vorzusorgen ist, daß Unzulänglichkeiten durch menschliches Versagen aller Voraussicht nach auszuschließen sind.

Macht ein Wiedereinsetzungswerber als Wiedereinsetzungsgrund ein Versehen eines Kanzleiangestellten seines bevollmächtigten Rechtsanwaltes geltend, so hat er durch konkrete Behauptungen im Wiedereinsetzungsantrag nicht nur darzutun, worin das Versehen bestanden hat, sondern auch darzulegen, daß es zur Fehlleistung des Kanzleibediensteten gekommen ist, obwohl die dem Rechtsanwalt obliegenden Aufsichts- und Kontrollpflichten eingehalten wurden (vgl. z.B. den hg. Beschluß vom 24. November 1997, Zlen. 97/10/0200, 97/10/0188).

Dem vorliegenden Wiedereinsetzungsantrag ist in diesem Punkt lediglich zu entnehmen, die unrichtige Fristvormerkung könne nur auf eine fehlerhafte Einstellung des Eingangsstempels durch die ansonsten zuverlässige Kanzleikraft der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer zurückgeführt werden. Welche organisatorischen Maßnahmen im Kanzleibetrieb der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer bestünden, um derartige Fehlleistungen aller Voraussicht nach auszuschließen, wird jedoch nicht dargetan.

Schon aus diesem Grunde muß dem vorliegenden Wiedereinsetzungsbegehren der Erfolg versagt bleiben.

Zufolge Versäumung der Verbesserungsfrist gilt die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 2 letzter Halbsatz VwGG als zurückgezogen.

Das Verfahren über die Beschwerde war daher gemäß § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997100236.X00

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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