TE Bvwg Erkenntnis 2019/9/17 W139 2117165-1

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Veröffentlicht am 17.09.2019
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Entscheidungsdatum

17.09.2019

Norm

B-VG Art. 133 Abs4
MOG 2007 §6
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs3 Satz 1
VwGVG §28 Abs5

Spruch

W139 2117187-1/4E

W139 2117165-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Kristina HOFER als Einzelrichterin über die Beschwerden von XXXX , BNr. XXXX , gegen die Bescheide der Agrarmarkt Austria 1. vom 29.04.2015, AZ XXXX , nach Ergehen der Beschwerdevorentscheidung vom 29.09.2015, AZ XXXX , betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2014 und 2. vom 26.03.2015, AZ XXXX , nach Ergehen der Beschwerdevorentscheidung vom 25.06.2015, AZ XXXX , betreffend Rinderprämien 2014, und jeweils nach Stellung eines Vorlageantrages:

A)

I. zu Recht erkannt:

Die Beschwerdevorentscheidung der Agrarmarkt Austria vom 29.09.2015, AZ XXXX , wird ersatzlos behoben.

II. beschlossen:

Den Beschwerden wird gemäß § 28 Abs 3 VwGVG stattgegeben, der Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 29.04.2015, AZ XXXX , sowie die Beschwerdevorentscheidung der Agrarmarkt Austria vom 25.06.2015, AZ XXXX , behoben und die Angelegenheit zur Erlassung neuer Bescheide an die Behörde zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Mit Mehrfachantrag-Flächen 2014 vom 15.05.2014 beantragte der Beschwerdeführer u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2014 für die in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierten Flächen. Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2014 zudem Auftreiber auf die Almen mit den Betriebsstättennummern (BNr.) XXXX ( XXXX , im Folgenden: erstgenannte Alm) und XXXX ( XXXX , im Folgenden: zweitgenannte Alm), für die von der bewirtschaftenden Agrargemeinschaft bzw vom zuständigen Almbewirtschafter ebenfalls Mehrfachanträge-Flächen 2014 gestellt wurden.

Weiters hielt der Beschwerdeführer auf seinem Betrieb auf Basis der Daten der Rinderdatenbank im Kalenderjahr 2014 potenziell prämienfähige Rinder.

2. Am 20.10., 21.10., 22.10. und 27.10.2014 fand auf dem Heimbetrieb des Beschwerdeführers eine Vor-Ort-Kontrolle (VOK) durch Kontrollorgane der Agrarmarkt Austria (AMA oder belangte Behörde) in Anwesenheit des Beschwerdeführers statt, im Zuge derer einerseits Flächenabweichungen festgestellt wurden. Andererseits wurde auch die Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen ("Cross Compliance", CC) überprüft, wobei Verstöße festgestellt wurden.

3. Mit Bescheid der AMA vom 29.04.2015, AZ XXXX , wurde dem Beschwerdeführer die EBP 2014 in Höhe von EUR 19.007,57 gewährt, nach einem "Abzug - Verstoß gegen anderweitige Verpflichtungen ("Cross Compliance", CC), 21%" von EUR 5.052,64. Der Berechnung wurden 98,15 vorhandene flächenbezogene Zahlungsansprüche (ZA), eine beantragte Fläche im Ausmaß von 92,95 ha, ein "Minimum Fläche/ZA" von 92,92, eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 92,80 ha und eine Differenzfläche von 0,12 ha zu Grunde gelegt. Begründend wurde ausgeführt, aufgrund der durchgeführten VOK seien Flächenabweichungen bis höchstens 3 % und maximal 2 ha festgestellt worden. Aufgrund von CC-Verstößen, die sowohl auf Fahrlässigkeit als auch auf Vorsatz zurückzuführen seien, erfolge eine Kürzung des Beihilfebetrages.

Den Anhang "Cross Compliance-Berechnung (Berechnungsdatum 07.04.2015) - Marktordnungs-Direktzahlungen gemäß VO 73/2009" erklärte die AMA zum ergänzenden Bestandteil dieses Bescheides. In diesem Anhang sind jene Anforderungen bzw Standards angeführt, bei denen im Zuge von VOK im Kontrollzeitraum 2014 Verstöße festgestellt wurden und die bei der Berechnung des CC-Kürzungsprozentsatzes berücksichtigt wurden. Dabei handelt es sich (neben der Anforderung der Meldepflicht von Rindern) um die den Bereich "Umwelt" betreffenden Anforderungen bzw Standards "Beeinträchtigung / Entfernung von Landschaftselementen" und "Wasserhaushaltsveränderungen", jeweils sowohl hinsichtlich der "Erhaltung der wild lebenden Vogelarten (VS, Vogelschutz)" als auch hinsichtlich der "Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (FFH, Fauna-Flora-Habitat)".

4. Gegen den Bescheid vom 29.04.2015 erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12.05.2015 Beschwerde, eingelangt bei der AMA am 15.05.2015 (Eingangsstempel), und führte zusammengefasst aus, die Beanstandungen und die daraus resultierenden Sanktionsbeträge könnten so von ihm nicht akzeptiert werden. Keinesfalls könne von einem vorsätzlichen Verstoß im Bereich "Erhaltung der wild lebenden Vogelarten (VS)" bzw "Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (FFH)" ausgegangen werden. Da die naturschutzrechtlichen Genehmigungen noch im Laufen seien, dürften keine Sanktionen ausgesprochen werden.

5. Mit Bescheid der AMA vom 26.03.2015, AZ XXXX , wurden dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2014 Rinderprämien in Höhe von EUR 2.865,25 gewährt, nach einem "Abzug - Cross Compliance, 21 %" von EUR 662,69. Begründend wurde insbesondere ausgeführt, aufgrund von CC-Verstößen, die sowohl auf Fahrlässigkeit als auch auf Vorsatz zurückzuführen seien, erfolge eine Kürzung des Beihilfebetrages.

Den Anhang "Cross Compliance-Berechnung (Berechnungsdatum 17.02.2015) - Marktordnungs-Direktzahlungen gemäß VO 73/2009" erklärte die AMA zum ergänzenden Bestandteil dieses Bescheides. In diesem Anhang sind die gleichen Anforderungen bzw Standards, gegen die verstoßen wurde, aufgeführt wie im Anhang zum Bescheid betreffend die EBP vom 29.04.2015.

6. Gegen den Bescheid vom 26.03.2015 erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 21.04.2015 Beschwerde, eingelangt bei der AMA am 24.04.2015 (Eingangsstempel), und tätigte im Wesentlichen die gleichen Ausführungen wie in der Beschwerde gegen den Bescheid betreffend die EBP.

7. Mit dem als "Abänderungsbescheid - Einheitliche Betriebsprämie 2014" betitelten Bescheid vom 29.09.2015, AZ XXXX - in der Begründung als Beschwerdevorentscheidung bezeichnet -, wurde der Bescheid vom 29.04.2015 abgeändert, dem Beschwerdeführer die EBP 2014 in Höhe von EUR 19.248,17 gewährt, nach einem "Abzug - Verstoß gegen anderweitige Verpflichtungen ("Cross Compliance", CC), 20%" von EUR 4.812,04, und es wurde eine weitere Zahlung in Höhe von EUR 240,60 vorgenommen. Der Berechnung wurden unverändert 98,15 vorhandene flächenbezogene Zahlungsansprüche (ZA), eine beantragte Fläche im Ausmaß von 92,95 ha, ein "Minimum Fläche/ZA" von 92,92, eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 92,80 ha und eine Differenzfläche von 0,12 ha zu Grunde gelegt. Begründend wurde ausgeführt, aufgrund der durchgeführten VOK seien Flächenabweichungen bis höchstens 3 % und maximal 2 ha festgestellt worden. Aufgrund von CC-Verstößen, die auf Vorsatz zurückzuführen seien, erfolge eine Kürzung des Beihilfebetrages.

Den Anhang "Cross Compliance-Berechnung (Berechnungsdatum 20.08.2015) - Marktordnungs-Direktzahlungen gemäß VO 73/2009" erklärte die AMA zum ergänzenden Bestandteil dieses Bescheides. In diesem Anhang sind die gleichen Anforderungen bzw Standards, gegen die verstoßen wurde, aufgeführt wie im Anhang zum Bescheid betreffend die EBP vom 29.04.2015, mit der Ausnahme der Anforderung der Meldepflicht von Rindern, die sich nicht mehr darin findet.

Am Schluss des Abänderungsbescheides finden sich folgende Textpassagen:

"Da Sie gegen den im Spruch genannten Bescheid eine zulässige Beschwerde eingebracht haben, erfolgt die gegenständliche Abänderung im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG, wonach die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, die Beschwerde nach Durchführung allfälliger weiterer Ermittlungen durch Beschwerdevorentscheidung erledigen und den von ihr erlassenen Bescheid aufheben, abändern, zurückweisen oder abweisen kann.

R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N G

Sie können den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Der Vorlageantrag ist schriftlich oder in jeder anderen technisch möglichen Weise (z.B. Fax, E-Mail) innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieser Beschwerdevorentscheidung unter Angabe des oben angeführten Aktenzeichens und der Betriebs- bzw. Klientennummer bei der Agrarmarkt Austria, 1200 Wien, Dresdner Straße 70, einzubringen. [...]"

8. Gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 29.09.2015 richtet sich der Vorlageantrag des Beschwerdeführers vom 14.10.2015, der am 15.10.2015 bei der AMA einlangte.

9. Mit dem als "Abänderungsbescheid Rinderprämien 2014" betitelten Bescheid vom 25.06.2015, AZ XXXX - in der Begründung als Beschwerdevorentscheidung bezeichnet -, wurde der Rinderprämienbescheid vom 26.03.2015 abgeändert, dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2014 Rinderprämien in Höhe von EUR 2.997,44 gewährt, nach einem "Abzug - Cross Compliance, 20 %" von EUR 652,61, und es wurde eine weitere Zahlung in Höhe von EUR 132,19 vorgenommen. Begründend wurde insbesondere ausgeführt, aufgrund von CC-Verstößen, die auf Vorsatz zurückzuführen seien, erfolge eine Kürzung des Beihilfebetrages.

Den Anhang "Cross Compliance-Berechnung (Berechnungsdatum 11.05.2015) - Marktordnungs-Direktzahlungen gemäß VO 73/2009" erklärte die AMA zum ergänzenden Bestandteil dieses Bescheides. In diesem Anhang sind die gleichen Anforderungen bzw Standards, gegen die verstoßen wurde, aufgeführt wie im Anhang zur Beschwerdevorentscheidung betreffend die EBP vom 29.09.2015.

Am Schluss des Abänderungsbescheides finden sich folgende Textpassagen:

"Da Sie gegen den im Spruch genannten Bescheid eine zulässige Beschwerde eingebracht haben, erfolgt die gegenständliche Abänderung im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG iVm. § 19 Abs. 7 MOG, wonach die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, die Beschwerde durch Beschwerdevorentscheidung erledigen und den von ihr erlassenen Bescheid aufheben, abändern oder die Beschwerde zurückweisen oder abweisen kann.

R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N G

Sie können den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Der Vorlageantrag ist schriftlich oder in jeder anderen technisch möglichen Weise (z.B. Fax, E-Mail) innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieser Beschwerdevorentscheidung unter Angabe des oben angeführten Aktenzeichens und der Betriebs- bzw. Klientennummer bei der Agrarmarkt Austria, 1200 Wien, Dresdner Straße 70, einzubringen. [...]"

10. Gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 25.06.2015 richtet sich der Vorlageantrag des Beschwerdeführers vom 13.07.2015, der am 15.07.2015 bei der AMA einlangte.

11. Mit Nachreichung zur Beschwerdevorlage vom 21.10.2016 übermittelte die AMA einen "Report - Einheitliche Betriebsprämie 2014" mit Berechnungsstand 16.09.2016. Der Report sei erstellt worden, da sich eine Änderung der Zahlungsansprüche und der Flächendaten ergeben habe. Im Gegensatz zu den zwei vorhergehenden Bescheiden betreffend die EBP findet sich in diesem Schreiben in der VOK-Tabelle nun nicht nur der Heimbetrieb des Beschwerdeführers, sondern auch die erstgenannte Alm (Datum der VOK 28.08.2015).

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Zuständigkeit und Allgemeines

Gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Art 131 Abs 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß § 6 MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister oder die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.

Gemäß § 1 AMA-Gesetz können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht Einzelrichterzuständigkeit.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

2. Zu A) I. Aufhebung der Beschwerdevorentscheidung vom 29.09.2015

Gemäß § 14 Abs 1 VwGVG iVm § 19 Abs 7 MOG 2007 steht es der Behörde frei, innerhalb von vier Monaten ab Einlangen der Beschwerde mit einer Beschwerdevorentscheidung den angefochtenen Bescheid aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurück- oder abzuweisen.

Gemäß § 15 Abs 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).

Die Behörde hat nach Einbringung einer Beschwerde ihren Bescheid vom 29.04.2015 mit dem "Abänderungsbescheid" vom 29.09.2015 abgeändert. Aus den oben wiedergegebenen Textpassagen am Ende des "Abänderungsbescheides", wo auf § 14 VwGVG Bezug genommen und in der Rechtsmittelbelehrung auf die Möglichkeit eines Vorlageantrages hingewiesen wird, ist klar ersichtlich, dass die belangte Behörde eine Beschwerdevorentscheidung erlassen wollte. Der Bescheid ist daher als Beschwerdevorentscheidung zu verstehen. Dagegen hat der Beschwerdeführer am 15.10.2015 einen Vorlageantrag eingebracht. Dieser Vorlageantrag ist zulässig und rechtzeitig, ebenso die Beschwerde.

Aus der Entstehung der den Vorlageantrag regelnden Gesetzesbestimmung des § 15 VwGVG und den Gesetzesmaterialien ist zu schließen, dass nach Stellung eines Vorlageantrages die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft tritt (vgl dazu etwa Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], § 15 Anm 9; Gruber in Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2015] § 15 Rz 5). Es ist daher grundsätzlich davon auszugehen, dass die an die Stelle des Ausgangsbescheides getretene Beschwerdevorentscheidung den Beschwerdegegenstand bildet (vgl VwGH 20.05.2015, Ra 2015/09/0025). Da sich die Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid richtet (und sich ihre Begründung auf diesen beziehen muss), bleibt der Ausgangsbescheid allerdings Maßstab dafür, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht (VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).

Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 29.04.2015 langte am 15.05.2015 bei der belangten Behörde ein. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung fing somit per 15.05.2015 zu laufen an und endete spätestens am 15.09.2015. Wenn die Beschwerdevorentscheidung erst nach Ablauf dieser Frist erlassen wird (im vorliegenden Fall am 29.09.2015), fehlt der belangten Behörde die Zuständigkeit zu deren Erlassung. Die Zuständigkeit der AMA ist bereits mit Ablauf der Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung untergegangen (vgl dazu - zur Berufungsvorentscheidung - VwGH 04.11.1996, 96/10/0109; Gruber in Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2015] § 14 Rz 12; Hengstschläger/Leeb, AVG § 64a Rz 8). Die Beschwerdevorentscheidung vom 29.09.2015 wurde somit von einer unzuständigen Behörde erlassen. Unzuständigkeiten sind von Amts wegen in jeder Lage des Verfahrens wahrzunehmen (VwGH 21.01.1992, 91/11/0076) und durchbrechen den Grundsatz der Bindung an das Beschwerdevorbringen. Die Beschwerdevorentscheidung war schon aus diesem Grund gemäß § 27 VwGVG von Amts wegen als rechtswidrig zu beheben (vgl Winkler in Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2015] § 27 Rz 4; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 14 K7).

Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden nach § 28 Abs 5 VwGVG verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

Bei der Aufhebung gemäß § 28 Abs 5 VwGVG handelt es sich um eine materielle Erledigung der Rechtssache in Form eines Erkenntnisses. Diese Form der negativen Sachentscheidung ist von der Formalerledigung des Verfahrens durch Aufhebung und Zurückverweisung mit Beschluss nach § 28 Abs 3 2. Satz und Abs 4 VwGVG zu unterscheiden. Eine neuerliche Entscheidung der Verwaltungsbehörde über den Gegenstand wird bei ersatzloser Behebung regelmäßig nicht mehr in Betracht kommen, wenngleich im Einzelfall über den zugrundeliegenden (unerledigten) Antrag dennoch abermals zu entscheiden sein kann (siehe Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], § 28 VwGVG Anm 17).

Da die Beschwerdevorentscheidung, wie oben ausgeführt, von einer unzuständigen Behörde erlassen wurde, erwies sich diese als rechtswidrig und war daher - vor einer inhaltlichen Prüfung - spruchgemäß von Amts wegen ersatzlos zu beheben. Folglich bildet in dieser Konstellation der ursprüngliche, abgeänderte Bescheid, nämlich jener vom 29.04.2015, AZ XXXX , den Prüfungsgegenstand im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht.

Anzumerken ist, dass betreffend Rinderprämien 2014 die Beschwerde gegen den Bescheid vom 26.03.2015 am 24.04.2015 bei der belangten Behörde einlangte. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung fing somit per 24.04.2015 zu laufen an und endete spätestens am 24.08.2015. Die Beschwerdevorentscheidung wurde bereits am 25.06.2015 und somit fristgerecht erlassen. Der Vorlageantrag ist zulässig und rechtzeitig. Daher bildet betreffend die Rinderprämien die Beschwerdevorentscheidung vom 25.06.2015, AZ XXXX , den Prüfungsgegenstand im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht.

3. Zu A) II. Zurückverweisung

§ 28 Abs 2 und 3 VwGVG lauten:

"(2) Über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist."

Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte (Winkler in Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2015] § 28 Rz 15). Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs 3 2. Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG Anm 11).

§ 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.

Gemäß den §§ 37 und 39 Abs 2 AVG hat die Behörde - ebenso wie das Gericht, wenn es über eine Beschwerde meritorisch abspricht - den wahren Sachverhalt im Sinn einer Ermittlungspflicht zur Feststellung der materiellen Wahrheit auf Grundlage des Antrages von Amts wegen zu ermitteln (vgl VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063). Sie hat jedes Beweismittel in freier Beweiswürdigung abzuwägen und ihre Schlüsse daraus im Licht der anzuwendenden Rechtsvorschriften nachvollziehbar darzulegen (§ 45 Abs 1 und 2, § 60 AVG).

Der Bescheid vom 29.04.2015 sowie die Beschwerdevorentscheidung vom 25.06.2015 erweisen sich in Bezug auf den zu ermittelnden Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft:

Der Beschwerdeführer wendet sich in seinen Beschwerden betreffend die Einheitliche Betriebsprämie 2014 und die Rinderprämien 2014 insbesondere gegen die Verhängung von Kürzungen durch die belangte Behörde aufgrund von Verstößen gegen anderweitige Verpflichtungen ("Cross Compliance"), welche im Rahmen einer Vor-Ort-Kontrolle am Heimbetrieb des Beschwerdeführers am 20.10., 21.10., 22.10. und 27.10.2014 festgestellt wurden. Weder den angefochtenen Bescheiden bzw der Beschwerdevorentscheidung, noch aus den sonstigen Verwaltungsakten lässt sich jedoch entnehmen, worin die genauen "Cross Compliance"-Verstöße liegen sollen. Die diesbezüglichen Angaben widersprechen sich auch teilweise. Im Bescheid und in der Beschwerdevorentscheidung wird lediglich auf "CC-Verstöße" hingewiesen, aufgrund derer eine Kürzung des Beihilfebetrages erfolge, ohne dies näher zu spezifizieren. Die belangte Behörde erklärt den Anhang "Cross Compliance-Berechnung" jeweils zu einem ergänzenden Bestandteil des Bescheides bzw der Beschwerdevorentscheidung. Darin sind zwar jene Anforderungen bzw Standards angeführt, bei denen im Zuge von Vor-Ort-Kontrollen im Kontrollzeitraum 2014 Verstöße festgestellt wurden und die bei der Berechnung des CC-Kürzungsprozentsatzes berücksichtigt wurden. Dabei handelt es sich um die den Bereich "Umwelt" betreffenden Anforderungen bzw Standards "Beeinträchtigung / Entfernung von Landschaftselementen" und "Wasserhaushaltsveränderungen", jeweils sowohl hinsichtlich der "Erhaltung der wild lebenden Vogelarten (VS, Vogelschutz)" als auch hinsichtlich der "Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (FFH, Fauna-Flora-Habitat)". Um welche konkreten Verstöße es sich dabei handelt, ist den Anhängen zu den Bescheiden nicht zu entnehmen. Der Kontrollbericht zur Vor-Ort-Kontrolle am Heimbetrieb des Beschwerdeführers am 20.10., 21.10., 22.10. und 27.10.2014 hält fest, dass am Feldstück (FS) 74 durch den Beschwerdeführer ein Materialaustausch vorgenommen worden sei. Weiters befinde sich zwischen den beiden FS 2 und 9 ein wasserführendes Gerinne, dieses Gerinne sei vom Beschwerdeführer auf einer Länge von 8 m verrohrt und aufgeschüttet worden. In den Akten findet sich weiters ein "Bewertungsblatt zur Vor-Ort-Kontrolle Cross Compliance" vom 05.12.2014, in dem Ausmaß, Schwere und Dauer der Verstöße sowie die Anforderungen festgehalten sind, gegen die verstoßen wurde. Dieses Bewertungsblatt ist unterfertigt vom naturschutzfachlichen Amtssachverständigen des Landes Kärnten, XXXX . In diesem Blatt wird ausgeführt, die Verrohrung eines Entwässerungsgrabens zwischen FS 2 und FS 9 sei konsenslos erfolgt, ebenso die Zerstörung eines Schilfröhrichtbestandes entlang eines zweiten Entwässerungsgrabens entlang FS 74. Schließlich findet sich in den Akten eine Stellungnahme des genannten Amtssachverständigen vom 09.10.2015, verfasst anlässlich des Vorlageantrages des Beschwerdeführers gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 25.06.2015 betreffend Rinderprämien 2014. In der Stellungnahme wird u.a. ausgeführt, der Beschwerdeführer habe in den Jahren 2013 und 2014 massive Geländekorrekturen durchgeführt und im Zuge dieser Arbeiten auch die Böschungen eines Entwässerungsgrabens auf einer Länge von mehreren hundert Metern zerstört und angeschüttet und durch Einbau von Betoneisen und Holzpfosten zu Steilböschungen umgebildet. Weiters habe der Beschwerdeführer im Jahr 2014 konsenslos Einbauten im Entwässerungsgraben im Bereich des Grundstückes (Grst.) Nr. 129/2, KG 75201, getätigt. Abschließend wird festgehalten, die Einbauten im Bereich des Grst. Nr. 129/2 sowie das Zerstören der verschilften Böschungen entlang des Entwässerungsgrabens hätten den vorsätzlichen Verstoß zur Folge gehabt ("siehe CC-Bewertungsblatt vom 05.12.2014"). In dieser Stellungnahme wird also ausdrücklich auf das oben genannte Bewertungsblatt vom 05.12.2014 verwiesen, die Angaben in den beiden Dokumenten decken sich jedoch nicht: Das Bewertungsblatt vom 05.12.2014 spricht, wie bereits ausgeführt, von der Zerstörung eines Schilfröhrichtbestandes entlang eines Entwässerungsgrabens bei FS 74 und von der Verrohrung eines Entwässerungsgrabens zwischen FS 2 und 9. Letztere Angabe betreffend FS 2 und 9 findet sich in der Stellungnahme vom 09.10.2015 jedoch nicht mehr. Dort ist zwar auch von der Zerstörung von Böschungen entlang eines Entwässerungsgrabens (gemeint offenbar auf FS 74) die Rede, zusätzlich aber noch von konsenslosen Einbauten im Bereich des Grst. Nr. 129/2. Anzumerken ist hierbei, dass die FS 2 und 9 jedenfalls nicht auf dem Grst. Nr. 129/2 liegen.

Zusammenfassend ist auszuführen, dass durch das Bundesverwaltungsgericht nicht nachvollzogen werden kann, inwieweit welche konkreten Beanstandungen betreffend welche Feldstücke bzw Grundstücke zum Abzug wegen der Verletzung anderweitiger Verpflichtungen in den genannten Bescheiden geführt haben. Eine nähere Überprüfung hinsichtlich der Rechtmäßigkeit des Abzuges wegen der "Cross Compliance"-Verletzungen ist dem Bundesverwaltungsgericht aus den dargelegten Gründen verwehrt.

Betreffend die Einheitliche Betriebsprämie 2014 kommt noch hinzu, dass von der belangten Behörde ein "Report" mit Berechnungsstand 16.09.2016 nachgereicht wurde. Aus diesem Report ist ersichtlich, dass sich die Zahlungsansprüche und die Flächendaten geändert haben und dass die Behörde ihren Berechnungen nun andere Werte zugrunde legen würde. Insbesondere geht aber daraus auch hervor, dass am 28.08.2015 eine Vor-Ort-Kontrolle auf der erstgenannten Alm stattgefunden hat, bei der Flächenabweichungen festgestellt wurden. Die Ergebnisse dieser Kontrolle konnten naturgemäß im Bescheid vom 29.04.2015 noch nicht berücksichtigt werden, wurden aber im Übrigen auch nicht in der ersatzlos zu behebenden Beschwerdevorentscheidung vom 29.09.2015 berücksichtigt. Somit wurde im Ergebnis im Bescheid vom 29.04.2015 von unrichtigen Flächenwerten ausgegangen.

Daraus ergibt sich, dass der den angegebenen Bescheiden zugrunde gelegte Sachverhalt insgesamt unzureichend ermittelt wurde, um darauf aufbauend zu einer rechtskonformen Entscheidung zu gelangen. Auch wenn der Verwaltungsgerichtshof der Zurückverweisung von Rechtssachen durch die Verwaltungsgerichte auf Basis des VwGVG mit seiner Grundsatzentscheidung vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, bereits Grenzen gezogen hat, liegt im vorliegenden Fall in Anbetracht der Komplexität der Bezug habenden Beihilferegelungen und des technischen Charakters der Entscheidung über die aus diesem Sachverhalt erfließenden Berechnungen eine Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht weder im Interesse der Raschheit, noch wäre diese mit einer Kostenersparnis verbunden (§ 28 Abs 2 VwGVG), zumal dem Bundesverwaltungsgericht zur Neuberechnung insbesondere die der belangten Behörde zur Verfügung stehenden Mittel fehlen. Vielmehr dient die Zurückverweisung der Angelegenheit einer raschen und kostensparenden Vervollständigung des Sachverhalts.

Der Bescheid vom 29.04.2015 sowie die Beschwerdevorentscheidung vom 25.06.2015 waren daher zu beheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen gewesen wäre.

Die belangte Behörde wird im Rahmen des fortgesetzten Verfahrens die neuen Ergebnisse sowie den aktuellen Berechnungsstand zu berücksichtigen und den neu zu erlassenden Bescheiden zu Grunde zu legen haben. Sie wird dem Beschwerdeführer darzulegen haben, woraus sich die Verletzung anderweitiger Verpflichtungen ergeben hat und das Vorbringen des Beschwerdeführers bei der Beurteilung entsprechend zu berücksichtigen haben.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG entfallen, zumal bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der Bescheid sowie die Beschwerdevorentscheidung aufzuheben sind.

4. Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen Spruchpunkt A) ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die oben jeweils angeführten Entscheidungen). Grundlage der Zurückverweisungsentscheidung sind ausschließlich Tatsachenfragen im konkreten Einzelfall.

Schlagworte

Beschwerdevorentscheidung, einheitliche Betriebsprämie,
Ermittlungspflicht, ersatzlose Behebung, Kassation, mangelhaftes
Ermittlungsverfahren, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,
Rinderprämie, Vorlageantrag, Zurückverweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W139.2117165.1.00

Zuletzt aktualisiert am

09.04.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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