TE Bvwg Erkenntnis 2019/9/23 I421 2184878-3

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 23.09.2019
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Entscheidungsdatum

23.09.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8
AVG §68 Abs1
BFA-VG §21 Abs7
B-VG Art. 133 Abs4
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

IM NAMEN DER REPUBLIK!

I421 2184878-3/2E

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Martin STEINLECHNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. NIGERIA, vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx gegen den Bescheid des BFA, Erstaufnahmestelle Ost (EASt-Ost) vom 23.07.2019, Zl. 1031398901-180570928, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Nigerias, stellte am 01.10.2004 nach illegaler Einreise in Österreich unter der Identität

XXXX einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz, der am 04.03.2005 vollinhaltlich abgewiesen und der Beschwerdeführer nach Nigeria ausgewiesen (Bescheid des Bundesasylamtes Graz, Zl. 04 20.098) wurde. Diese Entscheidung bekämpfte der Fremde und das damalige Berufungsverfahren wurde am 28.11.2008 eingestellt, weil ein Aufenthaltsort des Fremden im Bundesgebiet nicht ermittelt werden konnte.

2. Im Zuge der Dublin Überstellung aus Norwegen stellte der Beschwerdeführer am 12.09.2014 unter der Identität XXXX, einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz und begründete diesen damit, dass er keine Probleme mit der Polizei und dem Staat habe. Ihm habe die Stadt nicht gefallen, in die ihn seine Mutter gebracht habe. In Kano State gebe es keinen Frieden und es herrsche Krieg zwischen Moslems und Christen. Er habe Angst, dass er dort getötet werden könnte. Aus diesem Grund habe er Mitte 2004 das Land verlassen.

3. Am 18.05.2016 wurde der Beschwerdeführer beim Verkauf von Kokain auf frischer Tat betreten und in Haft genommen. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 20.07.2016, XXXX, wurde der Fremde wegen §§ 27 (1) Z1 8. Fall, (3) und 27 (1) Z 1 1.2. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten verurteilt. Neben dem Milderungsgrund eines reumütigen Geständnisses wurde erschwerend seine einschlägige Verurteilung vom 30.05.2007 wegen § 27/1 (1.2. Fall), 28/2 U 3 (1. Fall) SMG; § 15 StGB gewertet.

4. Mit Bescheid des BFA vom 30.12.2017 wurde der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Nigeria (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Es wurde dem Fremden ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass eine Abschiebung nach Nigeria gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt V.). Eine Beschwerde gegen diese Entscheidung über seinen Antrag auf internationalen Schutz wurde gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.) und festgestellt, dass gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für eine freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt VII.). Gemäß § 13 Abs. 2 AsylG hat der Fremde das Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet mit 04.06.2007 verloren (Spruchpunkt VIII.) und gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG würde gegen ihn ein auf die Dauer von 8 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IX.). Der Bescheid wurde dem bevollmächtigten Rechtsvertreter am 15.01.2018 zugestellt.

5. Die dagegen erhobene vollinhaltliche Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 08.02.2018, Zl. I408 2184878-1/2E, als unbegründet abgewiesen. Der behauptete Fluchtgrund konnte nicht glaubhaft gemacht werden. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Fremde in Nigeria einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt war. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer Nigeria in der Hoffnung auf eine bessere (wirtschaftliche) Zukunft verlassen hat.

6. Am 19.06.2018 suchte der Beschwerdeführer erneut um Gewährung von internationalem Schutz an, wobei er dies auf Vorhalt, warum er einen neuerlichen Asylantrag stelle und sein Vorverfahren rechtskräftig negativ entschieden worden wäre, wie folgt begründete: "2011 bin ich der Biafra Organisation beigetreten. Ich habe immer an Demonstrationen teilgenommen. Seit damals versucht die nigerianische Botschaft in Österreich mich nach Nigeria zurückzuschieben, damit ich dort als Rebell inhaftiert werde. Ich bin auf der Blacklist der nigerianischen Regierung. Ich habe das nicht angegeben, da man mich als ich 2014 zurück nach Österreich kam, dazu nicht befragte."

Befragt seit wann ihm die Änderungen seiner Fluchtgründe bekannt sei, gab er an seit 2011.

Mit Schreiben vom 09.07.2018 (dem Beschwerdeführer seitens der Polizeilichen Verbindungsstelle in der JA XXXX zugestellt am 10.07.2018, wobei die Unterschrift verweigert wurde) teilte das BFA dem in der JA Josefstadt in U-Haft befindlichen Beschwerdeführer gemäß § 29 Abs. 3 Z 6 AsylG 2005 mit, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl beabsichtige, den faktischen Abschiebeschutz durch mündlichen Bescheid aufzuheben (§12a Abs. 2 AsylG), den Antrag auf internationalen Schutz gem. § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurückzuweisen und dass durch diese Mitteilung die Zwanzigtagesfrist des Zulassungsverfahrens nicht gelte. Zur Wahrung des Parteiengehörs werde vor der Einvernahme eine Rechtsberatung stattfinden.

7. Am 17.07.2018 wurde der Beschwerdeführer zur niederschriftlichen Einvernahme durch das BFA ins Polizeianhaltezentrum XXXX vorgeführt und wurde der Fremde im Beisein des Rechtsberaters zu seinem Antrag auf internationalen Schutz befragt. Er befinde sich derzeit in Haft und nehme jeden Abend Pakemed wegen seiner Kopfschmerzen. In seinem Herkunftsland sei er seit seiner Einreise nach Österreich nicht gewesen. 2013 und 2014 sei er In Norwegen gewesen, jedoch sei er von den norwegischen Behörden nach Österreich rücküberstellt worden. Befragt halte er seine Fluchtgründe aus den ersten beiden Verfahren aufrecht. Neue Gründe habe er - wie er in der Ersteinvernahme zum gegenständlichen Verfahren auf internationalen Schutz angeben habe - auch. Er habe sich nämlich 2011 in Österreich der Biafra Organisation angeschlossen. Befragt warum er dies nicht schon im Vorverfahren angegeben habe, führte der Beschwerdeführer aus, dass diese Bewegung in der Vergangenheit keine so große Bedeutung hatte und auch von der Regierung so getan wurde als gebe es sie nicht. Jetzt aber trete die Biafra-Bewegung für Meinungs- und Religionsfreiheit und für das Recht auf Selbstbestimmung ein. Er fürchte wegen seiner Zugehörigkeit zur Biafra-Bewegung im Falle seiner Rückkehr nach Nigeria verhaftet oder getötet zu werden.

Befragt warum er erneut einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe, wo doch sein Vorverfahren mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.02.2018 rechtskräftig negativ entschieden worden sei, führte der Beschwerdeführer aus wie folgt:

"Ich möchte nicht nach Nigeria zurückkehren. Die nigerianische Regierung sucht nach mir. Man will mich töten oder für lange Zeit hinter Gitter bringen." Er habe nämlich in den nigerianischen Nachrichten gehört, dass alle die gegen die Regierung protestieren, verfolgt werden. Er habe vor der nigerianischen und der britischen Botschaft protestiert und seien Fotos von ihm gemacht worden, woraus er schließe, dass er seitdem den nigerianischen Behörden bekannt sei. Zuletzt habe er auf Nachfrage am 30.05.2018 vor der nigerianischen Botschaft protestiert. Er lebe in keiner Lebensgemeinschaft, habe ein A2 Zertifikat und arbeite bei der Kleinen Zeitung. Staatliche Unterstützung erhalte er keine mehr. Weiters sei er Mitglied der Zeugen Jehovas. Derzeit befinde er sich in U-Haft wegen Suchtmitteldelikten.

8. Mit dem mündlich verkündeten Bescheid vom 17.07.2018 hob das BFA den faktischen Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 auf.

9. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.07.2018, Zl. I415 2184878-2/4E wurde die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes für rechtmäßig erklärt.

10. Am 06.06.2019 wurde der Beschwerdeführer nach Nigeria abgeschoben.

11. Mit angefochtenem Bescheid des BFA vom 23.07.2019, Zl. 1031398901-180570928, wurde der Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria (Spruchpunkt II.) gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Zugleich erteilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG (Spruchpunkt III.).

12. Mit Schriftsatz seiner Rechtsvertretung vom 06.08.2019 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes.

Die Behörde habe es verabsäumt, sich mit dem Asylvorbringen des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die unter Punkt I getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen:

1.1. Zur Person des Fremden

Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen männlichen, nigerianischen Staatsbürger, und somit um einen Drittstaatsangehörigen gemäß des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.

Der erstmals (spätestens) am 01.10.2004 in das Bundesgebiet eingereiste Beschwerdeführer ist volljährig, nicht verheiratet, der Volksgruppe Ibo zugehörig und bekennt sich zum christlichen Glauben. Der Beschwerdeführer leidet weder an einer schweren Krankheit noch ist er längerfristig pflege- oder rehabilitationsbedürftig und ist er daher auch erwerbsfähig.

Weitere Feststellungen zu seiner Identität können allerdings nicht getroffen werden.

In Österreich ist der Beschwerdeführer unter den Familiennamen XXXX, unter den Vornamen XXXX, unter den Geburtsdaten XXXX, den Geburtsorten XXXX Nigeria aktenkundig.

In Österreich verfügt der Beschwerdeführer über keine familiären Anknüpfungspunkte oder maßgebliche private Beziehungen, es leben keine Familienangehörigen oder Verwandte des Beschwerdeführers in Österreich.

Der Beschwerdeführer weist in Österreich seit November 2014 - von den Hauptwohnsitzmeldungen in den österreichischen Haftanstalten abgesehen - nur eine Obdachlosenanschrift auf und geht in Österreich keiner geregelten Beschäftigung nach. Maßgebliche Integrationsmerkmale in sprachlicher, beruflicher und kultureller Hinsicht sind nicht gegeben.

Der Beschwerdeführer reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 01.10.2004 seinen ersten Asylantrag. Dieser wurde mit Bescheid vom 04.03.2004 abgelehnt. Der Beschwerdeführer bekämpfte diese Entscheidung. Wegen des Erwerbes, Besitzeses und Verkaufes von Suchtmittel im Zeitraum von Dezember 2006 bis 31.03.2007 wurde der Fremde mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 30.05.2005, XXXX zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt. Nach Verbüßung seiner Haftstrafe im November 2008 tauchte der Fremde unter und sein Beschwerdeverfahren wurde am 28.11.2008 gemäß § 24 Abs. 2 iVm Abs. 1 Z 1 AsylG eingestellt.

2014 wurde der Beschwerdeführer in Norwegen aufgegriffen und gemäß Dublin Verordnung am 12.09.2014 nach Österreich rücküberstellt. Einen erneuten Antrag auf internationalen Schutz begründete er damit, dass er keine Probleme mit der Polizei und dem Staat habe. Ihm habe die Stadt nicht gefallen, in die ihn seine Mutter gebracht habe. In Kano State gebe es keinen Frieden und es herrsche Krieg zwischen Moslems und Christen. Er habe Angst, dass er dort getötet werden könnte. Aus diesem Grund habe er Mitte 2004 das Land verlassen. Hier wurde der Fremde neuerlich straffällig und am 18.05.2016 beim Verkauf von Kokain betreten. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX wurde er nach § 27 Abs. 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten verurteilt und befand sich vom 18.05.2016 bis 18.01.2017 in Haft. Mit Bescheid des BFA vom 30.12.2017 wurde der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Nigeria (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Es wurde dem Fremden ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass eine Abschiebung nach Nigeria gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt V.). Eine Beschwerde gegen diese Entscheidung über seinen Antrag auf internationalen Schutz wurde gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.) und festgestellt, dass gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für eine freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt VII.). Gemäß § 13 Abs. 2 AsylG hat der Beschwerdeführer das Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet mit 04.06.2007 verloren (Spruchpunkt VIII.) und gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG würde gegen ihn ein auf die Dauer von 8 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IX.). Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 08.02.2018 mangels Glaubwürdigkeit abgewiesen. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Nigeria einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt war. Vielmehr war davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer Nigeria in der Hoffnung auf eine bessere (wirtschaftliche) Zukunft verlassen hat.

Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 23.07.2018, rechtskräftig seit 23.07.2018, XXXX wurde der Beschwerdeführer nach § 27 Abs. 2a

2. Fall SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 11 Monaten verurteilt und befand sich vom 16.08.2018 bis 03.06.2019 in Haft.

Am 06.06.2019 wurde der Beschwerdeführer nach Nigeria abgeschoben.

1.2. Zu den Fluchtmotiven des Beschwerdeführers

Seinen nunmehr dritten Antrag auf internationalen Schutz vom 19.06.2018 begründet der Beschwerdeführer damit, dass seine alten Fluchtgründe weiterhin aufrecht wären und ein zusätzlicher neuer Fluchtgrund hinzugekommen wäre, nämlich die Furcht vor Verfolgung in Nigeria aufgrund seiner Mitgliedschaft in Österreich bei der Biafra Organisation seit 2011. Befragt warum er dies nicht schon im Vorverfahren angegeben habe, führte der Beschwerdeführer aus, dass diese Bewegung in der Vergangenheit keine so große Bedeutung hatte und auch von der Regierung so getan wurde als gebe es sie nicht. Jetzt aber trete die Biafra-Bewegung für Meinungs- und Religionsfreiheit und für das Recht auf Selbstbestimmung ein. Er fürchte wegen seiner Zugehörigkeit zur Biafra-Bewegung im Falle seiner Rückkehr nach Nigeria verhaftet oder getötet zu werden.

Zunächst ist festzuhalten, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Person völlig unglaubwürdig sind. So ist er in Österreich unter vier unterschiedlichen Identitäten aktenkundig.

Es kann in Bezug auf das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers auch nicht festgestellt werden, dass dieser im gegenständlichen Verfahren einen nach rechtskräftigem Abschluss des Vorverfahrens neu entstandenen und asylrelevanten Sachverhalt vorgebracht hat. Auch diesem Fluchtgrund fehlt es an Glaubwürdigkeit.

Der Beschwerdeführer hat in seinem gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz vom 19.06.2018 keine entscheidungsrelevanten neuen Fluchtgründe vorgebracht.

In Bezug auf den Beschwerdeführer besteht kein schützenswertes Privat- und/oder Familienleben im Bundesgebiet. Der Beschwerdeführer ist gesund. Es ist nicht ersichtlich, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria eine Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Es liegen keine Umstände vor, welche einer Außerlandesbringung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden.

Eine entscheidungswesentliche Änderung der Ländersituation in Nigeria ist nicht eingetreten.

1.3. Zu den Feststellungen zur Lage in Nigeria:

Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sind gegenüber den im angefochtenen Bescheid vom 23.07.2019 getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten. Im angefochtenen Bescheid wurde das aktuelle (Stand 12.04.2019) "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Nigeria vollständig zitiert. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ist auch keine Änderung bekannt geworden, sodass das Bundesverwaltungsgericht sich diesen Ausführungen vollinhaltlich anschließt und auch zu den seinen erhebt.

Das politische System Nigerias orientiert sich stark am System der Vereinigten Staaten; in der Verfassungswirklichkeit dominieren der Präsident und die ebenfalls direkt gewählten Gouverneure. Die lange regierende People¿s Democratic Party (PDP) musste nach den Wahlen 2015 erstmals seit 1999 in die Opposition; seither ist die All Progressives¿ Congress (APC) unter Präsident Muhammadu Buhari an der Macht.

In Nigeria herrscht keine Bürgerkriegssituation, allerdings sind der Nordosten, der Middle Belt und das Nigerdelta von Unruhen und Spannungen geprägt. Für einzelne Teile Nigerias besteht eine Reisewarnung, insbesondere aufgrund des hohen Entführungsrisikos.

Im Norden und Nordosten Nigerias hat sich die Sicherheitslage verbessert; in den ländlichen Teilen der Bundesstaaten Borno, Yobe und Adamawa kommt es aber weiterhin zu Anschlägen der Boko Haram. Es gelang den Sicherheitskräften zwar, Boko Haram aus den meisten ihrer Stellungen zu vertreiben, doch war es kaum möglich, die Gebiete vor weiteren Angriffen durch die Islamisten zu schützen. Der nigerianischen Armee wird vorgeworfen, im Kampf gegen Boko Haram zahlreiche Menschenrechtsverletzungen begangen zu haben; die von Präsident Buhari versprochene Untersuchung blieb bisher aber folgenlos.

Das Nigerdelta (Bundesstaaten Ondo, Edo, Delta, Bayelsa, Rivers, Imo, Abia, Akwa Ibom und Cross River) ist seit Jahren von gewalttätigen Auseinandersetzungen und Spannungen rund um die Verteilung der Einnahmen aus den Öl- und Gasreserven geprägt. Von 2000 bis 2010 agierten in der Region militante Gruppen, die durch ein im Jahr 2009 ins Leben gerufene Amnestieprogramm zunächst beruhigt wurden. Nach dem Auslaufen des Programmes Ende 2015 brachen wieder Unruhen aus, so dass eine weitere Verlängerung beschlossen wurde. Die Lage hat sich seit November 2016 wieder beruhigt, doch bleibt sie volatil. Insbesondere haben Angriffe auf die Ölinfrastrukturen in den letzten zwei Jahren wieder zugenommen. Abgelegene Gebiete im Nigerdelta sind teils auch heute noch unter der Kontrolle separatistischer und krimineller Gruppen.

In Zentralnigeria (Middle Belt bzw. Jos Plateau) kommt es immer wieder zu lokalen Konflikten zwischen ethnischen, sozialen und religiösen Gruppen. Der Middle Belt bildet eine Brücke zwischen dem vorwiegend muslimischen Nordnigeria und dem hauptsächlich christlichen Süden. Der Ursprung dieser Auseinandersetzungen, etwa zwischen (überwiegend muslimischen nomadischen) Hirten und (überwiegend christlichen) Bauern, liegt oft nicht in religiösen Konflikten, entwickelt sich aber häufig dazu.

Die Justiz Nigerias hat ein gewisses Maß an Unabhängigkeit und Professionalität erreicht, doch bleibt sie politischem Einfluss, Korruption und einem Mangel an Ressourcen ausgesetzt. Eine systematisch diskriminierende Strafverfolgung ist nicht erkennbar, doch werden aufgrund der herrschenden Korruption tendenziell Ungebildete und Arme benachteiligt. Das Institut der Pflichtverteidigung gibt es erst in einigen Bundesstaaten. In insgesamt zwölf nördlichen Bundesstaaten wird die Scharia angewendet, Christen steht es aber frei, sich einem staatlichen Gerichtsverfahren zu unterwerfen. Der Polizei, die durch geringe Besoldung und schlechte Ausrüstung eingeschränkt ist, wird oftmals die Armee zur Seite gestellt. Insgesamt ist trotz der zweifelsohne vorhandenen Probleme im Allgemeinen davon auszugehen, dass die nigerianischen Behörden gewillt und fähig sind, Schutz vor nichtstaatlichen Akteuren zu bieten. Problematisch ist aber insbesondere, dass Gefangene häufig Folterung und Misshandlung ausgesetzt sind. Disziplinarrechtliche oder strafrechtliche Folgen hat dies kaum. Die Bedingungen in den Haftanstalten sind hart und lebensbedrohlich. Nigeria hält an der Todesstrafe fest, diese ist seit 2006 de facto ausgesetzt, wobei es in den Jahren 2013 und 2016 in Edo State aber zu einzelnen Hinrichtungen gekommen war. Die Regierung Buharis hat der Korruption den Kampf erklärt, doch mangelt es ihr an effektiven Mechanismen.

Die Menschenrechtssituation in Nigeria hat sich in den letzten 20 Jahren verbessert, schwierig bleiben aber die allgemeinen Lebensbedingungen. Die Versammlungsfreiheit ist verfassungsrechtlich garantiert, wird aber gelegentlich durch das Eingreifen von Sicherheitsorganen bei politisch unliebsamen Versammlungen eingeschränkt. Die politische Opposition kann sich aber grundsätzlich frei betätigen; es gibt auch keine Erkenntnisse über die Verfolgung von Exilpolitikern durch die nigerianische Regierung. Gelegentlich gibt es aber, vor allem bei Gruppen mit sezessionistischen Zielen, Eingriffe seitens der Staatsgewalt. Dabei ist insbesondere die Bewegung im Süden und Südosten Nigerias zu nennen, die einen unabhängigen Staat Biafra fordert. Dafür treten sowohl das Movement for the Actualisation of the Sovereign State of Biafra (MASSOB) und die Indigenous People of Biafra (IPOB) ein. Seit der Verhaftung des Leiters des inzwischen verbotenen Radiosenders "Radio Biafra" im Oktober 2015 kommt es vermehrt zu Demonstrationen von Biafra-Anhänger, gegen die laut verschiedenen Berichten, unter anderem von Amnesty International, von den nigerianischen Sicherheitskräften mit Gewalt vorgegangen worden sein soll.

Im Vielvölkerstaat Nigeria ist Religionsfreiheit einer der Grundpfeiler des Staatswesens. Etwa 50% der Bevölkerung sind Muslime, 40 bis 45% Christen und der Rest Anhänger von Naturreligionen. Im Norden dominieren Muslime, im Süden Christen. Religiöse Diskriminierung ist verboten. In der Praxis bevorzugen die Bundesstaaten aber in der Regel die jeweils durch die lokale Mehrheitsbevölkerung ausgeübte Religion. Insbesondere in den Scharia-Staaten ist die Situation für Christen sehr schwierig. Die Toleranz zwischen den Glaubensgemeinschaften ist nur unzureichend ausgeprägt, mit Ausnahme der Yoruba im Südwesten Nigerias, unter denen auch Ehen zwischen Christen und Muslimen verbreitet sind. Speziell in Zentralnigeria kommt es zu lokalen religiösen Auseinandersetzungen, die auch zahlreiche Todesopfer gefordert haben. In Nigeria gibt es auch noch Anhänger von Naturreligionen ("Juju"); eine Verweigerung der Übernahme einer Rolle als Priester kann schwierig sein, doch wird dies nicht als Affront gegen den Schrein empfunden und sind auch keine Fälle bekannt, in denen dies zu einer Bedrohung geführt hätte. Im Süden Nigerias sind auch Kulte und Geheimgesellschaften vorhanden; insbesondere im Bundesstaat Rivers überschneiden sich Kulte häufig mit Straßenbanden, kriminellen Syndikaten etc. Mafiöse Kulte prägen trotz ihres Verbotes das Leben auf den Universitäten; es wird auch über Menschenopfer berichtet.

Insgesamt gibt es (je nach Zählweise) mehr als 250 oder 500 Ethnien in Nigeria. Die wichtigsten sind die Hausa/Fulani im Norden, die Yoruba im Südwesten und die Igbo im Südosten. Generell herrscht in Nigeria Bewegungsfreiheit und ist Diskriminierung aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Ethnie verboten. Allerdings diskriminieren Gesetze jene ethnischen Gruppen, die am jeweiligen Wohnort nicht eigentlich indigen sind. So werden etwa Angehörige der Volksgruppe Hausa/Fulani im Bundesstaat Plateau diskriminiert.

Generell besteht aufgrund des fehlenden Meldewesens in vielen Fällen die Möglichkeit, Verfolgung durch Umzug in einen anderen Teil des Landes auszuweichen. Dies kann aber mit gravierenden wirtschaftlichen und sozialen Problemen verbunden sein, wenn man sich an einen Ort begibt, in dem keinerlei Verwandtschaft oder Bindung zur Dorfgemeinschaft besteht.

Nigeria verfügt über sehr große Öl- und Gasvorkommen, der Großteil der Bevölkerung ist aber in der Landwirtschaft beschäftigt. Abgesehen vom Norden gibt es keine Lebensmittelknappheit. Mehr als zwei Drittel der Bevölkerung leben in absoluter Armut. Offizielle Arbeitslosenstatistiken gibt es nicht, allerdings gehen verschiedene Studien von einer Arbeitslosigkeit von 80% aus. Die Großfamilie unterstützt beschäftigungslose Angehörige.

Die medizinische Versorgung ist mit jener in Europa nicht vergleichbar, sie ist vor allem im ländlichen Bereich problematisch. Leistungen der Krankenversicherung kommen nur etwa 10% der Bevölkerung zugute. In den Großstädten ist eine medizinische Grundversorgung zu finden, doch sind die Behandlungskosten selbst zu tragen. Medikamente sind verfügbar, können aber teuer sein.

Besondere Probleme für abgeschobene Asylwerber nach ihrer Rückkehr nach Nigeria sind nicht bekannt. Das "Decree 33", das eine Doppelbestrafung wegen im Ausland begangener Drogendelikte theoretisch ermöglichen würde, wird nach aktueller Berichtslage nicht angewandt.

Eine nach Nigeria zurückkehrende Person, bei welcher keine berücksichtigungswürdigen Gründe vorliegen, wird durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine unmenschliche Lage versetzt.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang und zum Sachverhalt:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes, sowie der Gerichtsakten der Vorverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Zl. I408 2184878-1 sowie I 415 2184878-2. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der bereits rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahren des Beschwerdeführers unter zentraler Berücksichtigung seiner niederschriftlichen Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, sowie in die niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der belangten Behörde, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz, sowie in das aktuelle "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Nigeria.

2.2 Zur Person des Beschwerdeführers

Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, zu seinen persönlichen Verhältnissen in Nigeria wie auch in Österreich ergeben sich aus seinen entsprechenden Äußerungen gegenüber der belangten Behörde.

Die entsprechenden Feststellungen im angefochtenen Bescheid blieben unwidersprochen.

Aufgrund fehlender Dokumente, kann die Identität nicht festgestellt werden.

Die Feststellung zum Aufenthalt des Beschwerdeführers im Österreichischen Bundesgebiet seit mindestens 01.10.2004 ergibt sich aus dem Datum seiner ersten Asylantragsstellung und der eingeholten ZMR-Abfrage, die Feststellungen zu seinem vorangegangenen Asylverfahren aus den Verwaltungsakten.

Dass der Beschwerdeführer volljährig, ledig und kinderlos ist und sich zum christlichen Glauben bekennt, ergibt sich aus seinen Angaben im vorangegangenen Asylverfahren sowie den Einvernahmeprotokollen vom 19.06.2018 und vom 17.07.2018.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer zur Verschleierung seiner Identität verschiedene Aliasidentitäten verwendete, ergibt sich aus dem Akteninhalt.

Die Feststellungen zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers in Nigeria sowie in Österreich ergeben sich unstrittig aus dem Akteninhalt.

Der Beschwerdeführer brachte weder vor der belangten Behörde, noch in der gegenständlichen Beschwerde konkrete Angaben vor, welche die Annahme einer umfassenden Integration in sprachlicher, gesellschaftlicher und beruflicher Hinsicht in Österreich rechtfertigen würden, dies vor allem auch deshalb, da seine integrativen Schritte bereits im Vorverfahren einer Interessensabwägung im Sinne des Art 8 EMRK unterzogen wurden. Im nunmehrigen Verfahren brachte er keine weiteren erfolgten Integrationsschritte vor und es kann zudem aufgrund der Kürze der seit rechtskräftigem Abschluss seines Vorverfahrens verstrichenen Zeit nicht von einer entscheidungswesentlichen Änderung des Sachverhaltes im Sinne einer nachhaltigen Aufenthaltsverfestigung ausgegangen werden.

Die Feststellung zum Bezug von Leistungen aus der Grundversorgung ergibt sich aus einem am 06.08.2019 eingeholten Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem des Bundes.

Die Feststellung zu den strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers ergibt sich aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich vom 13.08.2019.

Die belangte Behörde hat diese Feststellungen korrekt und nachvollziehbar gewürdigt. Aus dem Beschwerdevorbringen sind keine Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers aufgekommen.

Die Feststellung bezüglich der erfolgten Abschiebung des Beschwerdeführers ergibt sich aus der Abfrage des Zentralen Fremdenregisters vom 06.08.2019 sowie aus dem Bericht der bei der Abschiebung anwesenden Polizeibeamten vom 07.06.2019.

2.3 Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:

Die Feststellungen zu den rechtskräftig abgeschlossenen vorangegangenen Asylverfahren und zum gegenständlichen Asylverfahren resultieren aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.

Der Beschwerdeführer brachte im gegenständlichen Asylverfahren keine entscheidungsrelevanten neuen Fluchtgründe vor, denen zumindest ein glaubhafter Kern innewohnt.

Der Beschwerdeführer hatte im Verfahren zu seinem ersten Antrag auf internationalen Schutz vom 01.10.2004 erklärt, dass er Nigeria verlassen habe, weil sein Vater ihn und seine Zwillingsschwester opfern hätte wollen.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes Graz, Zl. 04 20.098 wurde der Antrag abgewiesen. Das Berufungsverfahren wurde am 28.11.2008 eingestellt, weil ein Aufenthaltsort des Fremden im Bundesgebiet nicht ermittelt werden konnte.

Am 12.09.2014 stellt der Fremde einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz und begründete diesen damit, dass er keine Probleme mit der Polizei und dem Staat habe. Ihm habe die Stadt nicht gefallen, in die ihm seine Mutter gebracht habe. In Kano State gebe es keinen Frieden und es herrsche Krieg zwischen Moslems und Christen. Er habe Angst, dass er dort getötet werden könnte. Aus diesem Grund habe er Mitte 2004 das Land verlassen.

Das Bundesverwaltungsgericht kam im rechtskräftigen Erkenntnis vom 08.02.2018, Zl. I408 2184878-1/2E, zu dem Schluss, dass es sich bei dem vom Beschwerdeführer geltend gemachten Fluchtgrund um keinen glaubhaften und asylrelevanten Verfolgungsgrund handelte.

Am 19.06.2018 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz.

Er gab zusammengefasst an, dass er seit 2011 der Biafra Organisation beigetreten sei und an Demonstrationen teilgenommen habe. Seit 2011 versuche die nigerianische Botschaft in Österreich ihn nach Nigeria zurückzuschieben, damit er dort als Rebell inhaftiert werden könne. Er sei auf der Blacklist der nigerianischen Regierung. 2014 habe er das nicht angegeben, da er danach nicht befragt worden sei.

Vom Bundesverwaltungsgericht ist nun zu prüfen, ob zwischen der Rechtskraft des letzten Asylverfahrens und der Zurückweisung des gegenständlichen Antrages wegen entschiedener Sache mit Bescheid vom 23.07.2019 eine wesentliche Änderung der Sach- oder Rechtslage eingetreten ist.

Eine solche wesentliche Änderung der Sach- oder Rechtslage liegt nicht vor.

Das Vorbringen, der Beschwerdeführer sei Mitglied der Biafra Organisation seit 2011, vermag auch keinen Sachverhalt darzustellen, zumal dieser Grund beim letzten Asylverfahren schon bekannt war. Daher vermag das nunmehrige Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers keinen entscheidungswesentlichen neuen Sachverhalt zu begründen.

Vor diesem Hintergrund ist auch das Vorbringen im nunmehrigen Verfahren nicht asylrelevant.

Der belangten Behörde ist auch in ihrer Ansicht zu folgen, dass dem Beschwerdeführer als Person die Glaubwürdigkeit zu versagen ist, weil er bereits in seinem ersten Asylverfahren wissentlich falsche Angaben gemacht und verschiedenste Aliasnamen und Geburtsdaten angegeben hat, um seine Identität zu verschleiern.

In der Zusammenschau ist sohin den Ausführungen der belangten Behörde beizutreten, dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Asylverfahren keine entscheidungsrelevanten neuen Fluchtgründe vorgebracht hat, welche nach rechtskräftigem Abschluss seines letzten Verfahrens entstanden wären. Der Beschwerdeführer bestreitet den von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt auch nicht substantiiert, sodass das Bundesverwaltungsgericht den maßgeblichen Sachverhalt als ausreichend ermittelt ansieht und sich der von der belangten Behörde vorgenommenen, nachvollziehbaren Beweiswürdigung vollumfänglich anschließt.

Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher zum Schluss, dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Asylverfahren keine entscheidungsrelevanten neuen Fluchtgründe vorbrachte.

Auch seinen Ausführungen im Rahmen der Beschwerde ist nicht zu entnehmen, warum es sich im gegenständlichen Fall entgegen der Ansicht der belangten Behörde um keine "entschiedene Sache" handle. Es ist insgesamt weder eine Änderung der Rechts- noch der Sachlage erkennbar.

Bei Folgeanträgen sind die Asylbehörden auch dafür zuständig, mögliche Sachverhaltsänderungen in Bezug auf den subsidiären Schutzstatus des Antragstellers einer Prüfung zu unterziehen (vgl. VwGH 15.05.2012, 2012/18/0041).

Eine Änderung der Situation in Nigeria wurde aber in der Beschwerde nicht substantiiert behauptet und entspricht dies nicht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.4 Zum Herkunftsstaat:

Die von der belangten Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht im gegenständlichen Verfahren getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den in das Verfahren eingebrachten und im Bescheid bzw. Erkenntnis angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen.

Die belangte Behörde hat dabei Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Diese Quellen liegen dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vor und decken sich im Wesentlichen mit dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage (Einsicht in aktuelle Berichte zur Lage im Herkunftsstaat) ergibt.

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

Aufgrund der Kürze der verstrichenen Zeit zwischen der Erlassung des bekämpften Bescheides und der vorliegenden Entscheidung ergeben sich keine Änderung zu den im bekämpften Bescheid getroffenen Länderfeststellungen. Der Beschwerdeführer trat den Quellen und deren Kernaussagen auch nicht konkret und substantiiert entgegen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.2. Zur Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides:

3.2.1 Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten wegen entschiedener Sache (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):

Da die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen hat, ist Prozessgegenstand der vorliegenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes nur die Beurteilung der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung, nicht aber der zurückgewiesene Antrag selbst.

Entschiedene Sache liegt vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert haben (VwGH 21. 3. 1985, 83/06/0023, u.a.). Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nichts anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. z.B. VwGH 27. 9. 2000, 98/12/0057; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die Österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 80 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur).

Es ist Sache der Partei, die in einer rechtskräftig entschiedenen Angelegenheit eine neuerliche Sachentscheidung begehrt, dieses Begehren zu begründen (VwGH 8. 9. 1977, 2609/76).

Nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zu dieser Bestimmung liegen verschiedene "Sachen" im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG dann vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern (vgl. VwGH 24. 2. 2005, 2004/20/0010 bis 0013; VwGH 4. 11. 2004, 2002/20/0391; VwGH 20. 3. 2003, 99/20/0480; VwGH 21. 11. 2002, 2002/20/0315).

Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben (nochmals) zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl. VwGH 25. 4. 2002, 2000/07/0235; VwGH 15. 10. 1999, 96/21/0097). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl. VwGH 9. 9. 1999, 97/21/0913; und die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 90 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur).

Ist davon auszugehen, dass ein/eine Asylwerber/Asylwerberin einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz auf behauptete Tatsachen stützt, die bereits zum Zeitpunkt des ersten Asylverfahrens bestanden haben, die dieser/diese jedoch nicht bereits im ersten Verfahren vorgebracht hat, liegt schon aus diesem Grund keine Sachverhaltsänderung vor und ist der weitere Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen (vgl. VwGH 4. 11. 2004, 2002/20/0391; VwGH 24. 8. 2004; 2003/01/0431; VwGH 21. 11. 2002, 2002/20/0315; VwGH 24. 2. 2000, 99/20/0173; VwGH 21. 10. 1999, 98/20/0467).

Ist Sache der Entscheidung der Rechtsmittelbehörde nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, darf sie demnach nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist oder nicht, und hat dementsprechend - bei einer Zurückweisung wegen entschiedener Sache - entweder (im Falle des Vorliegens entschiedener Sache) das Rechtsmittel abzuweisen oder (im Falle der Unrichtigkeit dieser Auffassung) den bekämpften Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die erstinstanzliche Behörde in Bindung an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde den Antrag jedenfalls nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt, über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden (vgl. VwGH 30. 5. 1995, 93/08/0207).

Für das Bundesverwaltungsgericht ist daher Sache des gegenständlichen Verfahrens die Frage, ob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers zu Recht gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.

Die Anwendbarkeit des § 68 AVG setzt gemäß Abs. 1 das Vorliegen eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides, d. h. eines Bescheides, der mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht (mehr) bekämpft werden kann, voraus. Diese Voraussetzung ist hier gegeben, der den ersten Antrag auf internationalen Schutz abweisende Bescheid der belangten Behörde vom 25.11.2016, Zl. 1103099207-160112135, ist am 12.06.2017 in zweiter Instanz, mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.06.2017, Zl. 1103099207-160112135, in formelle Rechtskraft erwachsen.

Das BFA hat - wie in der Beweiswürdigung zusammengefasst - völlig zu Recht darauf hingewiesen, dass entschiedene Sache vorliegt. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich der Auffassung der belangten Behörde an, dass die Angaben des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren nicht geeignet sind, eine neue inhaltliche Entscheidung zu bewirken und dass darin kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden kann. Weder im letzten Verfahren noch im gegenständlichen Verfahren hat der Beschwerdeführer relevante Fluchtgründe vorgebracht.

Da weder in der maßgeblichen Sachlage, und zwar im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre des Beschwerdeführers gelegen ist, noch auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen ist, noch in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten ist, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Anliegens nicht von vornherein als ausgeschlossen scheinen ließe, liegt entschiedene Sache vor, über welche nicht neuerlich meritorisch entschieden werden kann. Der angefochtene Spruchpunkt I. war sohin vollinhaltlich zu bestätigen.

3.2.2 Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):

Zu überprüfen ist auch, ob sich der Sachverhalt bzw. die Rechtslage in Bezug auf den Status eines subsidiär Schutzberechtigten verändert haben. Letzteres ist nicht gegeben, eine entscheidungswesentliche Änderung der Rechtslage in Bezug auf § 8 AsylG 2005 ist nicht eingetreten.

Auch eine Änderung der Lage in Nigeria ist nicht erfolgt. Es gibt keine Hinweise auf eine allgemeine existenzbedrohende Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse).

Eine Änderung der Lage in Nigeria wurde auch vom Beschwerdeführer nicht substantiiert behauptet. Es darf auch nicht vergessen werden, dass die Gewährung eines Status nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 voraussetzt, dass die reale Gefahr existenzbedrohender Verhältnisse und somit eine Verletzung des Art. 3 EMRK aufgezeigt wird (vgl. zuletzt VwGH, 23.03.2017, Ra 2016/20/0188); die bloße Möglichkeit einer Existenzbedrohung kann diese Schwelle nicht erreichen.

Zu prüfen sind aber auch etwaige Änderungen in der Person des Beschwerdeführers, welche eine neue Refoulement-Prüfung notwendig machen könnten. Derartige Umstände sind nicht hervorgekommen. Den entsprechenden Feststellungen der belangten Behörde wurde vom Beschwerdeführer in der Beschwerde auch nicht entgegengetreten.

3.2.3 Zur Nicht-Erteilung eines Aufenthaltstitels (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):

Im Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides sprach die belangte Behörde (u.a.) aus, dass dem Beschwerdeführer eine "Aufenthaltsberechtigung aus berücksichtigungswürdigen Gründen" (gemeint war wohl "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz") gemäß § 57 AsylG nicht erteilt werde.

Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatangehörigen ist gem. § 57 AsylG von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen, wenn der Aufenthalt im Bundesgebiet gem. § 46a Abs. 1 Z 1 od. Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt. Eine Erteilung ist weiters vorgesehen zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von mit diesen in Zusammenhang stehenden zivilrechtlichen Ansprüchen, insbesondere an Zeugen oder Opfern von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel. Die Aufenthaltsberechtigung wird auch an Opfer von Gewalt erteilt, sofern eine einstweilige Verfügung nach § 382b oder 382e EO erlassen wurde oder hätte werden können und die Erteilung zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach § 57 AsylG wurde weder vom Beschwerdeführer behauptet noch gibt es dafür im Verwaltungsakt irgendwelche Hinweise. Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 Asylgesetz 2005 nicht gegeben sind, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes.

Schlagworte

Asylverfahren, Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz,
Aufenthaltstitel, berücksichtigungswürdige Gründe, entschiedene
Sache, Folgeantrag, Identität der Sache, Rechtskraftwirkung, res
iudicata, subsidiärer Schutz, Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:I421.2184878.3.00

Zuletzt aktualisiert am

09.04.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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