TE Bvwg Erkenntnis 2019/9/28 I417 2149672-3

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 28.09.2019
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Entscheidungsdatum

28.09.2019

Norm

AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §8
AVG §68 Abs1
BFA-VG §21 Abs7
B-VG Art. 133 Abs4
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

I417 2149672-3/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Friedrich Zanier als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX Staatsangehörigkeit Ghana, vertreten durch den "Verein Menschenrechte Österreich", Alser Straße 20, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.07.2019, Zl. "1073535806/180549724 EAST Ost", zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Ghanas, reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet ein und stellte erstmalig am 15.06.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, welchen er im Wesentlichen damit begründete, aufgrund einer Bedrohung durch eine spirituelle Gruppe Ghana verlassen zu haben, in weiterer Folge für längere Zeit in Afrika unterwegs gewesen zu sein und selbst für seinen Lebensunterhalt gesorgt zu haben. Nach Europa sei er gereist, um hier ein neues Leben zu beginnen.

Dieser Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 15.06.2015 wurde im Beschwerdeweg mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.04.2017, Zl. W184 2149672-1/3E rechtskräftig als unbegründet abgewiesen. Zudem wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass seine Abschiebung nach Ghana zulässig ist, sowie gegen ihn ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.

2. Der Beschwerdeführer kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach und stellte am 13.06.2018 den verfahrensgegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz (sohin seinen insgesamt zweiten Antrag auf internationalen Schutz). Bei seiner Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gab er, zu den Gründen für seine neuerliche Antragstellung befragt, Folgendes an:

"Meine jetzige Gattin, welche ich am XXXX2018 geheiratet habe, ist Nigerianerin. Diese wurde durch eine Organisation (vermutlich Menschenhandel) nach Griechenland gebracht. Dort wurde sie zur Prostitution gezwungen. Ich habe ihr geholfen zu entkommen und wir beide werden seither gesucht. Ich habe diese Gründe 2015 bei meiner Flucht nicht gesagt. Mein Leben und das Leben meiner Frau ist in Afrika in Gefahr, da das Netzwerk dort gespannt ist und sie uns suchen und finden werden.

Ich habe diese Gründe bei meiner Einreise 2015 bei der Erstbefragung nicht genannt. Aber seit 2012 kenne ich meine Frau, wir haben gemeinsam 3 Jahre in Griechenland gelebt. 2015 sind wir beide hierhergekommen. Teilweise habe ich andere Gründe angegeben, meine Anwältin hat gesagt, dass ich die Wahrheit sagen muss."

3. Mit Verfahrensanordnung der belangten Behörde vom 19.06.2018 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass beabsichtigt werde, seinen Folgeantrag auf internationalen Schutz vom 13.06.2018 wegen entschiedener Sache zurückzuweisen und seinen faktischen Abschiebeschutz aufzuheben.

4. Am 28.06.2018 wurde der Beschwerdeführer niederschriftlich durch die belangte Behörde einvernommen. Zu den Gründen seiner neuerlichen Antragstellung befragt, gab er hierbei Folgendes an:

"LA (Anm.: Leiter der Amtshandlung): Warum stellen Sie jetzt neuerlich einen Asylantrag?

VP (Anm.: Verfahrenspartei / Beschwerdeführer): Die Frau die meine Ehefrau nach Europa brachte sucht mich, weil ich meine Ehefrau von Griechenland weggebracht habe. Diese Frau hat Leute organisiert um nach mir zu suchen.

LA: Woher wissen Sie das nach Ihnen gesucht wird?

VP: Die Frau hat mich angerufen als ich in Griechenland war und hat gesagt, dass Sie mein Foto überall hinschicken wird. Nachgefragt, das war im Jahr 2013.

LA: Kam es seit diesem Anruf im Jahr 2013 noch zu irgendwelchen Vorfällen?

VP: Es hat mich jemand in Griechenland attackiert, weil ich meiner Frau geholfen habe, den Menschenhändler zu entkommen.

LA: Kam es zu weiteren Bedrohungen oder Vorfällen?

VP: Nein, ich habe dann im Jahr 2015 Griechenland verlassen, seitdem kam es zu keinem Vorfall oder Bedrohung mehr.

LA: Seit wann ist Ihnen bekannt das Sie von dieser Frau gesucht werden?

VP: Seit dem Jahr 2013. Im Jahr 2012 habe ich meine Ehefrau kennengelernt.

LA: Können Sie mir etwas über diese Frau sagen die nach Ihnen sucht?

VP: Ihr Name ist Augosta (phon.).

LA: Können Sie weiter Angaben machen?

VP: Ich kenne nur diesen Namen.

LA: Wenn Ihnen dieser Fluchtgrund bereits seit 2013 bekannt ist, warum haben Sie dann in Ihrem Vorverfahren nichts davon erzählt?

VP: Ich stand unter Druck und hatte Angst.

LA: Ihnen war aber bewusst wie wichtig vollständige und richtige Angaben sind?

VP: Ja, aber ich stand unter Druck und ich hatte damals auch eine Verletzung. Es ging mir sehr viel durch den Kopf.

LA: Haben Sie irgendwelche Beweismittel die Ihre Aussagen bestätigen?

VP: Nein, ich weiß es. Mir wurde eben es gesagt, dass ich gesucht werde."

5. Mit im Anschluss an die Einvernahme vom 28.06.2018 mündlich verkündeten Bescheid hob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den faktischen Abschiebeschutz des Beschwerdeführers gemäß "§ 12a Absatz 2 AsylG 2005" auf. Die Rechtmäßigkeit dieser Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.07.2018, Zl. I420 2149672-2/5E festgestellt.

6. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid des BFA vom 18.07.2019, Zl. "1073535806/180549724 EAST Ost" wurde der Folgeantrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 13.06.2018 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten gemäß § 68 Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.). Zudem wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt II.).

7. Mit Schriftsatz vom 01.08.2019 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und begründete diese insbesondere mit einer Mangelhaftigkeit des Verfahrens.

8. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungs- und Gerichtsakten wurden von der belangten Behörde am 05.08.2019 dem Bundesverwaltungsgericht (bei der zuständigen Gerichtsabteilung eingelangt am 07.08.2019) vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist volljährig, Staatsangehöriger von Ghana und bekennt sich zum christlichen Glauben. Er hält sich seit (mindestens) 15.06.2015 in Österreich auf. Seine Identität steht nicht fest.

Der Beschwerdeführer leidet nicht an schweren körperlichen oder psychischen Beeinträchtigungen, die einer Rückführung in seinen Herkunftsstaat entgegenstünden.

Der Beschwerdeführer ist nach traditionellem Recht mit der nigerianischen Staatsangehörigen G.E. verheiratet und hat mit dieser einen gemeinsamen, am XXXX2018 in Österreich geborenen Sohn. Seit dem 29.08.2019 ist der Beschwerdeführer mit der Kindesmutter und seinem Sohn in einem gemeinsamen Haushalt gemeldet. Es ist kein finanzielles oder anderweitig geartetes Abhängigkeitsverhältnis ersichtlich.

Ansonsten hat der Beschwerdeführer in Österreich keine maßgeblichen privaten sowie keine familiären Anknüpfungspunkte.

Er ging in Österreich zu keinem Zeitpunkt einer legalen Erwerbstätigkeit nach und bezieht Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Insgesamt konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des Beschwerdeführers in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden.

Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 03.05.2016, Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall SMG rechtskräftig zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt.

Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 13.09.2016, Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen schwerer Körperverletzung nach §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 2 StGB, versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs. 1 erster Fall StGB sowie des gewerbsmäßigen, unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 2a zweiter Fall und Abs. 3 SMG rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Monaten verurteilt.

Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 19.09.2018, Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des gewerbsmäßigen, unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall, Abs. 3 und Abs. 5 SMG rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten verurteilt.

Der Erstantrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.04.2017, Zl. W184 2149672-1/3E rechtskräftig als unbegründet abgewiesen. Zudem wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass seine Abschiebung nach Ghana zulässig ist, sowie gegen ihn ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.

Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer in seinem verfahrensgegenständlichen, zweiten Antrag auf internationalen Schutz keinerlei neu entstandenen Fluchtgründe vorgebracht hat.

1.2. Zu den Feststellungen zur Lage in Ghana:

Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sind gegenüber den im angefochtenen Bescheid vom 18.07.2019 getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten. Im angefochtenen Bescheid wurde das aktuelle "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Ghana vollständig zitiert. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ist auch keine Änderung eingetreten, sodass das Bundesverwaltungsgericht sich diesen Ausführungen vollinhaltlich anschließt und auch zu den seinen erhebt. Dem Beschwerdeführer droht im Falle seiner Rückkehr keine Gefährdung in seinem Herkunftsstaat.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Sachverhalt:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in den bekämpften Bescheid, in den Beschwerdeschriftsatz sowie in das aktuelle "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Ghana mit Stand 16.05.2018.

Der Beschwerdeführer bestreitet den von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt nicht substantiiert und erstattete in der Beschwerde auch kein konkretes sachverhaltsbezogenes Vorbringen, sodass das Bundesverwaltungsgericht den maßgeblichen Sachverhalt als ausreichend ermittelt ansieht und sich der von der belangten Behörde vorgenommenen, nachvollziehbaren Beweiswürdigung vollumfänglich anschließt.

Die belangte Behörde hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Das Bundesverwaltungsgericht verweist daher zunächst auf diese schlüssigen und nachvollziehbaren beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid. Auch der Beschwerde vermag das Bundesverwaltungsgericht keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, welche geeignet wären, die von der erstinstanzlichen Behörde getroffenen Entscheidungen in Frage zu stellen.

2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:

Die Feststellungen zu seiner Volljährigkeit, seiner Staatsangehörigkeit, sowie zu seiner Konfession gründen sich auf die diesbezüglichen glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde. Es ist im Verfahren nichts hervorgekommen, das Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers aufkommen lässt.

Da der Beschwerdeführer den österreichischen Behörden keine identitätsbezeugenden Dokumente vorlegte, steht seine Identität nicht fest.

Zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass dieser im gegenständlichen Verfahren keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen geltend gemacht hat. Dem Beschwerdeschriftsatz legte er jedoch einen Arztbrief bei, wonach er im Mai 2019 aufgrund abdomineller Beschwerden - infolge einer bereits in seinem ersten Asylverfahren gewürdigten Stichverletzung aus dem Jahr 2016 - für einige Tage hospitalisiert wurde, jedoch am 19.05.2019 wieder in gutem Allgemeinzustand entlassen wurde. Eine dauerhafte Gesundheitsbeeinträchtigung, Behandlungsbedürftigkeit oder Minderung der Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers ist nicht ersichtlich.

Die Feststellungen zum vorangegangenen Asylverfahren des Beschwerdeführers in Österreich ergeben sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt.

Der Umstand, dass der Beschwerdeführer nach traditionellem Recht mit der nigerianischen Staatsangehörigen G.E. verheiratet ist, ergibt sich aus seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben. Die Feststellung, dass er mit G.E. einen gemeinsamen, am XXXX2018 in Österreich geborenen Sohn hat, ergibt sich aus einer in Vorlage gebrachten Kopie der Geburtsurkunde, ausgestellt durch das Standesamt XXXX, sowie einer seitens des Standesamtes XXXX am 29.05.2019 ausgestellten Anerkennung der Vaterschaft seitens des Beschwerdeführers. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer, die Kindesmutter sowie der gemeinsame Sohn seit dem 29.08.2019 in einem gemeinsamen Haushalt gemeldet sind, ergibt sich aus einer Abfrage im zentralen Melderegister der Republik Österreich vom 25.09.2019. Der Umstand, dass von keinem finanziellen oder anders gelagerten Abhängigkeitsverhältnis auszugehen ist, ergibt sich aufgrund dessen, dass der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt in Österreich einer legalen Erwerbstätigkeit nachging und zudem nach der Geburt seines Sohnes - mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 19.09.2018 zur Zl. XXXX - abermals rechtskräftig zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten verurteilt wurde, sodass er sich annähernd die Hälfte der Zeit seit der Geburt seines nunmehr etwa einjährigen Sohnes in Österreich in Haft befand.

Die Feststellungen zur fehlenden Integration des Beschwerdeführers in Österreich beruhen auf dem Umstand, dass weder im vorangegangenen noch im gegenständlichen Verfahren konkrete Angaben dahingehend getätigt wurden, die eine hinreichende Integration in Österreich in sprachlicher, gesellschaftlicher und beruflicher Hinsicht annehmen lassen würden.

Die rechtskräftigen, strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers in Österreich ergeben sich aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich vom 25.09.2019.

Die Feststellungen zu seinem Bezug der Grundversorgung ergeben sich aus einem dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden, am 25.09.2019 abgefragten Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in Österreich zu keinem Zeitpunkt einer legalen Erwerbstätigkeit nachging, ergibt sich aus einer Abfrage im Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger vom 25.09.2019.

2.3. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:

Die nunmehr ergänzend vorgebrachte Darstellung der Fluchtgründe des Beschwerdeführers ist nicht dazu geeignet, eine wesentliche Änderung des Sachverhalts aufzuzeigen.

Der Beschwerdeführer hatte in seinem ersten Verfahren zur Frage der Gewährung von internationalem Schutz zunächst zusammengefasst vorgebracht, Ghana aufgrund einer angeblichen Bedrohung durch eine spirituelle Gruppe verlassen zu haben. Dem rechtskräftigen, abweisenden Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.04.2017, Zl. W184 2149672-1/3E wurde dieses Vorbringen des Beschwerdeführers zugrunde gelegt und für nicht glaubhaft befunden. Eine Rückkehrgefährdung oder sonstige existentielle Bedrohung für den Beschwerdeführer wurde für den Fall einer Rückkehr nach Ghana verneint.

Der Beschwerdeführer kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach, verblieb rechtswidrig im Bundesgebiet und stellte am 13.06.2018 (und damit weniger als zehn Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über seinen ersten Asylantrag) den verfahrensgegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz.

Vom Bundesverwaltungsgericht ist im gegenständlichen Verfahren zu prüfen, ob zwischen der Rechtskraft des vorangegangenen Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes und der Zurückweisung des gegenständlichen Antrages wegen entschiedener Sache mit Bescheid vom 18.07.2019 eine wesentliche Änderung der Sach- oder Rechtslage eingetreten ist.

Zunächst ist festzustellen, dass sich die Rechtslage im Bereich des Asyl- und Fremdenrechts nicht geändert hat. Dies wurde in der Beschwerde auch nicht behauptet.

Es wurden auch keine neuen, entscheidungsrelevanten Fluchtgründe vorgebracht, wie den Niederschriften zur Erstbefragung und Einvernahme durch die belangte Behörde zu entnehmen ist. So gab er im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 28.06.2018 zunächst an, seine Fluchtgründe aus dem rechtkräftig negativ entschiedenen Vorverfahren seien nach wie vor aufrecht und er habe in diesem auch bereits alle seine Fluchtgründe genannt. Erst auf konkrete Nachfrage des Einvernahmeleiters, weshalb er denn nun erneut einen Antrag auf internationalen Schutz stellen würde, gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass seine nigerianische Ehefrau durch eine Frau namens "Augosta", welche Teil einer Organisation sei (mutmaßlich eines Menschenhändlerringes), nach Griechenland gebracht und dort zur Prostitution gezwungen worden sei. Nachdem der Beschwerdeführer seiner Frau im Jahr 2015 geholfen habe, der Organisation zu entkommen, werde er nunmehr gesucht und sein Leben sei in Afrika in Gefahr, da die Organisation gut vernetzt sei und ihn dort finden würde. Im Jahr 2013 habe "Augosta" den Beschwerdeführer in Griechenland angerufen und ihm gegenüber geäußert, dass sie sein Foto "überall hinschicken" werde. Zudem gab der Beschwerdeführer unsubstantiiert und ohne weitere Details zu Protokoll, "jemand" habe ihn in Griechenland attackiert, da er seiner Frau geholfen habe, dem in Rede stehenden Menschenhändlerring zu entkommen. Auf konkreten Vorhalt der belangten Behörde, weswegen der Beschwerdeführer dieses Vorbringen im Rahmen seines ersten Asylverfahrens gänzlich unerwähnt gelassen habe, entgegnete dieser wenig überzeugend und aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht schlüssig, dass er Angst gehabt habe und während der Einvernahme "unter Druck" gestanden sei, zudem habe er eine Verletzung gehabt.

Bei dem ergänzenden Vorbringen des Beschwerdeführers in seinem nunmehr zweiten Asylverfahren - welches überdies keinen glaubhaften Kern aufweist, insbesondere nachdem der Beschwerdeführer eine diesbezügliche Verfolgungsgefahr und Rückkehrgefährdung in seinem ersten Asylverfahren gänzlich unerwähnt ließ und auch keinerlei Beweismittel in Vorlage bringen konnte - handelt es sich selbst bei hypothetischer Wahrunterstellung um einen bereits vor Beendigung des vorangegangenen Asylverfahrens des Beschwerdeführers verwirklichten Sachverhalt, sodass diesem bereits aus diesem Gesichtspunkt die Rechtskraft des über seinen ersten Asylantrag absprechenden Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.04.2017, Zl. W184 2149672-1/3E entgegensteht (vgl VwGH 25.04.2007, 2004/20/0100; VwGH 17.09.2008, 2008/23/0684; VwGH 06.11.2009, 2008/19/0783).

Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher zum Schluss, dass der Beschwerdeführer in seinem verfahrensgegenständlichen zweiten Asylverfahren keine entscheidungsrelevanten neuen Fluchtgründe vorbrachte.

Soweit in der Beschwerde primär vorgebracht wird, dass im Hinblick auf die Beziehung des Beschwerdeführers zu einer nigerianischen Staatsangehörigen, mit welcher er nach traditionellem Recht verheiratet ist, sowie des gemeinsamen, 2018 in Österreich geborenen Sohnes ein geänderter Sachverhalt vorliege und beantragt wird, die gegen den Beschwerdeführer ausgesprochene Rückkehrentscheidung sowie die Zulässigkeit seiner Abschiebung nach Nigeria zu beheben, so wird augenscheinlich verkannt, dass mit der in Beschwerde gezogenen Entscheidung des BFA keine aufenthaltsbeendende Maßnahme verbunden war. Ein neuer Sachverhalt in Bezug auf die Frage des internationalen Schutzes ergibt sich allerdings durch ein etwaig geändertes Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich nicht und ist ein Eingriff in dessen iSd Art. 8 EMRK geschützten Rechte nicht Prüfungsmaßstab des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens.

Der Beschwerde ist daher insgesamt auch kein substantiiertes Vorbringen zu entnehmen, welches eine entscheidungswesentliche Änderung des Sachverhaltes im Hinblick auf die Gewährung von internationalem Schutz nahelegen würde.

Ergänzend ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass auch eine etwaige Säumnis der belangten Behörde im Hinblick auf die Erlassung einer neuerlichen Rückkehrentscheidung - bei hypothetischer Unterstellung, dass eine Neubemessung iSd § 59 Abs. 5 FPG des gegen den Beschwerdeführer rechtskräftig mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.04.2017, Zl. W184 2149672-1/3E erlassenen Einreiseverbotes im vorliegenden Fall indiziert wäre - auch nicht zur Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides führt. Diesbezüglich hat der Verwaltungsgerichtshof im Hinblick auf eine zurückweisende Entscheidung gegen einen Antrag auf internationalen Schutz, ohne dass neuerlich eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde, jüngst festgehalten (vgl. VwGH 31.01.2019, Ra 2018/22/0086), dass es sich bei den Aussprüchen, mit denen der Status des Asylberechtigten nach § 3 Abs. 1 AsylG 2005 nicht zuerkannt bzw. eine Rückkehrentscheidung erlassen worden sei, um voneinander trennbare Absprüche handle. Ein rechtlicher Zusammenhang bestehe in der Weise, dass eine Rückkehrentscheidung mit der negativen Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz "zu verbinden" sei (§ 10 Abs. 1 AsylG 2005) bzw. diese "unter einem" zu ergehen habe (§ 52 Abs. 2 FPG). Die Rückkehrentscheidung setze die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz voraus. Eine allfällige Säumnis mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung führe daher nicht zur Rechtswidrigkeit des Ausspruchs über den Antrag auf internationalen Schutz. Dieser hänge nämlich nicht von der Rückkehrentscheidung ab (siehe zu allem VwGH 12.12.2018, Ra 2017/19/0553, Rn. 11 f, mwN; vgl. hingegen zur "umgekehrten" Konstellation VwGH 4.8.2016, Ra 2016/21/0162, Rn. 13, dem zufolge die Erlassung einer Rückkehrentscheidung ohne Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig und die ersatzlose Behebung einer derartigen Rückkehrentscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht als rechtskonform angesehen wurde).

2.4. Zum Herkunftsstaat:

Bezüglich der Erkenntnisquellen zur Lage im Herkunftsstaat wurden sowohl Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie bspw. dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen, wie zum Beispiel der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, herangezogen.

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

Aufgrund der Kürze der verstrichenen Zeit zwischen der Erlassung des bekämpften Bescheides und der vorliegenden Entscheidung ergeben sich keine Änderungen zu den im bekämpften Bescheid getroffenen Länderfeststellungen. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich daher diesen Feststellungen vollinhaltlich an.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur anzuwendenden Rechtslage:

3.1.1. Die maßgebliche Bestimmung des § 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (WV), in der Fassung BGBl I Nr. 58/2018, lautet:

"Abänderung und Behebung von Amts wegen

§ 68. (1) Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen."

A) Zur Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides:

3.2.1. Zur Zurückweisung wegen entschiedener Sache (Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides):

Da das Bundesamt mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen hat, ist Prozessgegenstand der vorliegenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes nur die Beurteilung der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung, nicht aber der zurückgewiesene Antrag selbst.

Entschiedene Sache liegt vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert haben (VwGH 21. 3. 1985, 83/06/0023, u.a.). Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. z.B. VwGH 27. 9. 2000, 98/12/0057; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die Österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 80 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur).

Es ist Sache der Partei, die in einer rechtskräftig entschiedenen Angelegenheit eine neuerliche Sachentscheidung begehrt, dieses Begehren zu begründen (VwGH 8. 9. 1977, 2609/76).

Nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zu dieser Bestimmung liegen verschiedene "Sachen" im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG dann vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern (vgl. VwGH 24. 2. 2005, 2004/20/0010 bis 0013; VwGH 4. 11. 2004, 2002/20/0391; VwGH 20. 3. 2003, 99/20/0480; VwGH 21. 11. 2002, 2002/20/0315).

Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben (nochmals) zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl. VwGH 25. 4. 2002, 2000/07/0235; VwGH 15. 10. 1999, 96/21/0097). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl. VwGH 9. 9. 1999, 97/21/0913; und die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 90 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur).

Ist davon auszugehen, dass ein/eine Asylwerber/Asylwerberin einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz auf behauptete Tatsachen stützt, die bereits zum Zeitpunkt des ersten Asylverfahrens bestanden haben, die dieser/diese jedoch nicht bereits im ersten Verfahren vorgebracht hat, liegt schon aus diesem Grund keine Sachverhaltsänderung vor und ist der weitere Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen (vgl. VwGH 4. 11. 2004, 2002/20/0391; VwGH 24. 8. 2004; 2003/01/0431; VwGH 21. 11. 2002, 2002/20/0315; VwGH 24. 2. 2000, 99/20/0173; VwGH 21. 10. 1999, 98/20/0467).

Ist Sache der Entscheidung der Rechtsmittelbehörde nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, darf sie demnach nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist oder nicht, und hat dementsprechend - bei einer Zurückweisung wegen entschiedener Sache - entweder (im Falle des Vorliegens entschiedener Sache) das Rechtsmittel abzuweisen oder (im Falle der Unrichtigkeit dieser Auffassung) den bekämpften Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die erstinstanzliche Behörde in Bindung an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde den Antrag jedenfalls nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt, über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden (vgl. VwGH 30. 5. 1995, 93/08/0207).

Für das Bundesverwaltungsgericht ist daher Sache des gegenständlichen Verfahrens die Frage, ob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers zu Recht gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.

Die Anwendbarkeit des § 68 AVG setzt gemäß Abs. 1 das Vorliegen eines der "Berufung" nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides, dh eines Bescheides, der mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht (mehr) bekämpft werden kann, voraus. Diese Voraussetzung ist hier gegeben, da das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.04.2017, Zl. W184 2149672-1/3E zum vorangegangenen Asylverfahren in formelle Rechtskraft erwachsen ist.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat - wie in der Beweiswürdigung unter Punkt II.2.3. dargelegt wurde - völlig zu Recht darauf hingewiesen, dass entschiedene Sache vorliegt. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich der Auffassung des Bundesamtes an, dass die Angaben des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren nicht geeignet sind, eine neue inhaltliche Entscheidung zu bewirken und dass darin kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden kann.

Da weder in der maßgeblichen Sachlage, und zwar im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre des Beschwerdeführers gelegen ist, noch auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen ist, noch in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten ist, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Anliegens nicht von vornherein als ausgeschlossen scheinen ließe, liegt entschiedene Sache vor, über welche nicht neuerlich meritorisch entschieden werden kann. Die angefochtenen Spruchpunkte I. und II. waren sohin vollinhaltlich zu bestätigen.

4. Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (VwGH 28.05.2014, 2014/20/0017). Eine mündliche Verhandlung ist bei konkretem sachverhaltsbezogenem Vorbringen des Revisionswerbers vor dem VwG durchzuführen (VwGH 30.06.2015, Ra 2015/06/0050, mwN). Eine mündliche Verhandlung ist ebenfalls durchzuführen zur mündlichen Erörterung von nach der Aktenlage strittigen Rechtsfragen zwischen den Parteien und dem Gericht (VwGH 30.09.2015, Ra 2015/06/0007, mwN) sowie auch vor einer ergänzenden Beweiswürdigung durch das VwG (VwGH 16.02.2017, Ra 2016/05/0038). § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 erlaubt andererseits das Unterbleiben einer Verhandlung, wenn - wie im vorliegenden Fall - deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint (VwGH 23.11.2016, Ra 2016/04/0085; 22.01.2015, Ra 2014/21/0052 ua). Diese Regelung steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC (VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0022).

Die vorgenannten Kriterien treffen in diesem Fall zu. Der Sachverhalt ist durch die belangte Behörde vollständig erhoben und weist - aufgrund des Umstandes, dass zwischen der Entscheidung durch die belangte Behörde und jener durch das Bundesverwaltungsgericht etwa zwei Monate liegen - die gebotene Aktualität auf. Der Beweiswürdigung durch die belangte Behörde hat sich das Bundesverwaltungsgericht zur Gänze angeschlossen. Das Beschwerdevorbringen wirft keine neuen oder noch zu klärenden Sachverhaltsfragen auf und richtet sich ausschließlich gegen die rechtliche Beurteilung. Er ist aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes in Verbindung mit der Beschwerde geklärt, weshalb keine neuen Beweise aufzunehmen waren. Daher konnte aufgrund der Aktenlage entschieden werden.

Daher konnte aufgrund der Aktenlage entschieden werden. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben.

B) Zur Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Asylverfahren, entschiedene Sache, Folgeantrag, Identität der Sache,
Rechtskraftwirkung, res iudicata, subsidiärer Schutz, Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:I417.2149672.3.00

Zuletzt aktualisiert am

09.04.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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